Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0613-I/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Neurodermitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-I/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem aufgrund einer Neurodermitis vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung von 20 % liegt keine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend erhöhte Familienbeihilfe
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am 3.6.2002 für seine Tochter
S.Sch. ( rückwirkend ab 1.1.2000) die erhöhte Familienbeihilfe. Auf
dem Antragsformular wurde von der Universitätsklinik für Dermatologie
und Venerologie Innsbruck hinsichtlich S.Sch. ein Grad der Behinderung von 50 %
bescheinigt.
Das Finanzamt Innsbruck ersuchte in der Folge das
Bundessozialamt Innsbruck um Begutachtung der Tochter des Bw.
Das Bundessozialamt beauftragte Dr. W.G. mit der Erstellung
eines Gutachtens.
Dr. W.G.traf in seinem Gutachten vom 19.8.2002 folgende
Feststellungen :
"Anamnese
:
Seit der Geburt besteht
eine Neurodermitis, die sich seit 1999 deutlich verschlechtert habe. Es bestehen
starker Juckreiz und Schlafstörungen sowie psychische Probleme. Die
Krankheit verläuft in Schüben. Die Behandlung erfolgt vorwiegend
alternativ-medizinisch, zuletzt mittels einer sog. "
Fischkur".
Status
localis:
Es
besteht ein typisches Ekzema flexurarum mit infiltrierten und lichenifizierten
Krankheitsherden im Bereiche der Ellbogen und Kniekehlen. Einzelne
stecknadelkopfgroße Knötchen finden sich verteilt über den
gesamten Körper.
Diagnose:
Neurodermitis (atopisches
Ekzem)
Beurteilung:
Auf Grund des derzeitigen
Hautbefundes besteht nach § 7 KOVG eine Behinderung von 20%. Bekanntlich
ist der Verlauf einer Neurodermitis nicht voraussehbar. Eine Änderung des
Grades der Behinderung ist daher jederzeit möglich. Möglicherweise
könnte die seit Juli verschreibbare Salbe Protopic den Krankheitsverlauf
günstig beeinflussen."
Das
Bundessozialamt Innsbruck folgte in seiner Stellungnahme vom 3.9.2002 den im
angeführten Gutachten getroffenen Feststellungen und bescheinigte einen
Grad der Behinderung von 20 %.
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 3.10.2002 einen
abweislichen Bescheid und begründete die Abweisung mit der Bestimmung des
§ 8 Abs. 5 FLAG. Weiters wurde auf den Umstand verwiesen, dass das
Bundessozialamt die Behinderung der Tochter des Bw. mit nur 20 % eingestuft
habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung und stellte den Antrag auf antragsgemäße
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Begründend bringt der
Bw. vor, dass die Universitätshautklinik Innsbruck einen (für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ausreichenden) Grad der
Behinderung von 50 % festgestellt habe. Das Finanzamt sei an diese
Feststellungen gebunden . Die Abweisung des Antrages sei daher allein schon aus
Formalgründen rechtswidrig.
Die Erstinstanz habe dem Bw. keine Gelegenheit gegeben, in
das Gutachten von Dr. W.G. und die Stellungnahme des Bundessozialamtes Einsicht
zu nehmen und allenfalls dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Gegen die Einschätzung des Bundessozialamtes erhob der
Bw. folgende Einwendungen:
Die Untersuchung durch Dr.W.G. habe weniger als 10 Minuten
gedauert. Eine korrekte Begutachtung sei in dieser kurzen Zeit nicht
möglich .Ein Gespäch zur Beurteilung der psychischen Auswirkungen der
Erkrankung sei unterblieben.
Beim Untersuchungstermin sei das äußere
Hauterscheinungsbild im Hinblick auf zuvor erfolgte Behandlungen (Kur in Bad
Gleichenberg, Cortisontherapie, "Knabberfischkur")
außergewöhnlich gut gewesen.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Bw. im
Zusammenhang mit der Krankheit seiner Tochter im Jahre 2002 ca. 3.600.- €
an Kosten zu tragen gehabt habe (insbes. Spezialnahrung,Medikamente,diverse
medizinische Behandlungen ).
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Vorinstanz entgegen
der Verfahrensrechtslage (§ 115 Abs. 2 und § 183 Abs. 4 BAO) dem Bw.
keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Stellungnahme des Bundessozialamtes und
zum Gutachten von Dr. W.G. zu äußern, wurden die angeführten
Unterlagen von der Berufungsbehörde am 5.2.03 in Kopie an den Bw.
übermittelt und dieser eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine
Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde am 10.2.2003 durch postamtliche
Hinterlegung zugestellt (erster Zustellversuch am 7.2.2003, zweiter
Zustellversuch und Beginn der Abholfrist am 10.2.2003). Die Postsendung wurde
jedoch nicht abgeholt und auch keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Gesetzesstelle
jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von mehr als drei Jahren . Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
§ 183 Abs. 1 BAO sieht ausdrücklich die
amtswegige Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde vor. Der Vorinstanz war
es daher keinesfalls verwehrt, zusätzlich zur vom Bw. beigebrachten
Bestätigung der Universitätsklinik amtswegig ein Gutachten des
Bundessozialamtes einzuholen.
Im Falle von widersprüchlichen Beweismitteln hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter
sorgfältiger Abwägung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen, welchem Beweismittel mehr Glauben zu schenken
ist (VwGH 25.9.1997, 97/16/0067).
Eine formale Bindung des Finanzamtes an die
Bestätigung der Universitätsklinik (im Sinne einer Beweisregel) ist
daher keinesfalls anzunehmen.
Die Berufungsbehörde folgt aus folgenden Gründen
der Stellungnahme des Bundessozialamtes vom 3.9.2002 und dem dieser
Stellungnahme zu Grunde liegenden Gutachten von Dr. W.G. vom
19.8.2002:
Die vom Bw. dem Finanzamt vorgelegte Bestätigung der
Universitätsklinik Innsbruck enthält keine nähere
Begründung.Das von Dr. W.G. erstellte Gutachten , dem das Bundessozialamt
in seiner Stellungnahme vom 3.9.2002 folgt, ist hingegen ausführlich und
schlüssig begründet.Auch wurde vom Gutachter die psychische Komponente
der Erkrankung (starker Juckreiz, dadurch bedingte Schlafstörungen und
psychische Probleme) bei der Erstellung des Gutachtens ausdrücklich
berücksichtigt. Die Berufungsbehörde teilt daher die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, dass dem Gutachten des Bundessozialamtes zu
folgen und von einem Grad der Behinderung von 20 % auszugehen ist.
Die vorhin dargestellten Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe liegen somit nicht
vor.
Auch das vom Bw. in der Berufung ins Treffen geführte
Argument der finanziellen Belastung kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen,da § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der
Behinderung und nicht auf die finanzielle Situation abstellt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-I/02
- Stammnummer
- 3202
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF