Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/07
Vorsätzliche Abgabenhehlerei durch Übernahme von Zigaretten drittländischer Herkunft im EU-Gebiet (Polen) und Entdeckung des Vorgangs bei deren Verbringung nach Österreich.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-W/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx, wohnhaft yyy ,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. Mai 2007,
Zl. 100000/90.249/1/2007-AFB/Sch, SN. 100000/2007/00216-001,
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Finanzvergehens
der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des bekämpften
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet:
Gegen Bf., ohne
Beschäftigung, geb. xxx in Warszawa, Staatsangehörigkeit: Polen, ohne
Beschäftigung, wohnhaft in yyy , wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass er am 20. April 2007 vorsätzlich im Bereich
des Zollamtes Wien 4.600 Stück Zigaretten der Marke L & M,
1.000 Stück Zigaretten der Marke Classic Blue, 3.000 Stück Zigaretten
der Marke Classic Red, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Ronson, 6.000
Stück Zigaretten der Marke L & M Blau, 8.000 Stück
Zigaretten der Marke L & M Rot, hinsichtlich welcher zuvor von
bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde,
an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Mai
2007 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, dass Bf.
(Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) am 20.4.2007 Sachen, die zugleich
auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich die im obigen Spruch
näher aufgezählten insgesamt 24.600 Stück Zigaretten (= 123
Stangen), hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Personen die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte
des Tabakmonopols begangen wurden, übernommen und hiermit das
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 21. Juni 2007 (Postaufgabe),
in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die im Reisebus mitgeführten
Zigaretten nicht ihm gehörten bzw. nicht von ihm mitgebracht wurden. Er sei
auch zu keinem Zeitpunkt danach gefragt worden, ob sie ihm gehörten noch
habe er jemandem solches gesagt. Er beherrsche auch die deutsche Sprache nicht
und die Personen, die die Identitäten überprüften und die
Gepäcke durchsuchten, hatten sich nicht der polnischen Sprache bedient und
auch keinen Dolmetscher beigezogen. Daher wäre das Finanzstrafverfahren
gegen ihn einzustellen.
Eine genauere Sichtung der
beschlagnahmten Zigaretten und der beiden Gepäckstücke, in denen sie
enthalten waren, ergab, dass die Zigarettenhüllen und Packungen cyrillische
Aufschriften und in cyrillischer Sprache abgefasste Steuerbanderolen aufwiesen,
das Wappen lässt ukrainische Herkunft erkennen. Auf der beschlagnahmten
Reisetasche war ein Kofferanhänger des Reiseunternehmens mit dem Namen "P.
" befestigt, auf dem Reisekoffer befand sich nur ein Teil des
Kofferanhängers desselben Reiseunternehmens, jedoch ohne Namen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom
28.8.2007 wurden diese Umstände dem Bf. vorgehalten. Im Antwortschreiben
(Postaufgabe 28.9.2007) führte der Bf. aus, dass die Kopie des
Kofferanhängers die Aufschrift "P1" und nicht "P." trage und einen
weiteren, unleserlichen Namen, wahrscheinlich den weiblichen Vornamen "Romana",
jedenfalls aber nicht einen seiner Vornamen W. und K. . Es sei jedenfalls keines
dieser Wörter mit seiner Hand geschrieben worden. Wenn man schon die
Aufschrift "P1" auf seinen Nachnamen beziehe, so stimme der Bezug aber beim
Vornamen mit Sicherheit nicht. Weder habe er dieses Namensschild am
Gepäckstück angebracht noch seien die Aufschriften von ihm
geschrieben. Er bleibe dabei, nicht im Besitz von Zigaretten gewesen zu
sein.
Am 12.11.2007 erging eine weiteres Schreiben des Bf. an den
UFS, in dem er beantragte, ihm das Schreiben vom 27.9.2007 neuerlich in seine
Muttersprache übersetzt zuzustellen, da er der deutschen Sprache nicht
mächtig sei und sich keinen Übersetzter leisten könne. Er
vertrete weiterhin den Standpunkt, dass die von den Beamten durchgeführten
Handlungen nicht dem Recht der Europäischen Union entsprechen, denn es
hatte jeder der Fahrgäste die Möglichkeit, die Zigaretten
mitzuführen, ohne seine Personalien anzugeben. Denn bei der
Gepäcksaufgabe überprüfe niemand die Dokumente der aufgebenden
Person, wie das etwa auf Flughäfen der Fall sei. Es sei bedauerlich, dass
er wie ein Schmuggler behandelt werde, zumal er sich mit Schmuggel nie
beschäftigt habe oder bestraft worden wäre, was er mit einem Dokument
des Woiwodschaftsgerichts beweisen könne. Daher ersuche er um Einstellung
des Verfahrens gegen ihn.
In einem Schreiben vom 28.11.2007 fragte der Bf. an, ob es
an den Zigarettenkartons eine Untersuchung bezüglich Fingerabdrücken
gebe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Strafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass im
Rahmen einer zollbehördlichen Schwerpunktaktion an der Straße
A23-Handelskai am 20.4.2007 der nach Italien fahrende polnische Reisebus mit dem
behördlichen Kennzeichen "xx " einer genauen Kontrolle unterzogen wurde und
dabei in einem Koffer und einer Reisetasche die oben aufgezählten insgesamt
24.600 Stück = 123 Stangen Zigaretten vorgefunden wurden. Laut der von der
Zollbehörde erstellten Tatbeschreibung wurden die Reisenden dazu befragt
und es gab Herr P. an, dass die Gepäckstücke samt Inhalt in seinem
Besitz seien. Die Zigaretten und die beiden Gepäcksstücke wurden gegen
Ausstellung einer Quittung beschlagnahmt, weitere Aussagen konnten von ihm
mangels Sprachkenntnis nicht aufgenommen werden, ein Dolmetscher war nicht
anwesend. Aufgrund des Sachverhalts erging am 30.5.2007 der ins Polnische
übersetzte Einleitungsbescheid gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG.
Am 23.5.2007 war an den Bf. auch der Abgabenbescheid
ergangen, mit dem die auf die Zigaretten anfallenden Abgaben in Höhe von
insgesamt 4.398,27 € vorgeschrieben wurden.
Die zum vorliegenden Finanzstrafverfahren relevanten
gesetzlichen Bestimmungen sind:
Aus dem FinStrG:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 5 Abs.1 FinStrG ist ein
Finanzvergehen nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
Abs.2 lautet: ...Wird das Finanzvergehen nicht im Inland,
aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt
..., so gilt es als im Inland begangen.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der am 20.4.2007 zugegangenen Mitteilung sowie der
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Auch für den
Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegen
für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG ausreichende
Verdachtsgründe bezüglich der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite ging das Zollamt von dem Szenarium aus, dass die Zigaretten
ukrainischer Herkunft von einem unbekannten Schmuggler zunächst ins
Zollgebiet der EU eingeschmuggelt wurden und dann an den Bf. weitergelangt sind.
Diese Annahme ist in Hinblick auf die aus den Aufschriften ersichtliche Herkunft
der Zigaretten und die allgemein bekannte Tatsache, dass Tabakwaren aufgrund des
großen Preisgefälles zwischen den ost- bzw. westeuropäischen
Staaten massiv in das Zollgebiet der EU eingeschmuggelt werden, naheliegend und
nachvollziehbar. Auch die relativ große Anzahl der Zigaretten und die
Sortenvielfalt machen deutlich, dass es sich nicht etwa um Zigaretten für
den persönlichen Gebrauch oder als mitgebrachte Geschenke einer oder
für eine Person handelt, sondern dass hier eine größere Menge an
Schmuggelwaren innerhalb der EU in ein Land mit höherem Preisniveau
verschoben werden sollte. Es tut der Anlastung der Abgabenhehlerei keinen
Abbruch, dass man den Verbringungsvorgang der Zigaretten ins Zollgebiet der EU
bzw. den Erwerbsvorgang nicht näher kennt, schon das bloße "An sich
bringen" solcher Waren verwirklicht den Tatbestand der Abgabenhehlerei. Wenn der
Bf. in Polen drittländische Zigaretten an sich bringt, ist damit das
äußere Tatbild einer Abgabenhehlerei verwirklicht, aber zunächst
noch kein österreichischer Strafanspruch gegeben. Wird aber in der Folge
das im EU-Raum gesetzte straftatbildmäßige Verhalten in
Österreich entdeckt, so ist nach der Tatortfiktion in § 5 Abs.2
FinStrG die österreichische Strafzuständigkeit gegeben.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass diese Umstände sowie rechtlichen Gegebenheiten, dass
solche in die EU eingebrachten Waren, sofern sie geringfügige Freimengen
übersteigen, deklarierungspflichtig sind und Abgaben unterliegen,
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins sind. Im vorliegenden Fall ist
die Frage zu prüfen, ob der Bf. mit diesen Zigaretten in Verbindung zu
bringen ist. Der in der Tatbeschreibung vom 20.4.2007 geschilderte Vorgang, dass
er bei der Befragung der Reisenden durch die Beamten die Zigaretten als die
seinen bezeichnete, wurde im Laufe des Rechtmittelverfahrens vom Bf. bestritten.
Wenn der Bf. den Umstand rügt, dass bei dem Aufgriff kein Dolmetscher
beigezogen wurde, kommt diesem Einwand insofern Berechtigung zu, als es bei
sprachlichen Schwierigkeiten zu Missverständnissen kommen kann und
außerdem bei strafrechtlichen Anlastungen Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention dem "Angeklagten" - auch der einer Straftat
Verdächtige ist als solcher anzusehen - das Recht auf unentgeltliche
Beiziehung eines Dolmetschers einräumt, wenn er die Sprache der
Behörde nicht versteht oder sich in ihr nicht auszudrücken vermag
(auch §§ 114 Abs.1 und 185 Abs.1 FinStrG). Dieser Mangel ist im
vorliegenden Verfahren allerdings geheilt. Zum einen wurde schon in der
Tatbeschreibung selbst festgehalten, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht
mächtig sei und das Zollamt hat die Tatbeschreibung nicht als Einleitung
des Strafverfahrens gelten lassen, was ohne das sprachliche Problem
gemäß
§ 83 Abs.3 FinStrG der Fall wäre. Vielmehr wurde dem
Bf. ein in seine Muttersprache übersetzter Einleitungsbescheid zugestellt
und er hatte auch in den während des Rechtsmittelverfahrens geführten
Korrespondenzen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Daktyloskopische
Untersuchungen (Fingerabdrücke) werden bei solchen Zigarettenaufgriffen
üblicherweise nicht vorgenommen.
Der Verdacht gegen den Bf. der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei mit den gegenständlichen Zigaretten ist
für die Finanzstrafbehörde II. Instanz aus folgenden Erwägungen
gegeben:
Dem Bf. wurde vorgehalten, dass
auf einem Gepäcksstück ein Namensschild befestigt war, das den
Familiennamen "P. " enthält. Entgegen den Ausführungen des Bf. im
Schreiben vom 28.9.2007 geht der UFS sehr wohl davon aus, dass dieses
Namensschild von ihm geschrieben wurde. Im Zollamtsakt (S. 12) befindet sich
eine Kopie aus dem Reisepass Nr. yy des Bf. mit seinen Personalangaben und
seiner Unterschrift. Vergleicht man den Schriftzug des Namens "P. " auf dem
Namensschild und auf dieser Passseite, kann man - auch ohne graphologische
Fachkenntnis - denselben Schriftzug erkennen. Solche Namensschildchen auf
Reisegepäckstücken werden manchmal in einer gewissen Eile beschriftet,
sodass ein schnell geschriebener Buchstabe "a" auch als "o" erscheinen mag, was
aber der Ähnlichkeit der Schriftzüge, insbesondere bei den Buchstaben
A,B,C,D keinen Abbruch tut. Auch die Unterschrift im Schreiben des Bf. vom
12.11.2007 lässt denselben Schriftzug erkennen. Wenn der Bf. nun einwendet,
dass der auf dem Kofferanhänger aufscheinende Vorname (wahrscheinlich)
"Romana" sei und daher mit keinem seiner Vornamen übereinstimme, ist dem
entgegenzuhalten, dass er selbst ausführte, dass es die polnischen
Busfahrer mit den Aufschriften nicht sehr genau nehmen und die
Übereinstimmung der Aufschrift mit der Person nicht weiter
überprüfen. Es muss weiters bei der Ausfüllung der Zeile für
den Vornamen doch erstaunen, dass hier zunächst der Buchstabe "W"
geschrieben und dann durchgestrichen wurde, wo doch niemand eine Unsicherheit
haben wird, welchen Vornamen er zu schreiben hat. Der Eindruck, dass es der Bf.
mit dem Geschriebenen nicht allzu genau nimmt und hier eine gewisse
Verschleierung betreibt, wird noch dadurch verstärkt, dass sich auch auf
der Tatbeschreibung vom 20.4.2007, auf der Beschlagnahmequittung vom 20.4.2007,
der Beschuldigtenbelehrung und im Schreiben an den UFS vom 28.9.2007 mehrmals
seine Unterschrift mit einem anderen, praktisch unleserlich gestalteten
Schriftzug befindet.
Diese Umstände bewirken
eine ausreichende Verdachtslage gegen ihn, der Eigentümer dieser Zigaretten
zu sein und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte daher zu Recht.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern
es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem
Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des
gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Der Spruch des
Einleitungsbescheides des Zollamtes Wien wurde dahin abgeändert, dass die
Passagen mit dem Hinweis auf das Tabakmonopol bzw. des Eingriffs in die Rechte
des Tabakmonopols (§§ 44 - 46 FinStrG) durch den oder die
Vortäter gestrichen wurden, da mit der Einbringung drittländischer
Zigaretten nach Polen bzw. mangels Verkaufs oder erkennbarer Verkaufsabsicht der
Zigaretten in Österreich ein Eingriff in das österreichische
Tabakmonopolrecht nicht gegeben ist. Das Zollamt hat aber letzlich in richtiger
Weise ohnehin nur das Finanzvergehen nach § 37 FinStrG und keines der
Finanzvergehen nach §§ 44 - 46 angelastet.
Im Schreiben vom 12.11.2007
ersucht der Bf. um Übersetzung des Schreibens vom 27.9.2007. Es sei dazu
erläuternd ausgeführt, dass der Zigarettenaufgriff zwei Verfahren
auslöst: Ein Abgabenverfahren zur
Einhebung der auf den Zigaretten lastenden Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer,
Tabaksteuer) und das
Finanzstrafverfahren wegen des mit der
Übernahme solcher Zigaretten gesetzten Delikts. Das Schreiben vom 27.9.2007
kommt nicht vom UFS, sondern vom Zollamt Wien und betrifft das
Abgabenverfahren. Nach Auskunft des
Zollamtes Wien hat der Bf. auch gegen den Abgabenbescheid Berufung erhoben, ohne
jedoch eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex zu beantragen,
sodass monatlich von der Rechenanlage ein Betrag in Höhe von 22,25 €
an Säumniszinsen ausgeworfen und dem Abgabenschuldner mitgeteilt wird. In
der vorliegenden Entscheidung geht es allein um die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, sodass zu den
Belangen des Abgabenverfahrens nichts
weiter auszuführen ist und diese im Kontakt mit dem Zollamt Wien, A - 1110
Wien, Brehmstraße 14, unter Angabe der Aktenzahl zu klären
sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/07
- Stammnummer
- 32219
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF