Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0160-K/06
Gemischte Schenkung von (begünstigtem) landwirtschaftlichem Vermögen und (nicht begünstigtem) Grundvermögen - Aufteilung der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-K/06vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass Bemessungsgrundlage für die Schenkungsbesteuerung von Liegenschaften der dreifache Einheitswert ist, ist die Aufteilung einer Gesamtgegenleistung auf begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Übergabsliegenschaften zueinander vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Mag. Josef Bramer im Beisein der
Schriftführerin Claudia Orasch über die Berufung des Bw., vertreten
durch Notar, vom 16. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 27. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer nach der am
13. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die
Schenkungssteuer festgesetzt mit
€ 1.837,93. Bisher
war vorgeschrieben
€ 1.786,95.
Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten Schenkungssteuer sind am Ende
der Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenmehrbetrages ist der Buchungsmitteilung
des Finanzamtes zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Übergabsvertrag vom
19. Dezember 2005 übertrug N.N. die in seinem Alleineigentum stehenden
Liegenschaften EZ 111 und 222 je GB 33333 A-Dorf mit Wirkung vom
1. Jänner 2006 seinem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber (in der
Folge auch: Bw.). Dabei handelte es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb,
für den vom zuständigen Lagefinanzamt unter der EW-AZ 007-1-0815 der
maßgebliche Einheitswert mit S 356.000,00 (entspricht
€ 25.871,53) festgestellt worden war. Als Gegenleistung für die
Übergabe behielt sich der Übergeber für sich und seine Ehegattin
das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten, in der Vertragsurkunde
näher umschriebenen, Räumlichkeiten im Wohnhaus samt angemessener
Mitbenützung weiterer Liegenschaftsteile vor. Weiters übernahm der Bw.
die Wartung und Pflege seiner Eltern in alten und kranken Tagen sowie die
Besorgung eines ortsüblichen Begräbnisses und die Herstellung einer
standesgemäßen Grabstätte. Auf dem Übergabsobjekt lastete
überdies ein Wohn- und Auszugsrecht zugunsten der O.N., erkennbar die
Mutter des Übergebers. Diese Belastung wurde vom Bw. ebenso übernommen
wie ein vom Übergeber aufgenommener und zum Übergabsstichtag mit
€ 35.000,00 aushaftender Agrarinvestitionskredit. Für diesen
Vorgang würden die abgabenrechtlichen Befreiungen bzw. die
Begünstigungen nach den Bestimmungen des
Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I 1999/106 (NeuFöG),
in Anspruch genommen.
Beigelegt waren der dem Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden
auch: FA) übermittelten Vertragsurkunde ein ordnungsgemäß
ausgefüllter und bestätigter Vordruck NeuFö 3 sowie zwei
Berechungsblätter. Den Letztgenannten zufolge würde der Kapitalwert
des den Eltern des Bw. eingeräumten und mit monatlich € 150,00
bewerteten Wohnungsgebrauchsrechtes € 26.598,18 betragen, jener des
ebenfalls mit monatlich € 150,00 angesetzten Wohnrechtes der O.N.
€ 14.265,29.
Im Zuge einer Datenbankabfrage durch eine Organwalterin des
FA ergab sich, dass Teile der übergebenen EZ 111, GB 33333
A-Dorf, als eigene wirtschaftliche Einheiten, nämlich als
Mietwohngrundstück (2 Ferienwohnungen, EW-AZ 007-2-4711, Einheitswert
(EW) € 10.174,20) bzw. als Geschäftsgrundstück
(Fischerhütte, EW-AZ 007-2-1234, EW € 4.651,06) qualifiziert und
bewertet worden waren.
Da seitens des Bw. der Kapitalwert des den Eltern
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes auf Basis einer bloß auf die
Lebenszeit der (später geborenen) Gattin des Übergebers abgestellten
Einzelrente berechnet worden war, ermittelte das FA über das im Internet
auf der Homepage des BMF verfügbare und anerkannte Berechnungsprogramm,
ausgehend von den Geburtsdaten der beiden Berechtigten und des monatlichen
Wertes des Rechtes, den Kapitalwert für eine sogenannte Verbindungsrente in
Höhe von € 27.946,79.
Davon ausgehend errechnete das FA die gesamte Gegenleistung
mit € 84.479,08 (Wohnrecht Eltern € 27.946,79; Wohnrecht
O.N. € 14.265,29; Agrarinvestitionskredit € 35.000,00;
Begräbniskosten, Grabstätte nach verwaltungsüblichen
Ansätzen € 7.267,00).
Mangels anderer Ansätze oder Angaben ermittelte das
Finanzamt den Verkehrswert der Übergabsliegenschaft im Schätzungswege
nach regionalen Erfahrungswerten (Einheitswert x 20 für die
L+F-Grundstücke, EW x 5 für die übrigen Grundstücke) mit
€ 517.430,60 für die L+F-Grundstücke und
€ 74.126,30 für die sonstigen Grundstücke
(Fischerhütte, Ferienwohnungen), insgesamt sohin mit
€ 591.556,90. Das daraus abgeleitete Verhältnis der beiden
Verkehrswerte von 87,47 zu 12,53 legte das FA auf die Gesamtgegenleistung in
Höhe von € 84.479,08 um und gelangte so zu einer auf den Erwerb
der übrigen (nicht L+F-) Grundstücke anteilig entfallenden
Gegenleistung im Ausmaß von € 10.585,23 (12,53% von
€ 84.479,08).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
dem Bw. gegenüber Schenkungssteuer (ScheSt) in Höhe von
€ 1.786,95 fest. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der
daraus abgeleiteten ScheSt stellt sich wie folgt dar:
|
(Steuerlich maßgeblicher) Wert der
Grundstücke
|
33.890,55
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2.200,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb € 31.690,55,
gerundet
|
31.690,00
|
Davon 3,5% (Steuerklasse I) gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
|
1.109,15
|
Zuzüglich 2% vom steuerlich maßgeblichen und
gerundeten Wert (€ 33.890,00) der Grundstücke gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
|
+677,80
|
Schenkungssteuer
|
1.786,95
Begründend dazu führte das FA aus, der
steuerliche Wert des sonstigen Grundvermögens im Ausmaß von
€ 44.475,78 (EW 14.825,26 x 3) sei um die anteilig darauf entfallende
Gegenleistung in Höhe von € 10.585,23 zu kürzen gewesen,
weshalb die Schenkung € 33.890,55 betrage. Weiters setzte das FA dem
Bw. gegenüber Grunderwerbsteuer fest.
Seine fristgerecht erhobene Berufung begründete der
Bw. zunächst damit, dass die Summe der Gegenleistungen höher als die
Summe aus (einfachem) Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens und
dreifachem Einheitswert des Grundvermögens wäre, weshalb
Schenkungssteuer gar nicht anfallen würde. Es sei weiters nicht
zulässig, die Gegenleistung aufzuteilen und einzelnen Teilen des
Übergabsobjektes zuzuordnen. Selbst wenn dies möglich wäre,
müsste die Gegenleistung im Verhältnis der Einheitswerte zueinander
aufgeteilt werden. Dadurch würde sich GreSt in Höhe von
€ 615,51 ergeben, die neu zu berechnende Schenkungssteuer müsste
€ 561,50 (statt bisher € 1.786,95) betragen. Es werde daher
beantragt, die Bescheide diesen Ausführungen entsprechend aufzuheben bzw.
abzuändern.
Nach Ergehen von abweisenden Berufungsvorentscheidungen
stellte der Bw. innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2 BAO den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte ergänzend aus, weder im Grunderwerbsteuer-
noch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sei eine Bestimmung enthalten,
wonach hinsichtlich der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung vorliege, vom Verhältnis der Verkehrswerte zueinander
auszugehen sei. Beide Gesetze würden nur auf den einfachen bzw. dreifachen
Einheitswert verweisen. Neues, sachverhaltsbezogenes Vorbringen enthält der
Vorlageantrag indes nicht.
Das Finanzamt wies im Vorlagebericht noch darauf hin, dass
der Kapitalwert des Wohnrechtes der O.N. wegen eines in der Erstberechnung
falsch angesetzten Geburtsdatums nunmehr richtig € 6.867,06 (bisher
€ 14.265,29) und die (aufzuteilende) Gesamtgegenleistung berichtigt
€ 77.080,85 betragen würden.
Im Zuge der vom Bw. beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung wurden zunächst von den Verfahrensparteien die vom
Finanzamt im Schätzungswege ermittelten Verkehrswerte der übergebenen
Vermögensteile, die monatlichen Werte der eingeräumten bzw.
übernommenen Wohnrechte sowie die Kapitalwerte dieser Wohnrechte
(€ 27.946,79 bezüglich der Eltern; € 6.867,06
betreffend O.N.) ausdrücklich außer Streit gestellt. Weiters wurde
festgestellt, dass es sich beim übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb um
einen solchen handelte, welcher der Erzielung von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft diente (und noch dient). In rechtlicher Hinsicht verwiesen die
Streitparteien im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, von welchem
abzugehen die Amtsvertreterin auch im Lichte des vom steuerlichen Vertreter
vorgelegten vorgelegten Fachartikels "Neuerungen zur Bäuerlichen
Hofübergabe" von Urban, SWK 2005, 960ff, samt dem dort zitierten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. September 2004, 2004/16/0095,
keine Veranlassung erblickte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist von
nachstehendem, unstrittigem und als erwiesen anzunehmendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw. hatte mit Übergabsvertrag vom
19. Dezember 2005 zum Stichtag 1. Jänner 2006 von seinem Vater
Liegenschaften erhalten und sich verpflichtet, dafür Gegenleistungen, die
zum Teil der Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers dienen, im Wert
von insgesamt € 77.080,85 zu erbringen. Beim übergebenen
Vermögen handelte es sich einerseits um Grundstücke mit einem darauf
befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der der Erzielung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft diente. Der für dieses landwirtschaftliche
Vermögen festgestellte maßgebliche Einheitswert belief sich auf
€ 25.871,53, der entsprechende Verkehrswert auf
€ 517.430,60. Weiters hatte der Bw. zwei als Grundvermögen
qualifizierte und jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit bildende
Grundstücke übernommen, deren addierter Einheitswert
€ 14.825,26 (€ 10.174,20 + € 4.651,06) sowie der
summierte Verkehrswert € 74.126,30 betragen hatten. Der Verkehrswert
des vom Bw. übernommenen Vermögens beträgt insgesamt sohin
€ 591.556,90, das Verhältnis der Verkehrswerte zueinander
(517.430,60 :: 74.126,30) demnach gerundet 87,47 :: 12,53.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gelten als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 leg. cit. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Voraussetzung für das Vorliegen jeder freigebigen
Zuwendung ist in objektiver Hinsicht zunächst, dass durch den Zuwendungsakt
eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden tatsächlich
eintritt, da die Steuer für Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht (Dorazil-Taucher, ErbStG, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, MANZsche Große Gesetzausgabe, Tz 2.13a) und
2.14a) zu § 3; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzln 2 und 10 zu
§ 3; VwGH vom 14. Mai 1980, 361/79, und vom 30. August 1997,
95/16/0160). Ob nun eine solche objektive Bereicherung eingetreten ist, ist
unter Zugrundelegung von Verkehrswerten zu beurteilen (Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Tz 2.14a) zu § 3) bzw. muss dabei auf den gemeinen Wert der
Leistungen geachtet werden (Fellner, a.a.O., Rz 10 zu
§ 3).
Weiters setzt die Steuerpflicht voraus, dass als
subjektives Moment zumindest beim Zuwendenden ein Bereicherungswille vorhanden
ist (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 2.22a) zu § 3). Dies bedeutet,
dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen haben muss, den Bedachten auf seine
Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden.
Eine Zuwendung ist also dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, dass der
Empfänger auf die zugesagte Leistung keinen Anspruch hat und der
Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird. Der Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter
sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der
Abwicklung des Geschäftes ergibt (Fellner, a.a.O., Rz 11 zu
§ 3 mit umfangreichen Judikaturhinweisen; Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Tz 2.23d) zu § 3). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Dorazil-Taucher,
a.a.O., Tz 2.33 zu § 3; VwGH vom 16. Dezember 1999,
98/16/0403, und vom 28. September 2000, 2000/16/0327). Die Annahme des
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes
erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht, zB Vorwegnahme der Erbschaft durch
freigebige Zuwendungen (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 2.25 zu § 3;
Fellner, a.aO., unter Hinweis auf zahlreicher Judikate des VwGH).
Ein Rechtsgeschäft kann auch der Schenkungssteuer
unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des
anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von
demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine
solche (gemischte) Schenkung bzw. (gemischte) freigebige Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG kann somit bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen
(Fellner, a.a.O., Rzln. 50 und 51a zu § 3; VwGH vom 27. Mai 1999,
96/16/0038). Stehen Leistung und Gegenleistung (in einem Übergabsvertrag)
in einem offenbaren Missverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz
die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte
Schenkung anzunehmen (Fellner, a.a.O., Rz 51a unter Hinweis auf VwGH vom
21. April 1983, 82/16/0172).
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein
solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht
aufgrund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG), also
der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern aufgrund eines Vergleiches der
Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht
und sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen, ergeben kann (Fellner, a.a.O., Rz 51b zu § 3;
zahlreiche Erkenntnisse des VwGH, zuletzt etwa vom 4. Dezember 2003,
2002/16/0246)). Dies auch aus der Überlegung heraus, dass im täglichen
Leben nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die grundlegende
Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung beeinflussen (VwGH vom 27: August 1990,
89/15/0062).
Hält man sich nun die vom Finanzamt im
Schätzungswege ermittelten, vom steuerlichen Vertreter ausdrücklich
außer Streit gestellten und auch nach Ansicht des erkennenden Senates
anzusetzenden Verkehrswerte der Liegenschaften - in Summe € 591.556,90
- und die ebenfalls unstrittige Gesamtgegenleistung zu Verkehrswerten im
Ausmaß von bloß
€ 77.080,85 vor Augen, so ergibt sich in
objektiver Hinsicht daraus ein offenkundiges (und auch gravierendes)
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Im vorliegenden
Verfahren hatte der Übergeber seinem erbberechtigten Sohn, dem Bw.,
Liegenschaften samt Gebäuden und dem darauf befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieb übertragen und sich dafür Gegenleistungen
ausbedungen, deren Verkehrswert bloß einen Bruchteil des gemeinen Wertes
des übereigneten Vermögens betragen hatte. Dass dem Übergeber die
Verkehrswerte des übertragenen Vermögens und der Gegenleistungen nicht
bekannt gewesen wären, ist im ganzen Verfahren nicht vorgebracht worden.
Das Finanzamt konnte sohin zu Recht davon ausgehen, dass der Übergeber
angesichts des offenkundigen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung eine Bereicherung des Bw. zumindest in Kauf genommen hatte, da es
naheliegend ist, dass er anderenfalls höhere Gegenleistungen vereinbart
oder den Übergabsvertrag gar nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen
hätte. Es ist daher auch das subjektive Moment des Bereicherungswillens als
gegeben anzusehen und vom Vorliegen einer (gemischten) freigebigen Zuwendung
auszugehen. Die Ansicht des Bw., eine Schenkungssteuer würde gar nicht
anfallen, da die Summe der Gegenleistungen höher als die Summe der
Einheitswerte sei, erweist sich sohin im Lichte der oben dargelegten einhelligen
herrschenden Rechtsauffassung als unzutreffend.
Weiters hat der Bw. vorgebracht, es wäre
unzulässig, die Gegenleistung aufzuteilen und einzelnen Teilen des
Übergabsobjektes zuzuordnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar aus
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für die Schenkungssteuer der
Grundsatz der Einheitlichkeit der Schenkung abgeleitet werden kann (Fellner,
a.a.O., Rz 3 zu § 3). Diese Aussage kann allerdings nach Meinung
des Berufungssenates in dieser Form nur beim Erwerb von entweder
ausschließlich begünstigtem oder ausschließlich nicht
begünstigtem Vermögen Gültigkeit haben. Es darf aber nicht
übersehen werden, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich des
übertragenen landwirtschaftlichen Vermögens, da sämtliche im
Gesetz geforderten Voraussetzungen vorgelegen sind, die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG zur Anwendung zu gelangen hatte. Um jedoch einerseits den
Erwerb des landwirtschaftlichen Vermögens tatsächlich steuerfrei zu
belassen, und andererseits die auf den Erwerb des nicht begünstigten
Vermögens (Grundvermögen) entfallende Schenkungssteuer richtig
ermitteln zu können, war es unumgänglich, den Erwerbsvorgang
hiefür aufzuteilen. Das Finanzamt hat daher - aus dem Akteninhalt erkennbar
- zutreffend vom steuerlichen Wert, nämlich gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG vom Dreifachen des Einheitswertes, des landwirtschaftlichen
Vermögens die darauf entfallende anteilige Gegenleistung in Abzug gebracht
und den danach verbliebenen, an sich steuerpflichtigen, Erwerb dieses
Vermögens infolge der Anwendbarkeit des § 15a ErbStG steuerfrei
belassen. Lediglich den Erwerb des nicht begünstigten Grundvermögens
hat das Finanzamt, nach Abzug der diesem zuzuordnenden anteiligen Gegenleistung,
der Steuer unterworfen. Jede anderer Vorgangsweise würde bei einer
Sachverhaltskonstellation wie im vorliegenden Fall nicht zu einem vom
Gesetzgeber intendierten Ergebnis führen, da es ohne Aufteilung in
begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen gar nicht
möglich wäre, eine Steuerbefreiung vorzunehmen bzw. diese sachgerecht
anzuwenden. Auch dieses Vorbringen des Bw. musste sohin ins Leere gehen.
Schließlich wendete der Bw. noch ein, die
Gegenleistung hätte - wenn überhaupt - nur nach dem Verhältnis
der Einheitswerte des übernommenen Vermögens zueinander aufgeteilt
werden dürfen. Dies ergebe sich aus der aktuellen Judikatur des VwGH und
verwies der steuerliche Vertreter des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung hiezu auf das Erkenntnis vom 30. September 2004,
2004/16/0095. Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat indes nicht
anschließen. Der VwGH hat darin keineswegs zum Ausdruck gebracht, die
Gesamtgegenleistung wäre für die Bemessung der Schenkungssteuer nach
dem Verhältnis der Einheitswerte von begünstigtem und nicht
begünstigtem Vermögen zueinander aufzuteilen. Vielmehr hatte der
damalige Beschwerdeführer bloß eine auf der Aufteilung nach dem
Verhältnis der Einheitswerte basierende und von ihm begehrte (Neu-)
Berechnung der Schenkungssteuer angestellt, aufgrund welcher der VwGH die von
der damals belangten Behörde vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehen
konnte.
Der Berufungssenat vertritt daher die Auffassung, dass die
Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen war. Dies zum
Einem deshalb, weil im üblichen Geschäftsleben der Wert eines
Vermögensgegenstandes - und einer dafür zu erbringenden Gegenleistung
- in Geld, also dem Maßstab für wirtschaftliche Werte, ausgemessen
wird. Jeder durchschnittliche Erwerber würde für einen
Vermögensgegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einen Preis
bezahlen, der in Geld ausgedrückt dem Nutzen entspricht, den sich der
Erwerber davon verspricht, und den er gegebenenfalls durch eine
Weiterveräußerung wieder in Geld umzusetzen vermag. Eine
Preisgestaltung nach bloß steuerlichen Werten, wie etwa dem Einheitswert,
der nur einen einheitlichen Durchschnittswert zur vereinfachten Steuerermittlung
darstellt, findet im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht statt. Auch
werden Vertragspartner in ihren grundlegenden Vorstellungen über den Wert
von Leistung und Gegenleistung bzw. dem Verhältnis dieser zueinander
üblicherweise nicht von steuerrechtlichen Ansätzen, sondern von
realen, in Geld ausdrückbaren und am Verkehrswert orientierten,
Wertgrößen beeinflusst. Werden nun mehrere
Vermögensgegenstände in einem Vorgang erworben und hiefür
insgesamt eine Gegenleistung vereinbart, so wird sich die Höhe dieser
Gegenleistung verständlicherweise aus der Summe der den einzelnen
Gegenständen zugemessenen, verkehrswertorientierten (Einzel-)
Gegenleistungen ergeben bzw. darin den Ausdruck der von den Vertragsparteien
beigemessenen Wertvorstellungen finden. Ungeachtet dessen, dass nach
§ 19 Abs. 2 ErbStG für bestimmte Vermögensgüter
bei der Bemessung der Schenkungssteuer das Dreifache des Einheitswertes
maßgeblich ist, kann trotzdem eine Aufteilung einer für den Ewerb
mehrerer, aber verschiedener, solcher Vermögensgüter einheitlich
vereinbarten Gegenleistung nicht nach dem Verhältnis der Einheitswerte
zueinander erfolgen. Zu beachten ist nämlich, dass auch die Einheitswerte,
je nach Vermögensart, aufgrund unterschiedlicher Vorschriften und Verfahren
ermittelt werden. So gelten nach § 32 Abs. 1 BewG für
landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach
Ertragswerten. Dem gegenüber ist bei Grundvermögen grundsätzlich
vom Bodenwert im Sinne eines gemeinen Wertes, also vom Verkehrswert, und
allenfalls von Gebäudewerten, insgesamt daher von Substanzwerten,
auszugehen. Dies findet auch seinen Niederschlag darin, dass bei der
(vereinfachten) Ermittlung von Verkehrswerten aus den festgestellten
Einheitswerten im Schätzungswege je nach Vermögensart unterschiedliche
Vervielfacher in Ansatz gebracht werden. Eine Aufteilung der Gesamtgegenleistung
im gegenständlichen Fall nach Einheitswerten vorzunehmen verbietet sich
somit schon deshalb, da diesfalls Ungleiches, nämlich ein im
Ertragswertverfahren ermittelter Einheitswert des landwirtschaftlichen
Vermögens und ein überwiegend im Substanzwertverfahren ermittelter
Einheitswert des Grundvermögens, gleich behandelt und somit zu einem vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde. Auch mit
diesem Einwand vermochte der Bw. sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb der Berufung insgesamt gesehen ein Erfolg
zu versagen war.
Im Laufe des Verfahrens hat sich noch ergeben, dass der
kapitalisierte Wert des Wohnrechtes der O.N. zum Übergabsstichtag richtig
€ 6.867,06 betragen hatte. Die bei der Berufungserledigung zu
beachtende Gesamtgegenleistung beträgt demnach € 77.080,85, der
auf das nicht begünstigte Grundvermögen entfallende Anteil
beläuft sich sohin auf € 9.658,23 (12,53% von
€ 77.080,85). Der steuerlich maßgebliche Wert der
Grundstücke errechnet sich mit € 34.817,55 (Einheitswerte
Grundvermögen € 14.825,26 x 3 = € 44.475,78
abzüglich Gegenleistung anteilig € 9.658,23).
Davon ausgehend war die Schenkungssteuer wie folgt neu zu
bemessen:
|
Wert der
Grundstücke
|
34.817,55
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2.200,00
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
€ 32.617,55, gerundet
|
32.617,00
|
Davon 3,5% (Steuerklasse I) gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
|
1.141,59
|
Zuzüglich 2% vom steuerlich maßgeblichen und
gerundeten Wert (€ 34.817,00) der Grundstücke gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
|
+696,34
|
Schenkungssteuer neu laut
Berufungsentscheidung
|
1.837,93
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0160-K/06
- Stammnummer
- 32060
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF