Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0419-I/03
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Unternehmensveräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-I/03vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Realisierung des Veräußerungsgewinnes bei einer Unternehmensveräußerung erfolgt in der Regel zu jenem Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern erlangt, d.h. die Gewinnverwirklichung erfolgt an jenem Tag, ab dem der Betrieb auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Erwerbers geführt wird, bzw. an dem Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich auf den Erwerber übergehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Anschrift, vertreten durch Knoll
Hoffmann Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck,
Zeughausgasse 3, vom 29. März 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, vom 1. Februar 2000 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1995, 1996 und
1998 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 und 1998 wird gemäß
§ 256
Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb eine Druckerei und ermittelte
den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit
Bilanzstichtag 31. Jänner.
Im Jahr 1994 wurden die wesentlichen Aktiva und Passiva des
Unternehmens veräußert, während das Betriebsgebäude
zurückbehalten und an die Erwerberin vermietet wurde.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO die Jahre 1994 bis 1998
umfassend, traf der Betriebsprüfer im Bericht über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung vom 1. Februar 2000 unter Tz 17 folgende
Feststellung:
"Veräußerungsgewinn 1995:
Die Kaufvereinbarung zwischen der Bw (=Übergeberin)
und der Fa. D-GmbH (=Übernehmerin) wurde am 10. Februar 1995 von den
Beteiligten unterfertigt und notariell beglaubigt.
In dieser Vereinbarung und der dort angeschlossenen
Eröffnungsbilanz (zum 1.2.1994) der Fa. D-GmbH wurde ausdrücklich und
unwiderruflich als Stichtag für den Rechtsübergang der 1. Feber 1994
vereinbart.
Die Kaufvereinbarung wurde am 22. März 1995 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Salzburg angezeigt.
Die übergebenen Aktiva und Passiva zum 1. Feber 1994
sind im Schlussbesprechungsprotokoll vom 2.12.1999 dargestellt.
Der Veräußerungsgewinn ist im Wirtschaftsjahr
1994/1995 (Beginn des Wirtschaftsjahres ist der 1.2.1994) zu versteuern. Die
Berechnung ist im Schlussbesprechungsprotokoll vom 2.12.1994
dargestellt."
In dieser Berechnung wurde der
Veräußerungsgewinn mit 13.045.404,39 ATS ermittelt.
Weiters wurde im ersten Satz der Tz 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 1999 festgehalten, dass mit
Stichtag 1.2.1994 (lt. Vereinbarung - unterfertigt am 10.2.1995) sämtliche
Aktiv- sowie Passivposten der Bw mit Ausnahme des Gebäudes und der damit
verbundenen Darlehen an die Fa. D-GmbH veräußert wurden.
In der TZ 5 dieser Niederschrift wurde ergänzend
Nachstehendes ausgeführt:
Laut Vereinbarung vom 27.5.1997 verzichtet die Fa. D-GmbH
auf ihre Forderung (Verrechnungskonten lt. Tz 4b gegenüber den
Gesellschaftern X und Y S. Dieser Verzicht stellt Sonderbetriebseinnahmen der
Gesellschafter im Wirtschaftsjahr 1998 dar."
Der Stand der Verrechnungskonten betrug für Y S
-229.985,80 ATS und für X S -6.604.665,21 ATS.
Das Finanzamt Innsbruck schloss sich den Feststellungen im
BP-Bericht an und erschließ mit Ausfertigungsdatum 1. Februar 2000 im
wiederaufgenommenen Verfahren u.a. entsprechende Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
für die Jahre 1995 bis 1998.
Gegen die Bescheide für die Jahre 1995, 1996 und 1998
wurde nach einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist durch die
steuerliche Vertretung fristgerecht Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass die Bilanz der Berufungswerberin mit Übergabe in
verbleibende Aktiven und Passiven der Berufungswerberin und übernehmende
Aktiven und Passiven der Käuferin getrennt und als Datum jeweils 1.2.1994
angeführt worden sei. Da die Berufungswerberin den Betrieb
weitergeführt habe, sei keine Eröffnungsbilanz zu erstellen
gewesen.
Von der Käuferin sei diese sogenannte
Eröffnungsbilanz zum 1.2.1994 als Grundlage übernommen, jedoch in
weiterer Folge eine eigene erstellt worden, da die Verhandlungen mehrere Jahre
gedauert und über verschiedene Werte getrennte Auffassungen bestanden
hätten.
Aus einem Schreiben vom Anwalt der Berufungswerberin an den
Anwalt der Übernehmerin mit angeschlossenem Status zum 31.1.1994 gehe als
Tag der Übergabe eindeutig der 31.1.1994 hervor. Die körperliche
Übergabe sei am 31.1.1994 um 22 Uhr in den Räumen der Übergeberin
mit der symbolischen Schlüsselübergabe erfolgt. Dass ein Jahr
später in der Kaufvereinbarung, welche aus Kostengründen vom Anwalt
der Übernehmerin erstellt worden sei, der 1.2.1994 als Tag des
Rechtsüberganges vereinbart wurde, sei ein Fehler und von den Beteiligten
übersehen worden. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn in
Höhe von 13.045.404 ATS falle daher in das Wirtschaftsjahr 1994 und nicht
1995.
Zum weiteren Berufungsbegehren (Teilwertabschreibung
Gebäude im Wirtschaftsjahr 1998) wurde im Berufungsschriftsatz
ausgeführt, dass die Berufungswerberin nach ihrem Ausgleichsverfahren und
der Fortführung des Betriebes mit 1.2.1994 durch die Käuferin das
Gebäude dieser zum Kauf angeboten habe. Die Käuferin habe das
Betriebsgebäude aber lediglich angemietet. Auf Grund der von der
Käuferin bezahlten Miete habe sich ein Schätzwert des Gebäudes in
Höhe von 30 mio ATS ergeben.
Die Anteile der Käuferin hätten in weiterer Folge
des öfteren den Eigentümer gewechselt und das Gebäude sei immer
wieder zum Kauf angeboten worden, nicht zuletzt wegen des Umstandes, weil
gewisse Differenzen hinsichtlich der Höhe des Mietentgeltes bestanden
hätten.
Im Jahr 1999 sei das Gebäude der Käuferin von der
Hausbank um 28 Mio ATS neuerlich zum Kauf angeboten worden. Diese habe aber in
weiterer Folge ein anderes Objekt erworben, weil ihr das Gebäude zu teuer
gewesen sei.
Aus diesem Grund müsste daher zum 31.1.1998 neben der
laufenden AfA für das Gebäude in Höhe von 2.182.632 ATS, eine
Teilwertabschreibung in Höhe von 4.876.476 ATS zum Ansatz gebracht und der
Jahresabschluss dahingehend berichtigt werden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
(Ausfertigungsdatum 31. August 2000) stellte der steuerliche Vertreter den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz sowie auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass
mit Schreiben vom 13. Jänner 1994 von RA Dr. N an RA Dr. V ein notariell
unterfertigtes Abtretungsanbot sowie ein Status zum 31. Jänner 1994
übermittelt worden und die körperliche Übergabe
(Schlüsselübergabe) am 31. Jänner 1994 um 22.00 Uhr in den
Räumen des Betriebes an den neuen Geschäftsführer DI H S erfolgt
sei. Die Vorgangsweise des Abtretungsangebotes sei gewählt worden, weil
sich die Vertragsparteien über gewisse Positionen bis zum 31. Jänner
1994 nicht einigen haben können.
Ein Jahr später - am 10. Februar 1995 - seien die
Verträge in den Räumen des Betriebes im Beisein des Notars
unterfertigt worden und man habe dabei übersehen, dass in den
Verträgen als Übergabestichtag der 1. Februar 1994 und nicht der 31.
Jänner 1994 enthalten gewesen sei.
Aus dem Schreiben von RA Dr. N sei jedoch eindeutig der 31.
Jänner 1994 als Übergabedatum ersichtlich und somit auch der
Vertragswille mit diesem Datum gegeben.
In den vielen Verhandlungen sei immer vom 31. Jänner
1994 als Übergabetermin die Rede gewesen. Dieser Umstand könne vom
steuerlichen Vertreter bestätigt werden, da er an diesen Verhandlungen
persönlich teilgenommen habe.
Mit weiterer Eingabe der steuerlichen Vertretung vom 17.
Dezember 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sowie die Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die
Jahre 1996 und 1998 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zeitpunkt der
Realisierung des Veräußerungsgewinnes:
Die Realisierung des Veräußerungsgewinnes
erfolgt in der Regel zu jenem Zeitpunkt , in dem der Erwerber das
wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern
erlangt, d.h. die Gewinnverwirklichung erfolgt an jenem Tag, ab dem der Betrieb
auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Erwerbers geführt wird, bzw. an dem
Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich auf den Erwerber übergehen (vgl.
Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen², Seite 30
m.w.N).
Dabei haben es die Vertragsparteien durch entsprechende
vertragliche Abmachungen in der Hand, den Zeitpunkt des Betriebsüberganges
und damit jenen der Gewinnverwirklichung zu bestimmen, vorausgesetzt,
formalrechtliche Gestaltung und wirklicher Sachverhalt stimmen
überein.
In der Bilanz der berufungswerbenden Mitunternehmerschaft
zum 31. Jänner 1994 wurde sämtliches Anlagevermögen und
Umlaufvermögen, welches an die unternehmenserwerbende GmbH
veräußert wurde, nach wie vor ausgewiesen (Maschinen 43.504.732,73
ATS, Transportmittel 495.438,08 ATS, Kraftfahrzeuge 410.000 ATS Einrichtung
5.124.297,05 Mietrechte 2.146.880 ATS in Summe 51.681.347,86 weiters Wertpapiere
und Beteiligungen in Höhe von insgesamt 3.330200 ATS sowie das gesamte
Umlaufvermögen in Höhe von insgesamt 13.804.514,45 ATS) während
es in der Bilanz zum 31.1.1995 nicht mehr aufscheint; dabei wurde weder für
Wirtschaftsjahr 1995 noch für das vorangehende Wirtschaftsjahr von der
Berufungswerberin ein entsprechender Veräußerungsgewinn
erklärt.
Auch ist im Jahresabschluss der Käuferin unter der
Rubrik "Rechtliche Verhältnisse" unter Punkt 4 "Wichtige Verträge"
festgehalten, dass die Gesellschaft mit 1.
Februar mit dem Druckereibetrieb der Berufungswerberin alle materiellen
und immateriellen Aktiven übernommen hat und vor dem 1. Februar 1994 die
Gesellschaft noch keine Tätigkeit ausgeübt habe.
Weiters ist im Anhang zum Jahresabschluss der Käuferin
unter Punkt 1 "Allgemeines" festgehalten, dass von der Berufungswerberin der
Druckereibetrieb mit 1. Februar 1994 übernommen worden sei und die Bilanz
des übernommenen Betriebes zum 1. Februar in Anlage B dargestellt
werde.
Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 5. Mai 2004
wird ebenso ausgeführt, dass die Fa. D-GmbH mit Oktober 1993 gegründet
und alle Vorbereitungen getroffen worden seien, den Betrieb der Berfungswerberin
mit 1. Feber 1994 zu übernehmen. Dies sei auch erfolgt und die GmbH habe ab
1. Februar 1994 auf ihre Rechnung und Gefahr produziert, eingekauft und
fakturiert.
Und auch in dem diesem Schreiben beigelegten "Fragebogen"
(Formular des Finanzamtes) wurde unter der Rubrik Punkt 9, in Beantwortung der
Frage, wann das Unternehmen eröffnet worden sei, als Datum der 1. Februar
1994 angeführt.
Darüberhinaus wurde in der (rund ein Jahr nach dem
Übernahmezeitpunkt) ausgefertigten und notariell beglaubigten
Übernahmevereinbarung als Stichtag für den Rechtsübergang der 1.
Februar 1994 festgelegt (vgl. Punkt I der "Vereinbarung" vom 10. Februar
1995).
Aufgrund all dieser, voranstehend angeführten
Umstände ist aber die Lösung der Streitfrage nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung
bereits zweifelsfrei entschieden. Wie sich nämlich daraus unzweifelhaft
entnehmen lässt, wurde der Betrieb mit 1. Februar 1994 auf Rechnung, Kosten
und Gefahr der Erwerberin geführt, sodass auch mit jenem Tag die
Gewinnverwirklichung in Bezug auf den Veräußerungsgewinn erfolgte
(vgl. nochmals Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen², 30
m.w.N).
Wenn nach den Ausführungen der steuerlichen Vertretung
"die körperliche Übergabe" am 31. Jänner 1994 um 22 Uhr in den
Räumen der Übergeberin mit der symbolischen
Schlüsselübergabe erfolgt sei, wäre es an der Berufungswerberin
gelegen, die diesbezügliche Behauptung unter Beweis zu stellen bzw.
entsprechende Beweismittel anzubieten, wenn sie einen von den Vereinbarungen in
einem Notariatsakt bzw. einen von der bilanziellen Behandlung sowohl durch die
Berufungswerberin als auch durch die Käuferin abweichenden
Veräußerungszeitpunkt behauptet.
Hinsichtlich des ins Treffen geführten
Abtretungsanbotes wird abschließend angemerkt, dass der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein
Abtretungsanbot allein wirtschaftliches Eigentum nicht verschafft (VwGH vom
9.5.1989, 89/14/0033, vom 29.11.1988, 88/14/0184, vom 21.10.1986, 86/14/0107,
vom 13.5.1986, 85714/0169).
2. Teilwertabschreibung
betreffend das Gebäude im Jahr 1998 bzw. Berufung gegen den Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für das Jahr 1996:
Da mit Anbringen vom 17. Dezember 2007 die Berufung gegen
die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1998
zurückgenommen wurde, erklärt die Abgabenbehörde diese
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die
angefochtenen Bescheide vom 1. Februar 2000 in formelle Rechtskraft und das
Berufungsverfahren ist beendet.
Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im
Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz bezüglich dieser Jahre aufgehoben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-I/03
- Stammnummer
- 32009
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF