Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0064-G/05
Dienstgeberbeitrag - Betrieb einer Gemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-G/05vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft kommt keine Betriebseigenschaft zu wenn die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Stadtgemeinde X, vom 7. Oktober
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. September 2004
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1999
bis 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Dienstgeberbeiträge
für die Jahre 1999 - 2003 werden mittels Haftungsbescheid wie folgt
(antragsgemäß) festgesetzt:
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1999
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€ 1.896,59
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2000
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€ 2.112,71
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2001
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€ 2.218,94
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2002
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€ 2.893,82
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2003
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€ 2.338,97
Entscheidungsgründe
Bei der Bw (Gemeinde) kam es
im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung der Jahre 1999 - 2003 u.a. zu folgenden
nunmehr strittigen Feststellungen: Für die Dienstnehmer, die im Bereich der
Park- und Gartenanlagen beschäftigt waren setzte das Finanzamt teilweise
einen Dienstgeberbeitrag (DB) fest und zwar für 1999 iHv € 6.797,28;
für 2000 € 7.141,88; für 2001 € 7.601,98; für 2002
€ 8.297,79 und für 2003 € 8.460,58, da die Dienstnehmer
nicht ausschließlich im Bereich der sog. Hoheitsverwaltung
beschäftigt waren. Zusammen mit den übrigen (nicht bestrittenen)
Feststellungen ergaben sich für die Haftungsbescheide folgende
Beträge: 1999: € 8.693,87; 2000: € 9.254,59; 2001: €
9.820,92; 2002: € 11.191,61 und 2003: € 10.799,55.
In der dagegen erhobenen
Berufung wandte der steuerliche Vertreter im wesentlichen ein, dass es sich beim
Bereich Park- und Gartenanlagen um keinen Betrieb iSd § 42 FLAG handelt, da
weder Einnahmen erzielt werden (die Verbuchung von Einnahmen aus der Entsorgung
von Grünschnitt erfolgte nur irrtümlicherweise am Konto der Park- und
Gartenanlagen und nicht bei der Müllentsorgung), noch wirtschaftliche
Aktivitäten (sonstige Leistungen an die Bürger) erfolgen.
Auf einen Vorhalt des UFS
hin teilte das Finanzamt mit, dass die Dienstnehmer zu 47,9% mit der Pflege der
gemeindeeigenen Park- und Gartenanlagen, zu 44,6% mit der Pflege von
Straßen und Bächen (inkl. Schneeräumung) und zu 7,5% mit
Vertretungen von anderen Gemeindbediensteten (vorwiegend Putzen des
Gemeindehauses) beschäftigt waren. Überdies wurde festgestellt, dass
keine eigene Gärtnerei betrieben wird. Die "Fehlbuchung" der Einnahmen aus
der Entsorgung von Grünschnitt wurde nicht bestritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42
Abs 1 lit a sind Gemeinden von der Leistung eines Dienstgeberbeitrages
grundsätzlich befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die von
ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Unter einer Unternehmung
(einem Betrieb) iSd § 42 Abs 1 lit a FLAG ist eine in einer bestimmten
Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu
verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und
Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die
Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung
Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet
ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische
Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch
Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich
ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0103).
Wenn eine organisatorische
Einrichtung einer Gebietskörperschaft keinen Betrieb oder keine
Unternehmung darstellt, unterliegen die Arbeitslöhne der
ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer
nicht dem DB. Stellt hingegen eine organisatorische Einrichtung einen Betrieb,
eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung oder einen Fonds dar, unterliegen
die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung
tätigen Dienstnehmer dem DB. Sind Dienstnehmer der
Gebietskörperschaften allerdings teilweise in organisatorischen
Einrichtungen tätig, die Betriebe bzw. Unternehmungen darstellen, werden
ihre Arbeitslöhne mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage
für den DB einbezogen (vgl zuletzt VwGH 21.12.2005, 2004/14/0107).
Da nach der Rechtsprechung
des VwGH (VwGH 21.12.2005, 2004/14/0107 unter Hinweis auf VwGH 19.3.1971,
337/70) beispielsweise einem Bauamt einer Gemeinde nicht die Eigenschaft eines
Betriebes oder einer Unternehmung zukommt, wenn zu seinen Aufgaben nicht die
Erzielung von Einnahmen gehört, kann auch dem Bereich der Park- und
Gartenanlagen keine Betriebseigenschaft zukommen, wenn die Tätigkeit nicht
auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Da die fragliche "Fehlbuchung von
Einnahmen aus der Entsorgung von Grünschnitt" im gegenständlichen
Verfahren auch vom Finanzamt nicht bestritten wird, war der Berufung
stattzugeben.
Graz, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-G/05
- Stammnummer
- 32068
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF