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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0016-W/07

Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0016-W/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BescheidDer Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2006 entschieden: Das Verfahren wird eingestellt Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom 19.3.2007, beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingelangt am 21.3.2007, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren für Juni 2006, gemäß § 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt, da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei. Gemäß § 311 Abs 3 BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS mit Schreiben vom 30.3.2007 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Innerhalb der gesetzten Frist erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid (datiert mit 12.6.2007) über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juni 2006 und übermittelte eine Abschrift an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen ist oder die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Da die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht durch Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juni 2006 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren mit Bescheid einzustellen. Wien, 21. Dezember 2007  

Normen und Schlagworte

Devolutionsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0016-W/07
Stammnummer
32165
Gültig
21.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF