Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0193-F/05
Eine Berufungsvorentscheidung, welche nicht an den Masserverwalter sondern an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters zugestellt wurde, ist nicht rechtswirksam ergangen und war daher der gestellte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0193-F/05vom 30.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw, ehemals vertreten durch Vt,
vom 16. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
16. Februar 2005 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2004
bis 31. Oktober 2004 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Zu beurteilen war primär die Zulässigkeit des
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Gemäß
§ 276 Abs 2 BA0 kann ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht
werden. Unabdingbare Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist
somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen hat. Hat das Finanzamt im konkreten Fall keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe VwGH vom
28. 10. 1997, 93/14/0146). Er wäre somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom
26. 6. 1990, 89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Die Berufungsvorentscheidung gilt unter anderem dann als
erlassen, wenn sie rechtswirksam zugestellt wurde.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.
März 2006, 2006/15/0087, wird durch Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 der Konkursordnung - KO). Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BA0 (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002,
2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und
vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 5. August
2005 (Konkurseröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.
Dezember 2004 - siehe hiezu letzter Firmenbuchauszug vom 3. Dezember 2007)
konnte daher gegenüber der Berufungswerberin (Bw) als Gemeinschuldnerin,
der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs
1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen
werden. Die angefochtene Erledigung (BVE) wäre daher an den Masseverwalter
und nicht an die Bw als Gemeinschuldnerin zu richten und dem Masseverwalter
zuzustellen gewesen (vgl. den im bereits oben zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes erwähnten Beschluss vom 18. September 2003). Eine
an die Bw z. H. des namentlich genannten Masseverwalters adressierte Erledigung
ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Bw als Gemeinschuldnerin
gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Bw als Gemeinschuldnerin
gerichteten Berufungsvorentscheidung an den Masseverwalter ist sie dem
Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden.
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten
Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte ist die in
Rede stehende Berufungsvorentscheidung damit bisher nicht ergangen und das
Verfahren befindet sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom 17. März
2005 (Fax-Eingangsdatum).
Wird ein Anbringen zu früh eingebracht, so ist es als
unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Rz 10 zu § 311).
Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vor Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt. Deshalb war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0193-F/05
- Stammnummer
- 32220
- Gültig
- 30.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF