Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1812-L/02
Ausscheiden von Privatanteilen eines Finanzberaters bei mangelnder Mitwirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1812-L/02vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 11. März 2002
und 4. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels, vertreten durch Mag.
Johann Lehner, vom 11. Februar 2002 und 6. März 2003 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
1. Die
Berufung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Den
Berufungen betreffend die Jahre 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
498.424,00 S
|
Einkommensteuer
|
149.131,78 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 98.734,60 S
|
|
|
50.397,00 S
|
Abgabenschuld in
Euro
|
3.662,49
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
422.966,00 S
|
Einkommensteuer
|
118.995,64 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 111.783,60 S
|
|
|
7.212,00 S
|
Abgabenschuld in
Euro
|
524,12
€
Entscheidungsgründe
Der Gang des
Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für die
streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2001 stellt sich im Wesentlichen wie
folgt dar:
Ermittlungsverfahren
für die Erstbescheide
Mit
Schreiben vom
5. März 2001
forderte das
Finanzamt den Berufungswerber (in der
Folge kurz Bw.) zur Vorlage konkret bezeichneter
Unterlagen
(alle Telefonabrechnungen,
Fahrtenbuch, Rechnungen zu den
Positionen Büromaterial,
Datennetzgebühr, Rechts- und Beratungskosten, ) und
Auflistungen
(Reisekostenabrechnungen, Fachliteratur,
Aus- und Fortbildung, Positionen
"Instandhaltung Ausstattung",
"Büroeinrichtung", GWG "US Robotics", "nicht abziehbare Vorsteuern",
"Mitgliedsbeiträge" auf und
ersuchte den Bw. u.a. um
Beantwortung folgender Fragen
Wieviel
Telefonanschlüsse und Mobiltelefone
besitzen Sie? Wie hoch sind die gesamten Telefonrechnungen für 1999
(sämtlicher Festnetzanschlüsse plus sämtlicher
Mobiltelefonabrechnungen)? Sie werden ersucht, die gesamten (!)
Telefonabrechnungen vorzulegen.
Es wird um eine detaillierte
Sachverhaltsdarstellung bzgl. Ihres
Arbeitszimmers ersucht! Wo befindet sich
dieses? Hat das Arbeitszimmer einen eigenen Eingang? Ist es mit den im
Wohnungsverband gelegenen Räumen durch eine Tür/en verbunden? Woraus
resultieren die Betriebskosten für Grundsteuer, Rauchfangkehrergebühr,
Betriebskosten sowie Versicherungsaufwand?
Wie errechnet sich die Position
Datennetzgebühr? Wurde ein
Privatanteil ausgeschieden?
Wofür bzw. wobei wurde das
Organstrafmandat ausgestellt? In welchem
Zusammenhang steht das Organmandat zu Ihrer selbständigen Tätigkeit?
Um eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung wird ersucht!
Am
21. März 2001 wurde dem Finanzamt
vom Vertreter des Bw. hierauf eine Mappe
mit
Rechnungen vorgelegt auf die
auf einem (ihm offensichtlich mit Fax übermittelten) Ausdruck des Vorhaltes
handschriftlich allgemein mit den Worten "Unterlagen in Original laut Beilage"
verwiesen wurde und beim Fragenkomplex
Arbeitszimmer handschriftlich
offensichtlich als Antwort "Laut
Erhebungsdienst FA Wels vor einigen Jahren!" vermerkt wurde.
Mit
Schreiben vom
21. März 2001
ersuchte das
Finanzamt den Bw.
neuerlich - nun ausdrücklich
um schriftliche detaillierte
Stellungnahme u.a. wie folgt:
Telefon Wie
viele Telefonanschlüsse und Mobiltelefone besitzen Sie? Wurde bzgl. Der
Telefonrechnungen für die Einkommensteuererklärung 1999 ein
Privatanteil angesetzt? Wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, warum war kein
Privatanteilausschluss vorgenommen
worden? Arbeitszimmer Wo
befindet sich Ihr Arbeitszimmer? Besitzt es einen eigenen Eingang? Ist es mit
dem im Wohnungsverband gelegenen Räumen durch Türen verbunden? Woraus
resultieren die Betriebskosten für Grundsteuer, Rauchfangkehrergebühr,
Betriebskosten sowie
Versicherungsaufwand?PKW Vorlage
des Fahrtenbuches! Wie hoch ist die Jahreskilometerleistung Ihres PKW im
Kalenderjahr 1999
gewesen? Reisekosten Auflistung
der Reisekosten (im Detail d.h. mit Angaben sämtlicher Daten wie Datum,
Uhrzeit, Zweck der Reise etc.)
Fachliteratur Auflistung
der Fachliteratur mit folgenden Angaben: Art der Publikation (Buch, Magazin,
Zeitung etc.) sowie Aufgliederung der einzelnen Kosten zu den jeweiligen
Positionen der unter "Fachliteratur" getätigten
Aufwendungen! Instandhaltung
Ausstattung Auflistung der einzelnen Positionen zu "Instandhaltung
Ausstattung" sowie Aufgliederung der einzelnen Kosten zu den unter
"Instandhaltung Ausstattung" getätigten
Aufwendungen! Büroeinrichtung Auflistung
der einzelnen Positionen zu "Büroeinrichtung" sowie Aufgliederung der
einzelnen Kosten zu den unter "Büroeinrichtung" getätigten
Aufwendungen! GWG "US
Robotics" Wobei handelt es sich bei diesem GWG? Um eine kurze
Schilderung wird
ersucht! nichtabzugsfähige
Vorsteuer Auflistung der einzelnen
Positionen Mitgliedsbeiträge Auflistung Datennetzgebühr Wie
errechnet sich diese Position, warum wurde kein Privatanteil
angesetzt?
Am
19. April 2001 wurde dem Finanzamt vom
Vertreter des Bw. hierauf ein
Fahrtenbuch für das Jahr 1999
betreffend den PKW Golf III (7.390 km betrieblich und 28.562 km privat)
vorgelegt und die Fragen auf einem (ihm
offensichtlich mit Fax übermittelten) Ausdruck des Vorhaltes
handschriftlich durch
Vermerke wie folgt beantwortet:
Telefon PA
Telefon
3.000 Arbeitszimmer lt.
AED Finanzamt mit Skizze Diverse Aufstellungen sind in den bereits
übermittelten Konten
ersichtlich! PKW lt.
Beilage (Fahrtenbuch), PA Auto
56.000 Reisekosten lt.
Beilage
(Fahrtenbuch) Fachliteratur Diverse
Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten
ersichtlich! Instandhaltung
Ausstattung Diverse Aufstellungen sind in den bereits
übermittelten Konten
ersichtlich! Büroeinrichtung lt.
AED-FAGWG
"US
Robotics" Platte nichtabzugsfähige
Vorsteuer Diverse Aufstellungen sind in den bereits
übermittelten Konten
ersichtlich! Mitgliedsbeiträge Diverse
Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten
ersichtlich! Datennetzgebühr 100%
betrieblich Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten
Konten ersichtlich!
Mit
Schreiben vom
15. Jänner 2002 forderte das
Finanzamt den Bw. zur Veranlagung des
Jahres 2000 zur detaillierten (Name, Adresse, ggf. Geburtsdatum, Höhe)
Bekanntgabe der Provisionsempfänger und Vorlage des Fahrtenbuches mit
Auflistung der Diäten auf.
Am
6. Feber 2002 wurde dem Finanzamt vom
Vertreter des Bw. hierauf eine Auflistung der Provisionsempfänger und eine
Kopie des Fahrtenbuches für das
Jahr 2000 (betrieblich 7.080 km)
übermittelt.
Das Finanzamt hat in den
bekämpften Bescheiden die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wie folgt erhöht:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt
|
-
102.206,00
|
102.163,00
|
7.037,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bescheid
|
-
65.840,00
|
140.454,00
|
20.454,00
|
Erhöhung durch Finanzamt
|
36.366,00
|
38.291,00
|
13.417,00
|
Datum des bekämpften
Bescheides
|
11.02.2002
|
11.02.2002
|
06.03.2003
|
Berufung dagegen mit
Schriftsatz vom
|
11.03.2002
|
11.03.2002
|
04.04.2003
Diese Zurechnungen resultieren
aus folgenden Betriebskostenkürzungen:
|
Jahresabschluss
|
Konto
|
1999
|
2000
|
2001
|
Grundsteuer
Rauchfangkehrergebühr Betriebskosten
Versicherungsaufwand
anteilige
Betriebskosten
|
7105, 7291 7401 7700
|
211,29 61,16 2.594,73 649,10
3.156,28
|
181,71 61,83 2.913,93 641,36 3.798,83
|
1.426,81 1.426,81
|
Diäten Inland -
Zielgebiet
|
7331
|
330,00
|
1.500,00
|
|
Zeitungen
|
7620
|
9.002,53
|
8.796,19
|
5.032,72
|
Instandhaltung
Ausstattung
|
7205
|
518,60
|
4.000,91
|
|
AfA Büro Afa
Büroeinrichtung
|
7010
|
5.000,00 3.000,00
|
5.000,00 3.000,00
|
3.000,00
|
Abschreibung
GWG Schnurlostelefon u. Handy PA je 35%
|
7030
|
2.927,87
|
232,75 725,96
|
|
Fernseh- u.
Rundfunkgeb.
|
7150
|
1.311,50
|
1.333,60
|
882,40
|
Park- und
Mautgebühren
|
7350
|
825,00
|
550,00
|
20,00
|
Mitgliedsbeitrag
ÖAMTC
|
7780
|
764,00
|
1.093,00
|
|
Telefon PA 35% Telefon
PA 40%
|
7390
|
4.157,58
|
2.818,88
|
2.052,91
|
Datennetzgebühr PA
35%
|
7392
|
208,60
|
1.274,58
|
|
Rg Schulbedarf
23.9.1999 Druckerpatronen PA 35%
|
7600
|
847,00 215,60
|
|
|
Strafen
|
7695
|
500,00
|
300,00
|
|
nicht abzugsfähige
VSt 20%-ige 10%-ige
|
7191
|
2.668,61 933,25
|
2.837,10 1.029,62
|
410,58 591,51
|
Summe
|
|
36.366,42
|
38.291,42
|
13.416,93
|
Summe gerundet
|
|
36.366,00
|
38.291,00
|
13.417,00
Das
Finanzamt hat diese
Kürzungen der Betriebsausgaben
für das Jahr 1999 in Beilage zum Bescheid am
11. Feber 20002 sinngemäß
wie folgt
begründet und bei den Bescheiden
der Jahre 2000 (ebenfalls vom 11. Feber 2002) und 2001 (vom 6. März 2003)
hierauf verwiesen:
1)
anteilige Betriebskosten Arbeitszimmer, Instandhaltung Ausstattung, Abschreibung
Anlagevermögen (betreffend Büro/Arbeitszimmer), Abschreibung GWG
Schreibtisch Fa. Bauhaus, Fernseh- und Rundfunkgebühr Da die
Einkommenserzielung überwiegend durch die Außendiensttätigkeit
erfolge, liege im steuerlichen Sinn kein Arbeitszimmer vor, weshalb
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG anteilige Aufwendungen hiefür nicht
als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
2)
Zeitungen und Magazine Aufwendungen für Zeitungen (OÖN,
Presse, ...) sowie für Wochen- bzw. Monatsperiodika (News, Gewinn, ...)
seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3)Park-
und Mautgelder, ÖAMTC-Mitgliedsbeiträge Diese
Aufwendungen seien durch die Kilometergelder zur Gänze abgegolten.
4)
Strafen Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien
nicht abzugsfähig.
5)
PC-Zubehör Bei PC-Zubehör (ua Druckerpatronen etc.) sei
nach der Judikatur des VwGH ein Privatanteil von 35% auszuscheiden.
6)
Datennetzgebühr Begründung wie 5)
7)
Aufwendungen für Telefon Bei einem 4-Personenhaushalt mit
zwei ca. 18-jährigen Kindern sei von einem Privatanteil von ca. 35%
auszugehen, was unter Berücksichtigung des vom Bw. bereits angesetzten
Privatanteiles von 3.000,00 S durchschnittlichen monatlichen Telefonkosten von
ca. 600,00 S entspreche.
8)
Diäten Inland Für einen Versicherungsvertreter stelle
der Heimatbezirk grundsätzlich ein Zielgebiet dar, weshalb für Reisen
innerhalb des Bezirkes Wels-Stadt sowie Wels-Land Reisediäten nicht
abzugsfähig seien. Auch für Reisen in eine Entfernung weniger als 25
Kilometer zum Mittelpunkt der Tätigkeit, wobei bei jeder Reise immer der am
weitesten vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernte Ort zu betrachten sei,
stünden keine Diäten zu.
In
den Berufungen wurde zu den einzelnen Punkten sinngemäß im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ad
1)
Arbeitszimmer bzw.
Verkaufsraum und sämtliche damit im Zusammenhang gekürzte
Ausgaben seien
abzugsfähig, weil keine überwiegende
Außendiensttätigkeit vorliege. Die telefonische
Tätigkeit, um bei neuen Kunden Beratungsgespräche durchführen zu
dürfen, überwiege. Berufung 2001: Unter Versicherungen sei
eine Vermögensschadensversicherung
bei der AXA Colonia verbucht. Die Afa für typische Büroeinrichtung sei
abzugsfähig.
Ad
2) Eine Tageszeitung sei
abzugsfähig. Die Zeitschriften
Gewinn usw. dienten nur dazu, um sich auch im Bereich der
Vermögensverwaltung fachlich zu informieren und seien daher
abzugsfähig. Berufung 2001: Die Zeitschriften OPTION und FORMAT und
die Zeitung "Die Presse" seien ebenfalls nur zur fachlichen Information im
Bereich der Vermögensverwaltung angeschafft worden.
Ad
3) Diese Beträge seien versehentlich geltend gemacht worden
("Fehler von uns")
Ad
4) Soweit eruierbar seien auch
Parkstrafen nicht anerkannt
worden.
Ad
5) Beim PC-Zubehör
seien nicht die gesamten, sondern nur die betriebliche Ausgaben angesetzt
worden.
Ad
6) Das Datennetz sei nur
betrieblich genützt worden.
Ad
7) Wie unter Pkt. 1 liege eine überwiegend betriebliche
Telefonnutzung vor. Der Privatanteil von
3.000,00 S sei mehr als gut ermittelt. Frau und Kinder hätten jeweils ein
eigenes Handy. Berufung betreffend 2001: Laut beiliegendem Kontoblatt sei
nur eine Handy-Rechnung berücksichtigt worden dh es sei schon weniger
Aufwand angesetzt worden.
Ad
8) Es seien nur steuerlich anzuerkennende
Diäten angesetzt worden. Welche
Diäten nicht anerkannt wurden, sei nicht nachvollziehbar. Um eine
diesbezügliche detaillierte Aufstellung werde ersucht.
9)
Sonderausgaben 2001 Sonderausgaben laut Steuererklärung seien
scheinbar versehentlich nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Berufungsjahre
1999 und 2000 wurde seitens des Abgabepflichtigen gerügt, dass aus der
jeweiligen Bescheidbegründung des Finanzamtes
nicht erkennbar sei,
welche Aufwendungen gekürzt worden
seien, weshalb um eine diesbezügliche detaillierte
Aufstellung ersucht werde.
Mit
Schreiben vom
18. März 2002
forderte das
Finanzamt den Bw. zu den Berufungen
betreffend die Jahre 1999 und 2000 zur
Vorlage folgender Unterlagen auf:
Bestätigungen der
Strafen für
2000
Handy(kauf)verträge
aller Haushaltsmitglieder der in den Jahren 1999 und 2000 verwendeten
Handys
Weiters ersuchte das Finanzamt
um Mitteilung der Jahrestelefonkosten aller Telefonapparate und Handys
aufgegliedert nach Rufnummern und Haushaltsangehörigen und etwaiger An- und
Abmeldungen im Berufungszeitraum.
Mit beim Finanzamt am
2. April 2002 eingelangtem
handschriftlichem Vermerk auf diesem Vorhalt vom 18. März 2002 wurden
seitens des Bw. dazu folgende Telefonnummern
mit dem Hinweis "Wertkartenhandys, Rest nicht mehr bekannt"
mitgeteilt:
|
Sohn 1
|
Tel.Nr.1
|
Sohn 2
|
Tel.Nr.2
|
Bw.
|
Tel.Nr.3
|
Gattin des Bw.
|
damalige
Nr. nicht mehr bekannt
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom
17. April 2002 wurden die Rechtsmittel
betreffend die Jahre 1999
und 2000 sinngemäß mit
folgender Begründung abgewiesen:
Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer seien nur dann
abzugsfähig, wenn dieses den Ort der Einkunftserzielung darstelle.
Gemäß Erkenntnis des
VwGH 22.12.1980, 2001/79, sei die Zeitschrift
Gewinn nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Laut
Fahrtenbuch seien an jenen Tagen des Jahres
1999, an denen
Organstrafverfügungen ausgestellt
wurden, keine betrieblichen Fahrten
durchgeführt worden. Da trotz Aufforderung durch Vorhalt vom 18. März
2002 für 2000 keine Belege
über (Park-)Strafen vorgelegt worden seien, könnten auch hiefür
keine Aufwendungen anerkannt werden.
Als
Privatanteil der Kosten für
PC, Datennetz und
Telefon sei in Anlehnung an Erkenntnisse
des VwGH, der aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen
Privatanteil von 40% annehme, ein solcher von 35% ausgeschieden. Da der Vorhalt
vom 18. März 2002 nur mit der Bekanntgabe von drei Telefonnummern
beantwortet worden sei, bestehe kein Anlass den Privatanteil abzuändern.
Hinsichtlich der nicht
anerkannten Diäten werde auf die
Begründung der Erstbescheide verwiesen (Zielgebiete, Reisen unter 25km
Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit).
Mit Schriftsätzen
vom 17. Mai 2002 stellte der
Bw. Vorlageanträge betreffend die
Jahre 1999 und
2000, beantragte wie in den Berufungen,
die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und begründete dies mit
Hinweis auf die Berufungen mit folgenden sinngemäßen
Ergänzungen:
Auch aus dem Fahrtenbuch sei
ersichtlich, dass das Arbeitszimmer den
Ort der Einkunftserzielung darstelle.
Es seien nur die betrieblichen
Telefonate als Aufwand
berücksichtigt worden, nicht jedoch die privaten Telefonate der anderen
Familienmitglieder, die eigene Telefone hätten, wie durch die angegebenen
Telefonnummern nachgewiesen.
Diäten
für Reisen unter 25 km seien nicht abgesetzt worden.
Der Sohn habe einen eigenen
PC.
Mit
Schreiben vom 20. Juli 2007 hielt die
Berufungsbehörde dem
Bw.Folgendes vor bzw. stellte ihm
folgende Fragen und ersuchte um Vorlage folgender Unterlagen unter Setzung einer
Frist von vier Wochen ab Zustellung (24. Juli 2007):
"Sie sind Hauptschullehrer und
hatten folgende Gewerbeberechtigungen:
|
Gewerbeberechtigung
|
Entstehung
|
Ruhen seit
|
Endigung
|
Versicherungsagent
|
05.08.1999
|
30.11.1997
|
08.10.2003
|
Handelsagent und
Handelsgewerbe
|
31.07.2001
|
30.12.2001
|
Am 25. Mai 1999 haben Sie zur
Niederschrift mitgeteilt, Ihre nebenberufliche Tätigkeit als
Versicherungsvertreter auf Grund der Kündigung von AWD im September 1998 im
März 1999 eingestellt zu haben. Die AWD GmbH verkauft bekanntlich
Versicherungen, Bausparverträge, Investmentfonds usw. im Direktvertrieb
d.h. im Bekannten- und Verwandtenkreis auf Provisionsbasis. In den
Einkommensteuererklärungen für den Berufungszeitraum haben sie als
Beruf oder Art der Tätigkeit neben HS-Lehrer Folgendes angegeben:
|
Einkommensteuererklärung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Beruf oder Art der
Tätigkeit
|
AWD-Berater
|
AWD-Berater
|
Finanzberater
Sie
werden aufgefordert, Ihre nebenberufliche Tätigkeit im Berufungszeitraum
genau zu beschreiben (Arten der Tätigkeit im Innen- und im
Außendienst, jeweiliges zeitliches Ausmaß) und hiezu
diesbezügliche Verträge, Unterlagen Aufzeichnungen und sonstige
Nachweise vorzulegen.
Sie
werden ersucht, die Zahlung des im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben
geltend gemachten Versicherungsaufwand nachzuweisen und diesbezügliche
Polizzen vorzulegen.
Sie
werden ersucht, den im Berufungszeitraum unter der Position Fachliteratur als
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwandes für Zeitungen und Magazine
aufzulisten, die betriebliche Veranlassung zu erläutern und die Zahlung
durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen.
Sie
werden ersucht, die Büroeinrichtung, für die im Berufungszeitraum eine
Afa von 3.000,00 S jährlich geltend gemacht wird, näher darzulegen.
Sie
werden ersucht, zu den 1999 als GWG iHv 2.927,87 sofort abgeschriebenen
Gegenständen
a) Schreibtisch
1.186,20 S und
b) Platte
US-Robotics 1.741,67
mitzuteilen, wo sich diese
beiden Gegenstände im Berufungszeitraum befunden haben, worum es sich bei
b) handelt, die Zahlung nachzuweisen und die betriebliche Veranlassung
darzulegen.
Sie
werden ersucht, den im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten
Aufwand für Instandhaltung Ausstattung und dessen betriebliche Veranlassung
zu erläutern und die Zahlung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen.
Sie
werden ersucht, die betriebliche Veranlassung des im Berufungszeitraum als
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwandes Fernseh- und Rundfunkgebühren
dazulegen, mitzuteilen, ob Sie für das unbestritten privat genutzte andere
Fernsehgerät Gebühren bezahlt haben und die Zahlungen nachzuweisen.
Dass
die bezahlten Park- und Mautgebühren sowie der ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag
durch das geltend gemachte km-Geld abgegolten ist, wurde in den Berufungen
außer Streit gestellt ("Fehler von uns").
Zur
Datennetzgebühr wird um nähere Erläuterung, um welches Netz es
sich dabei handelt und worin die betriebliche Veranlassung besteht sowie um
Vorlage des diesbezüglichen Vertrages und der Zahlungsbelege ersucht.
Um
Vorlage der Rechnung vom 23.9.1999 über 847,00 S ("Schulbedarf") und
Darlegung der betrieblichen Veranlassung wird ersucht.
Um
detaillierte Aufgliederung der unter dem Konto 7191 im Berufungszeitraum als
Betriebsausgaben geltend gemachten nicht abzugsfähigen Vorsteuern wird
ersucht."
Mit dem Vorhalt vom 20. Juli
2007 brachte die Berufungsbehörde weiters dem Bw. obige detaillierte
Darstellung, durch welche Kürzungen von Betriebsausgaben bzw. Zurechnungen
das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden die vom Bw. erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöht hat, zur Kenntnis und gab die dazu
seitens des Finanzamtes ergangene Begründung wieder.
In der Folge wies die
Berufungsbehörde im genannten Vorhalt vom 20. Juli 2007 noch auf Folgendes
hin:
"Am 17. Juni 1996 hat das
Veranlagungsreferat des Bw. die Betriebsprüfung um Erhebungen im Haus des
Bw. ersucht, weil dieser laut Abgabenerklärung 1994 als nebenberuflicher
Versicherungsvertreter Kosten für ein Arbeitszimmer und
Büroeinrichtungsgegenstände geltend gemacht habe. Um folgende
Erhebungen werde ersucht:
1) Ob ein Arbeitszimmer
vorhanden sei 2) Größe des Arbeitszimmers 3)
Bestandsaufnahme der Büroeinrichtungsgegenstände (lt. Erkl.
Altmöbel 30.000,00 S) 4) Ob sich die zwei neu angeschafften
Drehstühle, Auditon TLA 138 S, Einlage ein Fernsehgerät und
zwei Computer im Arbeitszimmer befänden?
Bei der Nachschau am 4. Juli
1996 wurde mit dem Bw. Folgendes mit Niederschrift festgehalten:
Ein Arbeitszimmer im
Ausmaß von 9,8 m² befindet sich im Obergeschoß des
Einfamilienhauses, 4600 Wels, Kopernikusstr. 1, einem Reihenhaus mit 123 m²
Gesamtwohnfläche.
In diesem Arbeitszimmer
befinden sich folgende Einrichtungsgegenstände:
|
1 Büroschrank
|
ca. 5 Jahre alt
|
1 Bücherregal
|
ca. 5 Jahre alt
|
1 Schreibtisch
|
ca. 5 Jahre alt
|
2 Drehstühle
|
|
1 PC
|
|
1 Fernseher mit
Teletext
Ein zweiter Computer befindet
sich aus Platzmangel im Kinderzimmer Bei dem Audioton TLA 138 S handelt
es sich um einen Casettenrecorder, der zur Zeit im Büro der AWD in Linz
aufbewahrt und für Telefonverkaufsgespräche etc. bei neu eintretenden
Mitarbeitern verwendet wird (Audiotrainings). Ein zweiter Fernseher wird
benötigt, da das Erstgerät über keinen Teletext verfügt.
Teletext wird benötigt, um Fremdwährungskurse, Investmentfonds-kurse
und dgl. abzurufen (AWD).
In einer Skizze wurde das
Arbeitszimmer, das am Bauplan mit 9,8 m² noch als zweites "Kinderzimmer"
ausgewiesen wurde, wie folgt dargestellt:
Wenn man das Zimmer vom Flur
kommend durch die links an der Längsseite liegende Tür betritt
befinden sich an der gegenüber liegenden zweiten Längsseite von links
beginnend zunächst der Büroschrank, anschließend das
Bücherregal und dann offensichtlich auf einer Arbeitsfläche, die sich
über die Ecke an der ganzen Fensterseite fortsetzt, der Drucker.
Neben dem Drucker steht schräg in der Ecke der PC (links vom
Fenster). Rechts vom Fenster steht ebenfalls schräg in der zweiten Ecke der
Fensterseite der Fernseher. Vor dem PC und dem Fernseher stehen die beiden
Drehstühle. An der der Fensterseite gegenüber liegenden Schmalseite
steht eine Couch.
Anmerkung der
Rechtsmittelbehörde: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss in
Anbetracht der Struktur des Haushaltes (Ehepaar mit zwei ca. 18-jährigen
Kindern bei nur einem Kinderzimmer) und der durch die Fahrtenbücher
dokumentierten Außendiensttätigkeit des Bw. davon ausgegangen werden,
dass das gegenständliche Arbeitszimmer, das mit einem PC und einem
Fernseher mit Teletext ausgestattet ist, überwiegend von den übrigen
Familienmitgliedern genützt worden ist.
Das
Finanzamt hat in den bekämpften
Bescheiden die Anerkennung von Diäten
für folgende Fahrten versagt:
1999
|
Datum
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Reiseweg, Bemerkungen
|
Zwölftel
|
Km
|
18.2.
|
17.25
|
21.00
|
Wels - Bachmanning
|
4
|
55
|
9.6.
|
16.30
|
22.50
|
Wels - Aichkirchen, Stadl
Paura
|
7
|
90
|
|
|
|
Summe 11 Zwölftel
a`30,00 S = 330,00 S
|
11
|
2000
|
Datum
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Reiseweg, Bemerkungen
|
Zwölftel
|
Km
|
19.1.
|
14.30
|
20.30
|
Wels - Bachmanning,
Pichl
|
6
|
64
|
14.2.
|
17.30
|
21.25
|
Wels - Bachmanning,
Lambach
|
4
|
67
|
8.5.
|
14.20
|
19.30
|
Wels - Bachmanning -
Aichkirchen
|
6
|
185
|
3.7.
|
16.45
|
21.30
|
Wels - Kematen -
Gunskirchen
|
5
|
49
|
20.7.
|
16.37
|
21.30
|
Wels - Grieskirchen -
Wels
|
5
|
69
|
28.7.
|
9.30
|
14.50
|
Wels - Kematen -Pichl
|
6
|
70
|
16.8.
|
13.10
|
21.45
|
Sippbachzell - Wels -
Pichl
|
9
|
150
|
15.11.
|
12.30
|
21.30
|
Aichkirchen
|
9
|
59
|
|
|
|
Summe 50 Zwölftel
a`30,00 S = 1.500,00 S
|
50
|
Die
vom Finanzamt für das Jahr 1999 nicht als Betriebsausgabe anerkannten
Zahlungen für Verwaltungsstrafen wurden für Vergehen an folgenden
Tagen verhängt, für die im Fahrtenbuch keine betrieblichen Fahrten
aufscheinen:
|
Datum
|
Tatort
|
|
Betrag
|
4.2.99
|
Weißkirchen
|
Organstrafverfügung nach
§ 20/2 StVO
|
300 S
|
7.7.99
|
Wels
|
Bezahlte Parkzeit
überschritten
|
200
S
|
|
|
Summe
|
500 S
Zur
Geltendmachung des im Jahr 2001 unterlassenen Abzuges von Sonderausgaben wird
von der Rechtsmittelbehörde Folgendes bemerkt:
Das Finanzamt hat im
bekämpften Bescheid für 2001 vom 6. März 2003 lediglich den
Pauschbetrag für Sonderausgaben von 819,00 S berücksichtigt.
Nachgewiesen hat der Bw. die
Zahlung von Prämien für Leben-, Kranken- und Unfallversicherungen in
Höhe von insgesamt 15.009,00 S (Kz 455).
Die in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung geltend gemachten Beträge für
Wohnraumschaffung (108.396,17 S) und Kirchenbeiträge (1.000,00 S) werden
mangels Nachweises hingegen keine Anerkennung finden können.
Für den Kirchenbeitrag fehlt jeglicher
Beleg, während für die Wohnraumschaffung lediglich Kopien von sechs
Auszügen eines Fremdwährungskontos in Schweizer Franken vorliegen, die
Belastungen von insgesamt 11.321,63 CHF - aber keinerlei Gutschriften und damit
keine Zahlungen ausweisen."
Mit Schreiben vom 11. September
2007 urgierte die Berufungsbehörde die Beantwortung ihres bislang
unbeantworteten Vorhaltes vom 20. Juli 2007 unter Setzung einer Frist von Ende
September 2007.
Hierauf teilte mit
Telefax vom
1. Oktober 2007 der
Steuerberater des Bw. durch
handschriftlichen Vermerk am genannten Urgenzschreiben vom 11. September 2007
mit, dass sich die Unterlagen laut Angaben seines Klienten noch beim Finanzamt
Wels befänden, weshalb ersucht werde sie dort anzufordern.
Mit
Schriftsatz vom
1. Oktober 2007 legte
der Steuerberater des Bw. Ausdrucke der
in den Jahren 2000 (245.255,49 S) und 2001 (75.032,50 S) erzielten
Provisionserlöse vor und beantragte unter Anschluss der ausgefüllten
entsprechenden Formulare das Handelsvertreterpauschale in Höhe von
32.963,00 S (2.395,51 €) für das Jahr 2000 und in Höhe von
10.084,00 S (732,83 €) für das Jahr 2001 und führte zur
Vorhaltsbeantwortung lediglich Folgendes aus:
"Vermögensschadenversicherung
von der AXA Colonia, Belege vom FA Wels nicht zurückerhalten; siehe auch
Berufung vom 04.04.2003.
Fachliteratur nur für
berufliche Tätigkeit; siehe auch Berufung vom 04.04.2003. Die
Kinder hatten eigene PC und Handy. Privat wurde er immer nur angerufen.
Ich ersuche die restlichen Erläuterungen den Berufungen bzw. den
vorgelegten Belegen zu entnehmen."
Das
Finanzamt, dem die oben genannten
Schriftsätze des Verfahrens bei der Berufungsbehörde zur Kenntnis
gebracht wurden, teilte dazu mit Schreiben
vom 18. Oktober
2007 mit, dass laut Auskunft des
damaligen Sachbearbeiters die seitens des Bw. vorgelegten Unterlagen an diesen
wieder zurück gegeben worden seien, worüber bedauerlicherweise jedoch
kein Aktenvermerk existiere. Gegen die Gewährung der nun im
Berufungsverfahren geltend gemachten Vertreterpauschalierung bestünde bei
Vorliegen deren Voraussetzungen kein Einwand.
Seitens des Bw. wurde dieser Gegenäußerung des
Finanzamtes, die ihm unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nachweislich am
25. Oktober 2007 persönlich zugestellt worden ist, nicht entgegen getreten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. ... c) Reisekosten, soweit sie nach
§ 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) der Abgabenbehörde auf deren
Verlangen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Nach
Abs. 2 der eben genannten Gesetzesstelle sind Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (abgesehen von offenkundigen
und gesetzlich vermuteten Tatsachen iSd Abs. 1) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. in den
Steuererklärungen zusätzlich zum Kilometergeld auch Park- und
Mautgebühren sowie den Mitgliedsbeitrag beim ÖAMTC geltend gemacht
hat, das Ausscheiden dieser Beträge durch das Finanzamt jedoch nicht
bekämpft hat.
Geldstrafen sind grundsätzlich Kosten der privaten
Lebensführung und daher nicht abzugsfähig (VwGH 05.06.1985,
84/13/0257). Hinsichtlich der vom Bw. für das Jahr 1999 als Betriebsaugaben
geltend gemachten beiden Verwaltungsstrafen für die am 4. Feber
(Weißkirchen, Organstrafverfügung nach § 20 Abs. 2 StVO) und 7.
Juli (bezahlte Parkzeit überschritten) ist dem vorliegenden Fahrtenbuch zu
entnehmen, dass an den genannten Tagen gar keine betrieblichen Fahrten
stattgefunden haben. Zum diesbezüglichen Vorhalt hat sich der Bw. nicht
geäußert.
Aus der aufgezeigten Vorgangsweise des Bw. ist dessen
Neigung ersichtlich, Aufwendungen, die gar nicht betrieblich veranlasst sind, zu
Lasten der Allgemeinheit als Betriebsausgabe abzusetzen - jedenfalls erscheint
dadurch seine Glaubwürdigkeit schwer erschüttert.
Die Berufungsbehörde glaubt hingegen dem Vorbringen
des Finanzamtes, dass die am 21. März 2001 seitens des Bw. vorgelegten
Unterlagen (Belegsmappe und Buchungsjournal) dem Bw. zurück gegeben wurden.
Der Bw. ist dieser Behauptung des Finanzamtes, die ihm nachweislich vorgehalten
worden ist, auch nicht mehr entgegen getreten.
Aus dem oben dargestellten Ablauf des Verfahrens erster und
zweiter Instanz ist ersichtlich, dass seitens des Bw. und seines Vertreter die
ihn treffenden Mitwirkungspflichten nur sehr zögerlich und weitgehend gar
nicht erfüllt worden sind.
Der Bw. hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sein
Vorbringen im Lichte des Umstandes zu würdigen ist, dass er der
Berufungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat, obwohl ihm
das Finanzamt die Belegmappe und das Buchungsjournal rückübermittelt
hat. Offensichtlich steht sein Vorbringen im gegenständlichen
Abgabenverfahren nicht im Einklang mit den genannten Unterlagen, da es ansonsten
unverständlich erscheint, warum er sie der Berufungsbehörde trotz
deren Aufforderung nicht vorgelegt hat.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der
einen Einkunftsquelle zu bestimmen (VwGH 27.05.1999, 98/15/0100, und 27.06.2000,
98/14/0198).
Das streitgegenständliche Arbeitszimmer befand sich
nach den unbestrittenen Feststellungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes
des Finanzamtes bei der am 4. Juli 1996 durchgeführten Nachschau im
Obergeschoß des Einfamilienhauses des Bw. und hatte keinen getrennten
Eingang.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das
Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des
Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176) jedenfalls, wenn es von
der Wohnung aus begehbar ist (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988 III,
Tz 6.1 zu § 20).
Das Finanzamt hat die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen für das Büro des Bw. im Wesentlichen mit der
Begründung versagt, der Bw. habe die strittigen gewerblichen Einkünfte
überwiegend durch Außendiensttätigkeit erzielt. Dem hat der Bw.
in der Berufung entgegnet, die telefonische Tätigkeit, um bei neuen Kunden
Beratungsgespräche durchführen zu dürfen, überwiege, und
ergänzte dies im Vorlageantrag mit dem Hinweis, auch aus dem Fahrtenbuch
sei ersichtlich, dass das Arbeitszimmer den Ort der Einkunftserzielung
darstelle.
Für das im Berufungszeitraum genutzte Arbeitszimmer im
Obergeschoß, das sich wegen des gemeinsamen Einganges iSd § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 im Wohnungsverband befunden hat, ist die
einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten:
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist demnach nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. die Versicherungsvertreter betreffenden Erkenntnisse des VwGH
08.05.2003, 2000/15/0176, 28.11.2000, 99/14/0008,und 19.12.2000, 99/14/0283).
Die Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters könne nach der Verkehrsauffassung "niemals" im
häuslichen Arbeitszimmer liegen, wäre unrichtig. Dass bei der
Tätigkeit von Versicherungsvertretern die zeitliche Komponente der Nutzung
eines Arbeitszimmers nicht außer Acht zu lassen ist, geht nämlich aus
den drei zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hervor, die im
zeitlich überwiegenden Ausmaß der Außendiensttätigkeit ein
maßgebendes Kriterium für die Versagung der Abzugsfähigkeit
geltend gemachter Aufwendungen für Arbeitszimmer im Sinn des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 gesehen haben.
Nach der Aktenlage war der Bw. im Berufungszeitraum als
Versicherungsvertreter und Finanzberater tätig. Der Mittelpunkt einer
derartigen Tätigkeit liegt häufig, wie vom Finanzamt angenommen, nicht
im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Außendienst.
Der Aufforderung der Berufungsbehörde, seine
nebenberufliche Tätigkeit im Berufungszeitraum differenziert nach Arten der
Tätigkeit im Innen- und Außendienst samt jeweiligem zeitlichen
Ausmaß zu beschreiben und diesbezügliche Verträge, Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Nachweise vorzulegen, hat der Bw. nicht
entsprochen.
Die Berufungsbehörde teilt deshalb die Ansicht des
Finanzamtes, dass auch beim Bw. wie im Regelfall bei einer derartigen
Tätigkeit der Außendienst gegenüber dem Innendienst
überwogen hat. Da das streitgegenständliche Arbeitszimmer des Bw.
daher nicht den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit dargestellt hat,
können die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Aufwendungen schon
deshalb nicht als Betriebsaugaben abgezogen werden.
Außerdem hält die Berufungsbehörde an ihrer
im Vorhalt vom 20. Juli 2007 geäußerten Rechtsansicht fest, dass nach
der allgemeinen Lebenserfahrung in Anbetracht der Struktur des Haushaltes des
Bw. (Ehepaar mit zwei ca. 18-jährigen Kindern bei nur einem Kinderzimmer)
und der durch die Fahrtenbücher dokumentierten
Außendiensttätigkeit des Bw. davon ausgegangen werden muss, dass das
gegenständliche Arbeitszimmer, das mit einem PC und einem Fernseher mit
Teletext ausgestattet worden ist, zumindest in nicht unerheblichem Ausmaß
auch von den anderen Familienmitgliedern genützt worden ist. Daran vermag
nach Ansicht der Berufungsbehörde, der Einwand des Bw., die Kinder
hätten einen eigenen PC gehabt, deswegen nichts zu ändern, weil dies
nicht für die Gattin gilt und die Attraktivität der Nutzung des
einzigen Fernsehers mit Teletext im Haus dadurch nicht geschmälert wird.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann abzugsfähig, wenn ein derartiger
Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend
eingerichtet ist (VwGH 16.12.2003, 2001/15/0197, und 24.04.2002, 98/13/0193).
Das Schicksal des Arbeitszimmers als nicht abzugsfähig
teilen nicht nur die diesbezüglichen anteiligen Betriebskosten (dem
Einwand, im Versicherungsaufwand sei auch eine
Betriebsunterbrechungsversicherung enthalten, wird entgegen gehalten, dass trotz
Aufforderung der Berufungsbehörde weder die Zahlung nachgewiesen noch die
Polizze vorgelegt wurde), sondern auch die Instandhaltung sowie die AfA der
Büroeinrichtung
Die Kürzung der
Diäten hat das Finanzamt damit begründet, dass der Heimatbezirk
für einen Versicherungsvertreter grundsätzlich ein Zielgebiet
darstelle, weshalb Diäten für Reisen innerhalb des Bezirkes Wels-Stadt
sowie Wels-Land nicht abzugsfähig seien. Dies gelte auch für Reisen in
eine Entfernung von weniger als 25 Kilometer zum Mittelpunkt der Tätigkeit,
wobei bei jeder Reise immer der am weitesten vom Mittelpunkt der Tätigkeit
entfernte Ort zu betrachten sei. Die vom Bw. in der Berufung geforderte
detaillierte Aufstellung der in den Berufungsjahren 1999 und 2000 nicht
anerkannten Diäten wurde ihm von der Berufungsbehörde mit Vorhalt vom
20. Juli 2007 übermittelt. Der Bw. hat sich dazu nicht mehr
geäußert. Aus den vorliegenden Fahrtenbüchern ist ersichtlich,
dass das Finanzamt diese Kürzungen mangels Vorliegens einer Reise iSd
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 zu Recht vorgenommen hat (VwGH 17.06.1981, 2966/79 -
innerhalb 25 km, und 18.10.1995, 94/13/0101, Zielgebiet).
Das Finanzamt hat die Ausgaben für
Zeitungen und Magazine nicht anerkannt,
weil Aufwendungen für Zeitungen (OÖN, Presse, ...) sowie für
Wochen- bzw. Monatsperiodika (News, Gewinn, ...) nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig seien. Der Bw. machte geltend, dass eine Tageszeitung und auch
die Zeitschriften Gewinn, Option und Format abzugsfähig seien, weil er sie
zur fachlichen Information im Bereich der Vermögensverwaltung angeschafft
habe. Das Finanzamt verwies hierauf auf das Erkenntnis des VwGH 22.12.1980,
2001/79, wonach die Zeitschrift Gewinn nicht als Betriebsausgabe absetzbar sei.
Zum Vorhalt der Berufungsbehörde vom 20. Juli 2007, die unter der Position
Fachliteratur geltend gemachten Ausgaben für Zeitungen und Magazine
aufzulisten, die betriebliche Veranlassung zu erläutern und die Zahlung
durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, bemerkte der Bw. lediglich, dass es
sich um Fachliteratur ausschließlich für die berufliche
Tätigkeit handle, und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Aufwendungen für Tageszeitungen und Magazine sind idR nicht
abzugsfähig (VwGH 16.12.1986, 84/14/0110, zu einem Rechtsanwalt) Der
Verwaltungsgerichtshof hat nur bei Kabarettisten (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198),
Journalisten (VwGH 26.09.2000, 97/13/0238) und Redakteuren (VwGH 30.01.2001,
96/14/0154) ausnahmsweise die Abzugsfähigkeit bejaht, weil diesfalls ein
unüblich hoher Bezug von Magazinen notwendig sei. Dass der Bezug von
Tageszeitungen nicht abzugsfähig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH
28.04.1987, 86/14/0169) ausdrücklich für die hier strittigen OÖN
(und Rieder Volkszeitung) und "Presse" (VwGH 28.04.1987, 86/14/0169)
bestätigt. Die Kosten für Wirtschaftsmagazine wie z.B. Trend, Gewinn,
Cash-Flow, Option, Format gehören grundsätzlich zu den Kosten der
Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische
Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die ähnlich wie
Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel
auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden (VwGH
22.12.1980, 2001/79, und 06.10.1070, 7/67). Der Bw. hat trotz
Aufforderung nicht näher dargetan, warum dies in seinem Fall anders sein
sollte. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, warum die
diesbezügliche Kürzung des Finanzamtes nicht rechtmäßig
sein soll.
Betrieblich veranlasste
Telefonspesen sind Betriebsausgaben,
wobei jedes Gespräch gesondert zu beurteilen ist. Liegen bei Verwendung
eines in der Wohnung befindlichen Telefons keine Unterlagen über Zahl und
Dauer der beruflichen Gespräche vor, ist der auf sie entfallende Anteil an
den Gesamtkosten zu schätzen (VwGH 16.02.1983, 81/13/0044, 04.03.1986,
85/14/0131, und 13.09.1988, 87/14/0027). Auch die festen Kosten (Anschluss- und
Grundgebühren) sind im Verhältnis der betrieblichen und privaten
Gespräche aufzuteilen.
Das Finanzamt hat bei den Telefongebühren 1999 einen
zusätzlichen Privatanteil von 4.157,58 S und in den Jahren 2000 von
2.818,88 S und 2001 von 2.052,91 S zugerechnet und dies damit begründet,
dass bei einem 4-Personenhaushalt mit zwei ca. 18-jährigen Kindern von
einem Privatanteil von ca. 35 bis 40% auszugehen sei, was unter
Berücksichtigung der vom Bw, bereits angesetzten Privatanteile von 3.000,00
S durchschnittlichen Telefonkosten von ca. 600,00 S monatlich entspreche.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben
sich zum Privatanteil bei den Telefonkosten folgende Grundsätze:
Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate -
unabhängig davon, ob im Festnetz oder im Mobilfunk - sind im
tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten
(Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten)
unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Telefongespräche, die von
betrieblichen Apparaten geführt werden, sind grundsätzlich
abzugsfähig. Ein Privatanteil ist auszuscheiden (VwGH 21.02.1996,
93/14/0167). Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue
Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Dass in einer
Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt werden, widerspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 26.06.1984, 83/14/0216). Fehlen Unterlagen
über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen
(VwGH 16.02.1983, 81/13/0044). Eine Schätzung der Kosten (diesfalls mit
500 S/36,34 Euro), die sich an den (geringfügigen) Einnahmen
orientiert, ist angemessen. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das
behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der
betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen
Familie) nicht unschlüssig (VwGH 29.06.1995, 93/15/0104). Der Umstand, dass
auch andere Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass
der Anschluss überwiegend betrieblich verwendet wurde (VwGH 04.03.1986,
85/14/0131).
Wird ein Telefon im Arbeitszimmer des Wohnhauses beruflich
verwendet, erscheint ein Ansatz von 6.000,00 S als Privatanteil für einen
Erwachsenen und vier Kinder nicht unschlüssig (VwGH 20.12.1994,
90/14/0229).
Der Bw. hat keine Aufzeichnungen betreffend seine
betrieblichen und privaten Telefongespräche vorgelegt und auch nicht
behauptet derartige Aufzeichnungen geführt zu haben. Der Bw. bekämpft
den vom Finanzamt ausgeschiedenen Privatanteil mit der Behauptung, alle
Familienmitglieder hätten ein eigenes Werkartenhandy gehabt. Dem Ersuchen
des Finanzamtes, die Telefonkosten aller Telefone aufzulisten und die
Handyverträge vorzulegen hat der Bw. nicht entsprochen. Unter Hinweis auf
obige Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Bw.
und im Hinblick auf die mangels Vorlage der verlangten Unterlagen fehlende
Überprüfbarkeit des Vorbringens des Bw. erachtet die
Berufungsbehörde den vom Finanzamt festgestellten Privatanteil auch im
Lichte der oben wieder gegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als
angemessen und rechtmäßig. Dies gilt auch für das Ausscheiden
eines Privatanteiles von je 35% bei den GWG Schnurlostelefon und Handy,
Datennetzgebühr und Druckerpatronen sowie den 1999 ausgeschiedenen
Schulbedarf, da der Bw. trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder die
diesbezüglichen Rechnungen vorgelegt, noch die betriebliche Veranlassung
dargelegt hat.
Die geltend gemachten Fernseh- und Rundfunkgebühren
sind nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht abzugsfähig, weil der Bw.
trotz Aufforderung weder deren Zahlung nachgewiesen noch die betriebliche
Veranlassung dargetan hat.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung betreffend
das Jahr 1999 kein Erfolg beschieden sein.
Für die Berufungsjahre 2000 und 2001, für die
ansonsten auf die Ausführungen für das Jahr 1999 verwiesen wird, macht
der Bw. mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 das Handelsvertreterpauschale in
Höhe von 32.963,00 S für 2000 und von 10.084,00 S für 2001
geltend.
Mit erstmals für die Veranlagung des Kalenderjahres
2000 anzuwendender (§ 4) Verordnung vom 28. März 2000, BGBl. II Nr.
95/2000, hat der Bundesminister für Finanzen verordnet, dass bei einer
Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993,
BGBl. Nr. 88/1993 im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben mit
einem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO),
höchstens jedoch 80.000 S jährlich angesetzt werden können, wenn
aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung
dürfen neben dem jeweiligen Durchschnittssatz Betriebsausgaben nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den
tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung umfasst der
Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
Mehraufwendungen
für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm
§ 26 Z 4 EStG 1988
Ausgaben
für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere
Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
Üblicherweise
nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für
auswärtige Telefonate
Der Bw. zählt zweifelsohne zum Kreis der von dieser
Verordnung betroffenen Berufsgruppe (vgl. Petschnig, in SWK 2002, S 84, unter
Hinweis auf RZ 4356 EStR idF Änderungserlass 2001) und hat die vorgesehenen
Formulare ausgefüllt vorgelegt.
Zur Vermeidung von Doppelberücksichtigungen von
Betriebsauausgaben ist jedoch in den abpauschalierten Betriebsausgabenkategorien
eine Kürzung um die bisher vom Finanzamt berücksichtigten Beträge
(konkret im Jahr 2000 die zum Abzug zugelassenen Tagesdiäten von 7.309,09 S
- 1.500,00 S = 5.809,09 S und im Jahr 2001 das schon berücksichtigte
Pauschale von 9.003,90 S) vorzunehmen:
|
|
2000
|
2001
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb bisher
|
140.454,00 S
|
20.454,00 S
|
abzüglich Handelsvertreterpauschale wie
beantragt
|
- 32.963,00 S
|
- 10.084,00 S
|
zuzüglich bisher berücksichtigtes Pauschale
|
0,00 S
|
9.003,000 S
|
Zurechnung bisher abgezogener Tagesgelder
|
5.809,00
S
|
0,00
S
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb Berufungsentscheidung
|
113.300,00 S
|
19.373,00 S
Zu den für das Jahr 2001 nachträglich
beantragten Sonderausgaben wird bemerkt, dass mangels Erbringung des mit Vorhalt
vom 20. Juli 2007 geforderten Zahlungsnachweises für Wohnraumschaffung und
Kirchenbeiträge lediglich die nachgewiesenen Zahlungen für Lebens-,
Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von insgesamt S 15.009,00 S
Berücksichtigung finden können.
Den Berufungen für die Jahre 2000 und 2001 war daher
teilweise Folge zu geben.
Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf die
beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1812-L/02
- Stammnummer
- 32034
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF