Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0431-S/07
Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0431-S/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Während eines Konkursverfahrens sind die Abgaben gegenüber dem Masseverwalter, der den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. April 2007 des RA, vertreten
durch DDJ, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des FA, betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Berufungswerberin (Gaststättenwesen) fand eine
Außenprüfung über die Jahre 2000 bis 2006 statt. Im Zuge derer
wurden als Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2000
bis 2006 intendierte Erledigungen am 9. März 2007 erlassen. Die
Erledigungen weisen folgenden Adressaten auf:
CAW
Mit Beschluss des LG vom 2. März 2007, AZ, wurde
über das Vermögen der GmBH der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt
D.B. als Masseverwalter bestellt.
Gegen die oben angeführten Erledigungen wurde infolge
bewilligter Rechtsmittelfristverlängerung am 26. April 2007 seitens des
Masseverwalters die Berufung eingebracht und nachdem diese Berufung mit einer
als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Erledigung als unbegründet
abgewiesen wurde, die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz von J.M. (als vom Masseverwalter bevollmächtigt) beantragt.
Hiezu wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung-KO). Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in
einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter
an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 22. 10. 1997,
97/13/0023, vom 18. 9. 2003, 2003/15/0061, sowie vom 2. 3. 2006,
2006/15/0087).
Im gegenständlichen Fall wurde, wie bereits oben
dargestellt, am 2. März
2007 vom L.G. über das Vermögen der GmBH der Konkurs
eröffnet und Rechtsanwalt D.B. zum Masseverwalter bestellt.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurden am
9. März 2007 folgende als
Bescheide intendierte Erledigungen erstellt:
Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer jeweils für die Zeiträume 2000 bis 2006, Adressat
"CzH.
Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes konnten die angefochtenen Erledigungen vom 9. März
2007 gegenüber der GmBH nicht mehr wirksam erlassen werden, da bereits am
2. März 2007 der Konkurs über das Vermögen der GmBH eröffnet
und der Masseverwalter bestellt wurde.
Die angefochtenen Erledigungen wären demnach - um
Rechtswirksamkeit entfalten zu können - an R.A. zu richten und zuzustellen
gewesen und nicht an die Gemeinschuldnerin S.G..
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0431-S/07
- Stammnummer
- 32162
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF