Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0136-F/07
Es handelt sich weder um einen von der Gemeinde verwalteten Betrieb noch um eine Unternehmung, da eine Einnahmenerzielung fehlt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-F/07vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
4. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
31. August 2005 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§
82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
2003: DB neu
€ 1.907,53 (bisher € 3.477,07), Lohnsteuer unverändert;
2004: DB neu
€ 638,67 (bisher € 2.149,53), Zuschlag zum DB € 20,00 Gutschrift
(unverändert);
Entscheidungsgründe
Laut Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde bei der
Berufungswerberin (Bw) ua eine Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1.
Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004 durchgeführt und hiebei mit
Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 31. August 2005 für das Kalenderjahr
2003 Lohnsteuer in Höhe von € 763,20 (ua Lohnsteuer Neuberechnung
€ 563,58), Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
in Höhe von € 3.477,07 und für das Kalenderjahr 2004
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe
von € 2.149,53 und eine Gutschrift betreffend Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 20,00 von den Prüfern des
Finanzamtes festgesetzt. Unter anderem kam es zu den Nachforderungen im
Kalenderjahr 2003 aufgrund der Einbeziehung der Bezüge der bei den ts
eingesetzten Ferialarbeiter in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Es entstand hiebei eine
Nachforderung in Höhe von € 1.569,54.
Gegen obgenannte Bescheide berief der Vertreter der Bw
rechtzeitig und führte hiezu aus, dass gemäß
§ 42 Abs 1 lit
a FLAG Gemeinden, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt, von der Leistung
des Dienstgeberbeitrages grundsätzlich befreit seien. Die Befreiung
erstrecke sich jedoch nicht auf die von den Gemeinden geführten Betrieben
bzw. Unternehmen. Ein Unternehmen (Betrieb) im Sinne des § 42 Abs 1 lit a
FLAG sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann anzunehmen, wenn die
Gemeinde eine nach außen hin in Erscheinung tretende
(privat)wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die sich auf
Vermögenswerte stützt und auf "Einnahmenerzielung" gerichtet ist (vgl.
VwGH 29.9.1987, 87/14/0103; VwGH 19.3.1971, 337/70). Nachdem im Bereich der tsp
die Bw 2003 und 2004 keine Einnahmen erzielt hat, könne hier auch nicht von
einem Betrieb im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds ausgegangen werden. Die
an Ferialarbeiter ausbezahlten Gehälter seien daher zweifelsohne nicht
einer DB-Pflicht zu unterziehen. Aus den dieser Berufung in Kopie beigelegten
Haushaltskonten der Bw gehe eindeutig hervor, dass 2003 und 2004 im Bereich der
tsp von der Bw keine Einnahmen erwirtschaftet wurden. Die Einnahmen wie
Eintrittsgelder etc. würden ausschließlich dem gemeinnützigen
Verein tsp zufließen.
Aus den oben dargelegten Gründen werde daher der
Antrag gestellt, den Dienstgeberbeitrag für 2003 und 2004 nicht wie bisher
mit € 1.569,54 bzw € 1.510,86,sondern mit € 0,00
festzusetzen.
Wie weiters aus den in Kopie beigelegten Haushaltskonten
2000 bis 2002 hervorgeht, habe die Bw im Bereich der tsp auch in diesen
Kalenderjahren keine Einnahmen erwirtschaftet. Trotzdem sei es im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung vom 18. November 2003 über den Prüfungszeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 zur Vorschreibung von
Dienstgeberbeiträgen gekommen. Laut Prüfungsprotokoll (siehe Kopie
Lohnsteuerprüfung 2000 bis 2002) sei für Ferialpraktikanten der tsp
der Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2000 mit € 1.352,43,
für das Kalenderjahr 2001 mit € 1.987,88 und für das Kalenderjahr
2002 mit € 1.948,10 festgesetzt worden. Bemessungsgrundlage hierfür
seien für 2000 bis 2002 € 30.054,00, € 44.175,00 und €
43.291,00.
Nachdem die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für
diese Jahre zu unrecht erfolgt ist, werde gemäß
§ 303 Abs 4 BA0
ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens
sei eine Berichtigung des Dienstgeberbeitrages 2000 bis 2002 von €
1.352,43, € 1.987,88 und € 1.948,10 auf € 0,00
vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass bei der
Auslegung der Begriffe Betrieb und Unternehmung nicht ausschließlich von
den Begriffen der Betriebswirtschaftslehre, sondern vielmehr von ähnlichen
Begriffsbestimmungen des Abgabenrechtes auszugehen sei. Danach sei als Betrieb
oder Unternehmung eine Einrichtung anzusehen, die eine bestimmte nachhaltige,
über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende
wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet. Die
Erzielung von Gewinnen oder auch nur die Möglichkeit solche Gewinne zu
erzielen, sei nicht von Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall beschäftigte die Bw als
Arbeitgeberin einige Ferialarbeiter bei den ts (Festspiele). Es werde nicht
behauptet, dass es sich bei den ts um eine Einrichtung im Hoheitsbereich handelt
oder dass die Aufführungen kostenlos erfolgten. Es werde im
Berufungsbegehren darauf verwiesen, dass der Bw keinerlei Einnahmen
zufließen. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern etc. würden zur
Gänze dem Verein tsp zufließen. Es würden durchaus Einnahmen aus
dem Verkauf von Eintrittskarten etc. erzielt - doch diese würden an den
Verein tsp weitergegeben bzw würden diese nach der Vereinnahmung dort
bleiben. Das bedeute, dass es sich hiebei um eine Mittelverwendung handelt. Es
spiele keine Rolle, dass die Einnahmen auf verkürztem Weg dem Verein
zufließen. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit dem Erkenntnis vom
29. 9. 1987, 87/14/0103 betreffend eines Verkehrsamtes einer Gemeinde, da es
sich hiebei um unentgeltliche (Gästeinfo, Veranstaltungsorganisation usw)
und entgeltliche Leistungen (Verkauf von Wanderkarten, Zimmervermittlung)
gehandelt hat. Von solchen unentgeltlichen Leistungen könne im gegebenen
Fall nicht ausgegangen werden. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit Eingabe vom 14. November 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und nachfolgende Begründung abgegeben:
"Die tsp sind als gemeinnütziger Verein auf die
Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Neben Bund und
Land fördert auch die Bw den Verein "tsp". Nur so ist es möglich, dass
das kulturell und künstlerisch anspruchsvolle Programm alljährlich zur
Aufführung gebracht werden kann. Für die Bw bedeuten die tsp nicht nur
einen kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkt, sondern auch einen
wichtigen Impuls für die Wirtschaft. Die tsp eignen sich hervorragend dazu,
im In- und Ausland um Gäste zu werben und das Image von s als Kulturzentrum
zu stärken.
Um einerseits die tsp zu fördern, andererseits
Jugendliche in das kulturelle Geschehen miteinzubeziehen und ihnen einen
Einblick in die Entstehung und Produktion der tsp zu ermöglichen, wurden
von der Bw Schüler und Studenten als Ferialpraktikanten eingestellt, um die
tsp bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Ferialpraktikanten sind im
Bereich der Gästebetreuung zum Einsatz gekommen.
Auch wenn die Bw im Bereich der tsp keine Einnahmen
erwirtschaftet hat, geht das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung davon
aus, dass ein Betrieb im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG gegeben ist und
dass die Gehälter, die an die Ferialpraktikanten ausgezahlt wurden,
dienstgeberbeitragspflichtig sind.
Die Behörde geht davon aus, dass die dem Verein "tsp"
zugeflossenen Einnahmen eigentlich der Bw zuzurechnen wären. Die Bw habe
diese Einnahmen dem Verein nur zur Nutzung überlassen. Es handle sich
hiebei um eine Mittelverwendung.
Diese Interpretation der Abgabenbehörde entspricht
jedoch nicht dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Es ist nicht die Bw, sondern
der Verein "tsp", der als juristische Person am Markt seine Leistungen anbietet
und dafür Einnahmen erzielt. Die Bw tritt lediglich als Körperschaft
öffentlichen Rechts auf und unterstützt den Verein im
öffentlichen Interesse. Ein Betrieb oder ein Unternehmen im Sinne des
§ 42 Abs 1 lit a FLAG liegt zweifelsohne nicht vor.
Um den konkreten Sachverhalt zu erörtern und das
laufende Verfahren eventuell abkürzen zu können, wird die Festsetzung
eines Erörterungsgespräches angeregt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BA0 wird aber jedenfalls beantragt.
Nachdem auch im Zeitraum 2000 bis 2002 für
Vergütungen an Ferialarbeiter im Bereich der tsp Dienstgeberbeiträge
festgesetzt worden sind, wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des
§ 303 (4) BA0 angeregt. Siehe dazu auch die an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegte Berufung."
Im Vorlagebericht - beim Unabhängigen Finanzsenat am
2. Feber 2007 eingelangt - stellte das Finanzamt ergänzend fest: "Nach
Ansicht der Behörde liegt ein von der Bw verwalteter Betrieb vor, die tsp,
die gegen Entgelt Leistungen erbringen, die auch der Bw zugute kommen:
kultureller und gesellschaftlicher Höhepunkt, wichtiger Impuls für die
Wirtschaft, Gästewerbung im In- und Ausland, Stärkung des Images von s
als Kulturzentrum. Die Bw verwaltet und fördert die tsp (Führung der
Haushaltskonten, Auszahlung der Gehälter, Einstellung von
Ferialpraktikanten für Gästebetreuung, etc.) Vgl. Dienstküche
eines LGK, Leistungen gegen Entgelt, VwGH 26. März 1974, 1890/73;
Verkehrsamt 29.9.87, 87/14/0103, entgeltliche Zimmervermietung, Verkauf von
Wanderkarten."
Bei der mündlichen Vorsprache des steuerrechtlichen
Vertreters der Bw und deren Kassenamtsleiterin vom 20. Dezember 2007 wurde
folgendes ergänzend vorgebracht (siehe hiezu Aktenvermerk vom 20. Dezember
2007):
"Während der Lohnsteuerprüfung ist der
Sachverhalt nicht vollständig erörtert worden und deshalb wird eine
ergänzende Darstellung mündlich vorgebracht:
Die Ferialarbeiter werden von der Bw angestellt und nicht
nur für die tsp verwendet, sondern diese werden auch im hoheitlichen
Bereich tätig.
10 bis 12 Ferialarbeiter werden durchschnittlich im Sommer
von der Bw angestellt.
Im hoheitlichen Bereich werden sie wie folgt
tätig:
in der Hauptverwaltung Telefonate entgegennehmen, Briefe
einsackeln, reine Hilfstätigkeiten ausführen, Karten für die tsp
reservieren, Hilfsdienste beim Bühnenaufbau, Verwaltungsdienste usw.
Laut Vorbringen der beiden anwesenden Personen (ff) liegt
kein von der Bw verwalteter Betrieb vor, da ua auch die Führung der
Haushaltskonten nicht durch die Bw - so wie vom Finanzamt in seinem
Vorlagebericht angegeben - erfolgt.
Einnahmen betreffend die tsp gehen auf dessen Vereinskonten
ein und haben mit der Bw überhaupt nichts zu tun. Die Bw muss auch ihre
eigenen bestellten Karten bezahlen (z.B. Ehrenkarten).
Die Bw hat als einzigen Betrieb gewerblicher Art die
Müllentsorgung. Ansonsten liegt alles im hoheitlichen Bereich.
Die tsp werden vorwiegend privat subventioniert und die
einzige "Quasi-Subvention" durch die Bw wird durch die Zurverfügungstellung
der Ferialkräfte wahrgenommen.
Eine Mittelverwendungszusage - wie vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 durch die Annahme einer
Mittelverwendung angenommen - liegt ebenfalls nicht vor."
Laut Eingabe vom 27. Dezember 2007 wurde anlässlich
der am 20. Dezember 2007 abgehaltenen Besprechung der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhaltung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den
Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs
1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Beitragsgrundlage). Der Beitrag beträgt 4,5
v.H. der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs 5 FLAG 1967).
Gemäß
§ 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 sind von
der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit, der Bund, die Länder und die
Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die Gemeinden jedoch
nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
Die Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages ist
für eine Gemeinde somit nach der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs
1 lit a FLAG 1967 nur dann gegeben, wenn ein von der Gemeinde verwalteter
Betrieb, eine Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder ein Fonds vorhanden ist bzw
geführt wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung darf
bei der Auslegung der Begriffe Betrieb, Unternehmung und Anstalt nicht
ausschließlich von den Begriffen der Betriebswirtschaftlehre ausgegangen
werden. Vielmehr liegt, da der Dienstgeberbeitrag eine Abgabe ist, der Vergleich
mit ähnlichen Bestimmungen des Abgabenrechtes näher (vgl. VwGH vom 17.
April 1962, 1941/60).
Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die
an die in Rede stehenden Ferialarbeiter, welche von der Bw im Zuge der tsp
eingesetzt wurden, mit ihren von der Bw ausbezahlten Bezügen nach obiger
Gesetzesbestimmung dienstgeberbeitragspflichtig sind oder nicht.
Dabei ist zu prüfen, ob es sich hiebei um einen von
der Bw verwalteten Betrieb oder eine Unternehmung handelt. Dass es sich weder um
eine Anstalt noch um eine Stiftung oder einen Fonds handelt, steht im
Berufungsfall jedenfalls außer Streit und wurde auch weder von der Bw noch
vom Finanzamt angenommen bzw erklärt. Auch der Unabhängige Finanzsenat
schließt aus, dass eine Anstalt, Stiftung oder ein Fonds im
Gegenstandsfall vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.
September 1987, 87/14/0103, betreffend die Frage, ob das Verkehrsamt ein von der
Gemeinde verwalteter Betrieb (eine von der Gemeinde verwaltete Unternehmung) im
Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 darstellt und ob für die Summe
der Arbeitslöhne der beim Verkehrsamt beschäftigten Arbeitnehmer eine
Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages besteht, Stellung genommen. In
diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass unter einer Unternehmung (einem
Betrieb) im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, eine in einer bestimmten
Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu
verstehen ist, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen
und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform
die Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung
Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet
ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische
Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch
Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich
ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet ist. Die Tätigkeit des Verkehrsamtes einer Gemeinde (Abteilung
des Gemeindeamtes) ist laut diesem Erkenntnis, soweit sie nicht auf die
Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, sondern im Interesse der Förderung
des Fremdenverkehrs im allgemeinen gelegen ist, ohne dass eine
Leistungsbeziehung zu bestimmten Personen bestünde und/oder hiefür mit
der einzelenen Leistung der Gemeinde im Zusammenhang stehende Gegenleistungen an
die Gemeinde erbracht würden, nicht Unternehmung oder Betrieb (hier:
Gästeinformation, Organisation von Veranstaltungen, Instandhaltung und
Markierung von Spazierwegen und Wanderwegen, Maßnahmen der
Ortsverschönerung, Werbemaßnahmen für den Ort).
Diesem Erkenntnis liegt somit folgende Überlegung
zugrunde: Wenn eine organisatorische Einrichtung einer Gebietskörperschaft
keinen Betrieb oder keine Unternehmung darstellt, unterliegen die
Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung
tätigen Dienstnehmer nicht dem Dienstgeberbeitrag. Stellt hingegen eine
organisatorische Einrichtung einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt,
eine Stiftung oder einen Fonds dar, unterliegen die Arbeitslöhne der
ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer dem
Dienstgeberbeitrag. Sind Dienstnehmer der Gebietskörperschaft allerdings
teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe bzw
Unternehmungen darstellen, werden ihre Arbeitslöhne mit dem entsprechenden
Anteil in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen (VwGH
21. 12. 2005, 2004/14/0107).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 festgehalten, dass entgegen den
Ausführungen in der Berufungsschrift der Bw die dem gemeinnützigen
Verein tsp im Rahmen der Eintrittsgelder zufließenden Einnahmen der Bw
zuzurechnen sind, und es sich hiebei um eine Mittelverwendung handeln
würde.
Der steuerrechtliche Vertreter der Bw und auch der
Bürgermeister der Bw haben mehrmals in ihren Schriftsätzen und Angaben
betont, dass die Bw keinerlei Einnahmen aus den ts erzielt und diese
Einwendungen auch unter Vorlage der ordentlichen Haushaltskonten der Bw unter
Beweis gestellt. Aus diesen Unterlagen geht jedenfalls hervor, dass einzig und
allein Ausgaben betreffend der tsp (Festspiele) veranschlagt wurden. Weder im
Kalenderjahr 2003 noch im Kalenderjahr 2004 wurden hieraus Einnahmen erzielt.
Dies gilt ebenfalls für die Vorjahre, welche in diesem Verfahren jedoch
nicht behandelt werden. Auch die Ausführungen bezüglich der
mündlichen Vorsprache vom 20. Dezember 2007 weisen in diese Richtung.
Jedenfalls handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen entgegen der Annahme
des Finanzamtes im Vorlagebericht nicht um die für den Verein tsp bzw den
von der Bw für ihren verwalteten Betrieb tsp geführten
Haushaltskonten. Das Finanzamt sieht allein deshalb einen von der Bw verwalteten
Betrieb, da die tsp gegen Entgelt Leistungen erbringen und diese auch der Bw im
Rahmen der kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkte, wichtigen Impulse
für die Wirtschaft, der Gästewerbung im In- und Ausland, der
Stärkung des Images der Bw als Kulturzentrum sozusagen indirekt zugute
kämen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates und der
angeführten Judikatur langt eine derartige Interpretation nicht aus, um
eine "Einnahmenerzielung", welche laut vorgelegter Unterlagen jedenfalls
nachweisbar nicht vorliegt, zu konstruieren. Dass die Bw die tsp als Betrieb bzw
Unternehmung verwaltet, kann weder nachvollzogen noch unter Beweis gestellt
werden. Eine Förderung durch die Zurverfügungstellung von
Ferialkräften wurde seitens der Bw und ihres steuerrechtlichen Vertreters
niemals bestritten. Dass - wie vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
vom 7. Oktober 2005 ausgeführt - von der Bw Einnahmen aus dem Verkauf von
Eintrittskarten erzielt und diese an den Verein tsp weitergegeben werden bzw
diese nach der Vereinnahmung dort verbleiben und trotzdem der Bw zuzurechnen
wären, kann nach der vorliegenden Akten- und Sachlage ebenfalls nicht
nachvollzogen werden. Eine Mittelverwendungszusage, welche ansonsten vorliegen
müsste, liege nach Angaben der steuerrechtlichen Vertretung nicht vor und
könne daher auch nicht vorgelegt werden.
Gerade das vom Finanzamt ins Treffen geführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1987, 87/14/0103,
veranschaulicht, dass die Annahme des Finanzamtes, es liege im vorliegenden
Berufungsfall ein von der Bw verwalteter Betrieb vor, weil die tsp, die gegen
Entgelt Leistungen erbringen und diese auch der Bw zugute kommen würden,
indem diese Festspiele einen kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkt,
einen wichtigen Impuls für die Wirtschaft, eine Gästewerbung im In-
und Ausland sowie eine Stärkung des Images der Bw als Kulturzentrum
darstellten, nicht zutreffend ist.
Nachdem die Tätigkeit der Ferialarbeitskräfte der
Bw im Rahmen der tsp aufgrund obstehender Ausführungen nicht auf die
Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, liegt im vorliegenden Fall kein von der
Bw verwalteter Betrieb bzw eine Unternehmung unterstellt vor.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember
2005, 2004/14/0107, wird noch dazu ergänzend ausgeführt, dass auch
eine mittelbare Förderung der Unternehmungen, Betriebe und Anstalten durch
das Tätigwerden für diese nicht ausreichend ist, um eine teilweise
Dienstgeberbeitragspflicht der an in diesem Erkenntnis in Rede stehenden
Bauhofmitarbeiter ausbezahlten Löhne zu begründen.
Aufgrund vorstehender Ausführungen war der Berufung
daher stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-F/07
- Stammnummer
- 32198
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF