Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0118-I/02
Zählen die Vertragserrichtungskosten als "vom Käufer übernommene sonstige Leistung" zur Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-I/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Sachverhalt war davon auszugehen, dass allein die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Objektes, was auch die Vertragserrichtung inkludierte, betraut hat. Der Käufer hat dann diese auf Grund der Beauftragung zivilrechtlich der Verkäuferin zufallenden Kosten in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Bezahlung übernommen. Diese mit 2% vom Kaufpreis festgelegte Vertragsverfassungsgebühr war somit als vom Käufer übernommene sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten
durch Dr. Hermann Graus gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer vom 3. Oktober 2000 entschieden
: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem als "Bauträger-Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag" bezeichneten Rechtsgeschäft vom 22./25. September
2000 verkaufte die Firma G GmbH (Verkäuferin) an das Ehepaar (im Folgenden:
der Käufer) Dr. I. H. und Dr. K. H. insgesamt 153/1139 Anteile, sohin der
Bw. 153/2278 Anteile an der Liegenschaft EZ GB. H. samt dem damit zu
verbindenden Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 um einen Kaufpreis von
4,230.000 S.
Dieser Vertrag enthält ua. folgende
Festlegungen:
"XIV.
Allgemeine Vertragsbedingungen
..............
G. GmbH hat mit der gesamten rechtlichen
Durchführung des Objektes den Vertragsverfasser Dr. G., Rechtsanwalt in I.
mit getrennter Urkunde beauftragt. Dr.G. ist ferner Treuhänder im Sinne des
Bauträgervertragsgesetzes.
Der Käufer erteilt nunmehr dem
Vertragsverfasser Vollmacht, ihn in den rechtlichen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages vor
Gerichten, Finanz- und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf die
Gebührenanzeige, die Einholung erforderlicher Genehmigungen, die
uneingeschränkte Vertretung vor den Finanzbehörden im Zusammenhang mit
der Durchführung des gegenständlichen Vertrages, sowie die
Antragstellung im Grundbuch einschließlich der Antragstellung auf
Einverleibung und Einverleibung der Löschung von Pfandrechten im Grundbuch.
Der Käufer bezahlt dem Vertragsverfasser
einen Kostenanteil zur gesamtrechtlichen Betreuung des Objektes von 2 % des
Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer und bare Auslagen für Stempel- und
Gerichtsgebühren. Die Kosten der notariellen Beglaubigung, die zur
Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer, sowie die grundbücherlichen
Eintragungsgebühren aller Art und anfallende Stempelgebühren werden
durch den Käufer zur alleinigen Zahlung übernommen. Die Kosten der
notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Verkäuferin wird von der
Verkäuferin getragen. Die Kosten anwaltlicher Vertretung trägt im
übrigen derjenige, der sie in Anspruch nimmt.
Der Käufer hat sohin im Hinblick auf den
Kaufpreis von S 4,230.000,00 mit folgenden Nebenspesen zu rechnen:
|
3,5 %
Grunderwerbsteuer
|
148.050,00
S
|
1,0 % Eintragungsgebühr
Eigentum
|
42.300,00 S
|
1,1 % Eintragungsgebühr
Pfandrecht
|
46.530,00 S
|
2,0 % Vertragsverfassergebühr
|
84.600,00 S
|
20,0 % Ust hieraus
|
16.920,00 S
|
Kosten für
Beglaubigungen und Stempelgebühren pauschal
geschätzt
|
4.000,00 S
|
zusammen
|
342.400,00 S
Der Käufer erteilt seine ausdrückliche
Einwilligung, daß die mit diesem Vertrag und der weiteren Abwicklung im
Zusammenhang stehenden Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden
und daß diese Daten finanzierenden Kreditinstituten, zuständigen
Behörden, der Hausverwaltung, dem Vertragsverfasser, Dr. G, Rechtsanwalt in
I, sowie an alle, die mit der Realisierung des Bauvorhabens zu tun haben,
weitergegeben werden, hinsichtlich........."
Mit dem
streitgegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid wurde für diesen
Rechtsvorgang gegenüber der Berufungswerberin ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 2,165.760 S (vereinbarter Kaufpreis von 2,115.000 S +
Vertragserrichtungskosten (incl. Ust) von 50.760 S) die Grunderwerbsteuer mit
75.802 S (= 3,5 % von 2,165.760 S) festgesetzt .
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird die
Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage
bekämpft mit dem Vorbringen, der Vertragsverfasser und Treuhänder Dr.
G. habe von beiden Vertragsteilen (Verkäuferin und den Käufern) den
Auftrag zur Vertragserrichtung erhalten. Dies ergebe sich aus Punkt "XIV.
Allgemeine Vertragsbedingungen". Dementsprechend seien die Kosten des
Vertragsverfassers von der Verkäuferin und von den beiden Käufern
gemeinsam zu tragen. Eine Übernahme der Vertragserrichtungskosten -
auch der der Verkäuferin- durch die Käufer und damit auch durch die
Berufungswerberin sei nach dem Inhalt des vorliegenden Bauträger-, Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrages nicht vereinbart. Folglich erbringe die
Berufungswerberin mit der Bezahlung der Vertragserrichtungskosten keine "
sonstige Leistung" im Sinne einer Gegenleistung. Die von dem Käufer zu
bezahlenden Vertragserrichtungskosten seien vielmehr seine eigenen Kosten.
Dementsprechend würden aber die Vertragserrichtungskosten beider
Vertragsteile nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf nachstehende Begründung:
"Nach § 12
Abs. 1 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) trifft den Bauträger die
Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders, weshalb zivilrechtlich
dessen Kosten beim Auftraggeber anfallen. Durch die Vereinbarung des Punktes
XIV. " Allgemeine Vertragsbedingungen" werden dann diese Kosten auf den
Käufer überbunden. Aus diesem Grunde sind die vollen vertraglich
festgelegten Kosten ( = 2 % des Kaufpreises zzgl. Ust und Barauslagen) als
sonstige Leistungen gem. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen,- da doch den
Treuhänder allein der Bauträger (und damit die Verkäuferin)
bestellt hat. Der Berufung war daher der Erfolg zu
versagen".
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
vorgebracht, dass die Bestellung von Dr. G. zum Treuhänder im Sinne des
Bauträgervertragsgesetzes völlig unabhängig davon gewesen sei,
dass die Verkäuferin und die Berufungswerberin gemeinsam Dr. G. mit der
Vertragserrichtung beauftragt hätten. Dementsprechend seien die Kosten des
Vertragsverfassers von der G. GmbH und von der Berufungswerberin gemeinsam zu
tragen. Desweiteren wurde das Berufungsvorbringen nochmals wörtlich
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ABGB, § 1
Abs.1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter den Begriff " sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl.VwGH 30.8.1998, 95/16/0334).
Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind somit
auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf Grund des
Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber
auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (siehe
Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz 66 zu § 5
GrEStG 1987 und die dort angeführten zahlreichen Erkenntnisse).
Der Verwaltungsgerichtshof (und auch die Lehre, siehe
Fellner, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 79 zu § 5
GrEStG, Seite 46 V und Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu
§ 5 GrEStG) hat sich bereits wiederholt mit der Fragen auseinander gesetzt,
ob die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören
und hat in den Erkenntnissen VwGH 22. 4. 1953, 310/51, 1045/51, ÖStZB 1953,
S. 57, VwGH 8. 6. 1959, 1528/57, ÖStZB 1959, S. 94 und VwGH 21. 2. 1985,
84/16/0228, ÖStZB 1986, S. 16, dargelegt, dass in jenen Fällen, in
denen beide Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauen und somit gemäß
§§ 896, 1004, 1014
ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung darstellt, wenn der
Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu
tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang dargetan, dass in einem
solchen Fall keine Bedenken bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da
diesfalls eine Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetze
die andere Partei zu erbringen hätte. Die Frage, ob im konkreten Fall die
im Bauträger- Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag neben dem Kaufpreis von
4,230.000 S als Nebenspesen ausgewiesenen " 2,0 % Vertragsverfassergebühr "
eine sonstige Leistung bildet, ist daher danach zu beurteilen, wer von den
Vertragsparteien (die verkaufende Baugesellschaft, die beiden Käufer oder
beide gemeinsam) den Rechtsanwalt mit der durch diese pauschale
"Vertragsverfassergebühr" abgegoltenen Agenda beauftragt hat und damit
zivilrechtlich zur Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet war.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob das Finanzamt die "Vertragserrichtungskosten" in Höhe von
(brutto) 50.760 S zu Recht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
einbezogen hat. Unter Beachtung der eingangs dargelegten Rechtslage entscheidet
sich dies letztlich danach, ob es sich bei dieser "Vertragsverfassergebühr"
um Kosten handelt, zu deren Tragung auf Grund der Auftragserteilung die
Verkäuferin zivilrechtlich verpflichtet gewesen war, die aber dann auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung von der Käuferin zur Entrichtung
übernommen wurden.
Wenn nun die Berufungswerberin aus Punkt " XIV: Allgemeine
Vertragsbestimmungen" ihre Argumentationslinie herleitet, nämlich dass der
Vertragsverfasser und Treuhänder Dr. G. von beiden Vertragsteilen den
Auftrag zur Vertragserrichtung erhalten habe, dementsprechend die Kosten des
Vertragsverfassers von beiden gemeinsam zu tragen seien, wobei eine
Übernahme der Vertragserrichtungskosten- auch die der Verkäuferin-
durch die Käuferin nach dem Inhalt des vorliegenden Bauträger-, Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrages nicht vereinbart sei, dann steht diesem
Vorbringen Folgendes entgegen.
Laut Punkt XIV. Allgemeine Vertragsbedingungen des
Bauträger-Kauf- und Wohungseigentumsvertrages
hat die G. GmbH mit der gesamten
rechtlichen Durchführung des Objektes den Vertragsverfasser Dr. G.,
Rechtsanwalt in I. mit getrennter Urkunde beauftragt. Der Käufer erteilte
" nunmehr" dem Vertragverfasser
Vollmacht, ihn in den rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages zu vertreten. Weiters wurde in
dieser Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien G GmbH.
(Verkäuferin) und dem Käufer (Berufungswerberin) noch eine
Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Käufer dem Vertragsverfasser
einen Kostenanteil zur gesamtrechtlichen Betreuung des Objektes von 2,0 % des
Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt. Aus dem Zusammenhalt dieser in
den Allgemeinen Vertragsbestimmungen festgelegten Vertragsregelungen lässt
sich in freier Beweiswürdigung an Sachverhalt folgern bzw. ergibt sich aus
dem Vertragsinhalt in einer keinen Zweifel offen lassenden Deutlichkeit, dass
die verkaufende G. GmbH. den Vertragsverfasser Rechtsanwalt Dr. G. mit
getrennter Urkunde mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Objektes
und damit wohl auch mit der Vertragsabfassung beauftragt hat. Diesen Umstand
zeigt schon dessen durchgängige Bezeichnung als Vertragsverfasser, obwohl
der Käufer den Rechtsanwalt ("Vertragsverfasser") die Vollmacht, ihn in den
rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung und
Verbücherung dieses Vertrages zu vertreten, erst "nunmehr", also zum
Zeitpunkt der vorgenommenen Unterfertigung des augenscheinlich bereits
unterschriftsreif vorliegenden Bauträger- Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages erteilt hat. Hat aber die verkaufende Baugesellschaft
den Auftrag zur gesamten rechtlichen Durchführung und damit auch zur
Vertragsabfassung dem Rechtsanwalt mit getrennter Urkunde erteilt, während
der Käufer erst im Zuge der Unterfertigung der bereits vorliegenden
Vertragsurkunde den Vertragsverfasser bevollmächtigt hat, dann steht dies
vom Ergebnis her betrachtet dem Berufungsvorbringen entgegen, dass der
Rechtsanwalt "von beiden Vertragsteilen den Auftrag zur Vertragserrichtung
erhalten hat". Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut formellem
Vertragstext vom Käufer "nunmehr" dem Vertragsverfasser Vollmacht erteilt
wurde, ihn in rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung und
Verbücherung dieses Vertrages zu vertreten". Dass aber keinesfalls -
wie dies die Berufung Glauben machen will- der Auftrag zur Vertragserrichtung
von beiden Vertragsteilen gemeinsam an den Vertragsverfasser ergangen ist, zeigt
sich überdies auch daraus, dass der Käufer auf Seite 16 des
Bauträger- Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages ausdrücklich seine
Einwilligung erteilt hat, dass die mit diesem Vertrag und der weiteren
Abwicklung im Zusammenhang stehenden Daten ua. auch dem Vertragsverfasser Dr. G.
weitergeben werden. Eine solche vertragliche Bestimmung erscheint aber
vollkommen unverständlich, wenn bereits im Vorfeld der Rechtsanwalt auch
vom Käufer mit Auftrag eben mit dieser Vertragserrichtung betraut gewesen
wäre.
Laut XIV. Allgemeine Vertragsbestimmungen bezahlt der
Käufer dem Vertragsverfasser einen Kostenanteil zur gesamtrechtlichen
Betreuung des Objektes von 2,0 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer. In
der gleichen Vertragsbestimmung wurde bereits festgehalten, dass die G. GmbH.
mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Objektes den
Vertragsverfasser Dr. G. mit getrennter Urkunde beauftagt hat. Wenn daher in dem
zwischen der Verkäuferin und der Berufungswerberin abgeschlossenen
Bauträger-, Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ausdrücklich festgelegt
wird, dass der Käufer dem Vertragserrichter einen bestimmten Kostenanteil
bezahlt, dann haben die beiden Vertragsparteien damit eine vertragliche
Vereinbarung getroffen, auf Grund derer der Käufer zur Tragung dieses
Kostenanteiles ausdrücklich verpflichtet wurde. Diese erfolgte Einbindung
einer Regelung über die (pauschale) Bezahlung der " 2,0 %igen
Vertragsverfassergebühr" in den zwischen der Verkäuferin und dem
Käufer abgeschlossenen Vertrag hängt augenscheinlich damit zusammen
und gibt nur dann rechtlich Sinn, wenn der Käufer sich dadurch
gegenüber der Verkäuferin verpflichtetete, die ihr auf Grund der
Auftragserteilung zivilrechtlich zukommenden Vertragserrichtungskosten im
vertraglich vereinbarten Ausmaß zur Bezahlung zu übernehmen.
Wären diese hingegen solche Kosten gewesen, die dem Käufer jedenfalls
infolge seiner Auftragserteilung an den Rechtsanwalt zivilrechtlich getroffen
hätten, dann hätte es einer solchen vertraglichen Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien des Wohnungskaufes gar nicht bedurft, denn der
Rechtsanwalt hätte dem Käufer als seinem Auftraggeber von sich aus
eine entsprechende Honorarnote gelegt. Diesbezüglich bleibt nochmals
festzuhalten, dass diese 2,0 % des Kaufpreises als Vertragsverfassergebühr
"einen Kostenanteil zur gesamtrechtlichen Betreuung des Objektes" darstellten
und laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen die verkaufende Baugesellschaft den
Vertragsverfasser Dr. G. mit der gesamten rechtlichen Durchführung des
Objektes mit getrennter Urkunde bevollmächtigt hat. Die Verwendung der
Vergangenheitsform in dieser Vertragsformulierung zeigt aber wohl unbedenklich
auf, dass bereits vor dem in Frage stehenden Bauträger-, Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der gesamten
rechtlichen Durchführung und damit auch mit der Errichtung der
Vertragsurkunde beauftragt hat. Demzufolge wäre die Verkäuferin in
jedem Fall auf Grund dieses Auftragsverhältnisses zivilrechtlich zur
Tragung der Anwaltskosten verpflichtet gewesen. Durch die vertragliche
Vereinbarung zwischen Verkäuferin und dem Käufer wurde dann in dieser
pauschalen Höhe die "Vertragsverfassergebühr" als Nebenspesen zum
Grundstückskauf auf die Berufungswerberin überbunden.
Zusammenfassend war daher in freier Beweiswürdigung im
Streitfall an Sachverhalt davon auszugehen, dass die Verkäuferin den
Rechtsanwalt mit der gesamten rechtlichen Durchführung des Objektes, was
auch die Vertragserrichtung inkludierte, betraut hat und der Käufer diese
auf Grund der Beauftragung zivilrechtlich der Verkäuferin zufallenden
Kosten dann in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Bezahlung übernommen
hat. Nach der eingangs darlegten Lehre und Rechtsprechung zählen diese
vertraglich übernommenen Vertragserrichtungskosten zu den im § 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG angeführten "sonstigen Leistungen". In der angesetzten
Höhe, die betragsmäßig unbestritten blieb und nach Ansicht der
Berufungsbehörde zweiter Instanz im Hinblick auf deren ausdrückliche
vertragliche Festlegung einen unbedenklichen Ansatz darstellt, war folglich die
"Vertragsverfassungsgebühr" zu Recht (vgl. diesbezüglich das zu einem
gleich gelagerten Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des VwGH 23.1.2003,
2001/16/0353, nach dessen Vorliegen nunmehr das bisher gemäß
§
281 Abs. 1 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren nach §
281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen war) als sonstige Leistung in die
Bemessungsgrundlage des streitgenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides
einbezogen worden, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden
war.
Innsbruck,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-I/02
- Stammnummer
- 3200
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF