Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0922-W/05
Ist bei im Zuge von landwirtschaftlichen Übergaben mitübergebenen "Wohnungswerten" hinsichtlich dieser, die GrESt von der Gegenleistung oder vom Einheitswert zu erheben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-W/05vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang
Klinger, 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 25, vom 23. Februar 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 20. Jänner 2005, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 29. November 2004
übergaben die Ehegatten F.u.C.Z. ihre ihnen je zur Hälfte
gehörigen Grundstücke zu einem Teil an ihren Sohn alleine zum anderen
Teil an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, diese in der Folge
Berufungswerberin (Bw.) genannt, je zur Hälfte. Bei den an ihren Sohn
übergebenen Grundstücke handelte es sich um landwirtschaftlich
genutzte Flächen samt dem Haus Grundstücksadresse 5 inneliegend der
EZ, bei dem an Sohn und Schwiegertochter zu gleichen Teilen übergebenem
Grundstück handelte es sich um das Grundstück ...,
Grundstücksadresse 5a, samt dem darauf errichteten Haus 5a , ebenfalls
inneliegend der EZ .
Als Gegenleistung bedingten sich die Übergeber das
Wohnungsrecht am Haus 5 , die Pflege und Betreuung im Krankheitsfall, sowie die
Zahlung der Begräbniskosten und Grabpflege für mindestens 20 Jahre
aus. Darüberhinaus verpflichteten sich die Übernehmer zur
Rückzahlung eines aushaftenden Bankkredites.
Im Vertrag war festgehalten, dass auf Grund des vom
Finanzamt Neunkirchen (zuletzt) festgestellten Einheitswertes der 3fache
Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb € 18.531,57,
der 3fache Wohnungswert für das Haus Preintal 5 € 3.454,65 und der
3fache Wohnungswert für das Haus Preintal 5a € 4.730,40
beträgt.
Das Finanzamt ermittelte die Gegenleistung (Übernahme
Darlehensschuld, kapitalisierte Wohnungs- und ähnliche Recht) und setzte
mit den hier angefochtenen Bescheiden der Bw. gegenüber, jeweils ausgehend
von einer (anteiligen) Gegenleistung in Höhe von € 22.674,94
Grunderwerbsteuer im Betrag von jeweils € 453,50 fest.
Im Berufungsverfahren führt die Bw. aus, dass die
Ehegatten F.u.C.Z. ihren landwirtschaftlichen Betrieb derart an ihren Sohn und
ihre Schwiegertochter übergeben haben, dass die landwirtschaftlichen
Flächen der Sohn alleine übernommen habe und das Wohnhaus je zur
Hälfte Sohn und die Bw. Bei der nicht angefochtenen Übergabe an den
Sohn sei die Begünstigung für "Land- und Forstwirte" gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG iVm § 6 Abs. 1 GrEStG berücksichtigt
worden, bei der Übergabe an die Bw. jedoch nicht, obwohl die Objekte in der
Natur eine Einheit bilden und kaum trennbar seien und auch kein
"Zweier-Einheitswert" vorhanden sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen je vom 22. April 2005 wies
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufungen -
unter Erläuterung der Bestimmung des § 33 Abs. 2 BewG im Zusammenhang
mit § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG - als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 erklärte die Bw. ihre
Berufung vollinhaltlich aufrecht zu halten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Wertansätze und
Berechnung der Gegenleistung selbst nicht in Streit gezogen wurden, sondern
lediglich strittig ist, ob die Besteuerung hinsichtlich der an die Bw.
übergebenen Anteile des Hauses 5a grundsätzlich vom Einheitswert oder
von der anteiligen Gegenleistung zu erfolgen hat.
Hiezu ist zu sagen:
Grundsätzlich ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987 die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2
leg. cit. ist jedoch die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an (....)
überlassen wird.
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) normiert, dass
die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§18 bis
79) u.a. für die Grunderwerbsteuer gelten. Gemäß
§ 33
Abs. 1 BewG ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile,
die dem Betriebsinhaber, (...) als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den
unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 2.180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im Abs. 1
genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro übersteigende
Teil des Wohnungswertes als sonstig bebautes Grundstück (§ 54
Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 33 Abs. 2
BewG).
Aus dem Zusammenspiel dieser hier maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen ist ersichtlich, dass für die Besteuerung des
(übersteigenden) Wohnungswertes nur die (anteilig darauf entfallende)
Gegenleistung herangezogen werden kann. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG spricht
nämlich eindeutig von der Überlassung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken, während bei der gleichzeitigen
Übergabe anderer Grundstücke, etwa sonstig bebauter
(übersteigender Wohnungswert), als Bemessungsgrundlage hiefür die
Gegenleistung heranzuziehen ist (Dringel, NZ 1989, 321ff; Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 21 zu
§ 4). Hinsichtlich der Qualifikation der übergebenen Grundstücke
ist das die Bemessung der Grunderwerbsteuer vornehmende Finanzamt an die vom
Lagefinanzamt im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen gebunden. Im
vorliegenden Fall wurde für den (übersteigenden) Wohnungswert die Art
des Grundstückes als sonstig bebautes mit bindender Wirkung für die
abgeleiteten Bescheide festgestellt, weshalb die Besteuerung zu Recht nach der
(anteiligen) Gegenleistung erfolgte.
Anders als die Bw. dies meint, ist die Ausnahmebestimmung
des § 4 Abs. 2 Z 2 auch nicht erst "anlässlich einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage auf den 3fachen Einheitswert" geschaffen worden, sondern es
ist die Vorschrift des § 4 GrEStG 1987 vielmehr bereits aus der
grundsätzlich gleichlautend Bestimmung im GrEStG 1955 (§ 10 GrEStG
1955) übernommen worden. Bereits zur damaligen Rechtslage hat der
Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es bei gleichzeitiger Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und sonstigen
Grundstücken (Wohnungswert) es nicht rechtswidrig ist, wenn die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt
wird und für das sonstig bebaute Grundstück die Grunderwerbsteuer von
der anteiligen Gegenleistung zu erheben ist, weil der Einheitswert nur für
die Anwendung des Sondertatbestandes des § 10 Abs. 2 GrEStG 1955
herangezogen werden könne (VwGH vom 17.5.1990, Zl. 89/16/0071,
0072).
Von dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof bisher
auch nicht abgegangen.
Die Berufungen erweisen sich sohin als unbegründet,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-W/05
- Stammnummer
- 32278
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF