Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2830-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Schwerhörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2830-W/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits und dadurch verzögerter Sprachentwicklung und einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt eine erhebliche Behinderung vor; eine mittelgradige Schallleitungsstörung mit teilweise geringerem Ausmaß der Hörstörung bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. bedingt keine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.Bezirk in Wien vom
5. September 2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 1996 für das
Kind E.R., entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Erhöhte
Familienbeihilfe wird für die Zeit vom Juli 1996 bis einschließlich
September 2000 gewährt, für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis
31. Juli 2001 abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2001 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1996 für das Kind E.R., für die
Zeit vom Juli 1996 bis Juli 2001 ab. Das Finanzamt begründete
seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der
Grad der Behinderung zwar 50 v.H. betrage, dieser Behinderungsgrad aber erst ab
September 2000 festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
der Bw. auf die Krankheit des Kindes hin und ersuchte neuerlich um
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung) durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinen schlüssig begründeten Gutachten vom
19. Februar 2002, als Grad der Behinderung für die Zeit vom Juli
1996 bis September 2000 50 v.H. (mittel bis hochgradige
Schwerhörigkeit beidseits, oberer Rahmensatz, da verzögerte
Sprachentwicklung in diesem Zusammenhang) sowie für die Zeit ab
Oktober 2000 20 v.H. (mittelgradige Schallleitungsstörung
beidseits, rechts mehr als links, unterer Rahmensatz, da teilweise auch geringes
Ausmaß der Hörstörung vorliegt) fest. Ablichtungen der Gutachten
der Fachärzte Dr. N.-R. und Dr. S., denen sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, wurden dem Bw. bereits mit Schreiben vom
29. August 2002 zur Kenntnis gebracht.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für die Zeit vom
Juli 1996 bis September 2000 vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
für diese Zeit gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2830-W/02
- Stammnummer
- 3214
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF