Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0076-W/06
Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0076-W/06vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung April 2006
entschieden: Das
Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom
22.12.2006, beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingelangt am 28.12.2006,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für April 2006, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt,
da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs 3
BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS mit Schreiben
vom 8.1.2007 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 29.3.2007 wurde über
begründeten Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16.3.2007,
die Frist bis 30.6.2007 verlängert.
Innerhalb verlängerter Frist
erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid (datiert mit
12.6.2007) über die Festsetzung von Umsatzsteuer für April 2006 und
übermittelte eine Abschrift an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen ist oder die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht durch Erlassung des Bescheides über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für April 2006 fristgerecht nachgekommen ist, war das
Devolutionsverfahren mit Bescheid einzustellen.
Wien,
21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0076-W/06
- Stammnummer
- 32163
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF