Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0694-W/07
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Ehepartners hinsichtlich der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind die § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 - Einkünfte miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-W/07vom 27.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vom 12. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 26. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zu
gewähren ist.
Das Finanzamt
gewährte den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht und begründete den
Einkommensteuerbescheid wie folgt: Der Alleinverdienerabsetzbetrag
konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des (Ehe)Partners des Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000 € seien.
Der
Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Berufung mit folgender
Begründung: Die
Einkünfte seiner Frau im Jahre 2005 hätten ausschließlich aus
Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bestanden.
Das für
den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigende Wochengeld (gesamt in
Höhe von € 6.889,30) sei um die Kosten für Arzthonorare und
Medikamente (gesamt in Höhe von € 2.022,10) zu reduzieren.
Die
angeführten Kosten für Arzthonorare und Medikamente seien zwar in
seiner Einkommensteuererklärung 2005 angegeben, wären allerdings
aufgrund des Selbstbehalts ohne Berücksichtigung geblieben.
Somit ergebe
sich ein relevanter Betrag von € 4.867,20, welcher unter der Grenze
von € 6.000,00 liege, wodurch die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben seien.
Das
Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung: Einem Alleinverdiener stehe ein jährlicher
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate
verheiratet sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebe. Der Ehegatte dürfe mit mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens € 6.000 im Kalenderjahr beziehen.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages sei der Gesamtbetrag
aller Einkünfte. Einkünfte gem. § 2 Abs. 4 seien der
Gesamtbetrag aller Einkünfte abzügl. Werbungskosten. Der Abzug der
außergew. Belastung u. Sonderausgaben ergebe das Einkommen. Bei der vom
Bw. vorgelegten Aufstellung handle es sich um das Einkommen
(€ 4867,20) und nicht um die maßgeblichen Einkünfte. Bei
der Ermittlung des Grenzbetrages blieben steuerfreie Einkünfte gem.
§ 3 EStG 88 grundsätzlich außer Ansatz. Lediglich die
Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 88
(Wochengeld und vergleichbare Bezüge) seien für die Berechnung des
Grenzbetrages heranzuziehen. Da die Ehegattin des Bw. im Kalenderjahr 2005
Wochengeld in Höhe von € 6889,30 bezogen habe, konnte der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und begründete ihn wie folgt: 1. Ungleichstellung von
ehelichen Partnerschaften beim Alleinverdienerabsetzbetrag Das Wochengeld
ist im Gegensatz bspw. zum Arbeitslosengeld als relevante Einkünfte des
Ehegatten zu werten. Somit werden eheliche Partnerschaften, in welchen ein
Ehegatte Arbeitslosengeld (was genauso eine Unterstützungsleistung einer
gesetzlichen Sozialversicherung ist wie das Wochengeld) bezieht, gegenüber
jenen Partnerschaften besser gestellt, in welchen die (werdende) Mutter
Wochengeld bezieht. Das Wochengeld als einzige steuerfreie Einkünfte
für die Ermittlung des Grenzbetrages heranzuziehen ist ungerecht und
familienfeindlich.
2.
Nicht-Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
für die Einkünfte (und der Ermittlung des Grenzbetrages für den
Alleinverdienerabsetzbetrag) Im konkreten Fall des Wochengelds der
Ehefrau des Bw. handle es sich um steuerfreie Einkünfte, d.h. die
außergewöhnlichen Belastungen für Arzthonorare und
Medikamentenkosten könnten nicht im Rahmen eines Steuerausgleichs der Frau
des Bw. berücksichtigt werden. Wenn man den Beruf seiner Frau im
Jahr 2005 als 'Mutter' definiere, dann könne man die Kosten für
Arztbesuche und Medikamente im Zusammenhang mit Geburt und Mutterschaft auch als
Werbungskosten (im Rahmen der Berufstätigkeit) ansehen, welche die
Einkünfte für die Ermittlung des Grenzbetrages kürzen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idgF steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Unter diversen
anderen Voraussetzungen, die für die Gewährungen des
Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) erfüllt sein müssen, ist
unabdingbare Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich hat. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit a steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen.
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit a EStG 1988 - Einkünfte sind das Wochengeld und vergleichbare
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
In der Berufung
führt der Bw. aus, dass die Ausgaben für Arztleistungen und
Medikamente als außergewöhnliche Belastung in der
Steuererklärung des Bw. selbst angegeben worden seien, diese aber
unberücksichtigt blieben, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen
würden.
Dazu wird
ausgeführt, dass grundsätzlich jedenfalls nur derjenige
außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, der sie geleistet
hat. In gegenständlichem Fall offenkundig der Bw. selbst.
Die o.a.
für den AVAB maßgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor, dass
allfällige Arzt- oder Medikamentenkosten zur Minderung der Einkünfte
bei der Ermittlung der Einkünfte zwecks Feststellung, ob die
Einkünftegrenze von € 6.000,00 überschritten wurde oder nicht,
führen.
Der
Vollständigkeit halber wird grundsätzlich angemerkt, dass diese Arzt-
oder Medikamentenkosten, auch bei der Ehefrau des Bw., lediglich allenfalls -
unter Erfüllung aller dafür erforderlichen Voraussetzungen - als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten,
keinesfalls jedoch einkünftemindernde allfällige Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 darstellen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-W/07
- Stammnummer
- 32110
- Gültig
- 27.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF