Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0539-L/05
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-L/05vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Kraftfahrzeughandel und
Vermietung, geb. -, L, vertreten durch Dr.Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt,
4650 Lambach, Marktplatz 2,vom 12. September 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wels, vertreten durch HR Mag.Johann Lehner, vom 14. Juli
2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wels setzte mit Bescheid vom 14.Juli 2003
Anspruchszinsen für das Jahr 2000
in Höhe von € 343,67 fest. Der Vorschreibung lag eine
Einkommensteuernachforderung nach einer Betriebsprüfung für das Jahr
2000 zu Grunde.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 12.09.2003
führte der Berufungswerber (Bw) als Berufungsgründe
unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige
Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Bei richtiger
Festsetzung der Einkommensteuer wären keine Anspruchszinsen
angefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) iV mit § 323 Abs 7 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1.Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung ist. Verzinst wird die
Differenz von Einkommensteuer, die sich aus einem rechtswirksam erlassenen
Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich
Anzahlungen gemäß
§ 205 Abs 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam
festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im
Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch
nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides (hier: des Einkommensteuerbescheides), wohl aber einen
solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid wäre
rechtswidrig - wie im berufungsgegenständlichen Fall (Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 unter x) .
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so
wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen
neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid;
es erfolgt daher keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides
(vgl. Ritz, BAO, 3.Auflage, § 205 Tz 35).
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der hier vorliegende Zinsenbescheid nicht mit
Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebliche
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 17.
Dezember 2007
Ergeht
an
1. A.
als Bw, z.H. RA Dr.Reinhard Schwarzkogler, Marktplatz 2, 4650 Lambach
2. Finanzamt
Wels als Amtspartei zu StNr. xxx
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-L/05
- Stammnummer
- 31994
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF