Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0372-I/07
Sanierung eines Zweitwohnsitzes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-I/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
6. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat mit Eingabe vom 26.
Jänner 2007 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2006 beantragt. Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß. Mit Ausfertigungsdatum 5. Februar 2007
erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006.
Mit Ausfertigungsdatum 6. März 2007 wurde das
Einkommensteuerverfahren 2006 (aufgrund geänderter Lohnzetteldaten) wieder
aufgenommen und ein (neuer) Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen.
Gegen den (neuen) Sachbescheid wurde am 19. März 2007
fristgerecht berufen und beantragt, außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von 2.350 € wegen Hochwasserschaden, Ausgaben für eine
Sterbeversicherung (79,45 €) und 20 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 19. April 2007 wurden die
Unterlagen zu den geltend gemachten Ausgaben angefordert.
Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 teilte der Bw. mit, dass
erst im August in die Türkei fliege. Die Unterlagen für den
Hochwasserschaden (dieser sei in der Türkei eingetreten) würden sich
in seiner Wohnung in der Türkei befinden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
wenn eine Zerstörung des Zweitwohnsitzes in der Türkei vorliege, stehe
eine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht
zu. Würde der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen,
Familienwohnsitz) zerstört, stehe eine außergewöhnliche
Belastung auch dann zu, wenn sich der Hauptwohnsitz im Ausland befinde. Da sich
im gegenständlichen Berufungsfall der Hauptwohnsitz in Österreich
befindet, könne dem Berufungsbegehren nicht Folge geleistet werden.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 wurde fristgerecht der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Begründend wurde ausgeführt, bei der zerstörten
Wohnung würde es sich um den Mittelpunkt der Lebensinteressen handeln. Die
Wohnung sei als Familienwohnsitz verwendet worden. Zur Beseitigung des
Katastrophenschadens sei ein Kredit aufgenommen worden. Die monatliche
Rückzahlung betrage 600 €. Außerdem sei die Sterbeversicherung
nicht berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs.
3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Absatz 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Abweichend von oben dargestellter Grundregel sieht §
34 Abs. 6 EStG 1988 vor, dass bestimmte, in dieser Gesetzesstelle genannte
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden,
wobei unter diese Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser- , Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden zu
subsumieren sind.
Die gesetzliche Regelung sieht bei den
Katastrophenschäden mit der ausdrücklichen Nennung im Absatz 6 des
§ 34 EStG 1988 lediglich von dem Erfordernis ab, dass die Aufwendungen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen müssen. Nicht wird jedoch von dem Erfordernis Abstand
genommen, dass die Aufwendungen im Sinn des Absatzes 3 der Gesetzesstelle
zwangsläufig erwachsen müssen, dass sich der Steuerpflichtige der
Wiederbeschaffung somit aus den oben genannten Gründen nicht entziehen
kann. Lehre und Rechtsprechung unterstellen dies bei zerstörten
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens dann, wenn dem Steuerpflichtigen
die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung nicht zuzumuten wäre
(in diesem Sinne VwGH v. 5.6. 2003, 99/15/0111). Nur die Wiederbeschaffung
existenznotwendiger Wirtschaftsgüter gilt als zwangsläufig erwachsen.
Damit kommen jedenfalls Güter des gehobenen Lebensbedarfes nicht als
Abzugsposten in Betracht. Aus dem gleichen Grund werden auch
Wiederbeschaffungskosten im Zusammenhang mit Feriendomizilen (Zweitwohnsitzen)
vom Abzug ausgeschlossen. (vgl. Pülzl/Pircher, Steuerliche
Berücksichtigung von Katastrophenschäden, RdW 2002, 627).
Im Berufungsfall steht fest, dass das vom Hochwasser
betroffene Gebäude (Wohnung) sich in der Türkei befindet. Der Bw. ist
österreichischer Staatsbürger. Er ist in A, seit 19. August 1994 mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Gattin ist auch dort mit Hauptwohnsitz seit 19.
Februar 1997 gemeldet. Der Bw. hat ein Kind, für das er Familienbeihilfe
bezieht, und das ebenfalls in A, wohnhaft ist. Der Bw. ist seit Jahren in
Österreich berufstätig, seine Gattin war in den letzten Jahren in
Österreich teilzeitbeschäftigt.
Angesichts der aufgezeigten Umstände geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Bw. und seine Familie in
Österreich ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Die Wohnung in der
Türkei stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hingegen
einen Zweitwohnsitz dar.
Hinzu kommt noch, dass dem Bw. dieses Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens vorgehalten wurde (vgl. Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. November 2007), und er aufgefordert wurde hiezu Stellung
zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bw. jedoch keinen Gebrauch
gemacht. Der bloßen Behauptung des Bw., seine (zerstörte) Wohnung in
der Türkei stelle den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dar, kann daher
nicht gefolgt werden. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände kann -
ungeachtet, der durch das Hochwasser unzweifelhaft ausgelösten menschlichen
und auch finanziellen Tragödie - in abgabenrechtlicher Betrachtungsweise -
rein in Bezug auf die Person der Bw. - die Sanierung des Wohnung in der
Türkei nicht als Wiederbeschaffung eines existenznotwendigen
Wirtschaftsgutes qualifiziert werden.
Was sie geltend gemachten Ausgaben für die
Sterbeversicherung anbelangt, ist festzustellen, dass der Bw. trotz Ersuchen die
bezügliche Polizze nicht vorgelegt hat. Der Unabhängige Finanzsenat
kann daher nicht beurteilen, welche Leistungen im Streitfall von der
Versicherung umfasst sind. Sterbeversicherungen werden jedoch in
unterschiedlichen Variationen angeboten. Entweder geht das Geld an ein fest
vereinbartes Bestattungsunternehmen oder es wird im Todesfall an eine
bezugsberechtigte Person, z.B. einen Familienangehörigen überwiesen.
Üblicherweise werden durch eine derartige Versicherung die bargeldlose
Durchführung einer Erd- oder Feuerbestattung nach den persönlichen
Wünschen im Rahmen der Versicherungssumme umfasst. Zu den versicherten
Leistungen können aber auch die Kosten einer Überführung
zählen.
Eine Berücksichtigung der strittigen Ausgaben im
Betrag von 79,45 € als Werbungskosten kommt nicht in Betracht.
Werbungskosten sind nach der Definition des § 16 EStG nämlich nur
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen.
Die Aufwendungen für die Sterbeversicherung
können aber auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil
die Aufzählung der begünstigten Versicherungen im Gesetz
erschöpfend ist (§ 18 EStG 1988). Die strittige Versicherung
gehört nicht zu den im § 18 EStG 1988 genannten Versicherungen.
Zu den e-card Gebühren ist festzuhalten, dass ab dem
Jahr 2006 die Inanspruchnahme von Vertragsärzten der sozialen
Krankenversicherung durch Vorlage der e-card erfolgt. Anstelle der
Krankenscheingebühren wird ein jährliches Service Entgelt für die
e-card entrichtet. Derartige Ausgaben sind nicht von Werbungskostenbegriff des
§ 16 EStG umfasst.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-I/07
- Stammnummer
- 32196
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF