Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2313-W/07
Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung wegen Eintritts der Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2313-W/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1997
und 1998 entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wendet
u.a. ein, dass im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits
Verjährung eingetreten gewesen sei. Dazu wird aus den Veranlagungsakten
folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Bw reichte am 17. Mai
1996 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995, am 19. Mai
1998 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 und am
18. Mai 1999 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beim
Finanzamt ein. Am 6. August 1999 erging an den Bw ein u.a. die
Einkommensteuer der Streitjahre betreffendes Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes, am 18. Jänner 2000 ein die Frist für die
Beantwortung des Ergänzungsersuchens verlängernder Bescheid. Durch
Aktenvermerk dokumentiert ist, dass der Bw im Dezember 2005 anlässlich
einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt zur Abgabe einer Stellungnahme
bezüglich einer Aufstellung der Werbungskosten ersucht wurde. Ferner ergibt
sich aus einem Schreiben des Bw vom 22. März 2006, dass er
anlässlich einer Vorsprache im März 2006 um Vorlage von Unterlagen
betreffend u.a. Funktionsgebühren für das Jahr 1998 ersucht wurde. Mit
den Bescheiden vom 25. April 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
für die Jahre 1995, 1997 und 1998 fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen,
der Verjährung. Bei der Einkommensteuer beträgt die
Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der auf die vom Verjährungseinwand
betroffenen Einkommensteuerbescheide (die Bescheide datieren vom 25. April
2006) bereits anzuwendenden Fassung durch das AbgÄG 2004 (BGBl I
2004/180) verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist (§ 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO in der seit 1. Jänner 2005
anzuwendenden Fassung durch das SteuerreformG 2005 (BGBl I 2004/57)
verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).
Der Abgabenanspruch entsteht
bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4
Abs. 2 lit. a Z 2 BAO).
Die
verlängerungsrelevanten Amtshandlungen sind mit denselben Worten
umschrieben wie bisher die Unterbrechungshandlungen. Judikatur und Literatur zu
unterbrechenden Amtshandlungen sind daher gleichermaßen für die zur
Verlängerung der Verjährungsfrist relevanten Amtshandlungen
heranziehbar (Ritz, Bundesabgabenordnung³, § 209 Tz 1).
Eine Amtshandlung muss, soll
sie zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen, aus dem
Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus
den Akten nachweisbar sein (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Als
aktenmäßiger Nachweis kommt beispielsweise ein Aktenvermerk in
Betracht (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0130; Stoll, BAO Kommentar II, 2189 Abs.
3).
Für den Streitfall folgt
daraus zunächst, dass hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1995
die absolute Verjährungsfrist Ende des Jahres 2005 abgelaufen ist, somit
das Recht, den Abgabenanspruch geltend zu machen, bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides im Jahr 2006 bereits erloschen war.
Hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 1998 haben das Ergänzungsersuchen vom August
1999 bzw. der eine Fristverlängerung für dessen Beantwortung
gewährende Bescheid vom Jänner 2000 die Verjährungsfirst um ein
Jahr, somit für die Einkommensteuer 1997 bis Ende 2003 und für die
Einkommensteuer 1998 bis Ende 2004, verlängert. Da in den Jahren 2003 bzw.
2004 keine weiteren Verlängerungshandlungen gesetzt wurden, ist mit Ablauf
dieser Jahre auch hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
das Recht, den Abgabenanspruch geltend zu machen, erloschen.
Unter dem Gesichtspunkt der
Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO ist weiters zu prüfen, ob
trotz eingetretener Verjährung eine Abgabenfestsetzung nicht im Hinblick
auf die vom Bw vor Verjährungseintritt eingereichten
Einkommensteuererklärungen zulässig ist.
Gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO steht der Eintritt der Verjährung der
Abgabenfestsetzung dann nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) abhängt und der
Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
Der zweite Tatbestand des
§ 209a Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen eine
Abgabenfestsetzung von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Antrages abhängig ist und der Antrag vor Verjährung des
anknüpfenden Abgabenanspruches eingebracht wurde. Ist nun die Erledigung
dieses Antrages für die Abgabenfestsetzung präjudiziell, so steht die
Verjährung dem nachfolgenden Abgabenbescheid nicht entgegen,
gleichgültig ob die voranzugehende grundlegende Erledigung vor oder nach
Ablauf der Verjährung der Abgabe ergeht (VwGH 4.3.1999, 98/16/0253). Nach
dem klaren Wortlaut des § 209a Abs. 2 BAO setzt die Anwendung des
darin umschriebenen Tatbestandes u.a. voraus, dass zwischen der Erledigung eines
in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages und einer Abgabenfestsetzung
insofern ein Zusammenhang besteht, als eine Abgabenfestsetzung von einer
Maßnahme der ersteren Art "abhängt" (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz,
BAO, § 209a E 5.).
In diesem Sinne hatten die vom
Bw, der wegen seiner neben nichtselbständigen Einkünften bezogenen
Sonstigen Einkünfte der Steuererklärungspflicht gemäß
§ 42 EStG unterlag, für die Streitjahre pflichtgemäß
eingereichten Einkommensteuererklärungen nicht den Charakter von
Anträgen, deren Erledigung für die Festsetzung der Einkommensteuer
präjudiziell gewesen wäre. Ein Anlass, diese Pflichteingaben in
verfassungskonformer Auslegung als Anträge im Sinne des § 209a
Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 209a
Tz 7), besteht schon deshalb nicht, weil die auf den
Einkommensteuererklärungen des Bw beruhenden Abgabenfestsetzungen durchwegs
zu Abgabennachforderungen führten. Daran ändert auch der auf den
Erklärungsformularen enthaltene Vordruck "Die Abgabe der Erklärung
gilt als Antrag auf Veranlagung" nichts, zumal ein Antrag auf Veranlagung nur
für den Fall, dass eine solche nicht von Amts wegen zu erfolgen hat,
unterstellt werden könnte, und überdies der ausdrückliche
Verjährungseinwand in den Berufungen dagegen spricht, dass das Begehren des
Bw auf die Durchführung einer Veranlagung gerichtet wäre.
Da somit ein Anwendungsfall des
§ 209a Abs. 2 BAO nicht vorliegt, steht der Festsetzung von
Einkommensteuer für die Streitjahre der Eintritt der Verjährung
entgegen. Die mit den Bescheiden vom 25. April 2006 erfolgten Festsetzungen
von Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 waren wegen
Eintrittes der Bemessungsverjährung unzulässig, weshalb diese
Bescheide ersatzlos aufzuheben waren (vgl. Ritz, a.a.O., § 289 Tz
34).
Wien, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2313-W/07
- Stammnummer
- 32222
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF