Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0289-I/07
Vorliegen von Werbungskosten (Reisekosten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-I/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
27. September 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 Reisekosten für Fahrten nach A in Höhe von
2.090, 88 € und Telefonkosten im Betrag von 113,71 € als
Werbungskosten geltend gemacht.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Mit Ausfertigungsdatum 27. September 2006 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
ausgeführt, die Bw. habe im Jahr 2004 das letzte Jahr bei einem
Steuerberater gearbeitet. Bereits damals habe die Bw. gewusst, dass sie beim
selben DN (gemeint wohl Dienstgeber, Anmerkung der Referentin) im nächsten
Jahr geringfügig beschäftigt sein werde. Um für die Klienten
jederzeit erreichbar zu sein, habe die Bw. ein Handy angeschafft. Es werde daher
beantragt 40 % der aufgelisteten Telefonkosten als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters habe die Bw. nur Reisekosten in Höhe von
2.090,88 € nachgewiesen. Tatsächlich hätten die Reisekosten aber
2.690,30 € betragen. Es werde ersucht, diesen Fehler zu
berücksichtigen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gelangte
das Finanzamt zur Ansicht, dass nur Werbungskosten im Ausmaß von 712,82
€ (599,42 Fahrtkosten, 113,71 € Telefonkosten) zu berücksichtigen
seien. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2007 wurde
hiezu ausgeführt, die Reisekosten für die Fahrten nach Wien (2.090,88
€) hätten nach § 20 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden
können, da es sich hiebei um den Besuch von Veranstaltungen mit allgemeinen
Interesse (Hausmessen und Produktveranstaltungen) gehandelt habe.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Strittig ist, ob nachstehende Reisekosten nach A als
Werbungskosten Berücksichtigung finden können.
|
Datum
|
Fahrt
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KM
|
Satz
|
Geld
|
27.01.2005
|
A
|
1160
|
0,36
|
417,60
|
09.03.2005
|
A
|
1280
|
0,36
|
460,80
|
20.05.2005
|
A
|
1060
|
0,36
|
381,60
|
26.08.2005
|
A
|
1148
|
0,36
|
413,28
|
27.09.2005
|
A
|
1160
|
0,36
|
417,60
|
Summe
|
|
|
|
2.090,88
2.) Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung wurden die
Reisekosten nach A bereits aufgelistet.
3.) Über Vorhalt des Finanzamtes (Ersuchen um Vorlage
eines Fahrtenbuches) wurde behauptet, das Fahrtenbuch sei nur in Papierformat
geführt worden und liege bei.
4.) Tatsächlich wurde dem Finanzamt mit Eingabe vom
22. November eine als Fahrtenbuch bezeichnete Aufstellung (Tabelle) der
beruflichen Fahrten übermittelt. Diese Aufstellung enthält neben den
Fahrten nach A auch Fahrten nach B, C, D.
5.) Die dem Finanzamt übermittelte Aufstellung der
beruflich veranlassten Reisen enthält keine Angaben über den
jeweiligen Reisezweck sowie über Beginn und Ende der einzelnen
Reisen.
6.) Im Schreiben vom 22. November 2006 wurde hiezu nur
ausgeführt, bei den Fahrten nach A würde es sich nicht um den Besuch
von Fortbildungsveranstaltungen, sondern um Fahrten zu Softwarehäusern
(Hausmessen und Produktvorstellungen) handeln.
7.) Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenat vom 19.
November 2007 wurde ua. nachstehendes Ersuchen an die Bw. gerichtet:
"Aus welchen
Gründen sollen die Fahrten nach A
im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen?
Um genaue
Angaben wird ersucht.
Das
Berufungsvorbringen (vgl. Vorlageantrag vom 5. April 2007), "da ich aufgrund
meiner Nebentätigkeit noch Lohnverrechnungen und Buchhaltung mache, musste
ich mir ein geeignetes Produkt aussuchen", ist zu
präzisieren.
Aus welchen
Gründen sollen im Jahr 2005
fünf
Reisen nach
A erforderlich gewesen
sein?
Welche
Hausmessen bzw. Produktvorstellungen wurden von Ihnen im Jahr 2005
besucht?
Der berufliche
Anlass jeder einzelnen Reise ist darzulegen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen."
8.) Dieser Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates
blieb unbeantwortet.
9.) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§16 EStG).
10.) Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über
Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen oder, wenn dies
nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen.
11.) Im Streitfall wurde von der Bw. nur die sehr allgemein
gehaltene Behauptung aufgestellt, die Fahrten nach A seien erforderlich gewesen,
weil sie für ihre Nebentätigkeit nach einem geeigneten Produkt suchen
habe müssen. Die Bw. hat jedoch weder dargelegt, welches "Produkt" sie
aussuchen musste, noch aus welchen Gründen diese Produktfindung nur in A
möglich gewesen sein soll. Unbeantwortet blieb auch die Fragen nach der von
der Bw. im konkreten ausgeübten Tätigkeit sowie nach dem beruflichen
Zusammenhang der strittigen Fahrten.
12.) Nachdem im Berufungsfall gänzlich ungeklärt
geblieben ist, zu welchen konkreten beruflichen Zwecken die Fahrten nach A
überhaupt unternommen wurden, konnten die strittigen Reisekosten keine
Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-I/07
- Stammnummer
- 32192
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF