Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0196-W/07
Vorsätzliche Abgabenhehlerei durch Übernahme von Zigaretten zollunredlicher Herkunft
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0196-W/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., selbständig, geb. xxx in yyy, whft. zzz,
vertreten durch Dr. L., Rechtsanwalt, xx, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 13. November 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes St.
Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
12. Oktober 2007, Zl. 230000/95.168/15/2007-AFB/Pö, SN.
226/2007/00062-001, betreffend die Einleitung des Strafverfahrens nach § 83
Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des
bekämpften Bescheides wird dahin abgeändert, dass in der
Aufzählung der Zigaretten 2 Zeilen wie folgt korrigiert werden:
"14.500 Stück Zigaretten
der Marke MEMPHIS Classic" lautet nunmehr:
"17.000
Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS Classic"
"14.500 Stück Zigaretten
der Marke MEMPHIS Blue Light" lautet nunmehr:
"9.200
Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS Blue Light"
und
als zusätzliche Zeile
angefügt wird:
"2.800
Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS Light"
II. Im Übrigen bleibt der
Bescheid unverändert und wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 hat das Zollamt St.
Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum Februar 2007 bis
26.9.2007 vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 400
Stück Zigaretten der Marke Benson & Hedges Gold 20 S, 4.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro-Rot, 14.980 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro-Filter, 9.800 Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte, 14.320
Stück Zigaretten der Marke Memphis Air Blue, 14.500 Stück Zigaretten
der Marke Memphis Blue Light, 14.500 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Blue, 14.500 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 5.200 Stück
Zigaretten der Marke Pall Mall Lights 8, 5.000 Stück Zigaretten der Marke
Sovereign Classic Light und 2.800 Stück Zigaretten der Marke Sovereign
Classic, somit insgesamt 100.000 Stück = 500 Stangen, hinsichtlich welcher
zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, im Zollgebiet der Europäischen Union in
X an sich gebracht und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten
vom 13. November 2007, in welcher vorgebracht wurde, dass die Anzahl der
eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten zu hoch angenommen sei. Der Bf. habe
über die bei ihm vorgefundenen eingangsabgabenpflichtigen Waren hinaus
keine weiteren bezogen. Er stand bei der Aufnahme der Niederschrift und der
Befragung unter sehr starkem Druck und hat deshalb Aussagen getätigt bzw.
bestätig, die nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. So habe
der Bf. unrichtigerweise angegeben, die Waren von Herrn B. angekauft zu haben
und ebenfalls tatsachenwidrig angegeben, er habe 85 Stangen Zigaretten bereits
verkauft, womit sich Zigarettenmengen ergeben, die er tatsächlich niemals
bezogen hat. Er habe überhaupt noch keine angekauften Zigaretten an dritte
Personen verkauft. Ihm sei unklar, wie er unter dem Druck der Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme derart unrichtige Angaben machen konnte. Es stimme weder der
Ankauf von B. noch der Besitz von Zigaretten über die sichergestellte Menge
hinaus. Außer dieser sichergestellten Menge besaß er nie
eingangsabgabenpflichtige Waren. Daher wäre gemäß dem
durchgeführten Beweisverfahren bei der Marke "Memphis Air Blue" statt von
14.320 Stück nur von richtigerweise 7.600 Stück auszugehen, ebenso
wäre bei der Sorte "Memphis Blue Light" von 14.500 Stück auf die
tatsächlich angekaufte Menge 2.800 Stück und bei der Sorte "Memphis
Blue" von 14.500 Stück auf 10.600 Stück zu reduzieren, bei den
übrigen Sorten stimme die jeweilige angelastete Menge. Somit ergäbe
sich statt der o.a. Gesamtmenge eine auf 77.680 Stück = 388,40 Stangen
reduzierte Menge.
In der Beschwerdeschrift wurden
daher die Anträge gestellt, das Finanzstrafverfahren nur auf diese
eingeschränkte Menge einzuleiten und in eventu das Untersuchungsverfahren
wiederzueröffnen und den Bf. ergänzend einzuvernehmen. Weiters wurde
die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des parallel laufenden Abgabenverfahrens gestellt, in dem ebenfalls
ein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 23.5.2007 erging eine anonyme Anzeige an das Zollamt St.
Pölten Krems Wr. Neustadt, dass in einer Halle an der Adresse N., yy seit
ca. 2 Monaten geschmuggelte Zigaretten zu einem Stangenpreis von 18,- €
verkauft werden, wobei ein Herr Bf anwesend sei, von dem auch eine Wohnadresse
genannt wurde.
Am 26.9.2007 führten Beamte des Zollamtes Erhebungen
durch und es konnten an den beiden Adressen im Zuge freiwillig gestatteter
Nachschauen an der Betriebsadresse 8.600 Stück und an der Wohnadresse
74.380 Stück Zigaretten, somit insgesamt 82.980 Stück = 414,9 Stangen
verschiedener Sorten vorgefunden werden. Sie wurden wegen des Verdachts der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs.2 FinStrG nach § 89 FinStrG
bei Gefahr im Verzug unter Ausstellung jeweils einer Quittung beschlagnahmt.
Bei der anschließend durchgeführten
niederschriftlichen Einvernahme des Bf. wurde ihm vorgehalten, schon bei der
ersten Befragung zugegeben zu haben, dass er diese Zigaretten nicht selbst ins
Verbrauchsteuergebiet gebracht, sondern von verschiedenen Personen angekauft
habe. Er wurde aufgefordert, die näheren Umstände dieser
Zigarettenankäufe zu schildern. Der Bf. gab zunächst einen
Überblick über seinen Werdegang seit seinem Eintreffen in
Österreich 1990 und dass er nun dabei sei, an der Adresse yy eine eigene
Firma aufzubauen. Er kenne seit längerer Zeit einen rumänischen
Landsmann namens B, der ihm billige ins Land gebrachte Zigaretten angeboten
habe. Er habe daraufhin Ende Februar 2007 erstmals 100 Stangen Zigaretten der
Sorte Memphis angekauft und im Bekannten- und Verwandtenkreis zu verkaufen
versucht, es war aber nicht möglich, solche Mengen abzusetzen. Er habe dann
ca. anfangs März 2007 abermals 200 Stangen Zigaretten der Marken Memphis
übernommen und bei der dritten und letzten Lieferung im Juni nochmals
insgesamt 200 Stangen der Sorten Memphis sowie anderer Sorten. Somit habe er
insgesamt 500 Stangen verschiedener Sorten gekauft. Er habe die Zigaretten um
16.50 € pro Stange angekauft und um 18,- € weiterverkauft. Da er
für solche Verkäufe nicht besonders initiativ sei, habe er erst 85
Stangen verkauft und somit noch die große Menge übrig. Ihm sei
durchaus bewusst gewesen, dass dies ein illegales Handeln sei. Entgegen seinen
ursprünglichen mündlichen Andeutungen auf andere Zigarettenlieferanten
sei B der einzige Anbieter gewesen, einen dem Ermittlungsbeamten genannten Namen
wolle er nicht wiederholen, da er Repressalien befürchte. Von B. nannte er
den Wohnort W. und seine Handynummer und machte Angaben über das Fahrzeug,
mit dem er die Zigaretten angeliefert hatte sowie über den Bezahlungsmodus.
Er habe sich die überbrachten Zigaretten nicht genau angesehen, sie trugen
Aufschriften teils in deutscher und teils in englischer Sprache. Er wolle trotz
Belehrung über finanzielle Nachteile im Finanzverfahren keine Personen, an
die er Zigaretten weitergegeben habe, namentlich nennen. Vor dem März 2007
habe er niemals mit Zigaretten gehandelt. Weil er beim Firmenaufbau finanziell
in Schwierigkeiten geriet, hatte er sich zum Zigarettenhandel entschlossen, um
Überleben zu können.
Noch am selben Tag wurden beim nunmehr ausgeforschten B
Erhebungen durchgeführt. Dieser zeigte sich schon bei der ersten
Konfrontierung mit dem Verdacht erstaunt über diese Anschuldigungen, er
habe an (Bf.) keine Zigaretten verkauft bzw. überhaupt nie einen
Zigarettenhandel betrieben. Bei einer freiwillig gestatteten Nachschau in seinen
Wohn- und zum Hauswesen gehörenden Wirtschaftsräumen sowie den PKW's
wurden keine Zigaretten ausländischer Herkunft vorgefunden.
In der am 1.10.2007 mit B. aufgenommenen Niederschrift
wurde dieser wiederum damit konfrontiert, dass bei (Bf.) am 26.9.2007 insgesamt
82.980 Stück Zigaretten drittländischer Herkunft vorgefunden worden
waren, von denen er angab, sie seien ihm von B. in einem S. zu einem
Stangenpreis 16,50 € geliefert worden, weiters sei auch die Telefonnummer
des B. bei (Bf.) vorgefunden worden. B. blieb dabei, dass dies unrichtig sei. Er
habe seinen Landsmann (Bf.) bei McDonald kennen gelernt und die beiden Familien
verstünden sich gut miteinander. Warum ihn (Bf.) grundlos beschuldige,
könne er sich nicht erklären, vielleicht handelte er aus Angst so. Er,
B., wäre auch zu einer Gegenüberstellung mit (Bf.) bereit, auch seine
Arbeitsvorgesetzte könne bestätigen, dass er keinen Zigarettenhandel
betreibe.
Am 8.10.2007 erschien der Bf. beim Zollamt mit dem Hinweis,
seine Aussagen vom 26.9.2007 korrigieren zu wollen. Er habe die sichergestellten
Zigaretten nicht von B., sondern auf dem Parkplatz in X. von einem
rumänischen Busfahrer übernommen. Der Busfahrer habe ihn auf dem Handy
in seiner Muttersprache telefonieren gehört und daraufhin angesprochen, ob
er Zigaretten haben möchte. Er habe dann Zigaretten zum Stangenpreis 16,50
€ eingekauft, den nötigen Bargeldbetrag von 6.500,- oder 6.600,-
€ habe er von zu Hause geholt. Auch auf den Vorhalt, dass dies bei seinen
behaupteten finanziellen Schwierigkeiten unglaubwürdig sei und er
vermutlich nur B. entlasten wolle, weil er von ihm bedroht worden sei, oder aber
den schon früher erwähnten und im Verdacht des Zigarettenhandels
stehenden Y. schützen wolle, blieb der Bf. bei diesen Aussagen. Er war in
der Situation am 26.9. sehr beängstigt und habe mit der Anschuldigung des
B. einen großen Fehler gemacht. Er habe seither gewusst, dass er unrichtig
ausgesagt habe und sich nunmehr entschlossen, das noch vor der
Gegenüberstellung mit B. zurückzunehmen.
Der anschließend vernommene B. erklärte, er
halte seine Aussagen vom 26.9. aufrecht. Er habe zwar inzwischen mit (Bf.)
gesprochen und ihn aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nämlich dass er,
B., mit Zigarettengeschäften nichts zu tun habe. B. stellte in Abrede, auf
(Bf.) Druck ausgeübt zu haben, damit dieser seine Aussage
abändere.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der
Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte,
die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein
Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/13/0196). Der Verdacht
muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdacht aufgrund der anonymen Anzeige vom
23.5.2007, der Aussagen des Bf. vom 26.9. und 8.10.2007 und der sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Auch für den Unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz besteht eine ausreichende Verdachtslage, um
ein Finanzstrafverfahren auf die im Bescheid genannte - mit den
spruchgemäßen Detailkorrekturen (siehe unten) versehene - Gesamtmenge
einzuleiten.
Zur objektiven Tatseite ist schon durch die Auffindung von
rund 415 Stangen Zigaretten eine ausreichende Grundlage gegeben. Durch
vorhandene bzw. fehlende Aufschriften auf den Zigarettenpackungen konnte die
Zollbehörde ersehen, dass es sich um drittländische Zigaretten
handelt, für die eine abgabenredliche Behandlung nicht behauptet wurde und
schon aufgrund des niedrigen Preises (16,50 € gegen je nach Sorte 32,50 bis
39 € inländischer Stangenpreis) auszuschließen ist. Das Zollamt
hat als Gesamtmenge nicht nur die beschlagnahmten rund 415 Stangen Zigaretten,
sondern zusätzlich die gemäß dem Geständnis des Bf. schon
weitergegebenen 85 Stangen Zigaretten angelastet. Die in der Beschwerde
behauptete geringere Menge erscheint nicht glaubwürdig. Zum einen ist zu
vermerken, dass die Einschränkung auf 77.680 Stück = 388,4 Stangen
schon aus dem Grund unrichtig sein muss, weil sie unterhalb der vorgefundenen
Menge von 414,9 Stangen läge. Der UFS ist aber auch mit dem Argument nicht
zu überzeugen, dass der Bf. bei der Vernehmung am 26.9.2007 aus
Nervosität Verkäufe zugegeben habe, die nie stattgefunden hätten.
Zwar hat der Bf. in dieser Niederschrift an einer Stelle gesagt, dass er einen
schon außerhalb des Protokolls genannten Namen aus Angst um seine Familie
nicht wiederholen wolle, die Niederschrift erweckt aber insgesamt keineswegs den
Eindruck, dass hier fehlerhafte oder missverstandene Fakten festgehalten wurden.
Der Bf. macht nämlich zu seinem Lebenslauf und den Zigarettentransaktionen
sehr konkrete, auch mit Zeitangaben und Zahlenwerten untermauerte und zum Teil
selbst belastende Angaben, die in solcher Form und gemäß der
Erfahrung, dass die zunächst gemachten Erstaussagen eher der Wahrheit
entsprechen als spätere und nach reiflicher Überlegung getätigte
Aussagen, durchaus solide erscheinen und keineswegs als reine Erfindung
anzusehen sind. Dass der einer Straftat Beschuldigte auch unwahre Aussagen
machen darf, wenn er dies für seine Verteidigung als zweckmäßig
erachtet und schließlich abweichende oder widerrufende Aussagen macht, tut
dem grundsätzlich keinen Abbruch. Im Übrigen hat der Bf. bei seiner 2.
Vernehmung am 8.10.2007 die Aussage, schon 85 Stangen verkauft zu haben,
nicht widerrufen. Es wäre auch
völlig unschlüssig, dass der Bf. eine solch beträchtliche
Zigarettenmenge über Monate hinweg ansammelt, ohne Verkäufe zu
tätigen. Denn dass eine solche Zigarettenmenge nur für den
Eigenverbrauch gedacht wäre, ist nicht nur aufgrund der Sortenvielfalt und
ihres beträchtlichen, in die hunderte Stangen gehenden Umfangs
unglaubwürdig, sondern auch im Widerspruch zur anonymen Anzeige vom
23.5.2007, die sich durch den Zigarettenaufgriff als schlüssig erwiesen
hat.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass in Österreich der Handel mit Tabakerzeugnissen
nur einem eingeschränkten Personenkreis, im Wesentlichen
Großhändlern und Tabaktrafikanten, erlaubt ist. Ebenso ist als
allgemein bekannt die Tatsache anzusehen, dass sich bei den infolge der
Steuerbelastung relativ teuren regulären Tabakwaren ein reger Handel mit
Tabakwaren illegaler Herkunft, insbesondere aus den bei Tabakwaren ein niedriges
Preisniveau aufweisenden Oststaaten entwickelt hat und dass nicht nur der
Schmuggel oder die Weitergabe, sondern schon die bloße Annahme solcher
Waren ( § 37 FinStrG: "an sich bringen") rechtswidrig ist. Bei den
gegenständlichen Zigaretten musste schon aufgrund des im Vergleich zu
regulären Zigaretten niedrigen Preises Skepsis in Hinblick auf ihre
Herkunft angebracht sein. Es sei vermerkt, dass dem Abgabenhehler die
näheren Umstände der Vortat, insbesondere die Person des
Vortäters, nicht notwendig bekannt sein muss, es genügt, wenn
äußere Umstände die Vortat objektiv ersichtlich machen, z.B.
auffallend niedriger Preis (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz,
Bd.1, 3. Aufl., Kommentar zu § 37, Rz.10).
In der Aufzählung der anzulastenden Zigarettenmengen
im Einleitungsbescheid liegen folgende Ungenauigkeiten vor und waren somit zu
korrigieren:
Laut Beilage zur Beschlagnahmequittung zu den 74.380
Stück Zigaretten an der Wohnadresse befanden sich darunter nicht nur vier,
sondern fünf Sorten der Marke "MEMPHIS", nämlich auch noch
2.800 Stück = 14 Stangen der Marke MEMPHIS
Light. Diese Menge war in der Aufzählung des Zollamtes in die Menge
der Marke MEMPHIS Blue Light integriert, ist aber der Genauigkeit und
Übersicht halber spruchgemäß als eigene Zeile anzuführen.
Ebenfalls fehlerhaft ist die Mengenangabe 14.500 Stück bei der Marke
MEMPHIS Classic, weil aus den Beilagen zu den Beschlagnahmequittungen an der
Firmen- und Wohnadresse in Summe schon 7 + 78 = 85 Stangen = 17.000 Stück
hervorgehen, sodass 2.500 Stück ebenfalls fehlerhaft in die Menge MEMPHIS
Blue Light integriert waren. Daher war zur Richtigstellung
spruchgemäß bei der Marke MEMPHIS
Classic die Stückzahl von 14.500
auf 17.000 zu erhöhen. Hingegen ist
bei der Marke MEMPHIS Blue Light die
Stückzahl um 2.800 + 2.500 = 5.300 Stück zu senken
und beträgt daher spruchgemäß nunmehr 14.500 - 2.800 - 2.500 =
9.200 Stück. Es sei vermerkt, dass
sich durch diese Umschichtung an der Gesamtzahl 500 Stangen, die aus dem
Geständnis des Bf. vom 26.9.2007 hervorgeht ( 100 + 200 + 200 ) nichts
ändert und nach wie vor als Differenz zwischen der beschlagnahmten
Gesamtmenge im Ausmaß von 414,9 Stangen gemäß obigen
Ausführungen als Verdacht einer schon verkauften Menge 85,1 Stangen
bestehen. Als rechnerische Probe ergibt sich bei der Marke MEMPHIS Air Blue aus
14.320 Stück, die 7.600 beschlagnahmte Stück beinhalten, eine schon
verkaufte Menge von 14.320 - 7.600 = 6.720 Stück =
33,6 Stangen; bei der Marke MEMPHIS Blue
Light aus 9.200 Stück, die 2.800 beschlagnahmte Stück beinhalten, eine
schon verkaufte Menge von 9.200 - 2.800 = 6.400 Stück =
32 Stangen; bei der Marke MEMPHIS Blue
aus 14.500 Stück, die 10.600 beschlagnahmte Stück beinhalten, eine
schon verkaufte Menge von 14.500 - 10.600 = 3.900 Stück =
19,5 Stangen. Bei den übrigen
Marken stimmt die angelastete mit der beschlagnahmten Menge überein. 33,6 +
32 + 19,5 = 85,1 Stangen. Die MEMPHIS - Sorten weisen bei den Zollwerten und
Verschleißpreisen untereinander übereinstimmende Werte auf, sodass
sich durch die Umschichtung an diesbezüglichen Summen nichts
ändert.
Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu § 37
FinStrG betreffend eine Menge von 500 Stangen Zigaretten erfolgte somit zu
Recht. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch,
sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem
Ausmaß der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des
gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Zu dem in der Beschwerdeschrift vom 13.11.2007 enthaltenen
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gemäß
§ 152 Abs.2 FinStrG ist zu bemerken, dass dessen
Behandlung in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde I. Instanz
liegt und daher in der vorliegenden Entscheidung darauf nicht einzugehen
war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0196-W/07
- Stammnummer
- 32236
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF