Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2133-W/05
Nichtanerkennung von Verlusten wegen fremdunüblicher Vertragsgestaltung sowie Nichtmitwirkung des Bw. an der Sachverhaltsermittlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2133-W/05vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. November 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Dr.
Eleonore Ortmayr, vom 22. Oktober 2004 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2002 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 und 2002 wird Folge
gegegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung gegen den
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärten
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage hat der an der XGmbH in unterschiedlichem
Ausmaß beteiligte und bei diesem Unternehmen nicht selbständig
tätige Bw. im Jahr 1990 eine in 1120 Wien, Rgasse gelegene Liegenschaft
samt Gebäude um einen Gesamtkaufpreis von öS 3.354.048.- erworben,
wobei gemäß der gelegten Abgabenerklärung für neun Monate
des Jahres 1990 Gesamtmieteinnahmen von öS 270.270.- (Monatsmiete öS
30.030.-) Kreditkosten von öS 261.156,27 sowie Abschreibungskosten für
das Gebäude von öS 23.140.- gegenübergestellt und so hin ein
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von öS 14.026.-
erwirtschaftet wurde.
In der Folge wurden in den Jahren 1991 bis 1993 aus der
Vermietungstätigkeit (Jahres)Überschüsse von rund öS
27.000.- erklärt, wobei diese Werte den in Rechtskraft erwachsenen
Einkommsteuerbescheiden nämlicher Jahre zugrunde gelegt worden sind.
Für die Jahre 1994 bis 1996 wurden seitens des Bw.
Werbungskostenüberschüsse von öS 200.310.- (1994), öS
139.108.- (1995) und öS 120.215.- (1996) erklärt, wobei diese Werte
vorläufigen Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt wurden.
Korrespondierend damit wurde der Bw. gemäß den
gelegten Erklärungen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 veranlagt, wobei auch
diese Bescheide, ob Ungewissheit der Abgabepflicht gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden.
Bezug nehmend auf einen Vorhalt des Finanzamtes zum
erklärten Werbungskostenüberschuss des Jahres 1997 in der Höhe
von öS 132.180.- gab der vormalige Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom
13. April 1999 bekannt, dass das negative Ergebnis in einem durch einen Mieter
hervorgerufenen Entfall von Mietentgelten begründet liege. Dessen
ungeachtet sei der Bw. bestrebt, neue Vermietungsmöglichkeiten zu
akquirieren und sei das Mietobjekt trotz hoher Kreditkosten dem Grunde nach
geeignet, einen Gesamtüberschuss zu erbringen.
In weiterer Folge wurde der Bw. mittels vorläufigen
Bescheiden erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer für die Jahre
1997 bis 2002, respektive zur Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000
veranlagt.
In einer Beilage zu den am 23. August 2002 gelegten
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 führte der Bw. aus, dass der
letzte verbleibende Mieter mit Beginn des Jahres 2001 die Mietzahlungen
eingestellt habe, respektive ausgezogen sei. Die Kredit gewährende Bank
habe dem Bw. den Rat erteilt, keine neuen Mietverhältnisse zu
begründen, sondern vielmehr danach zu trachten, das Objekt bestmöglich
zu veräußern. Was die umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten der
Verfolgung wirtschaftlicher Interessen anlange, habe der Bw. - ob Nichterzielung
von wirtschaftlichen Erträgen respektive der Ungewissheit solche
überhaupt in Zukunft erzielen zu können - keinen Vorsteuerabzug
vorgenommen. Betreffend seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gab der Bw bekannt, dass seitens seines Arbeitgebers, sprich der XGmbH
Gehaltsauszahlungen unterblieben seien, zumal voran geführtes Unternehmen
seit Jahresbeginn von einem Masseverwalter geführt werde.
In einem weiteren, mit 24. April 2003 datierten
Ergänzungsschreiben führte der Bw. zu seiner Vermietungstätigkeit
aus, dass sein Grundgedanke darin bestanden habe, ein günstig gelegenes,
mittels Kredit finanziertes Objekt zu erwerben und durch Mieteinnahmen sowohl
die Kreditbedienung, als auch darüber hinaus gehende Einkünfte zu
erwirtschaften. Wie aus den Abgabenerklärungen ersichtlich, habe dieses
Ziel Anfang der 90er Jahre auch realisiert werden können, wobei ob
wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Mieters ab 1994 kein Mieteingang mehr zur
verzeichnen gewesen sei. Auf diese Situation habe der Bw. - ungeachtet dessen,
dass der zahlungsunfähige Mieter weiterhin Bestandnehmer geblieben sei,
respektive diesem die Gelegenheit geboten worden sei, wirtschaftlich zu gesunden
- durch Begründung eines weiteren Mietverhältnisses reagiert worden.
Ab dem Jahr 1997 habe der Bw. versucht die Mietstruktur weiter zu
verändern, wobei jedoch die Kredit gewährende Bank unter Hinweis auf
die aushaftende Kreditsumme den Bw. ersucht habe, vom Abschluss neuer
Bestandsverträge Abstand zu nehmen. Schließlich habe die Bank im Jahr
2001 gedrängt, das Objekt am freien Markt zu verwerten, um andernfalls eine
wegen Kreditfälligstellung drohende, finanziell weniger lukrative
Zwangsversteigerung hintan halten zu können. Schlussendlich sei im Jahr
2002 das Objekt veräußert worden, wobei der Verkaufserlös von
der Bank vereinnahmt worden sei, respektive dieser zur Begleichung der
Räumungskosten des Bw. verwendet worden sei. Zusammenfassend vertrete der
Bw. die Auffassung bis zuletzt eine wirtschaftlichen Betätigung entfaltet
zu haben.
Mit Vorhalt vom 4. Juni 2003 wurde der Bw. ersucht, der
Abgabenbehörde die gegen den zahlungssäumigen Mieter veranlassten
Schritte darzulegen, respektive die Modalitäten der Bestreitung seiner
Lebenshaltungskosten näher zu bringen.
In dem, mit 14. Juli 2003 datierten Antwortschreiben
führte der Bw. - unter Beilage der Ladung zur mündlichen
Streitverhandlung gegen die zahlungssäumige Mieterin Frau HR - aus, dass er
gerichtlich die ausständigen Mietzinse eingeklagt habe, das Verfahren
jedoch zu seiner Überraschung mit einer Abweisung des Klagebegehrens
geendet habe.
Darüber hinaus wurden die im Jahr 2000 gesetzten
gerichtlichen (Vor)Schritte zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Bw.
sowie die mit 20. Februar 2003 datierte Korrespondenz der Raiffeisen - Gruppe
vorgelegt, aus, dass die gegenüber dem Bw. unberichtigt aushaftende
Forderung auf den Betrag von 239.482,32 € lautet, wobei anzumerken sei,
dass dem Kreditkonto letztmalig per 30. September 2001 Zinsen angelastet worden
seien. Aus dem Verkauf des Gebäudes in der Rgasse sei ein Eingang von
240.236,98 € zu verzeichnen gewesen, wobei dieser dem Konto des Bw. gut
gebracht worden sei.
Abschließend führte der Bw. aus, dass die
Bestreitung der Lebenshaltungskosten nur mit Hilfe seines, über
Pensionsbezüge verfügenden Vaters möglich gewesen sei.
In einem weiteren, mit 13. Oktober 2003 datierten
Ergänzungsschreiben legte der Bw. die gerichtlichen Urteile in der
Mietsache HR vor.
Hierbei ist dem Urteil des BG Meidling vom 19. März
2002 zu entnehmen, dass die im Objekt des Bw. seit 1. September 1994 einen
Kosmetiksalon führende Mieterin aus dem Titel der Gebrauchsminderung die
Monatsmiete für den Mai 2001 völlig zu Recht um 50% reduziert hat, da
das Mietobjekt zum Teil Feuchtigkeitsschäden, respektive Schimmelbefall
aufgewiesen hat.
Das Landesgericht für ZRS schloss sich den
Ausführungen des Erstgerichts an und wies die Berufung des Bw. mit Urteil
vom 1. Oktober 2002 als unbegründet ab.
Betreffend die Lebenshaltungskosten legt der Bw. eine
Aufstellung vor, welcher entnommen werden konnte, dass die im Familienverband
lebenden fünf Personen diese im wesentlichen aus Pensionseinkünften
des im gemeinsamen Haushalt wohnenden Vaters, nichtselbständigen
Einkünften der Ehegattin des Bw. sowie aus an den Bw. geleistete AMS
Zahlungen bestritten hätten.
Der ebenfalls am 13. Oktober 2003 überreichten
Einkommensteuerklärung für das Jahr 2002 konnte ein Verlust aus
Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von 12.576,26 € entnommen
werden, wobei den Nettomieterlösen, neben der Absetzung für Abnutzung,
Werbungskosten aus dem Titel Räumungs- und Verfahrenskosten
gegenübergestellt worden sind.
Betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wurden
vom Bw. Vorsteuern im Ausmaß von 3.078,23 € geltend gemacht,
respektive ein Vorsteuerüberhang von 2.125,83 € erklärt.
Im Zuge einer am 12. März 2004 erfolgten
persönlichen Vorsprache des Bw. bei der Abgabenbehörde erster Instanz
wurde dieser - laut erfolgter Niederschrift - aufgefordert die im Zusammenhang
mit dem Ankauf, der Fremdfinanzierung, den Kreditrückzahlungen sowie die
mit dem Verkauf des Mietobjekts in Zusammenhang stehenden Unterlagen
nachzureichen.
Des weiteren erging die Aufforderung des Finanzamtes eine
Aufstellung der Mieter vorzulegen, bzw. die zu einer Erhöhung der
Mieteinnahmen führenden Maßnahmen darzulegen.
Befragt zu den Umständen des Ankaufs der Liegenschaft
gab der Bw. zu Protokoll, dass sich das leer stehende, aus ca. 240 m²
Bürofläche, 60 m² Werkstatt und 40 m² Lager bestehende
Objekt in einem desolaten Zustand befunden habe und dieses umgehend von der
XGmbH in Bestand genommen worden sei.
Nachdem vorgenanntes Unternehmen in wirtschaftliche
Turbulenzen geraten sei und deshalb gezwungen gewesen sei, Personal abzubauen,
sei ein Teil des Hauses an Frau HR zwecks Führung eines Kosmetiksalons
vermietet worden.
Die Mieten seien keinem gesetzlichen Schutz unterlegen, da
es sich um Büroräumlichkeiten gehandelt habe bzw. die Immobilie
vormals von Gewerbetreibenden (Pferdefleischer, Kerzenfabrik etc.) benutzt
worden sei.
Befragt zur Finanzierung der Kreditrückzahlungen,
welche sich laut den gelegten Abgabenerklärungen in der Höhe von rund
öS 250.000.- per anno belaufen hätten, gab der Bw. zu Protokoll, dass
die Schulden bei der RZB angewachsen seien. Die exakte Darstellung des
Geldflusses werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
In einem, dem Finanzamt am 8. April 2004 überreichten
Schriftsatz führte der Bw. aus, dass die XGmbH das Gebäude ab dem 1.
April 1990 um einen monatlichen Nettomietzins von öS 30.030.- in Bestand
genommen habe bzw. ab dem 1. September 1994 ein Mietvertrag mit Frau HR
abgeschlossen worden sei, wobei sich der monatliche Nettomietzins auf öS
11.900.- belaufen habe.
Was den Kreditvertrag anlange, so müsse dieser aus dem
Jahr 1990 stammen sei allerdings in den Unterlagen des Bw. nicht mehr vorhanden.
Ebenso verhalte es sich mit dem Vertrag betreffend den Ankauf des
Objekts.
Den beiliegenden Kontoblättern des Kreditkontos
könne bereits mit Beginn der Neunziger- Jahre eine unregelmäßige
Zahlungsfolge entnommen werden, wobei diese Vorgangsweise seitens der Bank
toleriert worden sei.
Während der Mietvertrag mit Frau HR in Kopie
nachgereicht wurde, führte der Bw. betreffend den mit der XGmbH
abgeschlossenen Bestandsvertrag aus, dass dieser nicht mehr greifbar sei. Der
Bw. selbst habe keinerlei Sanierungsmaßnahmen gesetzt, zumal die XGmbH
vertraglich zur Sanierung des Mietobjekts verpflichtet gewesen sei. Im Gegenzug
habe der Bw. vorgenanntem Unternehmen gegenüber auf eine Indexanpassung der
Mietzinse verzichtet, bzw. diesem einen Kündigungsverzicht für den
Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Demgegenüber sah der Vertrag mit
der Fremdmieterin sowohl eine Indexanpassung der Mietzinse, als auch eine
Kündigung des Bestandsverhältnisses zum Quartal vor.
Nachdem bereits im Jahr 1992 aus der Vermietung ein Gewinn
resultiert habe, habe der Bw. die Vorlage einer detaillierten Prognoserechnung
für nicht notwendig erachtet. Aus der Kopie eine Gesprächsberichts aus
dem Jahr 1995 sei ersichtlich, dass der Abschluss weiterer Bestandsverträge
angedacht gewesen sei, dieses Vorhaben jedoch schlussendlich einem Wunsch der
RZB zuwidergelaufen und daher nicht realisiert worden sei. Der
Vollständigkeit halber verbleibt auszuführen, dass das mit der
Vertreterin einer Immobilienmaklergesellschaft geführte Gespräch,
jenes Ergebnis gezeitigt hat, dass aus der Vermietung des ersten Stocks des
Vorderhauses eine Gesamtnettomonatsmiete von öS 10.000.- bzw. aus der
Inbestandgabe des Hoftrakts eine solche von öS 6.800.- zu erwirtschaften
sei. Vor Beginn einer Vermietung sei es jedoch unumgänglich, den
Einfahrtsbereich des Gebäudes zu erneuern, respektive - um den ersten Stock
des Vorderhauses überhaupt in Bestand geben zu können -, das
Stiegenhaus trocken zu legen.
Aus dem beigelegten Vertrag vom 5. Juni 2002 war der
Verkauf des Objekts zu einem Preis von 276.200 € ersichtlich, wobei der
Erlös zur Begleichung der Kreditverbindlichkeiten sowie der
Maklergebühren verwendet worden ist.
Mit Bescheiden vom 22. Oktober 2004 wurde der Bw.
endgültig zur Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2000, respektive
zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 veranlagt, wobei das
Finanzamt die Auffassung vertrat, dass die Vermietungstätigkeit des Bw.
nicht als Einkunftsquelle, sondern als ertragsteuerlich unbeachtliches Voluptuar
zu qualifizieren und demzufolge die in den Abgabenerklärungen verzeichneten
Werbungskostenüberschüsse außer Betracht zu lassen seien. Die
Betrachtung der Betätigung als Liebhaberei liege vor allem im
Missverhältnis der hohen Kreditkosten zu den tatsächlichen erzielten,
bzw. auf Grund des undatierten, möglicherweise aus dem Jahr 1995 stammenden
Gesprächberichts (fiktiv) erzielbaren Mietentgelten begründet. Des
weiteren sei vom Bw. weder ein Kaufvertrag betreffend das Mietobjekt, noch der
mit der XGmbH abgeschlossene Mietvertrag vorgelegt worden. Die mangelnde
Ertragserzeilungsabsicht des Bw., respektive die Möglichkeit sich eine
Verlustquelle "leisten" zu können, liege auch in der Tatsache, der in den
Jahren 1994 bis 2000 erfolgte Erzielung nichtselbständiger Einkünfte
aus dem Dienstverhältnis mit der XGmbH begründet.
Für den Bereich der Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis
2002 wurde vom Finanzamt die Ansicht vertreten, dass der Bw. zwar Umsatzsteuer
kraft Rechnungslegung schulde, dessen ungeachtet aber nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt sei. In concreto wurden die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide
1994 bis 2001 durch endgültige Bescheide ersetzt, wobei die
endgültigen Bescheide für die Jahre 1994 bis 1998 der vorläufigen
Festsetzung entsprachen, während die bis dato für die Jahre 1999 und
2000 (vorläufig) anerkannten Vorsteuern nunmehr keine Berücksichtigung
mehr fanden. Die via Endgültigkeitserklärung erfolgte Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 lautete auf den Betrag für 0 €.
Für das Jahr 2002 wurde der Bw. endgültig zur Umsatzsteuer veranlagt,
wobei zwar die Umsätze im Ausmaß der gelegten Erklärung in
Ansatz gebracht, respektive ob Rechnungslegung als geschuldet erachtet wurden,
die geltend gemachten Vorsteuern jedoch keine Berücksichtigung
fanden.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2004 erhob der Bw. gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2002 Berufung und führte
hierbei begründend aus, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach seine
Betätigung als Liebhaberei qualifiziert worden sei, insoweit nicht
nachvollziehbar sei, als in den Jahren 1992 und 1993 mit der
Liegenschaftsvermietung ein Gewinn erwirtschaftet, respektive auch versteuert
worden sei. Zudem sei auch zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtüberschuss
gesichert gewesen, weswegen auch die Notwendigkeit der Erstellung einer
Prognoserechnung nicht erblickt werden könne. Nachdem die XGmbH
Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, sei mit Zustimmung der RZB ein Mietvertrag
zu einem Nettomonatszins von öS 11.900.- (80 m²) abgeschlossen worden,
wobei anzumerken sei, dass für die Restfläche des Gebäudes von
rund 260 m² die Vereinnahmung einer Monatsmiete von öS 9.200.-
ausgereicht hätte, um einen Gewinn erzielen zu können.
Tatsächlich sei aber die Nichtnutzung dieser Möglichkeit
außerhalb der Einflusssphäre des Bw. gelegen. Der Vorwurf, dass die
Gesprächsnotiz kein Datum aufgewiesen habe, entspreche nicht den Tatsachen.
Ebenso seien sowohl der Kaufvertrag (Grundbuchamt) als auch der Mietvertrag mit
der XGmbH (Finanzamt für Gebühren) vorrätig und können diese
- falls gewünscht - auch beigebracht werden.
Da die XGmbH bereits 1994 in Zahlungsschwierigkeiten
geraten sei, sei zu prüfen, welche Gehälter im Zeitraum 1994 bis 1999
tatsächlich zu Auszahlung gelangt seien, respektive zu versteuern
seien.
Nach Ansicht des Bw. seien für die Jahre 1995 bis 2000
zumindest ein Teilbetrag der Kreditkosten und zwar im Ausmaß der
Vermietung HR anzuerkennen.
Was die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge des
Jahre 1999, 2000 und 2002 anlange, so seien diese in Zusammenhang mit der
Vermietung an Frau HR gestanden.
Darüber hinaus seien auch die Hauskosten der Jahre
2000 bis 2002 unberücksichtigt geblieben.
Mit Vorhalt vom 29. März 2005 wurde der Bw. zur
Vorlage nachstehender Unterlagen aufgefordert, respektive um entsprechende
Präzisierung der Berufung ersucht:
Kaufvertrag und Kreditvertrag bei Anschaffung der
Liegenschaft,
Mietvertrag mit der XGmbH,
Unterlagen, eventualiter Gutachten, aus denen der Zustand
des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. der Vermietung
hervorgeht,
gesetzte Maßnahmen zur Gebäudesanierung sowie
gegebenenfalls Dokumentation der gegen die XGmbH gesetzten Maßnahmen zur
Hereinbringung der ausständigen Mietzinse,
Darlegung der Gründe des Verkaufs bzw.
Ausführungen darüber, warum kein Versuch unternommen worden ist, neue
Mieter zu finden bzw. weshalb dies nicht möglich gewesen ist,
gegebenenfalls Vorlage von Nachweisen betreffend
Mietersuche,
Vorlage einer berichtigter Einnahmen/Ausgabenrechnung zum
Zweck der Dokumentation der "unberücksichtigten" Hauskosten,
Aufgliederung der Darlehensrückzahlungen in eine
Kapital - und Zinskomponente, bzw. Bekanntgabe der tatsächlich bezahlten
Zinsen zumal die bis dato vorgelegten Unterlagen ungeeignet sind, oder
Kreditkosten geltend gemacht wurden, denen kontomäßig keine Zahlungen
gegenüberstehen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 legte der Bw. zwar den am
5. Februar 1990 abgeschlossenen Kaufvertrag vor, führte aber betreffend des
Kreditvertrages aus, dass ihm seitens der Bank keine Vertragsabschrift
ausgehändigt worden sei, sondern vielmehr die wesentlichen Bedingungen mit
dem Vertreter der RZB, Herrn H besprochen und ein Konto eingerichtet worden
sei.
Der mit der XGmbH abgeschlossene Mietvertrag sei nur in
einer Ausfertigung erstellt worden, wobei diese dem Bestandnehmer übergeben
worden sei.
Im Zuge des Abschlusses des Mietvertrages mit der XGmbH sei
ein Gutachten über den Gebäudezustand erstellt worden, um die
vereinbarten Mietkonditionen hinsichtlich ihrer Marktkonformität zu
bestätigen. Die Bezug habenden Unterlagen - müssten ebenfalls beim
Mieter verwahrt worden seien. Dem Bw. liege ein Einreichplan des Mieters vor,
welcher die Adaptierung des gesamten Objekts zur gewerblichen Nutzung vorgesehen
habe.
Was die finanzielle Situation des Mieters anlange, so sei
der Bw. laufend betreffend die wirtschaftlichen Aussichten informiert worden,
weswegen es ob dieser Informationen nicht sinnvoll erschienen sei, Kosten
verursachende Klagschritte hinsichtlich der offenen Mietzinse zu initiieren. Im
übrigen seien die Forderungen des Bw. anerkannt worden, respektive sei die
XGmbH zu einer jederzeitigen Änderung der angemieteten Flächen bereit
gewesen.
Betreffend die Fremdfinanzierung respektive des auf Anraten
der Bank erfolgten Verkaufs führte der Bw. aus, dass neben dem Kredit zum
Ankauf der Liegenschaft auf Anraten der RZB auch ein Kreditvertrag mit der RZB
Bausparkasse abgeschlossen worden sei, wobei anzumerken sei, dass dem Bw.
über letzt genannte Gestion ebenfalls keine Unterlagen besitze. Wegen
Zahlungsverzugs habe die Bausparkasse - ob Innehabung des ersten Pfandrangs -
Klage auf Verwertung des Pfands eingebracht, bzw. ein Versteigerungsverfahren
eingeleitet. Die RZB habe unter der Bedingung des Verkaufs der Liegenschaft am
freien Markt die Forderung der Bausparkasse übernommen und sei das
Versteigerungsverfahren beendet worden.
Was die Mietersuche anlange, so habe Herr H bei Kenntnis
des Mietvertrages mit Frau HR angekündigt, dass das Eingehen eines weiteren
Bestandverhältnisses die sofortige Fälligstellung sämtlicher
Kredite nach sich ziehen würde. Demgegenüber habe der Bw. immer wieder
auf die Wirtschaftlichkeit derartiger Mietverträge hingewiesen.
Hinsichtlich der bisher "unberücksichtigen" Kosten sei
anzumerken, dass der Bw. pro Quartal öS 2.349,50 an Grundsteuer und
Müllabgabe bezahlt habe und demzufolge beantrage diese Aufwendungen
entweder zur Gänze bzw. hinsichtlich des mit Frau HR begründete
Mietverhältnis anteilig zu berücksichtigen. Für das Mietobjekt
sei eine Hausversicherung abgeschlossen worden, wobei die im Jahr 2001 zu
leistende Prämie auf 707,24 € gelautet habe. Der Bw. habe in den
Jahren 2000 und 2001 Ausgaben für den Rauchfangkehrer im Nettoausmaß
von 643,58 € (2001) bzw. 656,25 € (2002) getätigt. Im Jahr 2002
seien außerdem Wasser und Abwasserkosten von 561,46 €, Stromkosten
von 553,50 €, Kosten für Rechtsvertretung von 400 € bzw. ein, an
Frau HR zu leistender Kostenersatz von 1.731,76 € (darin enthalten 152,96
USt ) angefallen.
Was die Zahlungen von Kredit und Zinsen anlange, so seien
sämtliche Unterlagen betreffend das Kreditkonto überreicht worden und
es sei daher eine Einsicht in die Unterlagen zwecks Herausarbeitung der Daten
notwendig.
Im Zuge einer am 19. Juli 2005 erfolgten Vorsprache gab der
Bw. auf den Einwand, dass die Vermietung an die XGmbH über so viele Jahre
aufrechterhalten worden sei und nicht so wie im Fall des anderen
Mietverhältnisses gerichtliche Schritte unternommen worden seien, zu
Protokoll, dass seitens des Geschäftsführers (Vater des Bw.) des
zahlungssäumigen Mieters ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei,
während dies bei Frau HR nicht der Fall gewesen sei. Der Ansicht des
Abgabenbehörde, wonach die Vermietung an die XGmbH ohne
Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, wurde seitens des Bw.
entgegengetreten.
Für den Fall, dass nur das mit Frau HR begründete
Mietverhältnis als Einkunftsquelle anerkannt werden sollte, belaufe sich
das Ausmaß der Werbungskosten auf 24 %. In diesem Ausmaß sei auch
die Berücksichtung von Zinstilgungen und zwar ohne Berücksichtigung
der Kapitalsrückzahlungen möglich. Dies allerdings nur dann wenn eine
entsprechen Aufstellung der Bank betreffend die geleisteten Kreditzahlungen,
gesplittet auf Kapital und Zinstilgung nachgereicht werde.
Des weiteren wurde von der Vertreterin des Finanzamtes
festgehalten, dass der Bw. konfrontiert mit dem Berufungspunkt, wonach die XGmbH
seit 1994 in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei und demzufolge die
Gehälter nicht zur Gänze ausbezahlt habe, repliziert hat, dass seiner
Information nach der Insolvenzausgleichsfonds für nicht ausbezahlte
Gehälter nicht hafte, weswegen diese nicht angemeldet worden seien.
Im Insolvenzverfahren der XGmbH sei ein Anmeldung erfolgt,
diese jedoch ob Abweisung des Konkurs mangels Masse nicht von Erfolg
gekrönt gewesen. Befragt, warum der Bw. die Nichtauszahlung der
Gehälter solange akzeptiert habe, führte dieser aus, dass laut Aussage
seines Vaters die wirtschaftlichen Aussichten bei Fortbestand des Betriebes eine
Zahlung im nächsten Jahr zulassen würden. Er habe seinem Vater - trotz
Kenntnis der wirtschaftlichen Umstände - vertraut und auf eine Besserung
der Situation gehofft.
Konfrontiert mit dem Umstand, dass die tatsächlichen
Zahlungen bzw. Anmeldung derselben dem Finanzamt belegmäßig
nachzuweisen seien, führt der Bw. aus, dass er bestrebt sei, hinsichtlich
seiner Zahlungsverpflichtungen, mit der Abgabensicherungsabteilung
Gespräche zu führen.
Grundsätzlich teile der Bw. die Ansicht der
Abgabenbehörde nicht, wolle aber einen übergroßen Aufwand
vermeiden.
Abschließend wurde die Aushändigung der
Kontenblätter bei der RZB (Zeitraum 1990 bis 31.3. 2000) an den Bw.
protokolliert.
Am 21. Juli 2005 erfolgte eine weitere Vorsprache des Bw.,
wobei dieser nachgefragt hat, ob die Möglichkeit einer
Berufungsrücknahme hinsichtlich einzelner Jahresbescheide bestehe.
Der Bw. wurde - so die weiteren Ausführungen im
Protokoll - sowohl auf vorgenannte Möglichkeit, als auch auf die Tatsache
hingewiesen, dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Des
weiteren wurde der steuerlich nicht vertretene Bw. im Rahmen der
abgabenbehördlichen Manuduktionspflicht darauf aufmerksam gemacht, dass -
bei Vorliegen eines entsprechenden Verfahrenstitels - das Finanzamt trotz
erfolgter Rechtsmittelrücknahme nicht gehindert sei, (rechtskräftige)
Bescheide abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002
Einleitend sei ausgeführt, dass nach Aktenlage
völlig unstrittig ist, dass der Bw. im gesamten Zeitraum Umsätze
erzielt hat, welche die Grenzen des § 6 Z 18 UStG 1972 (für 1994) bzw.
jene nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht überschritten haben und
somit als Kleinunternehmer anzusehen, wobei dieser Status ob eines nicht
ausgeübten Verzichts gemäß
§ 6 a UStG 1972 bzw. § 6
Abs. 3 UStG 1995 auch im Rechtsmittelverfahren beibehalten worden ist.
Die Vorschreibung der strittigen Umsatzsteuer für die
Jahre 1994 bis 2000 und 2002 begründet das Finanzamt mit dem gesonderten
Ausweis der Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972
und 1994. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für
den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung.
Dauerverträge, insbesondere Miet- und
Pachtverträge, werden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 anerkannt, wenn der Vertrag
auch Angaben über das Entgelt für die vereinbarte Leistung und die
darauf entfallende Umsatzsteuer für den Zeitraum enthält, für den
jeweils die Zahlung geleistet wird, und die übrigen Angaben im Vertrag den
Rechnungsvoraussetzungen entsprechen (vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994², Anm.
14 zu § 11, 409; Ruppe, UStG 1994, Kommentar², Tz 49 zu
§ 11, 891). Rechnungen haben unter anderem. gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 auch den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag zu enthalten. Der auf das Entgelt
entfallende Steuerbetrag ist entsprechend zu kennzeichnen (als Umsatzsteuer oder
Mehrwertsteuer), wobei die getrennte Angabe des Entgeltes, das ist der vom
Leistungsempfänger aufzuwendende Betrag abzüglich der Umsatzsteuer,
und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages erforderlich ist. Die
bloße Angabe des Steuersatzes genügt bei Normalrechnungen ebenso
wenig wie der Hinweis, dass es sich bei dem angegebenen Betrag um den
Bruttobetrag inklusive der Umsatzsteuer handelt (VwGH 11.1.1988, 87/15/0065).
Der Hinweis auf den Steuersatz ist daher weder ausreichend, wenn das Entgelt
allein, noch wenn das Entgelt und die Steuer in einer Summe ausgewiesen werden
(vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994², Anm. 10 zu § 11, 407; Ruppe,
UStG 1994, Kommentar², Tz 87 zu § 11, 903).
Der Bw. vereinbarte im Punkt 4. des Mietvertrages vom
14 November 1994, eine monatliche Miete in Höhe von 11.900 S
zuzüglich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Mietvertrag
stellt im Sinne obiger Ausführungen keine Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 dar, da hierin der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag nicht ausdrücklich ausgewiesen wird. Entgegen der
Rechtsansicht des Finanzamtes begründet weder der vorliegende Ausweis des
Entgeltes inklusive der Umsatzsteuer in einer Summe noch die bloße Angabe
des Steuersatzes eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz, sodass eine
Vorschreibung der Umsatzsteuer auf Grund Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 nicht zulässig ist.
Nach der auf das Veranlagungsjahr 1994 anzuwendenden
Bestimmung des § 6 Z 18 UStG 1972 sind die Umsätze der
Kleinunternehmer steuerfrei. Hierbei normiert der zweite Satz leg. cit., dass
Kleinunternehmer ein Unternehmer ist, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z
1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
entfallenden Umsätze die Umsätze der Kleinunternehmer von der
Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen
Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 UStG im Veranlagungsjahr 300.000 S bzw. 22.000 €
nicht übersteigen.
Der Berufung war -soweit diese gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 und 2002 gerichtet war -
daher Folge zu geben und die Bescheide ersatzlos zu beheben.
Demzufolge erübrigt sich auch eine Befassung mit der
Frage ob die vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens Umsatzsteuer beinhaltende
Aufwendungen wie beispielsweise wie solche für den Rauchfangkehrer,
Schädlingsbekämpfung etc das Recht auf Vorsteuerabzug
vermitteln.
Was die Berufung gegen den für endgültig
erklärten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 anlangt, so ist
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz festzuhalten, dass angesichts
der bescheidmäßigen Bestätigung einer vorläufigen, in
Ansehung der Kleinunternehmereigenschaft des Bw. völlig rechtens erfolgten
Nullfestsetzung überhaupt nicht zu erkennen ist, inwieweit der Bw. durch
den Spruch des bekämpften Bescheides beschwert ist.
Demzufolge war die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002
In Ansehung des Vorbringens des Bw. und der von ihm
vorgelegten Unterlagen geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei
Beurteilung der Anerkennung der beantragten Werbungskostenüberschüsse
bzw. der Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle oder als ertragsteuerlich
unbeachtliche Tätigkeit von nachstehendem Sachverhalt aus:
Mit Kaufvertrag vom 6. Februar 1990 hat der Bw. das Objekt
in der Rgasse um einen Kaufpreis von öS 3.200.000.- erworben. Hierbei sah
Punkt III des Kaufvertrages die Finanzierung nämlichen Kaufpreises durch
ein Kreditinstitut vor, wobei - trotz Nichtvorlage des Kreditvertrages - die
tatsächlich erfolgte Fremdfinanzierung wiederum aus dem in Punkt 2 des mit
5 Juni 2002 datierten Verkaufvertrages verzeichneten Lastenstands abgeleitet
werden konnte.
Aus den Aussagen des Bw. und den Bezug habenden Unterlagen
(Gerichtsurteile in der Rechtssache HR, sowie der anlässlich eines im Jahr
1995 geführten Gespräches mit einer Immobilienverwalterin) war der
Zustand des Mietobjekts als desolat zu bezeichnen und wurden auch keine wie
immer gearteten Sanierungsmaßnahmen gesetzt.
Laut weiterem - trotz mehrmaliger Aufforderung des
Finanzamtes nicht durch Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages belegten -
Vorbringen hat der Bw. das aus Bürofläche, einer Werkstatt und einem
Lager bestehende, eine Nutzfläche von 340 m² umfassende Objekt mit
Beginn 1. April 1990 an die XGmbH um einen Monatsmietzins von öS 30.030.-
in Bestand gegeben, wobei der Mieterin - gegen zehnjährigen
Kündigungsverzicht, respektive Verzicht auf Indexanpassung des Mietzinses
die Verpflichtung auferlegt worden ist, das Mietobjekt auf ihre Kosten zu
sanieren.
Laut Firmenbuchauszug war der Bw. bei der am 23. Mai 2002
aus dem Firmenbuch gelöschten XGmbH Gesellschafter, während sein Vater
als Geschäftsführer fungiert hat. Darüber hinaus war der Bw.
Dienstnehmer der XGmbH .
Mit Beginn des Jahres 1994 ist die XGmbH ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung des Mietzinses nicht nachgekommen, wobei diese
Verhalten bis zu der im Anschluss an ein (fruchtlos) verlaufendes
Insolvenzverfahren erfolgte Löschung angedauert hat. Ebenso unstrittig ist,
dass der Bw. keine wie auch immer geartete Schritte zur Hereinbringung der
ausständigen Mieten gesetzt hat, sondern sein Verhalten lediglich auf ein -
nicht weiters belegtes - Schuldanerkenntnis des Geschäftsführers, bzw.
mit der Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Lage der Bestandnehmerin
begründet hat.
Demgegenüber hat der Bw. im Falle der Mieterin HR
sofort gerichtliche Schritte zur Hereinbringung der Mietzinse Schritte gesetzt
und diese Gestion mit dem Fehlen eines Schuldanerkenntnisses der Bestandnehmerin
gerechtfertigt.
Wie bereits einleitend ausgeführt, hat es der Bw. -
trotz mehrmaliger Aufforderung des Finanzamtes - unterlassen, den im Zuge des
Ankaufs des Mietobjekts abgeschlossenen Kreditvertrag vorzulegen.
Für die Jahre 1994 bis 2000 hat der Bw. Kreditkosten
im Rahmen von rund öS 193.000.- bis öS 250.000.- "als Aufwand" geltend
gemacht bzw. betreffend die Höhe der Jahre 2001 und 2002 auf laufende
Verhandlungen mit dem Kreditinstitut verwiesen.
Ein Aufteilung der tatsächlichen Verausgabungen auf
Zinsen und Kapital ist - trotz Aufforderung des Finanzamtes - nicht erfolgt,
wobei aus einer Kopie einer Kontrollmitteilung der RZB für das Jahr 1998
ableitbar ist, dass das Konto 22.01.087.675 in Höhe der in der
Abgabenerklärung als "Kreditkosten" verzeichneten Betrages von öS
192.065,34 belastet worden ist, während die Zahlungen sich auf einen
Jahresbetrag von lediglich öS 32.200.- belaufen haben, respektive der
Debetstand zum 31.12. 1998 auf öS 2.026.822,23 gelautet hat. Aus diesem
Faktum sowie einer weiteren Korrespondenz des Bankinstitutes vom 20.02 2003 ,
dass auf obgenanntes Konto ein, aus der Veräußerung des Mietobjekts
erzielter Erlös von 240.236,98 € gut gebracht worden ist.
Angesichts des oben festgestellten Sachverhalts war vor
Beurteilung der Betätigung des Bw. eine Prüfung dessen
Rechtsverhältnisses zur XGmbH vonnöten. Ob der Gesellschafterstellung
zu vorgenanntem Unternehmen und der Angehörigeneigenschaft zum
Geschäftsführer desselben war über die Rechtsbeziehung nach den
Beurteilungskriterien der Verträge zwischen nahen Angehörigen zu
befinden.
In Anbetracht der in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen entwickelten ein ausdrücklich nach "Außen in
Erscheinung Tretens" eines Kontraktes nicht ausschließlich die Schriftform
desselben als unabdingbar erachtet worden ist, ist nach der Verantwortung,
respektive Mitwirkung des Bw. an der Sachverhaltsermittlung diesem Kriterium nur
unzureichend Rechnung getragen worden, da sich die mit der XGmbH vereinbarten
Mietkonditionen nur auf reinen Behauptungen des Bw. gründen.
Selbst unter wohlwollenster Betrachtung dieses Punktes,
sprich Anerkennung des ausreichend nach Außen Tretens der Vereinbarung,
hält die Vereinbarung - unabhängig von der Anerkennung derselben in
den Jahren 1990 bis 1993 - bereits mit dem Beginn des Jahres 1994 ob der
passiven Reaktion des Bw. auf die Nichtentrichtung der Mietzinse der
Bestandnehmerin einem Fremdvergleich nicht stand, wobei sich dieses Faktum
einerseits auf die sofortige gerichtliche Geltendmachung der Mietzinse
gegenüber der Fremdmieterin HR , als auch auf den Umstand der unstrittigen
nahen Angehörigeneigenschaft des Bw. zur XGmbH gründet.
Die dem in diesem Zusammenhang dem Finanzamt mitgeteilte
Verantwortung des Bw., wonach einerseits ein Schuldanerkenntnis der Mieterin
vorgelegen sei, andererseits der Bw. die Hoffnung auf Verbesserung deren
wirtschaftlichen Situation gehegt habe, erachtet die Abgabenbehörde zweiter
Instanz als reine Schutzbehauptung.
Letztere Schlussfolgerung liegt vor allem darin
begründet, dass der Bw. einerseits das angeblich erfolgte
Schuldanerkenntnis des Geschäftsführers der Bw, nicht nachgewiesen
hat, andererseits unter dem Aspekt des Fremdvergleiches eine Hoffnung auf
Besserung der wirtschaftlichen Lage eines (fremden) Bestandnehmers über
einen Zeitraum von 9 Jahren nicht unerschüttert, sprich ohne gerichtliche
Geltendmachung der ausständigen Mietzinse, geblieben wäre.
Zusammenfassend war das Mietverhältnis zur XGmbH
bereits vor Eintritt in eine Liebhabereiprüfung als nicht fremdüblich
gestaltet und somit außerhalb einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
EStG 1988 liegend zu erachten.
Betreffend das mit Frau HR abgeschlossene
Mietverhältnis verbleibt anzumerken, dass - ungeachtet des Umstandes, dass
aus dem Zustand des Gebäudes respektive der gegen die Mieterin erfolgte
Prozessführung des Bw. zu schließen ist, dass der Mietzins bereits im
Zeitpunkt der Inbestandgabe als an der obersten Grenze angesiedelt, wenn nicht
überhaupt als überhöht anzusehen ist-, die Vereinnahmung der in
den Abgabenerklärungen verzeichneten Mietzinse - unter dem Aspekt der
totalen Fremdfinanzierung der Liegenschaft - nicht ausgereicht hätte, einen
Gesamtüberschuss zu erzielen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes, wonach der Bw.
eine Voluptuartätigkeit entfaltet habe, vertritt die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Ansicht, dass auf Grund der Verletzung der
abgabenbehördlichen Mitwirkungspflicht durch den Bw. obiger
Liebhabereiprüfung generell nicht bedurfte, sondern die Nachprüfung
der vom geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse der Jahre 1994 bis
2000 sowie 2002 schlichtweg unmöglich war, wobei aber zu betonen ist, dass
die Abgabenbehörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht via Verfassung von
Vorhalten, sei es in Schriftform, sei es im Zuge von persönlichen
Vorsprachen des Bw. zur Gänze nachgekommen ist, und die Tatsache der
Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des zu beurteilenden
Sachverhalts allein dem Bw. anzulasten ist.
Nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter
Instanz waren auch dessen (ergänzende) Vorbringen im Rechtsmittelverfahren,
wie beispielsweise jene des Anfallens nicht geltend gemachter Hauskosten sowie
der teilweisen Nichtauszahlungen des auf den übermittelten Lohnzettel der
XGmbH verzeichneten Gehälter, ebenso wie die Höhe der geltend
gemachten Kreditkosten entweder, - wie im Falle der Kreditkosten des Jahres 1998
- nachweislich nicht in Einklang mit den wahren Verhältnissen stehend, oder
aber auch nicht über den Status einer bloßen Behauptung hinausgehend
zu qualifizieren.
In Ansehung vorstehender Ausführungen kam ein Ansatz
der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht in Betracht und
war die gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2002 gerichtete Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LiebhabereiVerträge zwischen nahen Angehörigenabgabenbehördliche MitwirkungspflichtUmsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2133-W/05
- Stammnummer
- 31997
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF