Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/06
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-W/06vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen B.G., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 21. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 14. Juli 2005, SN 1, betreffend
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 hat das Finanzamt
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Antrag des Bf. vom 2. September 2003 auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass ein
diesbezüglicher Antrag binnen Monatsfrist ab nachweislicher Kenntnis von
einem Wiederaufnahmsgrund einzubringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte am 21. Juli 2005 zu Protokoll gegebene Beschwerde des
Beschuldigten, in welcher vorgebracht wird, dass im Abgabenverfahren eine
Wiederaufnahme erreicht worden sei. Der Bf. habe große Schwierigkeiten mit
seinem Steuerberater gehabt und seine Angelegenheiten dann selbst in die Hand
genommen. Da er sich steuerlich nicht sehr gut auskenne, könne es
natürlich passiert sein, dass er nicht alles richtig gemacht habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG ist der
Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren
die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 wurde gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet (Zustellung 27. Juni 2002). Am 6. August 2002
erging eine Strafverfügung, die der Bf. am 22. August 2002 persönlich
behoben hat.
Am 4. Dezember 2002 brachte die Steuerberatungskanzlei Mag.
Erich Wachernig ein Stundungsansuchen ein und begründete es mit einer
angestrebten Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens.
Am 2. September 2003 gab der Bf. einen Wiederaufnahmsantrag
nach § 165 FinStrG zu Protokoll und begründete ihn mit Wiederaufnahme
der Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1997, 1998 und 1999 bei der
G..
Die Monatsfrist des § 165 Abs. 4 FinStrG beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmswerber von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat. Er muss bereits im Antrag Beweise für diesen
Zeitpunkt anführen.
Zur Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ist auf die
Vorsprache des Bf. beim Finanzamt vom 13. Juni 2003 zu verweisen, in deren
Rahmen er 4 Ordner mit Belegen überbrachte, die zu einer Wiederaufnahme der
Betriebsprüfungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 aus dem Jahr
2000 führten.
Die Wiederaufnahmsbescheide der Jahre 1997 bis 1999
datieren vom 25. Juni 2003.
Die Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG hat somit mit
Kenntnis des Bf. von den geänderten Abgabenbescheiden zu laufen begonnen.
Es liegt kein Hinweis und keine Behauptung dafür vor, dass ihm diese
Bescheide nicht innerhalb der üblichen Postzustellungsfristen zugekommen
seien, daher ist die einmonatige Frist zur Einreichung eines
Wiederaufnahmsantrages am 2. September 2003 bereits abgelaufen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/06
- Stammnummer
- 32204
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF