Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1183-L/06
Die Tätigkeit eines Verkaufsleiters, dem 10 Außendienstmitarbeiter unterstellt sind, der Aktionen plant und bestimmt, welche Programme forciert werden, ist nicht als völlig untergeordnet in Bezug zur Vertretertätigkeit zu bezeichnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1183-L/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 als Werbungskosten das Vertreterpauschale in
Höhe von 2.190,00 € geltend. Die Abgabenbehörde
erster Instanz veranlagte nicht antragsgemäß, da er nicht
hauptsächlich Vertretertätigkeit im Außendienst
ausübe. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass sein "eigener Umsatz durch von ihm betreute
Kunden ca. 5.000.000,00 € bis 6.000.000,00 €" umfasse; er
sei zwar in seiner Position als Verkaufsleiter für andere Mitarbeiter
zuständig, seine Aufgaben bestünden aber in Kundenbetreuung und
Geschäftsanbahnung. Aus einem durchgeführten Vorhalteverfahren
geht lt. Arbeitsplatzbeschreibung hervor, dass Hauptaufgabe des Bw. die
österreichweite Großkundenbetreuung darstellt. Bei den
Großkunden werden von ihm "Aufträge geschrieben und Kontrakte
abgeschlossen." Weiters besuche er in seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter
viele Kunden gemeinsam mit seinen Außendienstmitarbeitern, um bei
Jahresgesprächen auch Jahreskontrakte abzuschließen. Es sind ihm 10
Außendienstmitarbeiter unterstellt; seine Tätigkeit im
Außendienst betrage ca. 80 %. Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab,
da er keine ausschließliche Vertretertätigkeit
ausübe. Der Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; er brachte
dabei im Wesentlichen vor, dass bei Fehlen seiner Verkaufsleitertätigkeit
im Betrieb die Tätigkeiten des Verkaufsleiters von den Vertretern gemacht
werden müssten (wie es in vielen Firmen auch der Fall sei). Aus diesem
Grund sei nicht einzusehen, weshalb seine Tätigkeit keine
Vertretertätigkeit darstellen solle. Sein typischer Arbeitstag laufe
so ab, dass er (nach zumeist telefonischer Terminvereinbarung) Großkunden
in ganz Österreich besuche. Dabei würden Aufträge geschrieben,
Neuprodukte verkauft und auch Jahreskontrakte geschlossen. Er betreue auch alle
Großhändler, an die er auch Neuprodukte und Aktionen verkaufe. Im
Rahmen seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter besuche er auch schwierige
Kunden oder solche, die nur mit dem Verkaufsleiter Aufträge oder Kontrakte
schließen wollen, aber auch hier sei das einzige Ziel, Umsätze zu
machen. Seine Tätigkeit als Verkaufsleiter unterscheide sich nur in
folgenden Punkten von der Vertretertätigkeit:
Er besuche fast nur Schlüsselkunden, er
verkaufe auch an Großhändler, er plane Aktionen und bestimme,
welche Produkte forciert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung
von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden. Lt. der zu § 17 Abs. 6 leg.cit. vom
Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung
(BGBl. II 2001/382) über die Erstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen werden gem. § 1 Z. 9 anstelle des Werbungskostenpauschbetrags
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses eines Vertreters 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € jährlich,
festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, verbringt der Bw. -
wie lt. Verordnung gefordert - mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im
Außendienst. Es ist nun entscheidungswesentlich zu klären, was unter
"ausschließlicher Vertretertätigkeit" zu verstehen ist. Es ist dazu
der gesetzgeberische Wille zu erforschen und in der Folge die zu dieser
Problematik ergangene VwGH-Judikatur anzuwenden: In seinem Erkenntnis vom
24. Februar 2005, 2003/15/0044 sprach der VwGH unter Bezugnahme
auf das Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885, 2994/80
aus, dass ein Dienstnehmer solange als Vertreter angesehen wird, als der
Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von
Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers im
Vordergrund steht. Der VwGH interpretiert den gesetzgeberischen Willen
dahingehend, dass Tätigkeiten von bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen
(hier Vertreter) mit einem bestimmten Ausmaß von Werbungskosten verbunden
sind. Vor diesem Hintergrund wäre es unsachlich, die Subsumtion unter die
Gruppe der Vertreter deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig
untergeordnetem Maß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit
vorgenommen wird. Es ist nun zu prüfen, ob die Tätigkeit des
Bw. als Verkaufsleiter eine in einem solchen Maß untergeordnete
Tätigkeit darstellt, dass seine im Ergebnis als Vertreter zu beurteilende
Tätigkeit nur marginal davon betroffen ist (d.h. seine von der
Pauschalierung betroffenen Kosten, die ihm als Vertreter erwachsen, durch die
Verkaufsleitertätigkeit nicht geringer werden). Es ist dazu der
unbestrittene Akteninhalt zu beachten, wonach dem Bw. - außer seiner
Tätigkeit als Vertreter - 10 Außendienstmitarbeiter unterstellt sind,
er Großkunden betreut (indem er fast nur "Schlüsselkunden" besucht),
er Aktionen plant und bestimmt, welche Produkte forciert werden. Bei
Beachtung der wirtschaftlichen Realität ist es offenkundig, dass die
verantwortungsvolle Tätigkeit eines Verkaufsleiters, dem 10
Außendienstmitarbeiter unterstellt sind, eine konzentrierte
Beschäftigung mit deren Arbeitsergebnissen, Aufgabenstellungen und
ähnlichem erfordert. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Bw. dabei auch die
Außendienstmitarbeiter in deren Außendienst unterstützt (sei es
durch kooperatives Auftreten vor Ort oder durch stichprobenartige Besuche bei
deren Kunden), sodass es in der Folge auch glaubhaft ist, dass der Bw. ca.
80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt. Es ist jedoch bei
Beachtung der wirtschaftlichen Usancen evident, dass ihm in den oben
beschriebenen Tätigkeiten nicht die Werbungskosten eines Vertreters, wie
sie die anzuwendende Verordnung durch die berufungsgegenständliche
Pauschalierung abdecken will, erwachsen: Er betreut - wie oben angeführt -
seine Außendienstmitarbeiter als deren Chef, während diese ja als
Vertreter tätig sind, das heißt der Bw. in diesem Bereich die
üblichen Vertreterausgaben wie Geschenke, Einladungen uä. an die
Kunden nicht zu tragen hat, sondern die Außendienstmitarbeiter dies
übernehmen. Selbiges ist auszuführen hinsichtlich der von ihm
zu planenden Aktionen und Produktforcierung: Dazu fallen offenkundig nicht die
im Vertreterpauschale abgedeckten Kosten (wie oben angeführt) an.
Es ist bei der geschilderten Fülle der vom Bw. als
Verkaufsleiter zu tätigenden Agenten offenkundig, dass sie jedenfalls das
"völlig untergeordnete Maß" übersteigen. Es ist zwar glaubhaft,
dass der Bw. auch als Vertreter tätig wird (und es mag auch durchaus
zutreffen, dass er dies bei "Schlüsselkunden" und Großhändlern
ist), doch ist die oben angeführte Verkaufsleitertätigkeit und
Fürsorgepflicht für 10 Außendienstmitarbeiter derartig aufwendig
im Sinne eines verantwortungsvollen Einsatzes, dass seine
Vertretertätigkeit neben dieser als nicht untergeordnet zu bezeichnenden
Verkaufsleitertätigkeit ausgeübt wird. Wenn der Bw. nun
ausführt, dass, würde es in seiner Firma keinen Verkaufsleiter geben,
diese Tätigkeiten von den Vertretern erledigt werden müssten, wie das
in vielen Firmen auch der Fall sei, so mag dies wohl zutreffen, doch würde
dieser Teilaspekt der Tätigkeit in der Folge nicht zur
Vertretertätigkeit, sondern würden eben dann die Vertreter auch
Verkaufsleitertätigkeit ausüben. Seine Ausführungen,
wonach "das einzige Ziel sei, Umsätze zu machen" bringen nichts für
das Berufungsbegehren, da dieses Ziel sicherlich auch Produktionsmitarbeiter,
Verwaltungsangestellte, Logistiker uä. haben, um so in einem wirtschaftlich
präsenten Betrieb sichere Arbeitsplätze zu haben.
Auch die Höhe des Umsatzes aus seiner
Vertretertätigkeit bringt nichts für das Berufungsbegehren, da sie
unabhängig von den obigen Aspekten erwächst. Da die
Verkaufsleitertätigkeit des Bw. neben seiner Vertretertätigkeit nicht
als völlig untergeordnet zu bezeichnen ist, konnte das
berufungsgegenständliche Pauschale nicht gegeben werden und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Verkaufsleiter10 unterstellte AußendienstmitarbeiterEntscheidungsträger über Programmforcierung und Aktionenplanungkeine untergeordnete Tätigkeit in Bezug zur Vertretertätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1183-L/06
- Stammnummer
- 32263
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF