Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0525-I/05
Beibehaltung des Vorsteuerausschlusses trotz Zuordnungswahlrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0525-I/05vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Gemeinschaftsrecht steht dem Steuerpflichtigen zwar das Wahlrecht zu, einen gemischt genutzten Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes zur Gänze oder dem Ausmaß der beabsichtigten Nutzung dem Unternehmen- bzw. dem Privatbereich zuzuordnen, die für den Berufungszeitraum 1995 bis 1997 bestehenden nationalen Vorsteuerausschlussbestimmungen waren jedoch durch Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL gedeckt. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a UStG 1994, laut denen ein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil nicht zusteht, waren nämlich bereits vor dem Beitritt Österreichs zur EU im UStG 1972 gleichlautend verankert und haben durch das UStG 1994 (bis zum Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 9/1998) keine Änderung erfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
HR Dr. Johanna Lanser und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ursula Gufler, Dr.
Reinhold Lexer und Mag. Klaus Schönach über die Berufung des Bw.,
W.H., vom 13. April 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel
Lienz vom 17. Februar 2000 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995
bis 1997 nach der am 22. November 2007 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
steuerpflichtige Umsätze
|
---
|
----
|
----
|
Vorsteuer
|
7.057,26 €
|
3.301,17 €
|
10.832,54 €
|
Gutschrift
|
7.057,26 €
|
3.301,17 €
|
10.832,54 €
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige errichtete in den Jahren 1995 bis 1997
ein aus vier Wohneinheiten bestehendes Wohnhaus in W.. Drei Wohnungen dienen der
Vermietung, eine Wohnung wird vom Pflichtigen seit Dezember 1997 selbst genutzt.
Laut Fragebogen (Verf.24) vom 30.12.1998 wurde mit der
Vermietungstätigkeit am 1.12.1997 begonnen, erste Erlöse wurden erst
ab 1998 erklärt. Gleichzeitig mit den Umsatz- und
Jahressteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 wurde vom
Pflichtigen am 2.4.1999 ein Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG1994 eingereicht. Laut Umsatzsteuererklärungen, denen keine
weiteren Erläuterungen oder Beilagen angeschlossen waren, wurden Vorsteuern
in folgender Höhe geltend gemacht (Beträge in öS):
|
1995
|
1996
|
1997
|
126.727,10
|
55.761,86
|
176.829,21
Daraufhin wurde seitens des
Finanzamtes eine Nachschau bzw. eine Umsatzsteuersonderprüfung
durchgeführt. Aufgrund eines Lokalaugenscheins wurde vom Prüfer neben
unbestrittenen Berichtigungen der vom Pflichtigen erklärte betriebliche
Anteil von 57,45 % auf 44,37 % geändert. Im Zuge dieses
Betriebsprüfungsverfahrens brachte der Pflichtige schließlich am
12.7.1999 berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 bis
1997 ein, worin die gesamte für die Errichtung des Gebäudes
angefallene Vorsteuer geltend gemacht wurde (Beträge in öS):
|
1995
|
1996
|
1997
|
207.499,06
|
97.061,56
|
261.745,15
Mit den am 17.2.2000 ergangenen
Umsatzsteuerbescheiden für 1995 bis 1997 wurde den berichtigten
Erklärungen nicht Rechnung getragen, vielmehr wurde den Bescheiden das
Prüfungsergebnis zugrunde gelegt und die Vorsteuer wie folgt anerkannt
(Beträge in öS):
|
1995
|
1996
|
1997
|
92.814,33
|
43.415,63
|
145.157,11
In der rechtzeitig dagegen
erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass das Gebäude überwiegend
der Vermietung und Verpachtung, also betrieblichen Zwecken diene. Nach § 12
Abs. 2 Z 1 UStG sei der Unternehmer berechtigt, das ganze Gebäude dem
Unternehmen zuzuordnen und die Vorsteuer geltend zu machen. Unter Hinweis auf
die Rechtsprechung im Fall "Armbrecht" (EuGH 4.10.1995, Rs C-291/92, Slg I-2775)
und auf Ruppe (UStG 1994², 966f) stehe der Vorsteuerabzug ab 1.1.1995
für alle noch offenen Veranlagungsfälle vor dem 1.1.1998 in vollem
Umfang zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.9.2005 wurde die
Berufung abgewiesen. Begründend führt das Finanzamt aus, dass
unbeschadet des EuGH-Urteils vom 8.5.2003, C-269/00, Seeling, der Vorsteuerabzug
hinsichtlich eines Privatanteils eines gemischt genutzten Grundstückes
für Zeiträume bis zum 31.12.2003 nicht zustehe. Im Zeitpunkt des
EU-Beitrittes sei ein Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von
Gebäuden gemäß
§ 12 Abs.2 Z 1 UStG 1972 nur insoweit
zulässig gewesen, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren.
Für Leistungen im Zusammenhang mit gemischt, jedoch nur geringfügig
privat genutzten Gebäuden sei der volle, für Leistungen im
Zusammenhang mit nicht bloß geringfügig privat genutzten
Gebäuden nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in jenem Verhältnis
zugestanden, in dem die Aufwendungen ertragsteuerlich abzugsfähig waren.
Die Bestimmung des § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1972 sei gleichlautend in das UStG
1994 übernommen worden Österreich habe damit das in Art. 17 Abs.6 der
6. EG Richtlinie eingeräumte Beibehaltungsrecht in Anspruch genommen,
sodass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges ausschließlich privat
genutzter Gebäudeteile betreffend aufrecht geblieben sei.
Daraufhin wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde II. Instanz unter Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt. Im Zuge einer
Vorhaltbeantwortung wurde im Verfahren vor dem UFS auch der vom Prüfer
festgestellte betriebliche Anteil bestritten und der ursprünglich
erklärte Anteil von 57,45 % als Eventualbegehren aufrechterhalten.
In der am 22. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber (Bw.) bzw. seinen steuerlichen
Vertretern ergänzend ausgeführt, dass im Hinblick auf das Urteil des
EuGH im Fall Seeling die gesamte Vorsteuer zustehe.
Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung erstmals
vorgebracht, dass der Bw. zunächst gar nicht beabsichtigt habe, eine
Wohnung in dem neu errichteten Haus selbst zu beziehen. Vor Fertigstellung des
Wohnhauses in W. habe er mit seiner jetzigen Frau eine Wohnung im Haus ihres
Vaters in I. bewohnt. Richtig sei jedoch, dass sie sofort nachdem das Haus
beziehbar gewesen sei, somit im Dezember 1997, in die größte Wohnung
eingezogen seien, wo die Familie des Bw. seitdem ununterbrochen mit den beiden
inzwischen geborenen Kindern lebe.
Der Nachweis für das Vorbringen, dass das Objekt
ursprünglich zur Gänze zur Vermietung bestimmt gewesen sei, sei
naturgemäß schwer zu dokumentieren. Es werde jedoch darauf verwiesen,
dass in der "Buchhaltung" bzw. den Aufzeichnungen des Bw. die Baukosten zur
Gänze aufscheinen und auch die Vorsteuer für die gesamten Baukosten
enthalten sei.
Auf die Frage, weshalb bei dieser Sachlage nicht zumindest
für die Jahre 1995 und 1996 die Vorsteuer zur Gänze anstatt nur
anteilig, wie es der ab 1997 eingetretenen Nutzung entspreche, geltend gemacht
wurde, entgegnete der steuerliche Vertreter, dass man Streitereien mit dem
Finanzamt befürchtet hätte. Der Bw. betonte nochmals, dass
zunächst gar nicht klar war, ob überhaupt bzw. in welche Wohnung des
Hauses in W. er mit seiner nunmehrigen Ehegattin ziehen wollte. Jedenfalls habe
man nicht vorgehabt, die große Wohnung zu beziehen; dies sei auch gar
nicht nötig gewesen, zumal sie damals noch gar nicht verheiratet gewesen
seien und noch keine Kinder gehabt hätten. Es habe sich dann aber
herausgestellt, dass die kleineren Wohnungen leichter zu vermieten waren und sie
hätten sich daher dazu entschlossen, die große Wohnung selbst zu
beziehen.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens betreffend das
Ausmaß der betrieblichen Nutzung wurden in der mündlichen Verhandlung
eine neue Aufteilung der Gebäudenutzflächen sowie Fotos der Garage und
der fraglichen Kellerräume vorgelegt. Demnach seien in der 41 m² (7m x
6m) großen Doppelgarage neben den zwei Privatautos Geräte
(Schneeschaufeln) sowie Regale untergebracht, die sowohl für den
vermieteten als auch für den privat genutzten Bereich verwendet
würden. Die Regale seien ca. 4 Meter lang und befänden sich an der
hinteren Wand der Garage, die übrigen Gegenstände verteilten sich
entlang der Garagenwände. Es werde daher beantragt, 25 % der Garage dem
Unternehmensbereich zuzuordnen, zumal bei einem Gebäude nicht zwingend der
Raum die kleinste Einheit sein müsse. Man könne ja auch eine Mauer
einziehen und damit innerhalb der Garage eine abgegrenzte Fläche für
die Aufbewahrung verschiedener - sowohl der Vermietung als auch einer privaten
Nutzung dienender - Gegenstände schaffen.
Hinsichtlich der Kellerräumlichkeiten konnte
außer Streit gestellt werden, dass vom Prüfer dem Privatbereich
zugeordnete Teile des Ganges (14,7 m²) sowie der Schleuse (11,8 m²)
neutral genutzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, in welchem Ausmaß dem Bw. als
Unternehmer die Vorsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 zusteht. Für den
im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden zustehenden Vorsteuerabzug
lautet die maßgebliche Rechtslage für die Berufungsjahre ab dem
1.1.1995 wie folgt (§ 12 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl 663/1994):
Z 1: Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit
als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach
den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Z 2 lit. a: Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
In Bezug auf privaten Wohnraum enthält das UStG 1994
somit zwei einander überlappende Bestimmungen, die einem Vorsteuerabzug
entgegenstehen können: Das bedeutet, dass der Vorsteuerabzug hinsichtlich
jenes Teiles des Gebäudes, der privaten Wohnzwecken des Steuerpflichtigen
dient, nicht gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe den Vorlagebeschluss vom 22. September 1999 in
der Rs Metropol und Stadler, C-409/99) ist diesen Bestimmungen die Bedeutung
beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt, sodass etwa im
Falle der Änderung der Verhältnisse eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen ist.
Seit dem EU-Beitritt Österreichs mit 1.1.1995 gilt der
Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug jedoch vorbehaltlich der
Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Die
Mitgliedstaaten sind demnach berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der 6. Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des
Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel
vorgesehenen Bestimmungen erlässt, zumal es laut EuGH Sache des
Gemeinschaftsgesetzgebers sei, eine Gemeinschaftsregelung der
Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht zu erlassen und so die
schrittweise Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der
Mehrwertsteuer zu verwirklichen.
Mit dem Einwand, dass im Hinblick auf das EuGH Urteil
"Armbrecht" eine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum unternehmerischen
Bereich auch für vor dem Jahre 1998 angeschaffte Gebäude möglich
sein müsse (vgl. Ruppe, Kommentar UStG 1994, 2. Auflage , § 12 Tz
95/5) und dem Einwand der Rechtsprechung des EuGH im Fall "Seeling" mag der Bw.
zwar im Recht sein, die für den Berufungszeitraum bestehenden nationalen
Vorsteuerausschlussbestimmungen waren jedoch durch Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL
gedeckt. Die eingangs zitierten Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2
lit. a UStG 1994 waren nämlich bereits vor dem Beitritt Österreichs
zur EU im UStG 1972 gleichlautend verankert und haben durch das UStG 1994 (bis
zum Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 9/1998) keine Änderung
erfahren. Daher konnte Österreich den zum Zeitpunkt des Beitritts
bestehenden Vorsteuerausschluss gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 (vgl. VwGH
22.12.2004, 2001/15/0141) sowie den Ausschluss gemäß
§ 12 Abs. 2
Z 2 lit. a (vgl. VwGH 26.3.2007, 2005/14/0091) jedenfalls beibehalten.
Nach Gemeinschaftsrecht steht dem Steuerpflichtigen das
Wahlrecht zu, einen gemischt genutzten Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes zur
Gänze oder entsprechend dem Ausmaß der beabsichtigten Nutzung dem
Unternehmen- bzw. dem Privatbereich zuzuordnen (siehe etwa EuGH vom 11.7.1991,
C-97/90, Lennartz; VwGH 30.10.2001, 200/14/0204; 7.10.2003, 2001/15/0085). Der
Bw. hat erstmals in den erst 1999 eingereichten Jahreserklärungen
deklariert, dass er 57,45 % des Gebäudes dem Unternehmen zuordnet, indem er
die diesem Prozentsatz entsprechende Vorsteuer beantragte. Dies deckt sich auch
mit der im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgefundenen
"Vorsteuer-Aufstellung", wonach der betriebliche Anteil 57,45 % entspricht.
In den Ersterklärungen vom 2.4.1999 ist somit die Entscheidung des Bw. zum
Ausdruck gekommen, das Gebäude nur entsprechend dem Anteil der
unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen. Eine nachträgliche
Änderung dieser Zuordnungsentscheidung (durch Abgabe "berichtigter"
Umsatzsteuererklärungen) lässt auch die 6. MwSt-RL nicht zu. Aber
selbst wenn die Zuordnung des gesamten Gebäudes in den berichtigten
Erklärungen abweichend von den Ersterklärungen noch möglich
gewesen wäre, hätte dies aber am bestehenden Vorsteuerausschluss
für den privat genutzten Gebäudeteil - wie oben ausführlich
dargelegt - nichts zu ändern vermocht.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung
aufgestellten Behauptung, dass man zunächst nicht vorgehabt habe, in eine
Wohnung des Gebäudes selbst einzuziehen und das Gebäude zunächst
zur Gänze für die Vermietung bestimmt gewesen sei, konnte kein Glauben
geschenkt werden, ist doch eine solche Absicht nach außen nirgends in
Erscheinung getreten und wurden auch die Vorsteuern der Jahre 1995 und 1996 beim
Finanzamt nur anteilig mit 57,45 % geltend gemacht. Das Argument, dass man
trotz der erst im Jahre 1997 getroffenen Entscheidung, selbst eine Wohnung im
Gebäude zu beziehen, auf eine Geltendmachung der 100%igen Vorsteuer
für 1995 und 1996 verzichtet habe, weil man Streitereien mit dem Finanzamt
befürchtete, geht ins Leere.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des
für die Jahre 1995 bis 1997 jedenfalls bestehenden Vorsteuerausschlusses
für privat genutzte Gebäudeteile die Vorsteuer nur in Höhe der
betrieblichen Nutzung zusteht. Dabei konnte dem Begehren des Bw., 25 % der
41 m² großen Doppelgarage dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, nicht
gefolgt werden. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl.
zuletzt 26.3.2007, 2005/14/0091) ist
für
Zwecke der Aufteilung des Gebäudes jeder einzelne
Raum
als
betrieblicher oder privater
Raum
einzustufen.
Dies erfolgt nach der ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden
betrieblichen oder privaten Nutzung dieses
Raums
(vgl
Hofstätter/Reichel, § 4 Abs. 1 EStG 1988, Tz 58; Doralt, EStG7 §
4 Tz 85). Die behauptete 25%-ige Nutzung der Garage für betriebliche Zwecke
wäre somit nicht überwiegend. Darüberhinaus ist selbst
hinsichtlich dieser Fläche von 25 % laut Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung und laut Fotos wiederum eine gemischte Nutzung gegeben, zumal dort
Gegenstände gelagert werden, die sowohl der Vermietung als auch privaten
Zwecken dienen. Dem Argument, dass eine räumliche Abtrennung leicht
möglich und damit eine eigene Beurteilungseinheit vorhanden wäre, ist
entgegenzuhalten, dass eine solche bauliche Maßnahme tatsächlich
nicht erfolgt ist. Bedenkt man weiters, dass die Regale und Gegenstände
derzeit (platzsparend) entlang der Garagenseiten aufgestellt sind, was laut
Berufungsvorbringen ¼ der Garagenfläche (=10,25 m²) erfordere,
so wäre bei der Abtrennung eines Lagerraumes von ca. 10 m² bei den
gegebenen Raummaßen von ca. 6m x 7m die Garagierungsmöglichkeit von
zwei Autos zumindest in Frage gestellt, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere
geht.
Ein Gang (14,7 m²) sowie die sogenannte Schleuse (11,8
m²) im Keller waren hingegen den neutral genutzten Gebäudeteilen
zuzuordnen, zumal es sich hier um gemeinschaftlich genutzte Bereiche handelt.
Ausgehend
von der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung, in der
sämtliche Räume mit der exakten Quadratmeteranzahl angeführt
sind, errechnet sich der betriebliche Anteil des Gebäudes daher mit 227,70
m² (264,45 m² laut Aufstellung abzüglich 10,25 m² Garage,
14,7 m² Gang und 11,8 m² Schleuse), der private Anteil mit 258,90
m² (248,65 m² laut Aufstellung zuzüglich 10,25 m² Garage).
Der betriebliche Anteil beträgt somit 46,8 % (von insgesamt 486,60 m²;
die neutralen Flächen bleiben außer Ansatz).
Die
Vorsteuer berechnet sich daher wie folgt (Beträge in
öS):
|
Summe
Vorsteuer Gebäude lt. Prüfer
|
207.499,06
|
97.061,56
|
188.518,32
|
davon
46,8 % betrieblich
|
97.109,56
|
45.424,81
|
88.226,58
|
Vorsteuer
Ausstattung lt. Prüfer
|
---
|
---
|
60.832,87
|
Vorsteuer
lt. Berufungsentscheidung
|
97.109,56
|
45.424,81
|
149.059,45
|
Vorsteuer
gerundet
|
97.110,--
|
45.425,--
|
149.059,--
Es
war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0525-I/05
- Stammnummer
- 32059
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF