Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3124-W/07
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung 30 vH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3124-W/07vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 17. Juli 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte im Juni 2007 einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
für ihren Sohn M., geb. am 9999, ein.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde M. am 11. Juli
2007 im Bundessozialamt untersucht und folgendes ärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
G.M.
Vers.Nr.:
12345678
Untersuchung am:
2007-07-11 09:06 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Er sei schlimm,
gehorche nicht, raufe mit den anderen Geschwistern, schlage sie, sei unruhig;
Dzt. normaler Kindergarten, noch1 Kindergartenjahr geplant, dann Volksschule. Er
gehe spät schlafen, wache früh auf, essen wolle er zeitweise
überhaupt nicht. Radfahren ja, schwimmen nein. Keinerlei Therapie, Sprechen
und Laufen normale Entwicklung; die Großmutter leide an Depressionen. Er
sei eine Frühgeburt gewesen 33. SSW, damals Infekt der oberen Luftwege
undincip. Bronchopneumonie
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
17 kg, guter AZ,
befolgt Anweisungen, normale motorische Entwicklung, internist. bland
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
wortkarg, antwortet
nicht auf Fragen, schüchtern, Blickkontakt, befolgt aber Anweisungen
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-10-15 KH
ZWETTL, KINDERHEILKUNDE
Frühgeburt 33.
plus 4. SSW; Infekt der oberen Luftwege, incip. Pneumonie,
Diagnose(n):
Hyperaktivität
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2007-07-13 von R.F.
Arzt für
Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2007-07-16
Leitender Arzt:
S.T.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom17. Juli 2007 den Antrag
der Bw. vom 20. Juni 2007 unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass im ärztlichem
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes der Gesamtgrad der
Behinderung des Sohnes nur mit 30 v.H. bescheinigt worden sei.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und verwies darauf, dass ihr Sohn nicht ordnungsgemäß untersucht
worden sei. Es sei ihr auch vom Arzt zugesichert worden, dass ihr Sohn
hyperaktiv sei. Sie ersuche um einen neuerlichen Untersuchungstermin. Weiters
gab sie bekannt, dass sie mit ihrem Sohn am 23. Juli (2007) einen Termin im
Krankenhaus E. habe.
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung forderte
das Finanzamt beim Bundessozialamt ein weiteres Gutachten an.
Der Sohn der Bw. wurde am 28. August 2007 ein weiteres Mal
untersucht.
Der untersuchende Arzt (H. L., Facharzt für Kinder-
und Jugendheilkunde) diagnostizierte wiederum eine Hyperaktivität und
setzte den Behinderungsgrad - wie schon der Sachverständige (F. R. , Arzt
für Allgemeinmedizin) bei der Untersuchung am 11. Juli 2007 - mit 30 v.H.
fest.
Von Seiten der Bw. wurden bei beiden Untersuchungen keine
Befunde vorgelegt.
Das Finanzamt erließ am 20. September 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung der Bw. vom 19. Juli 2007 unter
Verweis auf das Sachverständigengutachten vom 19. September 2007, basierend
auf der Untersuchung vom 28. August 2007, in welchem der Behinderungsgrad erneut
mit 30 v.H. festgestellt wurde, ab.
Die Bw. brachte gegen die Berufungsvorentscheidung direkt
beim unabhängigen Finanzsenat (UFS) "Beschwerde gegen den
Abweisungsbescheid" ein.
Das Schreiben wurde seitens des UFS als Vorlageantrag
gewertet.
Im Verfahren vor der Berufungsbehörde legte die Bw.
einen ärztlichen Befundbericht des Ambulatoriums für
Entwicklungsdiagnostik E. vom 9.10.2007 vor, wonach M. G. seit Juni 2007 in
Behandlung sei. Er habe eine expressive Sprachstörung, eine umschriebene
Entwicklungsstörung der motor. Funktionen und eine einfache Aktiviäts-
und Aufmerksamkeitsstörung. Er sei psychosozial beeinträchtigt,
könne selbst keine Gefahr einschätzen und müsse dadurch immer
unter Aufsicht sein. Ein multitherapeutischer Interventionsplan scheine
notwendig; sinnvoll wäre es, die therapeutische Unterstützung auch bei
niedergelassenen Therapeuten durchführen zu lassen.
Der UFS legte diesen Befundbericht dem Bundessozialamt vor
und ersuchte um allfällige Ergänzung des seinerzeit erstellten
Gutachtens.
Mit E-Mail vom 12.12.2007 teilte die leitende Ärztin
des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Dr. I. U., dem UFS
mit, dass der ihr vorgelegte Befund vom 9.10.2007 nicht ausreiche, um eine
Abänderung des Gutachtens vom 19.9.2007 zu bewirken. Bei Verschlechterung
des Leidenszustandes werde ein neuerliches Ansuchen empfohlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurden zwei ärztliche
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes betreffend den Sohn der Bw.
erstellt (11. Juli 2007 und 28. August 2007). Beide Sachverständige
stellten übereinstimmend die Diagnose Hyperaktivität und bescheinigten
den Grad der Behinderung mit 30 v.H. Der nachträglich vorgelegte Befund des
Ambulatoriums für Entwicklungsdiagnostik reicht nach der
sachverständigen Meinung des Bundessozialamtes nicht aus, eine
Abänderung des letzten Gutachtens zu bewirken.
Die untersuchenden Fachärzte reihten die Erkrankung
des Sohnes unter die Richtsatzposition 578 der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein, die in Abschnitt V -
Geisteskrankheiten - a) Organische Demenz - wie folgt lautet:
578. Leichte ....................30 MdE
Unter Berücksichtigung der durch das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen erstellten schlüssigen
Sachverständigengutachten kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades des Sohnes der Bw. mit 30 vH - auch unter
Berücksichtigung des ärztlichen Befundberichts vom 9.10.2007 - mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Der ärztliche Befundbericht vom 9.10.2007 steht
nämlich einerseits durchaus im Einklang mit den vom Bundessozialamt
erstellten Gutachten. Die Ausführungen, wonach M. auf Grund einer
psychosozialen Beeinträchtigung selbst keine Gefahr einschätzen
könne und immer unter Aufsicht sein müsse, bestätigt nur die
bereits zweimal auf schlüssige Weise gestellte Diagnose
"Hyperaktivität". Insofern ist auch die Ausführung, dass dadurch keine
Abänderung des letzten Gutachtens bewirkt werde, schlüssig und
nachvollziehbar. Wenn der ärztliche Befundbericht vom 9.10.2007 als
Diagnose auch "Expressive
Sprachstörung" und "Umschriebene
Entwicklungsstörung der motor. Funktionen" anführt, so ergibt
sich dafür aus diesem Befund kein schlüssiger Hinweis, während
aus dem Untersuchungsbefund des Bundessozialamtes, basierend auf der
Untersuchung vom 11. Juli 2007, der Zustand und die Entwicklung von M. genau
beschrieben und ausgeführt wird: "...
guter AZ, befolgt Anweisungen, normale
motorische Entwicklung, ...", sodass dem schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten des Bundessozialamtes, das den Grad der Behinderung
mit 30vH feststellt, in freier Beweiswürdigung der Vorzug zu geben ist,
zumal das zweite - auf die gleiche ausführliche Art erstellte - Gutachten
des Bundessozialamtes zum gleichen Ergebnis kommt und der ärztliche
Befundbericht vom 9.10.2007 vom Bundessozialamt entsprechend gewürdigt
wurde.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass es der Bw. unbenommen
bleibt, bei Verschlechterung des Leidenszustandes von M. beim Finanzamt einen
neuerlichen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3124-W/07
- Stammnummer
- 31987
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF