Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0044-S/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-S/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Johannes Maria Weinknecht,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Platzl 5, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Mai 2007, SN 91/0147/9061,
betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Mai
2007 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf) A zur SN 91/0147/9061 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und
Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren
und zwar Einkommensteuer für das Jahr 2000 (iHv. € 36.336,41; ATS
500.000,--), verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG betreffend Einkommensteuer 2000 begangen habe.
Zur objektiven Tatseite
führte die Finanzstrafbehörde aus wie es zur Vereinbarung vom
16. April 1998 über die allfällige Zahlung von S 1,000.000,--
gekommen ist und wie dem Bf dieser Betrag im Zuge einer Zivilrechtsklage auch
zugesprochen wurde. Weiters wurde auf die abgabenbehördliche
Prüfung durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen (PASt-Bericht
vom 15. Juni 2004, ABNr. St-691002/03) und der sonstigen Aktenlage verwiesen.
Dazu wurde auch auf die Entscheidung des UFS (Außenstelle Salzburg)
verwiesen, der die Annahme es liegen Einkünfte gem. § 29 EStG,
insbesondere Einkünfte aus Leistungen vor, bestätigte.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass das Vorbringen des Bf, es handle sich bei der getroffenen
Vereinbarung um einen Glücksvertrag, er keine Leistungen erbracht habe und
er den Geldbetrag als Abgeltung für den von ihm erlittenen Schaden erhalten
habe, als reine Schutzbehauptungen zu sehen seien, um die Schuld von sich
abzuwenden. Spätestens seit dem Urteil des Landesgerichtes vom 4.
Februar 2000 habe der Bf gewusst, dass seine Leistungen (Verfügungstellen
von Informationen und sonstige Mitarbeit) zu Recht bestanden und er dafür
ein Entgelt erhalten habe. Dem gehe voraus, dass es keiner besonderen
steuerlichen Kenntnisse bedürfe um zu wissen, dass das Entgelt das man
aufgrund einer Leistung erhält, eine Einnahme darstellt, die zu versteuern
ist. Dass der Bf eine Auskunft über die Steuerpflicht eingeholt habe wurde
mangels Nachweises darüber bzw. da auch die Auskunftsquelle nicht bekannt
gegeben wurde ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet. Dies auch deshalb, da vom
Bf bei seiner angeblich erhaltenen Auskunft eine anderen Sachverhalt zugrunde
gelegt wurde, nämlich ob diese Glücksprämie bzw. dieses
Schmerzensgeld zu versteuern wäre, als der nunmehr im Finanzstrafverfahren
festgestellte (siehe hiezu Vernehmung des Beschuldigten - richtig des
Verdächtigen - vom 31. März 2003).
Die Rechtsauffassung des Bf
stehe offensichtlich im Widerspruch mit dem strafrelevanten Sachverhalt, da
zwischen dem Bf und seinem Vertragspartner eindeutig weder eine Abgeltung
für den von diesem erlittenen Schaden (Schmerzensgeld), noch ein Erfolg
vereinbart wurde. Das Entgelt stand dem Bf auch dann zu, wenn der
Vertragspartner von weiteren Schritten Abstand nehmen würde oder wenn nur
ein Vergleich zustande kommen würde. Vielmehr sei eindeutig das
Zurverfügung stellen von Informationen als Vertragszweck im Vordergrund
gestanden bzw. Sei der Vertrag auf die Gewinnung und Verwertung von
Informationen im angestrebten Gerichtsverfahren zielgerichtet
gewesen. Dadurch, dass der Bf dieses Entgelt nicht in seine
Steuererklärung aufgenommen habe, habe er die Nichtversteuerung der
gegenständlichen Einnahme zumindest in Kauf genommen und damit die
subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch den bestellten Verfahrenshilfeverteidiger eingebrachte
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. September 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Einleitungsbescheid werde
in allen Punkten angefochten und dessen Aufhebung beantragt.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass am 20. Dezember 2005 betreffend das diesen
finanzstrafrechtlichen Erhebungen vorausgegangene Abgabenverfahren eine
Bescheidbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des Bescheides des
UFS, Außenstelle Salzburg, GZ RV/0439 -S/04 vom 7. November 2005 an den
Verwaltungsgerichthof gerichtet wurde. Dieser habe zu entscheiden, ob das
Abgabenverfahren mit Verfahrensmängeln behaftet sei und ob bezüglich
der Zahlung des Betrages von ATS 1 Mio. eine Einkunftsquelle gem. § 29 Z3
EStG vorläge. Alles verwaltungsbehördliches Handeln habe vom
zentralen Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Billigkeit getragen zu
seien, insbesonders solle vermieden werden, dass gleiche Rechtsfragen parallel
in zwei verschiedenen Verfahren untersucht und gelöst werden
müssen. Die Beachtung der Billigkeits - und
Zweckmäßigkeitserfordernisse verhindert Widersprüche mit anderen
Entscheidungen und vermeidet eine allfällige notwendige werdende
Wiederaufnahme des Verfahrens. Für den Ausgang des Finanzstrafverfahrens
sei das zu erwartende Erkenntnis jedenfalls von wesentlicher Bedeutung. Die
Bestimmungen des § 123 FinStrG unterliegen kraft ihres Wortlautes im Abs. 1
"die Finanzstrafbehörde ... ist berechtigt ..." den allgemeinen Regelnd der
Ermessensübung und seien nur unter deren Beachtung zur Anwendung zu
bringen. Diese seien zu begründen und würden gebieten abzuwägen,
ob das Abwarten des VwGH-Erkenntnisses oder das sofortige Betreiben des
Strafverfahrens billiger und zweckmäßiger sei. In Ansehnung
der Umstände sei das Abwarten der VwGH Entscheidung jedenfalls
zweckmäßiger, da nicht zwei Behörden die gleiche Rechtsfrage
parallel untersuchen und lösen müssen, andererseits auch billiger, da
dem Verdächtigen ein wahrscheinliches Wiederaufnahmeverfahren erspart
bliebe. Allein die Verhinderung eines möglichen Wiederaufnahmeverfahrens
sei wiederum zweckmäßig. Aus alledem erhellt, dass die
bescheidmäßige Einleitung des Strafverfahrens unbillig und
unzweckmäßig sei. Der Bescheid sei mangelhaft, da es ihm an der
Begründung betreffend die Ermessenausübung nach § 123 Abs. 1
FinStrG gebreche.
Es werde daher die Aufhebung
des bekämpften Bescheides beantragt und vor Setzung weiterer
Verfahrensschritte die Ausfertigung des VwGH-Erkenntnisses abzuwarten.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem vom Bf im Zuge des
VwGH-Verfahrens betreffend die Steuersache vorgelegten Urteils des
Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2000 geht hervor, dass
das OLG-Linz die Annahme des Erstgerichtes, der Bf habe Leistungen in Form von
Wissen bzw. Zurverfügung stellen von Unterlagen erbracht, bestätigt
hat. Insbesonders ist auf Seite 15 dieser Entscheidung zu verweisen,
wonach die Feststellung des Erstgerichtes unbekämpft geblieben ist, dass
bei einem Gespräch vor Unterfertigung der verfahrensgegenständlichen
Vereinbarung der Bf dem Vertreter des Vertragspartners zwei bis drei Fälle
genannt habe, woraufhin der Vertreter des Vertragspartners gemeint habe, dies
würde schon für die Abberufung der im Vertrag genannten Person als
Geschäftsführer ausreichen. Das OLG-Linz zieht daraus den Schluss,
dass von einer völligen Wertlosigkeit dieser Information daher nicht
ausgegangen werden könnte, worauf auch der Umstand hindeutet, dass
offensichtlich nach dem Auftreten des Bf eine Einigung zwischen dem
Vertragspartner und seinem Vater zustande gekommen ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Aus § 82 Abs. 1 ist daher
zu ersehen, dass der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gelangte Sachverhalte
von Amts wegen hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe
zu prüfen sind. Auf Zweckmäßigkeit oder Billigkeit ist dabei
nicht Bedacht zu nehmen, auch nicht darauf ob Doppelgleisigkeiten vorliegen, da
die Finanzstrafbehörde eigenständig das vorliegen von
Verdachtsgründen (sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht) zu
untersuchen hat. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die
Prüfungstätigkeit durch die Prüfungsabteilung für
Strafsachen, somit als Maßnahme der Finanzstrafbehörde I. Instanz
zuzurechnen ist. Eine Doppelgleisigkeit ist daher nicht gegeben. Vielmehr hat
sich die Abgabenbehörde der Ansicht der PASt-Prüfung angeschlossen und
deren Ergebnisse übernommen und mit letztinstanzlicher
Berufungsentscheidung vom 7. November 2005 abgeschlossen. Widersprüchliche
Entscheidung der Abgabenbehörde (als Steuer - und Finanzstrafbehörde)
liegen daher nicht vor. Eine Zukünftige Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes kann daher, da das Ergebnis nicht vorhersehbar ist,
nicht berücksichtigt werden. Dem Bf ist auch entgegenzuhalten, das
eine allfällige notwendige werdende Wideraufnahme des Verfahrens - sollte
eine Steuerpflicht der gegenständlichen Einkünfte nicht gegeben sein -
nicht nötig ist, da in diesem Fall gem. § 124 FinStrG die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren mit Bescheid
einzustellen hätte.
Weiters ist der Beschwerde zu
entgegnen, dass § 123 FinStrG schon deshalb keine Anwendung finden kann, da
eine offene Vorfrage in der Steuersache schon auf Grund der Entscheidung des
UFS-Außenstelle Salzburg nicht gegeben ist. Zudem ist darauf zu
verweisen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Bindung
der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide ohnedies
verneinen. Wie aus dem VwGH-Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/16/0083,
hervorgeht ist die Finanzstrafbehörde auch nicht daran gebunden, dass die
Abgabenbehörde in welchem Verfahren auch immer eine rechtswirksame
Feststellung darüber getroffen hat, dass eine Abgabe nicht oder nicht in
bestimmter Höhe vorgeschrieben wird. Es braucht daher bei Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der
Abgabensache nicht abgewartet werden. Ebenso wenig kann mangels Bindungswirkung
und des gesetzlichen Prüfungsauftrages gem. § 82 FinStrG eine
Verletzung einer Ermessensausübung nicht gegeben sein. Letztlich ist zu
beachten, dass § 55 FinStrG (der eine Bindungswirkung vorsah) bereits 1996
aufgehoben wurde.
Die im Einleitungsbescheid
getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite gründen sich auf die
Prüfung der Prüfungsabteilung für Strafsachen (siehe Bericht vom
15. Juni 2004) und der sonstigen Aktenlage. Die dem entgegenstehende Ansicht des
Bf, es habe sich um einen Glücksvertrag gehandelt oder sei die Zahlung als
Schmerzengeld zu betrachten, istdurch den Akteninhalt nicht gedeckt. Dem Vertrag
vom 16. April 1998 liegt als Voraussetzung für die Zahlung des Betrages von
S 1 Mio. die Mitarbeit des Bf zugrunde. Dass der Bf zur Erlangung der
Vertragssumme Leistungen erbracht hat ergibt sich sowohl aus dem Urteil des LG
Salzburg als auch aus der nunmehr vorliegenden Berufungsentscheidung des OLG
Linz. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Verdacht der Verwirklichung
der objektiven Tatzeit ausreichend begründet und kann daran auch die
Erhebung einer VwGH-Beschwerde nichts ändern.
Zur subjektiven Tatseite kann
dem Finanzamt ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der
gegebenen Sachlage, vom Verdacht der vorsätzlichen Begehung, zumindest in
der Form des dolus eventualis, ausging. Dem Finanzamt ist auch zu folgen,
wenn es die Aussage des Bf, es handle sich bei der gegenständlichen
Vereinbarung um einen Glücksvertrag bzw. sei die Zahlung als Schadenersatz
oder Schmerzensgeld anzusehen, als Schutzbehauptungen eingestuft hat. Dies
deshalb da sowohl das LG Salzburg als auch das OLG Linz in ihren Urteilen
Leistungen (Zur Verfügungstellung von Informationen anlässlich von
Besprechungsterminen; Übergabe von Unterlagen usw.) des Bf feststellten,
die letztlich zum Zuspruch des Klagsbetrages von S 1 Mio. führten. Zudem
sind beide Gerichtsurteile im Jahr 2000 ergangen, sodass der Bf im Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2000, im Jahr
2001, Kenntnis vom Inhaltes dieser Entscheidungen hatte. Auch die
Tatsache, dass sich der Bf über die Steuerpflicht des erhaltenen Betrages
erkundigt habe, kann am Verdacht nichts ändern, da er bisher nicht bekannt
gegeben hat, bei wem er diese Erkundigungen eingeholt hat und sich seine
Erkundigung auf den offenbar unrichtigen Sachverhalt, nämlich der
Steuerpflicht einer Glücksprämie bzw. Schmerzensgeld, bezogen
hat. Diesen nachvollziehbaren Darstellungen und Schlussfolgerungen ist
der Bf, der in der Beschwerde zur subjektiven Tatseite überhaupt kein
Vorbringen erstattet hat, nicht entgegengetreten.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 123 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinkommsteuerjahreserklärungEinkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG 1988abgabenrechtliche VwGH BeschwerdeBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-S/07
- Stammnummer
- 32075
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF