Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0382-F/07
Aufgrund Nichtvorlage geeigneter Unterlagen wurden die Einkünfte geschätzt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-F/07vom 27.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vt, vom
29. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
29. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage (=
Einkommen) und Höhe der Einkommensteuer sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2005 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. November 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die
Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 184 BA0 im Schätzungswege
ermittelt (Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
25.000,00) und dementsprechend Einkommensteuer in Höhe von € 5.727,00
als Abgabennachforderung festgesetzt.
Gegen obgenannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.
Dezember 2006 rechtzeitig berufen und eingewandt, dass der Bescheid dem Grunde
und der Höhe nach bekämpft werde. Es werde beantragt, die
Einkünfte für das Jahr 2005 mit € 0,00 festzusetzen. Der Bw sei
im Jahr 2005 Gesellschafter der Firma g, st, gewesen. Im Rahmen dieser Funktion
sei er für die Firma tätig. Eine Entgeltzahlung an ihn sei jedoch
nicht erfolgt. Das Unterbleiben der Entgeltzahlungen sei weder auf Wunsch des
Gesellschafters erfolgt, noch handle es sich nicht um ein Stehenlassen von
Bezügen im Interesse der Gesellschaft. Des Weiteren sei keine
Darlehensgebung des Gesellschafters an die Gesellschaft vereinbart worden und
beabsichtigt gewesen. Die Nichtausbezahlung des Gesellschafter-Entgelts sei
einerseits auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Gesellschaft in
einer finanziell bedrängten Lage ist und andererseits kein Entgelt
vereinbart wurde. Ein Zufluss des Arbeitslohnes sei daher auf Grund der
Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht zu unterstellen.
Zahlungsunfähigkeit sei selbst dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die
erforderlichen Mittel nur mittels Kreditfinanzierung beschaffen kann (E
30.11.1993, 14/0155, 1994, 459; vgl. Werner Doralt, Kommentar zum EStG 1988).
Selbst diese Kreditfinanzierung wäre im Jahr 2005 für die Gesellschaft
nicht möglich gewesen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. Jänner 2007
forderte das Finanzamt die Bilanzen der g, das Gesellschafterverrechnungskonto
und eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten (Miete, Rückzahlungen,
Betriebskosten, Versicherungen, Lebensmittel etc.) vom Bw an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da die mit Ergänzungsersuchen
abverlangten Unterlagen bis dato nicht nachgereicht wurden.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 stellte der steuerrechtliche
Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu aus, dass laut Auskunft des Bw das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes ihm nicht zugestellt worden sei.
Selbiges sei vom steuerrechtlichen Vertreter selbst mittlerweile angefordert und
auch zugestellt worden. Die angeforderten Unterlagen würden nachgereicht
werden. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 (beim Finanzamt am 18. Juni 2007
eingelangt) wurde die angeforderte Bilanz sowie eine Aufstellung der
Lebenshaltungskosten als Ergänzung zum Vorlageantrag betreffend
Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2007 zum Einkommensteuerbescheid 2005
vorgelegt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 27. Juni 2007 forderte
das Finanzamt erneut die Vorlage des Gesellschafterverrechnungskontos sowie
einen Nachweis der Finanzierung der Lebenshaltungskosten an. Dieser Vorhalt
wurde bis dato nicht beantwortet.
Laut Erhebungen des Unabhänigen Finanzsenates ergibt
sich folgendes Bild:
Laut
Versicherungsdatenauszug vom 5. Dezember 2007 scheinen dem Bw betreffend
folgende Daten auf: 1. Jänner bis 31. August 2004 Arbeiter bei der Firma
ö, 1. Oktober 2004 bis laufend Pflichtversicherung § 2 Abs 1 Z 4 GSVG
SVA d.g.W., Lst. Vbg., 25. Oktober 2004 bis 27. Juli 2005 KV-PflVers. §
2/1/4 GSVG o.Leist.anspr.-SL, 28. Juli 2005 bis laufend KV-Pflvers. § 2/1/4
GSVG Sachleistung, 5. bis 13. September 2005 Präsenzdienst aus kv-rechtl.
Sicht SVA d. gewerblichen Wirtschaft, 1. Mai bis 30. September 2007 nicht
bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG SVA d.g.W., Lst. Vbg.;
Laut
Firmenbuchauszug vom 5. Dezember 2007 ist der Bw seit 29. April 2004 als
Gesellschafter der g mit einer Einlage von € 35.000 eingetragen. Als
handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr m,
eingetragen;
Laut
Datenbankauszüge vom 5. Dezember 2007 wurden betreffend den Bw im
Kalenderjahr 2001 Bezüge der w über € 6.531,33, im Kalenderjahr
2002 Bezüge der w über € 4.556,60, AMS-Bezüge über
€ 746,35 und solche der Firma ö
über € 2.564,25, im
Kalenderjahr 2003 Bezüge der ö in Höhe von € 24.817,24 und
im Kalenderjahr 2004 Bezüge der ö
über € 17.832,44 und
Einkünfte aus selbständiger Arbeit über € 2.691,04 gemeldet
und wurde betreffend das Kalenderjahr 2004 eine Veranlagung zur Einkommensteuer
2004 mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 vorgenommen.
Laut
Datenbankauszüge vom 6. Dezember 2007 wurden für die Kalenderjahre
2005 und 2006 keine Lohnzettel übermittelt und für das Kalenderjahr
2006 mit Erklärung vom 9. Oktober 2007 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 11.043,65 gemeldet.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wurden der Bw und sein
steuerrechtlicher Vertreter ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und
angesprochene Unterlagen vorzulegen:
"1. Vorlage des
Jahresabschlusses zum 31. 12. 2004 und 31. 12. 2006 der Firma g ,
Transportunternehmen in 6;
2. Vorlage der
Gesellschafterverrechnungskonten betreffend obige Firma für die Jahre
2004, 2005 und 2006;
3. Bitte weisen Sie die
Finanzierung Ihrer angegebenen Lebenshaltungskosten nach.
4. Bei Nichtvorlage der
angegebenen Unterlagen bzw. angeforderten Beweismittel inkl.
Finanzierungsnachweis wird
für das Kalenderjahr 2005 als Schätzungsgrundlage die
Differenz des
Gesellschafterverrechnungskontos von 2004 auf 2005 (= € 10.853,79) als
Basis für Einkünfte
aus selbständiger Arbeit bei der Berechnung der Einkommensteuer
für 2005 angesetzt. Hiebei
ist noch anzumerken, dass bei Ansatz des Differenzbetrages
die Plausibilität auch
darin begründet liegt, als die vom Berufungswerber angegebenen
Lebenshaltungskosten darin
ebenfalls Deckung finden würden."
Bis dato wurde zu obigem Vorhalt kein ergänzendes
Vorbringen erbracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut oben dargestelltem Sachverhalt geht das Finanzamt
davon aus, dass der Bw auch im Jahre 2005 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
erzielt hat und schätzt diese unter Zugrundelegung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit,
welche nicht von der Firma g sondern der Firma ö in Höhe von €
24.817,24 im Kalenderjahr 2003 gemeldet wurden. Das Finanzamt geht auch davon
aus, dass der Bw als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma g
fungiert (siehe Vorlagebericht beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am
13. September 2007), was laut obigem Firmenbuchauszug jedenfalls nicht der Fall
ist. Vom steuerrechtlichen Vertreter des Bw wurde in seiner Eingabe vom 29.
Dezember 2006 bekanntgegeben, dass der Bw von der Firma g kein Entgelt erhalten
habe und es sich auch nicht um ein Stehenlassen von Bezügen im Interesse
der Gesellschaft handle. Ein Entgeltzufluss sei aufgrund der finanziell
bedrängten Lage der Firma und der Unmöglichkeit einer
Kreditfinanzierung im Jahre 2005 nicht erfolgt.
Das heisst aber auch, das die Abgabenbehörde erster
Instanz für ihre Schätzung von Einkünften aus selbständiger
Arbeit, welche erstmalig im Kalenderjahr 2004 in Höhe von € 2.691,04
angegeben wurden, solche aus nichtselbständiger Arbeit resultierend aus dem
Kalenderjahr 2003, welche nicht nur von einer anderen Firma sondern auch in
vollkommen anderer Höhe - nämlich € 24.817,24 - zugeflossen sind,
als Grundlage ihrer Schätzung verwendet hat. Laut Datenauszug wurden
betreffend das Kalenderjahr 2005 keine Lohnzettel gemeldet. Erst für das
Kalenderjahr 2006 wurden wiederum Einkünfte aus selbständiger Arbeit
in Höhe von € 11.043,65 gemeldet. Würde man die seinerzeitig im
Kalenderjahr 2004 erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sowie jene, die im Kalenderjahr 2006 erklärt wurden, als
Bemessungsgrundlagen betreffend Schätzung von Einkünften
zugrundelegen, ergebe sich jedenfalls keine wie von der Abgabenbehörde
erster Instanz in ihrem Bescheid vom 29. November 2006 angesetzte
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 25.000,00.
Wie im Vorhalteschreiben vom 10. Dezember 2007 vom
Unabhängigen Finanzsenat dargestellt wird aufgrund der Nichtvorlage der
angegebenen Unterlagen bzw. angeforderten Beweismittel inkl.
Finanzierungsnachweis für das Kalenderjahr 2005 nunmehr als
Schätzungsgrundlage die Differenz des Gesellschafterverrechnungskontos von
2004 auf 2005 (= € 10.853,79) als Basis für die Ermittlung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit bei der Berechnung der
Einkommensteuer für 2005 angesetzt.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998,
95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998,
97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111).
Nach Zugrundelegung aller Beweismittel und des oben
dargestellten Sachverhaltes war der Berufung daher teilweise stattzugeben und
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-F/07
- Stammnummer
- 32133
- Gültig
- 27.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF