Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0799-L/06
Bürgschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0799-L/06vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch F,
Jörgerstraße 1, vom 28. Oktober 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck jeweils vom 30. September 2005
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004 beantragte
die Berufungswerberin u.a. Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung. Unter dem Titel "Haftungsschulden
Insolvenz Gatten" wurden pro Jahr jeweils € 6.213,50 angesetzt.
Am 30.9.2005 ergingen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004. In der Bescheidbegründung wurde
jeweils festgehalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen bezüglich der
Bürgschaft nicht zwangsläufig erwachsen seien, da zum Eingehen einer
Bürgschaft, zur vermeintlichen Abwendung eines Konkurses des Ehegatten,
niemand verpflichtet sei. Eine existenzbedrohende Notlage liege nicht schon dann
vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne
die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich erscheine,
sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen drohe, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 ,2001, 2002 und 2004 Berufung erhoben
und von der Berufungswerberin vorgebracht: Im Jahr 1996 habe sie für ihren
Gatten bei der B Bürgschaften unterzeichnet. Im Juni 1999 habe ihr Gatte
Insolvenz anmelden müssen, sodass die Haftungen schlagend geworden seien.
Daraufhin sei sie selbst in die Insolvenz geschlittert. Die derzeitigen
Abschöpfungen würden in den Steuererklärungen als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage im Jahr 1996 sei es für die finanzierenden
Banken Voraussetzung gewesen, dass sie eine private Haftung unterschreibe. Ohne
Unterschrift wäre die Weiterführung des Einzelunternehmens nicht
möglich gewesen. Die Situation sei durchaus existenzbedrohend gewesen. Die
Kinder hätten in den Betrieb nicht einsteigen wollen, sodass eine Insolvenz
des Gatten auch das Aus für den Installationsbetrieb bedeutet hätte.
Der Gatte sei damals 50 Jahre alt gewesen, und hätte in diesem Alter keine
Anstellung als Dienstnehmer mehr bekommen. Auch auf das Arbeitslosen-Entgelt
hätte er als Selbständiger keinen Anspruch gehabt. Hätten die
Banken damals nicht weiterfinanziert, so hätte auch sie ihren Arbeitsplatz
verloren. Von einer existenzbedrohenden Notlage sei bereits dann auszugehen,
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen drohe (VwGH 95/14/0016). Aus der zeitlichen Sicht der
Bürgschaftserklärung sei die gesamte wirtschaftliche Existenz der
Familie auf dem Spiel gestanden. Auch sei im Jahr 1996 keinesfalls an eine
Ausdehnung des Betriebes gedacht worden. Dieser sei stark überschuldet und
durch ein paar schlechte Jahre in die Krise gerutscht gewesen. Durch die
Unterschrift wollte man nur den Betrieb in der damaligen Größe
erhalten und genau das sei für 3 Jahre gelungen. Die besondere
Notwendigkeit der Unterschrift habe sich daraus ergeben, dass außer dem
eigenen Einkommen keine Vermögensgegenstände vorhanden gewesen
wären, die man den Banken hätte anbieten können. Kein Gesetz habe
sie zur Unterschrift verpflichtet, aber sie habe sich aus sittlichen
Gepflogenheiten nicht entziehen können. Ehepartner hätten in guten wie
in schlechten Zeiten zusammenzuhalten und sie habe ihren Ehegatten nicht in der
Notlage allein lassen können. So habe die Vorgangsweise durchaus den
herrschenden moralischen Anschauungen entsprochen. Weder sie noch ihr Gatte
hätten altersbedingt einen neuen Arbeitsplatz gefunden, sodass die
wirtschaftliche Existenz an die Unterschrift geknüpft gewesen sei.
Letztendlich wurde darauf hingewiesen, dass z.B. ein Kommandit Gesellschafter
die Zahlung aus einer Haftung für Firmenschulden sein Leben lang als
nachträgliche Betriebsausgabe geltend machen könne.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 31.5.2006 als unbegründet ab. So
setze eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass sich
der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen könne. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen sei entscheidend.
Es reiche daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich sei, es müsse vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 21.9.1993, 93/14/0105, ganz
allgemein die Aussage getroffen, dass nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet sei, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Zudem
sei der Ehegatte ab 6/99 wieder als Dienstnehmer beschäftigt
gewesen.
Im Vorlageantrag vom 6.7.2006 wurde ausgeführt, dass
der konkrete Sachverhalt den Voraussetzungen des § 34 EStG sowie den
dazugehörigen Erläuterungen der TZ 893 der LSt- Richtlinien
entspreche. So stütze sich die Entscheidung des Finanzamtes im Wesentlichen
auf eine Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/0645-I/02. Die
Sachverhaltsdarstellung wurde wie folgt ergänzt: Bereits am 22.9.1994 sei
eine Verpfändung der Lohnbezüge incl. Abfertigung unterzeichnet
worden. Am 3.5.1996 sei die Unterzeichnung der Bürgschaften auf Druck der
Banken erfolgt, um eine Laufzeitverlängerung zu ermöglichen. Im
März 1999 sei es zu einer Verpfändung der Lebensversicherung gekommen;
im Juni 1999 sei der Gatte in Privatkonkurs gegangen. Damit sei auch sie auf
Grund der Haftungen in die Insolvenz gerissen worden. Das Wohn- und
Betriebsgebäude sei im Eigentum von ihr und von ihrem Gatten gestanden.
Bezüglich des Vorliegens einer existenzbedrohenden Notlage wurde
ergänzend ausgeführt, dass eine Umschuldung zum damaligen Zeitpunkt
unmöglich gewesen sei, alleine schon wegen der Kosten. Zudem wäre es
nicht leicht gewesen einen anderen Finanzier zu finden. Als Folge der
Fälligstellung wäre nur die Insolvenz übrig geblieben. Dann
hätte sich der Ehegatte (Jahrgang 1946) um eine andere Stelle in einem
Dienstverhältnis bewerben müssen. Im Jahr 1996 wären laut
Auskunft des Arbeitsmarktservice 18 Gas-Wasser-Heizungsinstallateure arbeitslos
gemeldet gewesen. Im gleichen Zeitraum seien nur 11 freie Stellen angeboten
worden. Ein 50-Jähriger wäre voraussichtlich nicht vermittelbar
gewesen. Bei Verweigerung der Bürgschaft hätte man nicht nur das
gemeinsame Wohnhaus sondern auch den eigenen Arbeitsplatz verloren. Auf Grund
der Anstellung beim Ehegatten sei es eigentlich auch um die eigene
wirtschaftliche Existenz gegangen. Auf Grund des unvermeidlichen Konkurses im
Jahr 1999 hätten sich die Tochter und der Schwiegersohn überraschend
bereit erklärt, den Betrieb in einer anderen Rechtsform fortzuführen.
Nur deshalb hätte der Ehegatte in der GmbH weiterhin tätig sein
können. Zum Zeitpunkt der Unterschrift der Bürgschaft sei dies nicht
vorhersehbar gewesen. Der Sohn übe den Beruf eines Bergführers aus,
die Tochter sei in Linz verheiratet, eine Übernahme des Betriebes damals
sei ausgeschlossen gewesen. Also habe die Bürgschaft letztendlich den Zweck
erreicht, die Notlage auf Dauer abzuwenden. Die Bürgschaft müsse auch
eine Aussicht auf Erfolg haben, also eine Verbesserung bzw. Beseitigung der
Notlage gegeben sein. Natürlich habe die Hoffnung bestanden, dass sich die
Lage bessere und die Notlage beseitigt werden könne. Ansonsten wäre
die Bürgschaft sinnlos gewesen. Im Jahr 1990 sei die Erweiterung des
Betriebes um eine Ausstellungsfläche in Angriff genommen worden. Bei
Investitionsbeginn sei ein deutlicher Aufwind zu spüren gewesen, der aber
einige Jahre danach abgerissen sei. Bei Unterschriftsleistung sei keine
Erhöhung der Verbindlichkeiten oder eine Ausweitung des Betriebes erfolgt.
Durch die Unterschriftsleistung sei lediglich der bestehende Rahmen
verlängert worden. Im vorliegenden Fall sei die wirtschaftliche Lage des
Gatten sowie der gemeinsame Haushalt tatsächlich nachhaltig gerettet und
das eigene Einkommen gesichert worden. Die Firma sei vorübergehend vor der
Insolvenz bewahrt worden. Die Hoffnung auf Besserung habe bestanden. Die
Zwangsläufigkeit sei somit auch objektiv gegeben gewesen. Der Fall des UFS
sei anders gelagert gewesen, so wäre der bedrohte Ehegatte erst 33 Jahre
alt gewesen und hätte dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Vertreter
leichter eine neue Verdienstmöglichkeit finden können. Zur Anstellung
des Gatten sei es gekommen, weil sich durch die Bürgschafts- Übernahme
die Insolvenz hinausgezögert habe. Zudem sei noch die Höhe der geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Gehe
es im konkreten Fall lediglich um eine Steuerersparnis von einigen hundert
Euro.
Der Vorhalt der erkennenden Behörde vom 27.11.2007
wurde u.a. dahingehend beantwortet, dass auf Grund der Jahresergebnisse 1994 bis
1996 sehr wohl eine Rettung der Firma möglich gewesen sei. Insbesondere in
den Jahre 1995 bis 1997 hätten leichte Gewinne verbucht werden können.
Die Insolvenz sei für drei Jahre verhindert worden und zum Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung hätte berechtigte Hoffnung auf Sanierung des
Unternehmens bestanden. Der Ehegatte der Berufungswerberin wäre zum
maßgeblichen Zeitpunkt 50 Jahre gewesen. Im erlernten Beruf hätte er
zu dieser Zeit keine Arbeit gefunden. Natürlich sei Flexibilität
gefragt und auch ein Unterkommen am Arbeitsmarkt in einem anderen Beruf
könne abverlangt werden. In diesem Zusammenhang stelle sich aber die Frage,
wie groß die Chance sei, mit dem Alter eine völlig andere Stellung zu
finden. Arbeitgeber würden allenfalls noch 50-Jährige anstellen, wenn
sie von deren Berufserfahrung profitieren, aber bestimmt keine Anfänger in
diesem Beruf. So gehe es nicht um den Wunsch im erlernten Beruf weiterhin
tätig zu sein, sondern um die Wahrscheinlichkeit eine andere Arbeit zu
finden. Zum Vorhalt, dass die Sittenordnung nicht verlange die eigene Eixistenz
zu gefährden, wurde ausgeführt, dass die Banken einen entsprechenden
Druck ausüben würden, auch wenn von vornherein klar sei, dass die
Bürgschaft aus Einkommen und Vermögen nie zur Gänze bedient
werden könne. Zudem sollte dadurch nur eine Laufzeitverlängerung und
keine Erhöhung erreicht werden. Sie sei 2000 in Privatkonkurs gegangen,
weil die Bürgschaften nicht mehr hätten bedient werden können.
Deshalb sei auch nur ein kleiner Teil der Verbindlichkeit im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht worden. Wäre die
Bürgschaft für sie nicht existenzbedrohend gewesen, hätte man 12
Mio ATS ansetzen können. Im Übrigen sehe die Sittenordnung die
standesamtliche Ehe auch als Wirtschafts- und Wertegemeinschaft an. Das umfasse
wohl auch den Einsatz der eigenen wirtschaftlichen Existenz für den
gemeinsamen Einkommenserwerb bzw. zur Absicherung des gemeinsamen
erwirtschafteten Vermögens. Sie sei im Betrieb des Ehegatten
beschäftigt gewesen und habe 1996 ein steuerpflichtiges Einkommen von ATS
294.106 bezogen. Privates Vermögen wäre außer einem teilweise
angesparten kleinen Bausparvertrag und einer Er-und Ablebensversicherung
(Versicherungswert ATS 120.000), welche ebenfalls verpfändet gewesen sei,
nicht vorhanden gewesen. An der Betriebsliegenschaft sei sie
Hälfteeigentümerin gewesen, diese Liegenschaft wäre mit
Hypotheken von mehr als 1,8 Mio ATS belastet gewesen. Auch gegenüber
anderen Banken hätten persönliche Bürgschaften über das
volle Obligo bestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.3). Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen gem. § 34 Abs. 3 leg. cit.
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Zur Lösung der Frage, ob Zahlungen, die auf die
Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zurückzuführen
seien, als außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen sind, hat der
Verwaltungsgerichtshof nachstehende Grundsätze entwickelt (s.
beispielsweise 93/14/0105 vom 21.9.1993).
1. Es ist
erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg
abwenden zu können.
2. Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auf andere
ihm zumutbare Weise hätte erhalten könne.
3. Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
4. Es besteht
keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften für
Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit
eingegangen ist.
5. Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Wie unter Punkt 1) festgehalten, ist es erforderlich, dass
der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine
existenzbedrohenede Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Die
Bürgschaftserklärung trägt das Datum 3.5.1996. Für das Jahr
1993 wies die Bilanz einen Verlust in Höhe von ATS 1.149.082,19 aus. Die
Bankschulden betrugen 11.536.799,06. Der Verlust für 1994 belief sich auf
ATS 897.690,26 die Bankschulden betrugen 11.905.464,62. 1995 betrug der Gewinn
ATS 96.549,64, die Bankschilden betrugen ATS 12.052.266,87. Für 1996 lag
bereits wieder ein Verlust in Höhe von ATS 99.739,23 vor, während die
Bankschulden weiterhin ATS 12.020.381,14 betrugen. Alleine dieses Zahlenmaterial
erlaubt es nicht, das mit der Bürgschaftsübernahme eingegangene Risiko
als wirtschaftlich vernünftig insoweit zu beurteilen, als damit Gewähr
einer Sanierung und Aussicht auf Rettung der wirtschaftlichen Lage des Ehegatten
hätte verbunden sein sollen. Dass der Ehegatte den Betrieb noch drei Jahre
nach Bürgschaftsübernahme weitergeführt hatte, bis es zur
Konkurseröffnung kam, ist kein Vorbringen, mit dem die Sanierbarkeit des
Betriebes zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nachvollziehbar
dargestellt worden wäre. Dazu kommt noch, dass bis auf den Hinweis, dass in
den Jahren1995 bis 1997 leichte Gewinne hätten erwirtschaftet werden
können, keine nachvollziehbare realistische Prognose zur
geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens des Ehegatten vorgelegt wurde,
obgleich dies an der Berufungswerberin gelegen wäre. Zudem wurde für
1996 ein Verlust ausgewiesen. Der Berufungswerberin ist es daher nicht gelungen,
darzutun, aus welchen Überlegungen sie zum maßgeblichen Zeitpunkt
glauben durfte, durch die Übernahme der Bürgschaft eine
existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg
abwenden zu können.
Was die Erhaltung der beruflichen Existenz auf andere
zumutbare Weise betrifft, so mag es durchwegs sein, dass die Situation für
einen Fünfzigjährigen am Arbeitsmarkt keine leichte ist, noch dazu in
dem erlernten Beruf weiter arbeiten zu können. Die Berufungswerberin
räumt aber selbst ein, dass auch die Annahme einer anderen Arbeit zuzumuten
sei; ob allerdings jedweder Arbeit mag dahingestellt bleiben, weil bereits das
zuvor beschriebene Kriterium 1) nicht erfüllt ist. Dazu kommt, wie noch
näher auszuführen sein wird, keine sittliche Verpflichtung bestand,
den Ehegatten durch Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung vor dem
wirtschaftlichen Niedergang zu bewahren.
Es reicht nämlich nicht aus, dass das Eingehen der
Bürgschaftsverpflichtung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr
die Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Dabei ist nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden Anschauungen entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in diesem Zusammenhang die Aussage getroffen, dass nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (VwGH
Zl. 93/14/0105 vom 21.9.1993). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 17.12.1998, 97/15/0055 und vom 16.12.1999, 97/15/0126
wiederholt. Im Erkenntnis vom 17.12.1998 hat der Gerichtshof darüber hinaus
ausgesprochen, dass die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit im
Rahmen des mit diesem verbundenen Wagnisses entstehe, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
sei § 34 EStG nicht zu dem Zweck geschaffen worden, wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmens, die verschiedenste Ursachen haben könnten,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Im Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0126 vertrat
der Gerichtshof die Auffassung, dass keine sittliche Verpflichtung bestehe zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer Konkursgefahr. Eine
diesbezügliche bestehende rechtliche Verpflichtung könne auch nicht
aus der ehelichen Beistandspflicht abgeleitet werden. (S. dazu die Entscheidung
des UFS, Außenstelle Innsbruck vom 11.7.2003 zu GZ. RV/0645-I/02). Daher
vermochte die mehrfach ins Treffen geführte Beistandspflicht weder eine
sittliche noch eine rechtliche Verpflichtung zu begründen, den Ehegatten
durch Übernahme einer Bürgschaftserklärung vor einem
(allfälligen) Konkursverfahren zu bewahren.
Die Sittenordnung gebietet die Übernahme von
Bürgschaften aber auch dann nicht mehr, wenn durch das Eingehen die eigene
Existenz bedroht ist. Die Berufungswerberin war im Betrieb des Ehegatten
beschäftigt. Im Jahr 1996 bezog sie ein steuerpflichtiges Einkommen in
Höhe von ATS 294.106. Dieses Einkommen war verpfändet. Außer
einem kleinen, teilweise angesparten Bausparvertrag und einer Er-und
Ablebensversicherung (Versicherungswert ATS 120.000), die ebenfalls
verpfändet war, war kein privates Vermögen vorhanden. Der
Liegenschaftsanteil war mit Hypotheken im Ausmaß von mehr als ATS 1,8 Mio
belastet. Auch gegenüber den anderen beiden Banken bestanden
persönliche Bürgschaften. Auf Grund dieser Einkommens- und
Vermögenssituation konnte von der Berufungswerberin keinesfalls verlangt
werden, eine weitere Bürgschaftsverpflichtung einzugehen, wäre dadurch
nämlich die eigene Existenz (noch mehr) bedroht worden. Daran mag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass sich die Berufungswerberin ihren eigene
Arbeitsplatz für einen gewissen Zeitraum gesichert hat. Bei der Anerkennung
von auf die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen
zurückzuführenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung
steht nämlich nicht die Erhaltung des eigenen Arbeitsplatzes und der
eigenen Vermögenswerte im Vordergrund.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0799-L/06
- Stammnummer
- 32202
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF