Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0159-K/06
Aufteilung Gesamtgegenleistung bei Übergabe von landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen - Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0159-K/06vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ist eine Gesamtgegenleistung, die für die Übergabe von landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bezüglich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der (einfache) Einheitswert (hier aber befreit nach NeuFöG), für das Grundvermögen die anteilig darauf entfallende Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Mag. Josef Bramer im Beisein der
Schriftführerin Claudia Orasch über die Berufung des Bw., vertreten
durch Notar, vom 16. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 27. Jänner 2006 betreffend Grunderwerbsteuer nach der
am 13. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird
abgeändert. Die
Grunderwerbsteuer wird, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 9.658,23,
festgesetzt mit
€ 193,16
(bisher war vorgeschrieben
€ 211,70).
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Übergabsvertrag vom
19. Dezember 2005 übertrug N.N. die in seinem Alleineigentum stehenden
Liegenschaften EZ 111 und 222 je GB 33333 A-Dorf mit Wirkung vom
1. Jänner 2006 seinem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber (in der
Folge auch: Bw.). Dabei handelte es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb,
für den vom zuständigen Lagefinanzamt unter der EW-AZ 007-1-0815 der
maßgebliche Einheitswert mit S 356.000,00 (entspricht
€ 25.871,53) festgestellt worden war. Als Gegenleistung für die
Übergabe behielt sich der Übergeber für sich und seine Ehegattin
das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten, in der Vertragsurkunde
näher umschriebenen, Räumlichkeiten im Wohnhaus samt angemessener
Mitbenützung weiterer Liegenschaftsteile vor. Weiters übernahm der Bw.
die Wartung und Pflege seiner Eltern in alten und kranken Tagen sowie die
Besorgung eines ortsüblichen Begräbnisses und die Herstellung einer
standesgemäßen Grabstätte. Auf dem Übergabsobjekt lastete
überdies ein Wohn- und Auszugsrecht zugunsten der O.N., erkennbar die
Mutter des Übergebers. Diese Belastung wurde vom Bw. ebenso übernommen
wie ein vom Übergeber aufgenommener und zum Übergabsstichtag mit
€ 35.000,00 aushaftender Agrarinvestitionskredit. Für diesen
Vorgang würden die abgabenrechtlichen Befreiungen bzw. die
Begünstigungen nach den Bestimmungen des
Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I 1999/106
(NeuFöG), in Anspruch genommen.
Beigelegt waren der dem Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden
auch: FA) übermittelten Vertragsurkunde ein ordnungsgemäß
ausgefüllter und bestätigter Vordruck NeuFö 3 sowie zwei
Berechungsblätter. Den Letztgenannten zufolge würde der Kapitalwert
des den Eltern des Bw. eingeräumten und mit monatlich € 150,00
bewerteten Wohnungsgebrauchsrechtes € 26.598,18 betragen, jener des
ebenfalls mit monatlich € 150,00 angesetzten Wohnrechtes der O.N.
€ 14.265,29.
Im Zuge einer Datenbankabfrage durch eine Organwalterin des
FA ergab sich, dass Teile der übergebenen EZ 111, GB 33333
A-Dorf, als eigene wirtschaftliche Einheiten, nämlich als
Mietwohngrundstück (2 Ferienwohnungen, EW-AZ 007-2-4711,
Einheitswert (EW) € 10.174,20) bzw. als Geschäftsgrundstück
(Fischerhütte, EW-AZ 007-2-1234, EW € 4.651,06) qualifiziert und
bewertet worden waren.
Da seitens des Bw. der Kapitalwert des den Eltern
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes auf Basis einer bloß auf die
Lebenszeit der (später geborenen) Gattin des Übergebers abgestellten
Einzelrente berechnet worden war, ermittelte das FA über das im Internet
auf der Homepage des BMF verfügbare und anerkannte Berechnungsprogramm,
ausgehend von den Geburtsdaten der beiden Berechtigten und des monatlichen
Wertes des Rechtes, den Kapitalwert für eine sogenannte Verbindungsrente in
Höhe von € 27.946,79.
Davon ausgehend errechnete das FA die gesamte Gegenleistung
mit € 84.479,08 (Wohnrecht Eltern € 27.946,79; Wohnrecht
O.N. € 14.265,29; Agrarinvestitionskredit € 35.000,00;
Begräbniskosten, Grabstätte nach verwaltungsüblichen
Ansätzen € 7.267,00).
Mangels anderer Ansätze oder Angaben ermittelte das
Finanzamt den Verkehrswert der Übergabsliegenschaft im Schätzungswege
nach regionalen Erfahrungswerten (Einheitswert x 20 für die
L+F-Grundstücke, EW x 5 für die übrigen Grundstücke)
mit € 517.430,60 für die L+F-Grundstücke und
€ 74.126,30 für die sonstigen Grundstücke
(Fischerhütte, Ferienwohnungen), insgesamt sohin mit
€ 591.556,90. Das daraus abgeleitete Verhältnis der beiden
Verkehrswerte von 87,47 zu 12,53 legte das FA auf die Gesamtgegenleistung in
Höhe von € 84.479,08 um und gelangte so zu einer auf den Erwerb
der übrigen (nicht L+F-) Grundstücke anteilig entfallenden
Gegenleistung im Ausmaß von € 10.585,23 (12,53% von
€ 84.479,08).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das FA dem
Bw. gegenüber, ausgehend von einer maßgeblichen Gegenleistung in
Höhe von € 10.585,23 als Bemessungsgrundlage, 2%
Grunderwerbsteuer (GreSt) im Betrag von € 211,70 vorläufig
gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) fest.
Begründend dazu stellte das FA seine Berechnung in der gerade oben
dargelegten Form dar und führte weiters aus, für die Übergabe der
landwirtschaftlichen Grundstücke wäre zwar nach
§ 4 Abs. 2 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG)
der Einheitswert maßgeblich, die Übergabe sei aber gemäß
§ 5a NeuFöG befreit. Da hinsichtlich der (Anm.: endgültigen)
Gewährung der Befeiung nach dem NeuFöG noch Ungewissheit bestehe,
erfolge die Festsetzung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig. Weiters setzte das FA dem Bw. gegenüber Schenkungssteuer
fest.
Seine fristgerecht erhobene Berufung begründete der
Bw. zunächst damit, dass die Summe der Gegenleistungen höher als die
Summe aus (einfachem) Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens und
dreifachem Einheitswert des Grundvermögens wäre, weshalb
Schenkungssteuer gar nicht anfallen würde. Es sei weiters nicht
zulässig, die Gegenleistung aufzuteilen und einzelnen Teilen des
Übergabsobjektes zuzuordnen. Selbst wenn dies möglich wäre,
müsste die Gegenleistung im Verhältnis der Einheitswerte zueinander
aufgeteilt werden. Dadurch würde sich GreSt in Höhe von
€ 615,51 ergeben, die neu zu berechnende Schenkungssteuer müsste
€ 561,50 (statt bisher € 1.786,95) betragen. Es werde daher
beantragt, die Bescheide diesen Ausführungen entsprechend aufzuheben bzw.
abzuändern.
Nach Ergehen von abweisenden Berufungsvorentscheidungen
stellte der Bw. innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2 BAO den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte ergänzend aus, weder im Grunderwerbsteuer-
noch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sei eine Bestimmung enthalten,
wonach hinsichtlich der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung vorliege, vom Verhältnis der Verkehrswerte zueinander
auszugehen sei. Beide Gesetze würden nur auf den einfachen bzw. dreifachen
Einheitswert verweisen. Neues, sachverhaltsbezogenes Vorbringen enthält der
Vorlageantrag indes nicht.
Das Finanzamt wies im Vorlagebericht noch darauf hin, dass
der Kapitalwert des Wohnrechtes der O.N. wegen eines in der Erstberechnung
falsch angesetzten Geburtsdatums nunmehr richtig € 6.867,06 (bisher
€ 14.265,29) und die (aufzuteilende) Gesamtgegenleistung berichtigt
€ 77.080,85 betragen würden.
Im Zuge der vom Bw. beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung wurden zunächst von den Verfahrensparteien die vom
Finanzamt im Schätzungswege ermittelten Verkehrswerte der übergebenen
Vermögensteile, die monatlichen Werte der eingeräumten bzw.
übernommenen Wohnrechte sowie die Kapitalwerte dieser Wohnrechte
(€ 27.946,79 bezüglich der Eltern; € 6.867,06
betreffend O.N.) ausdrücklich außer Streit gestellt. Weiters wurde
festgestellt, dass es sich beim übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb um
einen solchen handelte, welcher der Erzielung von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft diente (und noch dient). In rechtlicher Hinsicht verwiesen die
Streitparteien im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, von welchem
abzugehen die Amtsvertreterin auch im Lichte des vom steuerlichen Vertreter
vorgelegten Fachartikels "Neuerungen zur Bäuerlichen Hofübergabe" von
Urban, SWK 2005, 960ff, samt dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. September 2004, 2004/16/0095, keine
Veranlassung erblickte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist von
nachstehendem, unstrittigem und als erwiesen anzunehmendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw. hatte mit Übergabsvertrag vom
19. Dezember 2005 zum Stichtag 1. Jänner 2006 von seinem Vater
Liegenschaften erhalten und sich verpflichtet, dafür Gegenleistungen, die
zum Teil der Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers dienen, im Wert
von insgesamt € 77.080,85 zu erbringen. Beim übergebenen
Vermögen handelte es sich einerseits um Grundstücke mit einem darauf
befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der der Erzielung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft diente. Der für dieses landwirtschaftliche
Vermögen festgestellte maßgebliche Einheitswert belief sich auf
€ 25.871,53, der entsprechende Verkehrswert auf
€ 517.430,60. Weiters hatte der Bw. zwei als Grundvermögen
qualifizierte und jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit bildende
Grundstücke übernommen, deren addierter Einheitswert
€ 14.825,26 (€ 10.174,20 + € 4.651,06) sowie der
summierte Verkehrswert € 74.126,30 betragen hatten. Das
Verhältnis der Verkehrswerte zueinander (517.430,60 :: 74.126,30)
beträgt demnach gerundet 87,47 :: 12,53. Die Vorausetzungen für eine
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG
(Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung eines bereits vorhandenen Betriebes, keine bisherige
vergleichbare Betätigung des nunmehrigen Betriebsinhabers (Bw.)) liegen
vor.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an (..), ein Kind, (...) des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird.
Nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wird
die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende
Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Zutreffend ist das Finanzamt zunächst davon
ausgegangen, dass hinsichtlich der Übertragung des landwirtschaftlichen
Vermögens die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 2 GreStG vom
(einfachen) Einheitswert in Höhe von € 25.871,53 zu berechnen
gewesen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 2003,
2002/16/0246) . Da aber die Voraussetzungen für eine
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG in
ihrer Gesamtheit vorgelegen sind, hat das Finanzamt für die mit der
Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Übereignung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach Abs. 2
Z 2 leg. cit. zu Recht keine Grunderwerbsteuer erhoben.
Für die Übertragung des Grundvermögens
(Fischerhütte, Ferienwohnungen) war indes gemäß der generellen
Norm des § 4 Abs. 1 GreStG die Steuer von der Gegenleistung zu
berechnen. Das Finanzamt hat dazu, ausgehend vom Verhältnis der
Verkehrswerte zueinander, den auf dieses Grundvermögen entfallenden Anteil
von 12,53% der gesamten Gegenleistung (€ 84.479,08) in Höhe von
€ 10.585,23 herangezogen.
Dagegen brachte der Bw. vor, es wäre nicht
zulässig, die Gegenleistung aufzuteilen und einzelnen Teilen des
Übergabsobjektes zuzuordnen. Selbst wenn aber eine solche Aufteilung
möglich wäre, hätte diese im Verhältnis der Einheitswerte
zueinander zu erfolgen.
Diesem Einwand ist zunächst die herrschende Ansicht
von Lehre (Dringel, NZ 1989, 321ff; Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rzln 21 und 34a zu § 4) und Rechtsprechung (VwGH vom
18. Jänner 1990, 89/16/0062, und vom 17. Mai 1990, 89/16/0071,
0072) entgegenzuhalten. Demnach liegen aus grunderwerbsteuerlicher Sicht zwei
Erwerbsvorgänge vor, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
gleichzeitig mit Grundstücken anderer Art, etwa als Grundvermögen zu
qualifizierenden Grundstücken, übergeben werden. Für die land- u
d forstwirtschaftlichen Grundstücke wird diesfalls die Steuer vom
Einheitswert, für die übrigen Grundstücke gemäß
§ 4 Abs. 1 GreStG von der anteiligen Gegenleistung
berechnet.
Zum Begehren des Bw., eine allenfalls erforderliche
Aufteilung des Gegenleistung nach dem Verhältnis der Einheitswerte der
übergebenen Grundstücke zueinander vorzunehmen, ist auf die
herrschende Ansicht (Fellner, a.a.O., sowie unter Rz 56 zu § 5,
samt den dort zitierten Judikaten des VwGH) hinzuweisen. Dieser zufolge ist in
derartigen Fällen unzweifelhaft die Aufteilung nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte vorzunehmen, weshalb diesem Begehren des Bw. ein Erfolg nicht
beschieden sein konnte .
Da sohin dem Antrag des Bw., den gegenständlichen
Bescheid aufzuheben bzw. die Grunderwerbsteuer mit € 615,51 neu
festzusetzen, aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden konnte, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Anlässlich der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde festgestellt, dass der Berechnung des
Kapitalwertes des der Mutter des Übergebers bisher eingeräumten und
vom Bw. übernommenen lebenslangen Wohnrechtes ein unrichtiges Geburtsdatum
der Berechtigten zugrundegelegt worden war. Ausgehend vom auf
€ 6.867,06 korrigierten Kapitalwert dieses Wohnrechtes ergibt sich
nunmehr eine bei der Berufungserledigung zu beachtende Gesamtgegenleistung in
Höhe von € 77.080,85. Der auf das Grundvermögen entfallende
Anteil von 12,53% beträgt als Bemessungsgrundlage daher
€ 9.658,23 und die gemäß
§ 7 Z 1 GreStG mit
2% davon berechnete Grunderwerbsteuer € 193,16.
Insoweit war der angefochtene Bescheid sohin zum Vorteil
des Bw. abzuändern.
Im § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG ist nun
normiert, dass der Eintritt der Wirkungen der Z 2 leg. cit. (Anm.: keine
Erhebung der GreSt unter bestimmten Voraussetzungen) (....) nachträglich
(rückwirkend) entfällt, wenn (....) aufgegeben wird. Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen
betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Erkennbar im Hinblick auf die Ungewissheit, ob die zur oben
dargestellten und vom FA gewährten Befreiung von der GreSt erforderlichen
Voraussetzungen auf eine gewisse Dauer vorliegen werden, hat das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid vorläufig erlassen. Ungewissheiten über den
Eintritt rückwirkender Ereignisse (iSd § 295a BAO) rechtfertigen
jedoch idR keine Vorläufigkeit von Bescheiden (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, Tz 7 zu § 200). Ein
Bescheid kann nämlich gemäß
§ 295a BAO auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis
eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Im § 5a Abs. 2
Z 3 NeuFöG sind nun - wenn auch nicht explizit als solche nach
§ 295a BAO bezeichnete - rückwirkende Ereignisse angeführt
und ist hinsichtlich dieser im § 5a Abs. 1 Z 3 NeuFöG
eine Anzeigepflicht vorgesehen (Ritz, a.a.O., Tz 28 zu
§ 295a).
Da sohin die im § 5 Abs. 2 Z 3 NeuFöG
angeführten Umstände als rückwirkende Ereignisse im Sinne des
§ 295a BAO anzusehen sind, welche die Vorläufigkeit von
Bescheiden nicht rechtfertigen können, erweist sich die Vorläufigkeit
des angefochtenen Bescheides daher als nicht vom Gesetz gedeckt.
Die mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung
vorgenommene Abgabenfestsetzung erfolgte demnach endgültig. Eine
Bezeichnung als solche im Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte
indes unterbleiben (VwGH vom 17. Februar 2000, 99/16/0090, und vom
13. Mai 2004, 2001/16/0565, beide zitiert in Ritz, a.a.O., Tz 7 zu
§ 200).
Insgesamt gesehen war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
GegenleistungAufteilungAufteilungsverhältnisGesamtgegenleistungVerkehrswertEinheitswertlandwirtschaftliche Betriebsübergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0159-K/06
- Stammnummer
- 32056
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF