Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0773-L/07
Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-L/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 6. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
Amtspartei, vom 7. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2006
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Einkommen
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9.277,16 €
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Einkommensteuer
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-55,41 €
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Minus abziehbare
Lohnsteuer
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-257,58 €
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Ergibt Gutschrift
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-312,99 €
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 5. Februar 2007 wurde eine unausgefüllte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2007
wurde die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von
78,73 € festgesetzt. Diese resultierte aus den Pauschbeträgen
für Werbungskosten und Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 6. April 2007 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht. Es würden Werbungskosten im
Hinblick auf Familienheimfahrten nach Pristina, siebenmal, dreimal mit dem
Flugzeug per 330,00 € und viermal mit dem Bus je 120,00 €,
beantragt werden. Zudem seien Unterhaltsleistungen für ein
unterhaltsberechtigtes Kind, Kaltrina, geboren am , in Höhe von
600,00 € als außergewöhnliche Belastungen
angefallen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 19. April 2007
wurden folgenden Fragen durch die Amtspartei an Bw. gerichtet: - Vorlage
der Flugticket-Kopien. - Bekanntgabe der Termine der
Familienheimfahrten
Belegt wurden daraufhin Kosten für Familienheimfahrten
an sieben Terminen von in Summe 1.479,00 €.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 29. Mai 2007 wurden die nachgewiesenen
Werbungskosten in Höhe von 1.479,00 € sowie
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt von 600,00 €
anerkannt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 wurde der Antrag auf
Vorlage zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie
folgt begründet: Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Gutschrift
von 234,26 € vorgeschrieben worden. Für das Berufungsjahr sei der
Alleinverdienerabsetzbetrag und Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten (5 x 1.250 km) über
2.052,00 € nicht anerkannt worden. Die Bestätigungen würden
innerhalb einer Woche folgen. Bw. ersuche um Berücksichtigung der
angeführten Positionen. Mit Ergänzungsvorhalt vom
20. Juni 2007 wurde von der Amtspartei wie folgt
ausgeführt: In der Berufung vom 6. April 2007 seien
bereits die Kosten für die Familienheimfahrten und die
unterhaltsberechtigten Kinder im Ausland geltend gemacht worden. Diese Kosten
seien auch entsprechend den vorhandenen Unterlagen berücksichtigt
worden. Weiters handle es sich beim zweiten Einspruch um ein
Missverständnis: Es handle sich bei dem Ergebnis aufgrund der
Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2007 nicht um eine Abgabenschuld,
sondern um eine zusätzliche Gutschrift in Höhe von 234,26 €,
welche auch bereits überweisen worden wäre. Bezüglich des
Alleinverdienerabsetzbetrages sei eine Anerkennung für das Jahr 2006 nicht
möglich, da die Gattin im Jahr 2006 nicht im EU/EWR-Raum ansässig
gewesen wäre. Eine Anerkennung sei erst ab 2007 möglich (Zuzug
3/2007). Da es zu keiner Änderung gegenüber dem Ergebnis der ersten
Berufungsvorentscheidung komme, würde um Mitteilung ersucht werden, ob der
Vorlageantrag zurückgenommen oder auf eine Entscheidung durch die zweite
Instanz bestanden werde.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 wurde wie folgt
geantwortet: Es würde sich um Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung handeln. Es seien nur 234,26 € anerkannt worden.
Die Kosten wären aber über 2.000,00 € gewesen.
Am 3. Juli 2007 wurde die obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20. November 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "Nach Aktenlage ist nicht
ersichtlich, welche Änderungen in Bezug auf die Berufungsvorentscheidung
vom 29. Mai 2007 beantragt
werden.
Die der Amtspartei
nachgewiesenen Kosten wurden bereits als Werbungskosten
berücksichtigt.
Sollten
noch weitere Aufwendungen angefallen sein, wären diese zu belegen. Die im
Vorlageantrag vom 13. Juni 2007 angekündigten Belege sind
einzureichen.
Sollte der Antrag auf
Alleinverdienerabsetzbetrag aufrecht bleiben, wäre zu den Ausführungen
der Amtspartei im Schreiben vom 20. Juni 2007 Stellung zu
nehmen.
Ist Ihre Gattin in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig? Wo ist der Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthalt Ihrer Gattin? Für wie viele Kinder in welchem
Alter sind Sie unterhaltspflichtig und wo leben diese? Welche Einkünfte und
wo erzielt Ihre Gattin?"
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 wurde durch
Bw. wie folgt geantwortet: Es würde sich um doppelte Haushaltskosten
für das Jahr 2006 handeln. Seine Familie hätte im Jahr 2006 im Kosovo
gelebt und der wäre gezwungen gewesen, einen doppelten Haushalt zu
führen. Es sei ihm nur ein Betrag von 234,00 € zugewiesen worden.
In diesem Zeitraum hätte seine Ehegattin und sein Kind noch im Kosovo
gewohnt. Inzwischen sei die Familie zusammengeführt worden. Er würde
die Unterlagen bezüglich seiner Ehegattin und seinem Kind
übermitteln. Beigelegt wurden Meldezettel in Bezug auf die Gattin
und die Tochter, aus denen hervorgeht, dass diese seit März 2007 in
Österreich gemeldet sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg. cit.) sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrag übersteigen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. E EStG
1988).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 6. 2007],
§ 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"),
wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
1. von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
entweder
2. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner
dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
3. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen
erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Für die Anerkennung von Aufwendungen in Zusammenhang
mit einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der
Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten
sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen
Ort im Inland in der Regel keine Rolle spielen (etwa fremdenrechtliche
Vorschriften, Bestreitbarkeit des Familienunterhalts bei deutlich niedrigeren
Lebenshaltungskosten am Familienwohnort).
Unstrittig werden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für die Abzugsfähigkeit erfüllt. Sämtliche belegten Kosten
wurden durch die Amtspartei im Zuge der Berufungsvorentscheidung
anerkannt. Vom Berufungswerber wurden zusätzliche Kosten unter dem
Titel Werbungskosten - doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Trotz
mehrfacher Aufforderung wurden diese jedoch von ihm weder konkretisiert, noch
belegt.
Folglich konnten auch die über die in der
Berufungsvorentscheidung anerkannten Kosten hinausgehenden nicht als
abzugsfähig behandelt werden. Im Hinblick auf die
außergewöhnliche Belastung sieht der Senat keine Veranlassung, auf
die Anerkennung durch die Amtspartei näher einzugehen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0773-L/07
- Stammnummer
- 31977
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF