Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0539-I/02
Antrag auf Regelbesteuerung nach Ablauf der Verjährungsfrist; Unterbrechung der Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-I/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Bescheides, längstens aber bis zum Eintritt der Bemessungsverjährung einen Antrag auf Regelbesteuerung einbringen. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Abgabenfestsetzung ist rechtswidrig.
Die Verjährung wird nur durch Maßnahmen der Behörde unterbrochen. Aus Initiative der Abgabepflichtigen unternommene Schritte allein beeinträchtigen den Lauf der Verjährungsfrist nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Dr. Woisetschläger & Dr. Mutschlechner OEG gegen die Bescheide des
Finanzamtes Schwaz betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 vom
8. Juni 2001
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom
1. August 2002 werden gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
aufgehoben. Die Berufung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die berufenden Eheleute sind auf Grund eines Notariatsaktes
vom 15. Dezember 2000 jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in
B. Die im zugehörigen, im Zeitraum 1994 bis 1999 (noch von der Gattin als
Bauherrin) errichteten Gebäude untergebrachten drei Ferienwohnungen werden
seit 1. Jänner 2000 vermietet (vgl. Fragebogen vom 27. Dezember
2000).
Am 12. April 2001 reichten die Berufungswerber
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995 ein. Darin sind
die Umsätze jeweils mit 0 S ausgewiesen. Die im Zusammenhang mit der
Errichtung der Ferienwohnungen bezahlte Mehrwertsteuer wurde anteilig (mit 57,83
%) als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht (36.361 S im Jahr 1994 bzw. 87.414 S
im Jahr 1995). Gleichzeitig erklärten die Berufungswerber schriftlich, auf
die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem
Kalenderjahr 1994 verzichten und die Umsätze nach den allgemeinen
Bestimmungen des UStG 1994 versteuern zu wollen.
Mit den am 8.6.2001 ausgefertigten Bescheiden betreffend
Umsatzsteuer 1994 und 1995 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer jeweils mit 0 S
fest. Ein Vorsteuerabzug wurde nicht zugelassen. Begründend führte das
Finanzamt aus, hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 sei wegen Ablauf der
Verjährungsfrist eine Regelbesteuerung nicht mehr
möglich.
In der fristgerecht am 20. Juni 2001 eingebrachten Berufung
entgegneten die Berufungswerber unter Hinweis auf Abschn 2, § 2 Rz 195 der
Umsatzsteuerrichtlinien, ein Vorsteuerabzug könne vor Erzielung von
Einnahmen nur gewährt werden, wenn "die Vermietungsabsicht in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umstände mit ziemlicher Sicherheit
feststehe". Während der Bauphase habe aber keine Möglichkeit
bestanden, einen Nachweis für die künftige Vermietung zu erbringen,
weil noch keine entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien. Wenn in
einem solchen Fall "laut Umsatzsteuerrecht" der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt
der Erzielung von Einnahmen zustehe, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass das Recht zur Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. zur Gewährung des
Vorsteuerabzuges verjährt sei. Die Verjährung müsse in diesem
Fall "gehemmt" sein. Zudem sei die bevorstehende Vermietung am 27. Dezember 2000
anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Berufungswerber beim
Finanzamt angezeigt worden. Dies sei jedenfalls eine nach außen hin
erkennbare Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Erklärung, auf die Anwendung
des § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu verzichten, könne bis zur Rechtskraft des
entsprechenden Bescheides abgegeben werden. Die Frist sei jedoch durch die
Verjährung begrenzt. Verjährung sei hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 mit
Ende 1999, hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 mit Ende 2000 eingetreten. Am 27.
Dezember 2000 hätten die Berufungswerber einen Betriebsanmeldungsbogen
abgegeben, in welchem als Beginn der Vermietung der 1. Jänner 2000
angegeben sei. Für das Finanzamt habe daher keine Veranlassung zur Vornahme
von Unterbrechungshandlungen bestanden, zumal auch keine Hinweise auf eine
bereits 1994 begonnene Bautätigkeit vorgelegen seien. Erst nach Abgabe der
Steuererklärungen (für 1994 und 1995) und des Antrages auf
Regelbesteuerung am 12. April 2001 habe das Finanzamt "mit außenwirksamen
Maßnahmen (Aufnahme der Steuernummer, Nachschau anläßlich einer
Neuaufnahme) reagiert". Erst diese Handlungen würden den Lauf der
Verjährung unterbrechen. Da die Verjährungsfrist aber bereits mit 31.
Dezember 1999 bzw. 31. Dezeber 2000 abgelaufen sei, könne die Vorsteuer
nicht gewährt werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist dürfe kein
Abgabenbescheid erlassen werden, weshalb die Umsatzsteuerbescheide für 1994
und 1995 im Wege der Berufungserledigung aufgehoben worden seien (Anm.: der
Spruch der Berufungsvorentscheidung lautet auf "Abweisung als
unbegründet").
Im Vorlageantrag vom 27. August 2002 wurde vorgebracht, das
Finanzamt sei auf Punkt 1 der Berufung (Vorbringen betreffend die Hemmung der
Verjährung) nicht eingegangen. Hinsichtlich Punkt 2 (Unterbrechung der
Verjährung) könne es wohl nicht sein, dass "jede nur erdenkliche
Handlung des Finanzamtes nach außen die Verjährung unterbricht, dass
aber die Verjährung dann nicht unterbrochen werde, wenn der
Steuerpflichtige selbst persönlich beim Finanzamt vorspricht und den
Sachverhalt erläutert...". Bei der persönlichen Vorsprache vom
27.12.2000 beim Finanzamt sei die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer zu verzichten, besprochen worden. Die vom
Finanzbeamten "in Erfüllung seiner Pflichten durchgeführte
Amtshandlung (steuerliche Aufklärung des damals steuerlich unvertretenen
Bw...)" sei zumindest für 1995 als Unterbrechungshandlung zu
qualifizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 fallenden
Umsätzen sind u.a. die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei (vgl.
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994). Als Kleinunternehmer gilt ein Unternehmer, der
im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze im
Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen. Auf diese Befreiung kann
der Unternehmer gemäß
§ 6 Abs 3 UStG 1994 bis zur Rechtskraft
des Bescheides, längstens aber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
(vgl. dazu Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 6 Tz 476) gegenüber dem
Finanzamt schriftlich verzichten.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt
gemäß
§ 207 BAO der Verjährung. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden. Verletzt
die Behörde durch Festsetzung einer Abgabe nach Ablauf der
Verjährungsfrist solchermaßen zwingendes Recht, so ist die
Festsetzung (der Bescheid) rechtswidrig (Stoll, BAO-Kommentar, 2159
f).
Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 209 Abs 1 BAO). Der
Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu §
207).
Hinsichtlich der zu veranlagenden Umsatzsteuer beginnt die
Verjährungsfrist gemäß
§ 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und endet
gemäß
§ 207 Abs 2 BAO nach 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 1994
hat daher mit Ablauf des Jahres 1994 begonnen und am 31. Dezember 1999 geendet.
Der Umsatzsteuerbescheid 1994 wurde am 8. Juni 2001, somit nach Ablauf der
Verjährungsfrist, ausgefertigt.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 vertreten die
Berufungswerber die Ansicht, durch eine persönliche Vorsprache am 27.
Dezember 2000 zum Zweck "der steuerlichen Erfassung der Vermietung", sei die
Verjährungsfrist unterbrochen worden. Dazu ist festzuhalten, dass stets nur
Maßnahmen der Behörde die Verjährung zu unterbrechen
vermögen. Schritte der Parteien allein, wie die in Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen aus eigenem wahrgenommene Einreichung von
Abgabenerklärungen, Anzeigen oder Meldungen unterbrechen die
Verjährung nicht. Werden also Abgabenerklärungen aus eigener
Initiative eingereicht und reagiert die Behörde nicht mit
außenwirksamen Maßnahmen, dann wird der Lauf der
Verjährungsfrist nicht beeinträchtigt (Stoll, BAO-Kommentar,
2193).
Bei ihrer Vorsprache im Dezember 2000 haben die
Berufungswerber Ablichtungen aus den Reisepässen, Kopien der Meldezettel,
einen Notariatsakt in Kopie betreffend die Übergabe eines
Hälfteanteiles an der ggst. Liegenschaft sowie einen "Fragebogen für
natürliche Personen" (Verf 24) abgegeben. Im Veranlagungsakt ist wiederholt
festgehalten, dass eine Aufforderung hiezu durch das Finanzamt nicht erfolgt ist
(vgl. "Verf 3" vom 28.12.2000, wonach das Finanzamt Erhebungen für nicht
nötig erachtete; sowie "Evidenzblatt", wo zwar der Eingang des Fragebogens
mit 27.12.2000 vermerkt ist, aber auch festgehalten wurde, dass eine Versendung
desselben nicht erfolgt war). Vom steuerlichen Vertreter wurde dies
(fernmündlich am 20.3.2003) bestätigt. Im Fragebogen ist der Beginn
der Vermietung der Ferienwohnungen mit 1. Jänner 2000 und der
voraussichtliche Jahresumsatz mit "ca. 100.000 S" angegeben. Das ebenfalls
enthaltene Ersuchen um Bekanntgabe, ob für den Fall, dass der Jahresumsatz
300.000 S nicht übersteige, ein Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6 Abs 3 UStG 1994 beabsichtigt sei, wurde ausdrücklich mit "Nein"
beantwortet.
Die Berufungswerber wenden ein, ihre Vorsprache im Dezember
2000 im Finanzamt habe dazu gedient, "die Vermietung der Ferienwohnungen
steuerlich erfassen zu lassen". Dies erweist sich als unzutreffend, wurde doch
dem Finanzamt mitgeteilt, dass im Jahr 1995 (noch) keine Mieteinnahmen erzielt
wurden und ein Antrag auf Regelbesteuerung nicht gestellt werde (vgl.
Fragebogen). Gerade auf Grund dieser Angaben war eine steuerliche Erfassung
nicht erforderlich und bestand für die Behörde in der Folge keine
Veranlassung, auf die Erhebung der Umsatzsteuer 1995 gerichtete Maßnahmen
zu setzen. Hinweise darauf, dass die Behörde Zweifel an den Angaben gehabt
und deshalb Erhebungen geführt hätte, sind nicht ersichtlich. Somit
ergibt sich, dass die Berufungswerber bei dieser Vorsprache lediglich
Informationen eingeholt haben. Die bloße Beantwortung von Fragen der
Parteien durch das Finanzamt stellt aber keine Unterbrechungshandlung iSd §
209 BAO dar. Maßnahmen, die die Prüfung der Voraussetzungen für
eine Veranlagung zur Umsatzsteuer zum Gegenstand hatten (Vergabe einer
Steuernummer, Nachschau) und geeignet gewesen wären, den Ablauf der
Verjährungsfrist zu unterbrechen, setzte das Finanzamt erst auf Grund der
am 12. April 2001 eingebrachten Umsatzsteuererklärungen samt
Regelbesteuerungsantrag.
Es konnte somit hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 keine
Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO festgestellt werden. Der Antrag auf
Regelbesteuerung ist daher auch hinsichtlich dieser Abgabe erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist eingebracht worden.
Nach Ablauf der
Verjährungsfrist hätte das Finanzamt eine Abgabenfestsetzung nicht
mehr (auch nicht mit 0 S) vornehmen dürfen. Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1994 und 1995 waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
ebenso wie die Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2002 ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung richtet sich daher gegen nicht mehr im Rechtsbestand befindliche
Bescheide und war deshalb als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Innsbruck,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-I/02
- Stammnummer
- 3212
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF