Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3073-W/07
Keine generelle Gutschrift diverser erwachsener Aufwendungen im Zuge einer Art "negativer Einkommensteuer".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3073-W/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene
König, vom 15. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und lebt in
Wien.
Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2006 gab er bekannt, zu 90% behindert zu sein und seit Jänner 2006
Pflegegeld zu erhalten.
Er sei Alleinverdiener, habe 2 Kinder und beantrage
Sonderausgaben bezüglich Wohnraumschaffung in Höhe von € 1.091,00
und junger Aktien im Betrag von € 777,60.- steuermindernd geltend zu
machen.
Am 15.3.2007 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006.
Das steuerpflichtige Einkommen betrage € 6.398,88, an
Sonderausgaben wurden € 210,75 anerkannt.
Die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
belaufe sich auf € 0,00.
Dem Bw. wurde gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 der
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe € 669,00
gutgeschrieben.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die
geltend gemachten Aufwendungen um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse
bzw. Förderungsmittel zu kürzen gewesen seien.
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
eingereichten Erklärung werde auf die telefonische Besprechung
verwiesen.
Am 24.3.2007 legte der Bw. auf elektronischem Wege das
Rechtsmittel der Berufung gegen den "Freibetragsbescheid und
Einkommensteuerbescheid" ein.
"Ich ersuche Sie, den Freibetragbescheid für 2008 zu
korrigieren, weil ich keinen Freibetrag für 2008 verlangt habe. Es ist
natürlich ein Irrtum, die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung aus dem
Jahr 2006 als Freibetrag für 2008 zu berücksichtigen, denn dieses Geld
müssen Sie jetzt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2006
berücksichtigen und nicht im Jahr 2008.
Telefonisch haben Sie mich gefragt, ob ich Wohnbeihilfe
bekommen habe und ich habe Ihnen gesagt, dass ich (sie, Anm. UFS) nur für
die Monate Jänner und Februar 2006 bekommen habe.
Sie haben mir dann versichert, dass ich den Rest des Geldes
für Wohnraumschaffung und Versicherungen zurückbekomme.
Sie haben nur den Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt und den für die Sonderausgaben haben Sie als Freibetrag
anerkannt.
Sie haben auch nicht berücksichtigt, dass ich zu 90%
behindert bin. Die Nummer des Behindertenpasses ist dem Finanzamt bekannt und
separat habe ich Ihnen folgende Unterlagen gesendet: Bestätigung der
Sparkasse Y für einen Kredit.
Die Jahreszinsen für das Jahr 2006 betragen €
770,00.- Bestätigung der Gemeinde Wien über Annuitäten in
Höhe von € 1.091,00.-
Von diesen Summen wurden nur € 210,75 anerkannt, aber
für einen unnötigen Zweck berücksichtigt, den ich nicht verlangt
habe.
Diese Sonderausgaben sind nicht zusammen mit dem
Arbeitgeber und der Lohnsteuer. Sie haben mir telefonisch versichert, darum
bitte ich Sie, mir dieses Geld zurück zu geben".
Am 28.3.2007 wurde die Berufung vom 24.3.2007 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) vom
15.3.2007 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus:
"Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in
folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift kommen:
Besteht Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden
10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
höchstens jedoch € 110,00 gutgeschrieben. Der Alleinerzieher- oder
Alleinverdienerabsetzbetrag (dieser aber nur bei mindestens einem Kind) wird in
jenen Fällen, in denen es sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht
oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt.
In Ihrem Fall, bei zwei Kindern, somit € 669,00! Die
beantragten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen konnten
sich auf Grund Ihres geringen Pensionsbezuges steuerlich nicht
auswirken".
Am 20.4.2007 langte beim Finanzamt folgender Vorlageantrag
ein:
"Meine zweite Berufung wegen dem Freibetragbescheid
für 2008 wurde noch immer nicht berücksichtigt. Ich verlange keinen
monatlichen Betrag, ich verlange überhaupt keinen in solcher Form.
Ich habe dokumentiert und seriös gezeigt, dass ich zu
90% behindert bin und diese Personen erfüllen die Voraussetzungen, einen
höheren Freibetrag zu bekommen.
Außerdem haben die Sonderausgaben von diesem Bescheid
für das Einkommen 2006 nichts mit der Lohnsteuer zu tun.
Das ist gezahlte Steuer, von der man etwas zurück
bekommt, wenn man keine Mietbeihilfe bekommt.
Auch Rechtschutzversicherungen, Lebensversicherungen und
Kreditzinsen müssen Sie berücksichtigen.
Nun haben Sie die Summe von € 770,00 plus €
850,00 total ignoriert und statt mir das gutgeschriebene Geld von Zinsen in
Höhe von € 210,00 zu geben, haben Sie mir einen Freibetrag für
das Jahr 2008 berücksichtigt mit der Summe von € 60,00, so dass ich
diese Sonderausgaben nicht geltend machte.
Die Arbeiterkammer hat mir zu dieser Frage geantwortet,
dass ich im Recht bin, als Behinderter anerkannt zu werden und das Geld für
die Sonderausgaben zurück zu geben".
Am 22.10.2007 wurde die offene Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Wie das Finanzamt ausführt, begehre der Bw. die
Anerkennung von Sonderausgaben für Rechtschutzversicherungen,
Lebensversicherungen und Kreditzinsen und die Berücksichtigung seiner
Behinderung hinsichtlich eines erhöhten Freibetrages. Beides wirke sich
aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage nicht aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat ist die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006 vom 15.3.2007.
Eine Berufung gegen einen "Freibetragsbescheid für
2008" wurde dem Unabhängigen Finanzsenat weder vom Finanzamt Wien
2/20/21/22 gemäß
§ 276 Abs. 6 erster und zweiter Satz BAO
vorgelegt noch wurde vom Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276
Abs. 6 dritter und vierter Satz BAO erstattet. Aus den vorgelegten Akten des
Finanzamtes ist ein derartiger Freibetragsbescheid auch nicht
ersichtlich.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2006
ergab unter Zugrundelegung eines Gesamtbetrags der Einkünfte von €
6.398,88 eine Einkommensteuer von € 0,00, da gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 erst ab einem Einkommen von € 10.000,00
eine Einkommensteuer anfällt. Inwieweit die Einkünfte um
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu mindern sind, ist
daher für die Frage der Höhe der Einkommensteuer ohne Belang.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem
sich nach § 33 Abs. 1 leg. cit. ergebenden Betrag - im
gegenständlichen Fall also € 0,00 - die Absetzbeträge nach Abs. 4
bis 6 leg. cit. - ausgenommen Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3
lit. a leg. cit. - abzuziehen.
Dem Bw. steht bei zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs.
1 der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669 zu.
Da der Bw. ausschließlich Pensionseinkünfte
bezieht, steht ihm weder der Arbeitnehmerabsetzbetrag noch der
Grenzgängerabsetzbetrag zu.
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 lautet in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung:
"(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer
negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag
oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine
Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,
gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für
Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige
Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3
lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege
der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen."
Da bereits auf Grund der vom Finanzamt berücksichtigen
Einkünfte und Sonderausgaben keine Einkommensteuer anfällt, würde
sich an der Festsetzung der Einkommensteuer mit € 0,00 auch unter
Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen - unabhängig davon, ob derartige überhaupt vorliegen -
nichts ändern. Wie hoch auch immer diese Aufwendungen des Bw. sind, es
käme bei dem im Berufungszeitraum gegebenen Einkommen des Bw. in keinem
Fall zur Vorschreibung einer Einkommensteuer. Insoweit ist der Bw. durch den
Einkommensteuerbescheid 2006 also nicht beschwert.
Was die Frage einer Steuererstattung anlangt, ist
zunächst darauf zu verweisen, dass das geltende Einkommensteuergesetz nicht
generell die Gutschrift dem Steuerpflichtigen erwachsener Aufwendungen im Wege
einer Art "negativer Einkommensteuer" vorsieht.
Nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 kann nur die Gutschrift des
Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerhalterabsetzbetrages, jeweils bei
Vorliegen von mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988,
sowie bei Arbeitnehmern und Grenzgängern die Gutschrift bestimmter
Werbungskosten erfolgen.
Da der Bw. weder Arbeitnehmer noch Grenzgänger,
sondern Pensionist ist, kommt die Gutschrift von Werbungskosten nicht in
Betracht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern im Sinne
des § 106 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von € 669 wurde vom Finanzamt
richtigerweise als erstattungsfähig gemäß
§ 33 Abs. 8
EStG 1988 erkannt und erfolgte in dieser Höhe eine Gutschrift.
Eine darüber hinausgehende Gutschrift ist gesetzlich
nicht vorgesehen.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und
war diese somit abzuweisen.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gutschrift des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerhalterbetragesnegative Einkommensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3073-W/07
- Stammnummer
- 32279
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF