Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2584-W/06
Pendlerpauschale bei Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2584-W/06vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist als
Außendienstmitarbeiter tätig und bezog im streitgegenständlichen
Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im
Schätzungswege ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der
Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über die ein Feststellungsbescheid
vorliegen würde, erziele. Der Anteil des Bw sei mit dem im
Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt worden.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2005 erhob der Bw gegen den
oa Bescheid Berufung und führte begründend aus, dass er die Anteile
der Beteiligung mehr als 7 Jahre gehabt hätte und die Aufteilung auf 3
Jahre beantrage. Weiters ersuche er um Berücksichtigung des
Alleinverdienerfreibetrages (wohl gemeint Alleinverdienerabsetzbetrages),
Kirchensteuer € 100,00 und die Vertreterpauschale.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2006 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
höchstens im Ausmaß von 75 € als Sonderausgabe
(§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988) berücksichtigt werden können. Das
Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als 36.400 € eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 50.900 € stehe ein Sonderausgabenpauschale
nicht mehr zu.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 erhob der Bw gegen den
oa Bescheid Berufung (richtig wohl: stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz) und
führte begründend aus, dass er um Berücksichtigung der
Pendlerpauschale in Höhe von € 1.470,00 ersuche.
Der Berufung beigelegt
wurde die "Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales
L 34" in welcher der Bw die kürzeste Strecke zwischen seiner
der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
mit 42 km angegeben hat. Weiters wurde vom Bw angekreuzt, dass er ein
öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benützen kann
"Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende ist die
Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels
unzumutbar lang."
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2006 wurde der Bw ersucht
nachstehende Fragen zu beantworten:
"Erläuterung
der Art der Tätigkeit
Von
wo (Adresse, Ort) führen die Dienstreisen weg und wie oft finden diese
statt?
Zu
welchem Zweck erfolgen diese Dienstreisen?
Wie
oft pro Monat finden diese Dienstreisen statt? "Erläuterung der Art der
Tätigkeit
Angabe
des Dienstortes?"
Mit Schreiben vom 18. August 2006 gab der Bw zu den oa
Fragen bekannt:
"Erläuterung
der Art der TätigkeitVerkauf, Kundenberatung
Von
wo (Adresse, ort) führen die Dienstreisen weg und wie oft finden diese
statt?Von Wien, täglich
Zu
welchem Zweck erfolgen diese Dienstreisen?Auftragsakquisition,
Kundenberatung
Wie
oft pro Monat finden diese Dienstreisen statt? "Erläuterung der Art der
Tätigkeittäglich
Angabe
des Dienstortes?Wien"
Festzuhalten ist, dass laut map 24 die Strecke A. (Wohnort
des Bw) und B. (Dientort des Bw) 38,35 km beträgt und die Fahrzeit 29
Minuten.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 gab der Bw weiters
bekannt:
1. Fahrtstrecke:
Durch die täglichen Staus auf A2 und A 23 (Tangente)
vor der Eröffnung der S1 und als deren Folge die Benutzung von
Ausweichrouten und Schleichwegen sei in dem entsprechenden Zeitraum eine
Fahrtstrecke unter 40 km nicht zu erreichen gewesen.
2. öffentliche Verkehrsmittel:
Er sei jeden Tag durch seine Tätigkeit im
Verkaufsaußendienst tagsüber auf die Benützung seines PKW
angewiesen gewesen. Er habe außerdem eine unregelmäßige
Arbeitszeit mit Abendterminen bei oder mit den Kunden, deren Örtlichkeiten
er nicht beeinflussen könne. Da in der Firma auch in der Nacht produziert
werde, müsse er auch des öfteren abends oder in der Nacht zu
Farbabstimmungen in die Firma fahren.
Er ersuche um Verständnis, dass aus den oa
Gründen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für
ihn nicht zumutbar sei und er außerdem tagsüber auf die
Benützung seines PKW zur Berufsausübung angewiesen sei.
Mit Schreiben vom 6. November 2006 bestätigte der
Arbeitgeber des Bw den Inhalt des oa Schreibens.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde der Bw mit
Schreiben vom 27. Juni 2007 ersucht die nachstehenden Fragen zu beantworten und
die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:
"1) Um Vorlage
des Dienstvertrages sowie einer Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber wird
gebeten.
2.)
Bestätigung des Dienstgebers über die überwiegenden
Arbeitsbeginn- bzw Arbeitsendezeiten im Jahr 2003.
3.) Angabe der
Innendiensttage pro Monat im Jahr 2003 (Bestätigung durch den
Dienstgeber).
4) Haben Sie
einen eigenen Kundenstock zu betreuen? bzw. Ist Ihnen ein bestimmtes Gebiet zur
Betreuung zugewiesen worden?"
Mit Schreiben vom 20. August 2007 gab der Arbeitgeber des
Bw Nachstehendes bekannt:
Zu 1.) Der Bw sei als Mitarbeiter im Außendienst
beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasse die Akquirierung neuer Kunden und
Aufträge, die Betreuung und Beratung seiner bestehenden Kunden und die
Überwachung seiner teils sehr großen Aufträge und der Termine.
Auch für die Farbabstimmung an den Druckmaschinen und damit auch für
die Qualität sei er verantwortlich.
Zu 2.) Der Bw habe keine fixe Arbeitszeit daher würde
es auch keine Aufzeichnungen darüber geben. Seine Arbeitszeit würde
sich nach den Terminen seiner Kunden und den Erfordernissen in der Produktion
richten und würde weit über 37 Stunden pro Woche hinausgehen. In der
Praxis würde das heißen, dass er an ca 60% seiner Arbeitstage in der
Früh nicht wisse, wann er nach Hause komme und von welchem Ort er nach
Hause fahren würde. Durch die Wünsche seiner Kunden und den Terminen
der Farbabstimmung müsse er gegebenenfalls auch in der Nacht zur
Verfügung stehen.
Zu 3.) Der Bw sei täglich bei Kunden unterwegs.
Zu 4) Der Bw hätte einen eigenen Kundenstock, der
nicht an ein Gebiet gebunden sei.
Ebenso vorgelegt wurde die Kopie des Dienstzettels des Bw
aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Bw am 1. August 2001 eingetreten
und als Verkaufsaußendienstmitarbeiter beschäftigt ist. Es gilt
für ihn eine Überstundenpauschalregelung und er erhält eine Woche
Zusatzurlaub als Zeitausgleich erhalten.
Festzuhalten ist, dass das Finanzamt auch die Fahrzeiten
laut Fahrplanauskunft (www.vor.at) für die
nachstehenden Zeiten erhoben hat (s. E-Akt/ S 18f):
Fahrten
von C. nach D.:
|
Fahrten/Uhrzeit
|
Fahrtdauer
|
04:19 - 05:14
|
00:55
|
04:44 - 05:31
|
00:47
|
05:19 - 06:02
|
00:43
Fahrten
von D. nach C. :
|
22:39 - 23:40
|
01:01
|
00:09 - 01:16
|
01:07
|
05:29 - 06:08
|
00:39
|
05:54 - 06:28
|
00:34
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde der Bw mit
Schreiben vom 24. September 2007 gebeten exemplarisch ein Arbeitsmonat zu
schildern (Tagesablauf, Fahrten zu den Kunden, Fahrten zum Dienstgeber usw.).
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Telefonisch teilte der Bw der Referentin mit, dass er
überwiegend an den Arbeitstagen in der Früh in die Firma fahre um sich
die Unterlagen und Kalkulationen für die Kundenbesuche abzuholen (s.
UFS-Akt; AV vom 17. Dezember 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bw als
Außendienstmitarbeiter, der überwiegend im Außendienst
tätig ist, für die tägliche Fahrt zu seinem Dienstort in Wien das
kleine oder das große Pendlerpauschale zusteht.
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des Stpfl
für Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte". Eine Definition des
Begriffes "Wohnung" wird an dieser Stelle nicht vorgenommen und findet sich im
EStG auch nicht an anderer Stelle.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16 Abs 1
Z 6 leg.cit grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der
allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten
zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
§ 16 Abs 6 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer
Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40
km
|
"384 Euro"
jährlich
|
40 km bis 60
km
|
"768 Euro"
jährlich
Über 60 km
"1.152 Euro" jährlich.
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20
km
|
"210 Euro"
jährlich
|
20 km bis 40
km
|
"840 Euro"
jährlich
|
40 km bis 60
km
|
"1.470 Euro"
jährlich
Über 60 km
" 2.100Euro" jährlich.
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu
nehmen....."
Im vorliegenden Fall ist der Bw als
Außendienstmitarbeiter tätig. Der Bw hat keine fixe Arbeitszeit und
es gibt darüber auch keine Aufzeichnungen. Die Arbeitszeit richtet sich
nach den Terminen seiner Kunden und den Erfordernissen in der Produktion. Nach
den Angaben seines Arbeitsgebers weiß der Bw an ca 60% seiner Arbeitstage
in der Früh nicht, wann er nach Hause kommt und von welchem Ort aus er nach
Hause fährt. Durch die Wünsche seiner Kunden und den Terminen der
Farbabstimmung muss er gegebenenfalls auch in der Nacht zur Verfügung
stehen.
Laut seinen Angaben fährt er an den Arbeitstagen
überwiegend in der Früh in die Firma um sich die Unterlagen und
Kalkulationen für die Kundenbesuche abzuholen (s. AV vom 17. Dezember
2007).
Die Entfernung zwischen Wohnort des Bw und Dienstort
beträgt laut map 24 38,35 km.
Beim Vertreter (Außendienstmitarbeiter) stellen die
Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte grundsätzlich Fahrten dar,
die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen. Nur diese Fahrten
sind für die Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Das
Pendlerpauschale ist unabhängig von der Notwendigkeit der täglichen
Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten, ausschließlich nach der
möglichen Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu beurteilen
(s. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, S 200).
Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils überwiegend im
Streitjahr zurückgelegt wird, steht dem Bw ein Pendlerpauschale zu, durch
welches die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in pauschaler Form abgegolten sind. Fraglich ist somit nur
mehr, ob dem Bw die Benützung von Massenbeförderungsmittel zumutbar
ist und deshalb das "kleine" Pendlerpauschale zusteht, oder ob die
Benützung von Massenbeförderungsmitteln unzumutbar ist und aus diesem
Grund das "große" Pendlerpauschale anerkannt werden kann.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann das "große"
Pendlerpauschale dann berücksichtigt werden, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist. In der Literatur
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6 EStG, Tz 1) wird dazu
die Ansicht vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder
nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des
"großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker
Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn die Hin- und Rückfahrt
bestimmte Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn
bzw vom Verlassen der Arbeitstätte bis zum Erreichen der Wohnung)
überschritten werden gegeben. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitstätte ab 20 Kilometern beträgt die zumutbare Wegzeit in einer
Richtung 2 Stunden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es dem Bw
im Kalenderjahr 2003 durchwegs möglich gewesen ist, mit einer Kombination
von öffentlichen Verkehrsmitteln die Arbeitsstätte innerhalb einer
zumutbaren Zeit (im gegenständlichen Fall 2 Stunden) zu erreichen. Hinweise
für das Vorliegen einer (starken) Gehbehinderung ergeben sich aus dem
Verwaltungsakt nicht.
Die Angaben des Bw in der Ergänzung seiner Berufung,
wonach er unregelmäßige Arbeitszeiten mit Abendterminen hätte
beziehen sich auf Dienstfahrten (zu Kunden des Dienstgebers) im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses und nicht auf die den Anspruch auf das
Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Andere Unzumutbarkeitsgründe wurden seitens des Bw
nicht vorgebracht. Daraus folgt zwangsläufig, dass es dem Bw möglich
und zumutbar war, die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, weshalb
lediglich das "kleine" Pendlerpauschale in Höhe von € 384,00
zusteht.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2584-W/06
- Stammnummer
- 32225
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF