Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1993-W/03
Familienheimfahrten eines polnischen Gastarbeiters, bei 500 km monatlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1993-W/03vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten (VwGH vom 8.2.2007, 2004/15/0102). Das bedeutet, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Anzahl an Familienheimfahrten angemessen ist, wobei insbesondere auf die Entfernung zwischen Berufsort und Ort des Familienwohnsitzes, aber auch auf die familiären Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sein wird. Nach dem Vorbringen ist die Gattin des Bw in der Lage, die der Eigenversorgung dienende Landwirtschaft allein zu bewirtschaften und den Haushalt allein zu führen und die Obsorge für die nach österreichischem Recht im Streitjahr volljährige Tochter allein zu bewältigen. Bei dieser Sachlage sind unter Berücksichtigung der Distanz von rund 500 km je Fahrt (einfache Strecke) monatliche Familienheimfahrten angemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ZK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) ist polnischer Staatsbürger und beantragt, für
das Jahr 2001 die Kosten für Familienheimfahrten wegen einer auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung in Wien zu berücksichtigen. An
Werbungskosten macht er ATS 24.000,- geltend und erläutert in seinem
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001, dass er zwei Mal
monatlich nach Hause an den Familienwohnsitz fahre und je Kilometer ATS 1,-
angesetzt habe. Durchgehend von 1995 bis 2000 hat das Finanzamt Kosten für
Familienheimfahrten in dieser Höhe ohne Überprüfung
anerkannt.
Für das
Jahr 2001 ergeht der Vorhalt vom 27. Jänner 2003 an den Bw:
"-) Bekanntgabe
ob Ihre Gattin berufstätig war (ab 2001) -) Bestätigung des
Arbeitgebers Ihrer Gattin betreffend des Jahreseinkommens ab 2001 -)
Meldebescheinigung der Heimatgemeinde betreffend Ihre Gattin -)
Bekanntgabe welches Verkehrsmittel Sie benützen - Nachweise (Fahrtenbuch,
Tankbelege, Zugfahrkarten, Ähnliches) -) Bestätigung des
Arbeitgebers, um welche Beträge es sich bei den laut Lohnzettel 2001
Steuerfreien Beträge gem. § 26 handelt"
Mit Schriftsatz
vom 27. Feber 2003 gibt der Bw zu den Ergänzungspunkten an, dass die
Ehegattin in Polen vorwiegend den Haushalt und zusätzlich die kleine
Landwirtschaft geführt und aus dieser Tätigkeit keine bedeutsamen
Gewinne erwirtschaftet habe. Es gäbe daher keine Bestätigung des
Jahreseinkommens für 2001. Eine die ganze Familie betreffende
Meldbestätigung wurde vorgelegt. Wie auch in den Vorjahren, habe der Bw im
Jahr 2001 für die Familienheimfahrten den näher bezeichneten Opel
Astra verwendet. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, Tankbelege habe
er nicht aufbewahrt. Aus der zu den gemäß
§ 26 EStG 1988
vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers geht hervor, es sich bei den unter
§ 26 steuerfreien Bezügen um steuerfreie
Aufwandsentschädigungen laut Kollektivvertrag für die eisen- und
metallerzeugende und -verarbeitetnde Industrie handle.
Die Amtspartei
berücksichtigt im angefochtenen Bescheid vom 4. April 2003 die Kosten
für Familienheimfahrten nicht und begründet diese Entscheidung damit,
dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen werden können. Da diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 8. Mai 2003, in der über das in
der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Feber 2003 erstattete Vorbringen hinaus
vorgetragen wird, dass die Ehegattin wegen Jobmangels nicht als Arbeitnehmerin
berufstätig war und dazu noch die in Ausbildung befindliche Tochter
betreute. Aus dem beigelegten Zeugnis geht hervor, dass die Tochter am
21. Jänner 1983 geboren wurde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2003 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen, denn die Voraussetzung der beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung sei nicht gegeben, weil die Ehegattin am
Familienwohnsitz keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.
Im
Vorlageantrag vom 13. Juni 2003 wiederholt der Bw sein bisheriges
Berufungsbegehren.
Im offenen
Berufungsverfahren bringt der Bw bei der Amtspartei eine zur Vorlage beim
Wohnsitzfinanzamt bestimmte Bank-Bestätigung ein, wonach im Jahr 2001 an
Kapital und Zinsen € 5.205,38 eines näher bezeichneten Kredites
zurückgezahlt worden seien.
Vorliegender
Sachverhalt gleicht im Wesentlichen den sog. "Bosnien-Fällen", zu denen der
Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung anzunehmen war, weil die Frauen der jeweiligen
Beschwerdeführer am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihre
Ehemänner deren landwirtschaftliche Betriebe, welche in erster Linie der
Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen Produkten dienen,
bewirtschafteten. Weiters hätten die Beschwerdeführer dargetan, dass
sie nicht nur für ihre jeweiligen Frauen, sondern auch für die
gemeinsamen Kinder - diese wohnen am Familienwohnsitz - unterhaltspflichtig
seien, weil die Kinder einkommens- und vermögenslos sind (zB VwGH vom
18.10.2005, 2005/14/0046). Die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft sind
Umstände, die auch langfristig der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
entgegenstehen können (VwGH vom 21.6.2007, 2006/15/0313).
Der Amtspartei
wird mitgeteilt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates in
Anbetracht dieser Rechtsprechung die Beibehaltung der auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen sei. Die Amtspartei hat
dagegen keine Einwände erhoben.
Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2007 teilt der unabhängige Finanzsenat dem Bw die
grundsätzliche Rechtsansicht mit und hält bezüglich der Anzahl
der Familienheimfahrten und der Berücksichtigung der Werbungskosten bei den
laufenden Bezügen Folgendes vor:
"Zum
Ausmaß der beantragten 24 Familienheimfahrten wird bekannt gegeben, dass
bei beantragter Distanz von 500 km für eine Strecke Wien-Destination
in Polen, dem Umstand, dass Ihre einzige Tochter am 21.1.1983 geboren wurde und
im Streitjahr bereits 18 Jahre alt war, Haushalt und Landwirtschaft von Ihrer
nicht berufstätigen Ehefrau versorgt wurden 12 Familienheimfahrten im Jahr
als ausreichend erscheinen. Die erhöhten Werbungskosten für
Familienheimfahrten wären demnach mit ATS 12.000,- anzuerkennen und im
Verhältnis der unterschiedlich zu besteuernden Arbeitslohnkomponenten und
der nicht steuerbaren Ersätze gemäß
§ 26 EStG 1988
(die nichtsteuerbaren Aufwandsentschädigungen) aufzuteilen, wobei 100 % die
Summe von Bruttolohn und nicht steuerbaren Ersätzen, also
ATS 397.249,- sind (Daten aus dem Lohnzettel):
|
laufend
zu versteuernder Arbeitslohn
|
ATS 307.989,-
|
§
68 steuerfrei (zB Schmutzzulagen)
|
ATS 3.953,-
|
§
67 Abs. 12 Arbeitslohn
|
+
ATS 41.959,-
|
§
26 Ersätze, nicht steuerbar
|
ATS 43.348,-
|
Summe
steuerpflichtiger Arbeitslohn
|
ATS
349.948,-
|
Summe
steuerfreier Arbeitslohn
|
ATS 47.301,-
|
Anteil
in %
|
88
%
|
|
12
%
|
Anteil
von ATS 12.000,-
|
ATS
10.560,-
|
|
ATS 1.440,-
Die
Begründung für obige Zuordnung der Werbungskosten liegt in
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, der lautet: "Weiters
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im
Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß
§
37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."
Steuerwirksam
von ATS 12.000,- wären daher ATS 10.560,-.
Schließlich
werden Sie aufgefordert, mitzuteilen, was Sie mit der Tilgungsbestätigung
der BAWAG zum Privatkredit Nr. 04941-058-006 beantragen möchten, und
die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Sollten Sie
diesen Vorhalt nicht beantworten, werden abzugsfähige Werbungskosten von
ATS 10.560,- wegen bekannter doppelter Haushaltsführung, darüber
hinaus aber keine Abschreibungen berücksichtigt werden."
Anlässlich
des am 20. November 2007 abgehaltenen Erörterungstermins erhebt der Bw
gegen die Berücksichtigung der Werbungskosten wie im Vorhalt vom 19.10.2007
bekannt gegeben keine Einwände, bzw. für den Fall einer Erlassung
einer 2. Berufungsvorentscheidung erteilt er dafür seine Zustimmung
iSd § 276 Abs. 2 BAO.
Zu der im
Berufungsverfahren nachgereichten Bankbestätigung kommt hervor, dass sich
um einen Kredit handeln, der zur Errichtung eines Eigenheimes im Polen verwendet
worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Werbungskosten - Kosten für
Familienheimfahrten:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit e EStG idF BGBl 1996/201 dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c leg cit
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden.
Mit
Berufungsentscheidung vom 04.03.2003, RV/0001-I/03, hat der unabhängige
Finanzsenat im Fall eines Gastarbeiters bei einer Distanz zwischen Berufsort und
Ort des Familienwohnsitzes von 1.000 km entschieden, dass zweimonatliche
Familienheimfahrten den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Mit
Rücksicht auf die Entfernung, den Zeitaufwand und die entstehenden Kosten
seien die beantragten 14tägigen völlig unüblich (VwGH 11.01.1984,
81/13/0171, 0185). Vielmehr sei es eine Erfahrungstatsache, dass die Anzahl der
Familienheimfahrten mit größer werdender Entfernung abnehme.
Es bestehen
keine gesetzlichen Regelungen über die anzuerkennende Häufigkeit der
Familienheimfahrten (VwGH vom 8.2.2007, 2004/15/0102). Das bedeutet, dass im
Einzelfall zu entscheiden ist, welche Anzahl an Familienheimfahrten angemessen
ist, wobei insbesondere auf die Entfernung zwischen Berufsort und Ort des
Familienwohnsitzes, aber auch auf die familiären Verhältnisse
Rücksicht zu nehmen sein wird. Nach dem Vorbringen ist die Gattin des Bw
allein in der Lage, die der Eigenversorgung dienende Landwirtschaft allein zu
bewirtschaften und den Haushalt allein zu führen und die Obsorge für
die nach österreichischem Recht im Streitjahr volljährige Tochter
allein zu bewältigen. Bei dieser Sachlage sind unter Berücksichtigung
der Distanz von rund 500 km je Fahrt (einfache Strecke) monatliche
Familienheimfahrten angemessen.
Weiters
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen ... in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden, weshalb von den laufenden Bezügen laut
Kennzahl 210 des Lohnzettels von ATS 12.000,- nur ATS 10.560,-
abgezogen werden dürfen, denn unbestreitbar werden
verfahrensgegenständliche Werbungskosten auch zu dem Zweck getragen, um die
nicht steuerbaren Ersätze iSd § 26 EStG 1988 und die
steuerfreien Bezugsteile iSd § 68 EStG 1988 zu erlangen. Zur
Berechnung wird auf den im Sachverhaltsteil dargestellten Vorhalt vom
19. Oktober 2007 verweisen.
2.
Sonderausgaben - Wohnraumschaffung gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988: Gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur
Wohnraumschaffung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Ausgaben zur Wohnraumschaffung sind
gem. lit b leg cit auch die Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als
zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Das Gesetz
enthält eine Legaldefinition, was als begünstigtes Eigenheim iSd
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu verstehen ist, wobei alle
hier angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Eine dieser Voraussetzungen ist die Errichtung des Eigenheimes im Inland. Da das
Eigenheim in Polen errichtet wurde, liegt keine steuerlich begünstigte
Schaffung von Wohnraum vor, weshalb erhöhte Sonderausgaben nicht
berücksichtigt werden konnten.
Da Polen im
Jahr 2001 noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, erübrigte
sich eine Auseinandersetzung damit, ob sich aus den Grundfreiheiten der
Europäischen Union eine Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben ergeben
könnte. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre mit den
vorgelegten Unterlagen der erforderliche Nachweis für Wohnraumschaffung
(Errichtung eines Eigenheimes in Polen) nicht erbracht, weil die
widmungsgemäße Verwendung des am 28.6.2001 aufgenommenen
(Kreditbetrag: € 250.000,-) und am 17.3.2005 um € 20.500,-
aufgestockten Kredites nicht mit aus den Jahren 1994, 1996 und 1997 stammenden
20 Rechnungen nachgewiesen werden kann.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in ATS und in Euro)
Wien, am 18.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1993-W/03
- Stammnummer
- 32039
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF