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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0431-S/07

Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0431-S/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Während eines Konkursverfahrens sind die Abgaben gegenüber dem Masseverwalter, der den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. April 2007 des RA, vertreten durch DDJ, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des FA, betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2006 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Begründung Bei der Berufungswerberin (Gaststättenwesen) fand eine Außenprüfung über die Jahre 2000 bis 2006 statt. Im Zuge derer wurden als Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2006 intendierte Erledigungen am 9. März 2007 erlassen. Die Erledigungen weisen folgenden Adressaten auf: CAW Mit Beschluss des LG vom 2. März 2007, AZ, wurde über das Vermögen der GmBH der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt D.B. als Masseverwalter bestellt. Gegen die oben angeführten Erledigungen wurde infolge bewilligter Rechtsmittelfristverlängerung am 26. April 2007 seitens des Masseverwalters die Berufung eingebracht und nachdem diese Berufung mit einer als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Erledigung als unbegründet abgewiesen wurde, die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz von J.M. (als vom Masseverwalter bevollmächtigt) beantragt. Hiezu wurde erwogen: Nach § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung-KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 22. 10. 1997, 97/13/0023, vom 18. 9. 2003, 2003/15/0061, sowie vom 2. 3. 2006, 2006/15/0087). Im gegenständlichen Fall wurde, wie bereits oben dargestellt, am 2. März 2007 vom L.G. über das Vermögen der GmBH der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt D.B. zum Masseverwalter bestellt. Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurden am 9. März 2007 folgende als Bescheide intendierte Erledigungen erstellt: Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer jeweils für die Zeiträume 2000 bis 2006, Adressat "CzH. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnten die angefochtenen Erledigungen vom 9. März 2007 gegenüber der GmBH nicht mehr wirksam erlassen werden, da bereits am 2. März 2007 der Konkurs über das Vermögen der GmBH eröffnet und der Masseverwalter bestellt wurde. Die angefochtenen Erledigungen wären demnach - um Rechtswirksamkeit entfalten zu können - an R.A. zu richten und zuzustellen gewesen und nicht an die Gemeinschuldnerin S.G.. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 2. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

Zurückweisung einer Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0431-S/07
Stammnummer
32162
Gültig
02.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF