Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0502-I/06
Steuerliche Behandlung der für die geringfügig beschäftigte Ehegattin geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 19a ASVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-I/06vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. März 2006
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte mit Berufung vom 25.3.2006 gegen
den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2005 vom 20.3.2006 weitere Aufwendungen in Höhe von 547,68 €
geltend. Dieser Betrag stelle die für seine geringfügig
beschäftigte Ehegattin geleistete freiwillige Sozialversicherung an die
Tiroler Gebietskrankenkasse dar. Aus der beigelegten Bestätigung der
Gebietskrankenkasse vom 13.3.2006 geht hervor, dass der genannte Betrag
gemäß
§ 19a ASVG zur Vorschreibung gekommen war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.5.2006 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, weil
Pflichtbeiträge nach § 19a ASVG nur beim Betroffenen selbst, in diesem
Fall der Ehegattin, abziehbar seien.
In seiner "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" vom
22.5.2006, welche als Vorlageantrag zu werten war, ergänzte der
Berufungswerber sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass er die strittigen
Beiträge zu einer freiwilligen Sozialversicherung als Werbungskosten
geltend mache. Seine Gattin sei im Jahr 2005 geringfügig beschäftigt
gewesen. Er habe monatlich die Beiträge für ihre freiwillige
Sozialversicherung bezahlt, im Jahr 2005 habe er somit Beiträge in der
Höhe von 547,68 € an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleistet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch
(§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG 1988) die Beiträge des Versicherten zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Nach den in § 16 Abs. 1
EStG 1988 verankerten allgemeinen Grundsätzen liegen Werbungskosten somit
nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen besteht (Doralt, EStG
9, § 16 Tz 33).
Zwischen den für die Ehegattin geleisteten
Sozialversicherungsbeiträgen und den vom Berufungswerber erzielten
Einkünften besteht aber weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer
Zusammenhang. Mangels eines wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhanges mit den
Einkünften des Berufungswerbers können die strittigen Aufwendungen
daher bei der Veranlagung des Berufungswerbers nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
2) Gemäß
§ 19a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG oder Teilversicherung nach § 7
Z. 4 ASVG ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in
der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag
in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. In diesen
Personenkreis fallen vornehmlich geringfügig Beschäftigte, die in die
Sozialversicherung optieren.
Optiert daher ein
geringfügig Beschäftigter in das System der gesetzlichen
Sozialversicherung, dann stellen die nach § 19a ASVG zu entrichtenden
Beträge Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG des geringfügig
Beschäftigten dar (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
88).
3) Nach
§ 18 Abs. 1 Z. 2 1. Teilstrich EStG 1988 zählen freiwillige Kranken-
Unfall- und Personenversicherungen zu den Sonderausgaben. Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 sind derartige Aufwendungen auch dann absetzbar,
wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) geleistet wurden. Voraussetzung hiefür ist jedoch nach
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, dass die Beträge nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind. Da es sich wie vorstehend ausgeführt bei den nach
§ 19a ASVG vorgeschriebenen Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung eines geringfügig Beschäftigten um Werbungskosten
handelt, konnten die in Streit stehenden Aufwendungen auch nicht im Rahmen von
Sonderausgaben Berücksichtigung finden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-I/06
- Stammnummer
- 32237
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF