Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0122-L/05
Berufungsverfahren betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-L/05vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebietes sind hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. Die Schätzung erfolgt durch Vergleich mit den in mehreren (Teil)Verordnungen kundgemachten Vergleichsflächen der Bundes- und Landesmusterstücke. Die in einer öffentlichen Bekanntmachung für die jeweilige Katastralgemeinde aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse, welche in den Schätzungskarten dargestellt und in den Schätzungsbüchern beschrieben werden, sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO.
Im Rechtsmittelverfahren gegen solche Bescheide ist vor Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören. Um die von den Berufungswerbern gegen die von der amtlichen Bodenschätzung angenommenen natürlichen Ertragsbedingungen vorgebrachten Einwendungen überprüfen zu können, wird in der Regel ein Lokalaugenschein notwendig sein, bei welchem die fachkundigen Mitglieder des Landesschätzungsbeirates auch mittels Bohrproben einen Vergleich zwischen den strittigen Flächen und den vergleichbaren Bundes- und Landesmusterstücken vornehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A und der I Bw, Landwirte in Adresse,
vom 26. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom
14. November 2003 betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der
Katastralgemeinde H, Ortsgemeinde L, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Ergebnisse der
Bodenschätzung bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A und I Bw waren Eigentümer
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit in der KG H , Ortsgemeinde L
, gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Mit
Übergabevertrag vom 30. März 2004 übergaben die
Berufungswerber den Betrieb an ihren Sohn N Bw, welcher als nunmehriger
Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im
gegenständlichen Verfahren als Rechtsnachfolger anzusehen ist.
Die in der Katastralgemeinde H
gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden im Jahr 1954
erstmalig der Bodenschätzung unterzogen. Die rechtskräftigen
Ergebnisse der Erstschätzung wurden im Jahr 2001 gem. § 2
BoSchätzG überprüft. Dabei kam es zu einer Abänderung der
Bodenklassen, wobei sich die Wertzahlen im Durchschnitt erhöht haben. Das
Ergebnis der Überprüfung, welches in den Schätzungsbüchern
und Schätzungskarten festgehalten wurde, wurde in der Zeit vom
14. Oktober bis zum 14. November 2003 im Gemeindeamt L und im
Finanzamt Freistadt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. In der
öffentlichen Bekanntmachung über die
Auflegung der Ergebnisse der
Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf
hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse
ein gesonderter Feststellungsbescheid im
Sinne des § 185 BAO sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als
erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten
Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben
A und I Bw mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 fristgerecht
Berufung und wandten sich gegen die
Bodenschätzungsergebnisse hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1/2, 1/5
und 2. In der Begründung führten sie aus, dass ihrer Meinung nach das
raue Klima zu wenig berücksichtigt worden sei. Außerdem seien bei der
Erhebung feuchte Wiesen unberücksichtigt
geblieben.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (als
Nachfolgebehörde des Finanzamtes Freistadt) wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
4. Oktober 2004 als unbegründet ab. In der Begründung wurde
darauf verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen
eines Lokalaugenscheines Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei
erhobenen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,
klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) seien mit den in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Bundes- und Landesmusterstücken
verglichen worden und die Wertzahlen der streitgegenständlichen
Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs abgeleitet worden. Dabei
hätten sich die im angefochtenen Bescheid festgestellten Wertzahlen als
zutreffend ergeben.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004
beantragte N Bw, Sohn der
Berufungswerber und seit der Übergabe Alleineigentümer der strittigen
Flächen, die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Begründung führte er aus, dass sein Betrieb im Becken der M liege und
im Vollerwerb bewirtschaftet werde. Von der ca. 47 ha großen
Eigentumsfläche entfielen 34 ha auf die landwirtschaftliche
Nutzfläche, die aus 17 ha Ackerfläche und 17 ha
Grünland bestehe. Auf der Ackerfläche werde Silomais, Getreide und
Feldfutter angebaut. Im Mbecken sei im Vergleich zu angrenzenden Lagen eine
stärkere Frostgefährdung vorhanden. Dies äußere sich durch
eine Kaltluftseebildung entlang der M, welche wiederum den Kaltluftzufluss bzw.
den Kaltluftstau begünstige. Dieses Lokalklima führe im Frühjahr
und im Herbst zu starken Frostschäden. Zum Beispiel hätten sie bereits
im September 2004 den ersten Frost gehabt und es sei der Silomais
frostgeschädigt worden. Ein bis zwei Kilometer nördlich Richtung Dorf
L sei zu diesem Zeitpunkt noch kein Frost gewesen. Die lokale
Frostgefährdung führe speziell bei den Ackerflächen zu
Ertragseinbußen. Der Silomais werde im Frühjahr durch
Spätfröste und im Herbst durch Frühfröste beinahe alle Jahre
geschädigt. Das Getreide werde durch Spätfröste im Frühjahr
zumeist ohne Schneelage stark geschädigt. Es werde daher ersucht, diese
lokalen Klimaverhältnisse unter dem Titel "Frostgefährdung" bei der
Bodenschätzung durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr legte die Berufung am 8. Februar 2005 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates und zur Vorbereitung der Anhörung des
Landesschätzungsbeirates informierte sich der technische Leiter der
Bodenschätzung am 8. Juni 2007 an Ort und Stelle über die
natürlichen Ertragsbedingungen der gegenständlichen Flächen. Bei
der Begehung der Grundstücke, bei der auch Bohrproben entnommen wurden, war
der Sohn der Berufungswerber anwesend und bezeichnete die Grundstücke 1/3,
1/5 und den östlichen Teil des Grundstückes 2 als frostgefährdet.
Als feuchte Wiesen bezeichnete er die Klassenflächen bzw. die
Sonderflächen 180, 180a und 190.
Am
20. Juni 2007 fand ein
Lokalaugenschein statt, bei welchem die
Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Sohn der Berufungswerber sowie
der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilnahmen.
Dabei wurden wiederum die natürlichen Ertragsbedingungen der
Streitflächen überprüft. Die Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke erfolgte anhand der
Schätzungskarte des Finanzamtes. Im Verlauf der Begehung wurden die
festgestellten Bodenklassen überprüft und stichprobenweise Bodenproben
entnommen. Die entnommenen Bohrproben wurden von den Mitgliedern des
Landesschätzungsbeirates mit den maßgeblichen Musterstücken
verglichen. Der Sohn der Berufungswerber zeigte den Beiratsmitgliedern die aus
seiner Sicht von Frosteinwirkungen betroffenen Flächen. Es handelte sich
dabei um die bereits erwähnten Grundstücke 1/3, 1/5 und den
östlichen Teil des Grundstückes 2. Weiters brachte er vor, dass er
Gemeinden kenne, wie z.B. K, die wesentlich günstigere klimatische
Bedingungen hätten als sein Betrieb, die Hektarsätze dort aber viel
niedriger seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich
nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von
Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu
unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst
nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die
kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32
Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und
Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der
gemäß
§ 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden
Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses
Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen.
Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen
zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt
eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und
nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die
Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige
Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und
welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung
eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den
bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der
Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen
Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf
kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich
anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und
4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die
Bundes- und Landesmusterstücke.
Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen
Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz
(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche
erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung
der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom
Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
(Abs. 5).
Bis zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur
allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der
1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung am 4. Dezember 1997, in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08
550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 17. Dezember
1999, und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 21. Dezember 2000.
Die nicht als Musterstücke
ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach
§ 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten
Bodenflächen sind gemäß
§ 7 BoSchätzG nach
ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland
(und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1
BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die
Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen
landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit
beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart,
die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die
Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu
berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2
BoSchätzG sind für das
Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und
Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der
Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen
bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze
Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen
ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die
Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl
zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3
BoSchätzG sind für das
Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die
Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG
sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den
Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG
sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und
Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der
Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind
(Abs. 2).
Bei der Bewertung der
Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche
Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck
gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei
die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher
klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit
19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge
600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach
geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der
Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die
Bodenzahl festzustellen. Abweichungen
von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der
klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur
gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden
durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Ackerzahl.
Beim Grünland werden
ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima-
und Wasserverhältnisse ergibt sich die
Grünlandgrundzahl, wobei
einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und
einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt
werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten
(Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder
Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben
erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der
unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen
mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 82 festgestellt wurden
und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die
Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke
entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der
14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der
Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen
Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen
aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und
Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen
aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen
dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m
Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben.
Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus
ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die
Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit
der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der
Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt
sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit,
Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende
Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der
rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und
eingewertet.
Alle übrigen Flächen der
Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den
Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen
Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und
Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den
Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt.
Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst.
Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der
Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und
Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen
Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den
Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit -
abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse
zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer
durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander
unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt.
Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten
(Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen,
Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Lage
der berufungsgegenständlichen Grundstücke
Die berufungsgegenständlichen
Grundstücke liegen im westlichen Teil des Mtales und erstrecken sich vom
äußeren Rand des Talbodens allmählich ansteigend über eine
Seehöhe von rund 625 bis 680 m. Sie sind überwiegend geneigt (2
bis 14° Ost, Nord) und werden teilweise von Waldflächen begrenzt. Der
Talboden selbst gliedert sich in die direkt an die M angrenzende Austufe (ca.
610 m Seehöhe) und in die unmittelbar daran anschließenden
höher gelegenen Terrassenflächen (ca. 620 - 625 m Seehöhe).
Klimatische
Verhältnisse
Die zu unterstellenden Klimadaten
basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961
bis 1990 und werden mit dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der
Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet
wurde, ermittelt.
Demnach sind in der KG H für
den Seehöhenbereich von 600 bis 700 m folgende Regionalklimawerte zu
unterstellen:
14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 16,4 bis
17,1° C, Jahresmitteltemperatur: 6,4 bis 6,8° C, Wintertemperatur: -2,6
bis -2,8 °C, Wärmesumme 2320 bis 2490° C, Klimastufe:
c 1/ c 2, Jahresniederschlagsmenge: 690 bis 720 mm.
Was das
Lokalklima anlangt, wird im Mtal
aufgrund der von ca. 625 bis über 700 m ansteigenden, hügeligen
Talflanken der Zustrom und die Ansammlung von Kaltluft im Talbodenbereich
begünstigt, womit auch eine Frostgefährdung gegeben ist.
Naturgemäß ist diese auf der tiefstgelegenen Fläche (Austufe,
610 m) am stärksten und nimmt mit zunehmender Seehöhe ab.
Dem Einwand, wonach es Gemeinden
gebe, die wesentlich günstigere klimatische Bedingungen hätten als der
berufungsgegenständliche Betrieb, die Hektarsätze dort aber viel
niedriger seien, ist zu entgegen:
1. Neben den klimatischen
Verhältnissen hängen die natürlichen Ertragsbedingungen auch von
der Bodenbeschaffenheit, der Geländegestaltung und den
Wasserverhältnissen ab (s. § 32 Abs. 3 Z 1 BewG
und § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG ). Neben den
natürlichen Ertragsbedingungen sind auch die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen für die Ermittlung des der Einheitsbewertung zugrunde zu
legenden Hektarsatzes von Bedeutung (s. § 32 Abs. 3 Z 2
BewG).
2. Nach § 5 BoSchätzG dienen als
Vergleichsflächen der Bodenschätzung ausschließlich die mit
Verordnung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücke. Andere
Vergleichsflächen können aufgrund der eindeutigen gesetzlichen
Bestimmung nicht herangezogen werden.
Abschlag
für Frostgefährdung
Zur geltend gemachten
Frostgefährdung der Grundstücke 1/3, 1/5 und den östlichen Teil
des Grundstückes 2 steht aufgrund der vorhandenen Klimadaten sowie der an
Ort und Stelle durchgeführten Besichtigungen fest, dass diese Flächen
außerhalb der Austufe liegen, sich über den Seehöhenbereich von
rund 625 bis 650 m erstrecken und im Norden und im Süden von
großen Waldflächen begrenzt sind. Die Frostgefährdung ist im
westlichen Teil der Parzelle 1/5 auslaufend, was einer Seehöhe von ca. 640
bis 650 m entspricht. Bei dem am 20. Juni 2007 durchgeführten
Lokalaugenschein befanden die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates im
Verlauf der Begehung, dass der im Norden vorgelagerte Wald (Grst. 4) das
Mikroklima der anschließenden Grundstücke (1/3, 1/5 und 2 Teil)
positiv beeinflusst (Schutz vor Nordwind), dass aber aufgrund der Nähe zum
Talboden Frostgefährdung besteht.
Für diese Frostgefährdung wurde bei der
Schätzung kein Abschlag gegeben, es wurde aber bei allen
Klassenflächen ein Windabschlag von
1 bis 2% gegeben. Dieser Windabschlag entspricht nicht den vergleichbaren
Musterstücken, weil dieser bei den Musterstücken des Mühl- und
Waldviertels nur auf den windexponierten Hochebenen sowie bei Rücken- und
Kuppenlagen, die auch den kalten Nordwinden ausgesetzt sind, gegeben wurde. Bei
den berufungsgegenständlichen Flächen handelt es sich nicht um
exponierte Lagen, weshalb der Windabschlag zumindest bei den tiefer gelegenen
Grundstücken, die zum überwiegenden Teil durch den im Norden
vorgelagerten Wald geschützt sind (Grst. 1/3, 1/5, 2 Teil), zu streichen
ist.
Es ist aber auf diesen Flächen ein
Frostabschlag zu geben. Das Gebiet, in
welchem sich die KG Hiltschen befindet, weist nach der Karte über die
Frostgefährdung im Klimahandbuch der Österreichischen
Bodenschätzung (s. Teil 1, Seite 130) <=15 Frosttage auf. Erst
weiter im Osten nimmt die Anzahl der Frosttage zu. Die Frostgefährdung
besteht im Zuzug von Kaltluft aus Richtung Ost bzw. Nordost. Bei den gegebenen
topografischen und klimatischen Verhältnissen ist daher im Vergleich zu den
Bundesmusterstücken Nr. 65 (Pierbach) und 85 (Putzleinsdorf) der
Frostabschlag mit 2 % beim Ackerland und 1 % beim Grünland (Einstufung
als "frostgefährdet") festzusetzen. Bei den Schätzungsergebnissen
(Klassen und Wertzahlen) ergeben sich damit keine Änderungen (Ersatz des
Abschlages für Wind durch einen Abschlag für
Frostgefährdung).
Bodenverhältnisse
Hinsichtlich des bodenbildenden Materials handelt es sich
neben Granitgesteinen, aus denen durchlässige, mittel- bis
tiefgründige Felsbraunerden hervorgegangen sind [Bodenart lehmiger Sand
(lS) und lehmiger Sand auf Gesteinszersatz (lS/Gz)], auch um tiefgründige,
alte kristalline Verwitterungsdecken [Bodenart stark lehmiger Sand (SL) auf
tonigem Untergrund (T)], die zur Bildung von Wasser stauenden Pseudogleyen und
pseudovergleyten Braunerden geführt haben.
Bei dem am 20. Juni 2007
durchgeführten Lokalaugenschein wurden im Verlauf der Begehung die
festgestellten Bodenklassen überprüft. Hierzu wurden stichprobenweise
Bodenproben entnommen und mit den folgenden maßgeblichen Bundes- und
Landesmusterstücken verglichen:
BMSt 84 (SL 4 V) 47/44 (KG
Hofkirchen
BMSt 86 (SL/LT,Gz 5 DV) 40/39 (St. Martin)
BMSt 64
(lS/Gz 5 V) 27/26 (KG Mötlas)
BMSt 85 (lS III b 2) 35/34
(Putzleinsdorf)
BMSt 65 (L IV b 4) 16/11 W (KG Pierbach)
LMSt
29 (lS,Schu 4 V) 34/32 (Altenberg)
LMSt 27 (lS 5 V) 33/31 (KG
Schenkenfelden)
Die von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates
im Rahmen des Lokalaugenscheines am 20. Juni 2007 mittels Bohrstichen
begutachteten Bodenproben ergaben, dass die ausgewiesenen Bodenklassen sowie die
Boden- und Grünlandgrundzahlen im richtigen Verhältnis zu den
maßgeblichen Musterstücken stehen. Die Beschreibungen der
angeführten fünf Bundesmusterstücke und der zwei
Landesmusterstücke sind der Beilage zu dieser Berufungsentscheidung zu
entnehmen.
Wasserverhältnisse
Die bei der Erstschätzung im
Jahr 1954 noch als feuchte bis nasse Wiesen (Wasserstufe 3 und 4)
ausgewiesenen Flächen wurden zwischenzeitlich entwässert, sodass sich
die Wasserverhältnisse durchwegs verbessert haben (nunmehr Wasserstufe 2).
In diesem Zusammenhang ist es teilweise zu einer Verbesserung der Zustandsstufen
gekommen.
In der Berufung wird eingewendet, dass bei der
Erhebung
feuchte
Wiesen
unberücksichtigt geblieben
seien.
Über Ersuchen des
technischen Leiters der Bodenschätzung bei der am 8. Juni 2007
durchgeführten Vorerhebung zeigte der Sohn der Berufungswerber diese
feuchten Wiesen
in der Natur auf und
gab dabei die Klassenflächen bzw. Sonderflächen 180, 180a und 190 an.
Bei den Klassenflächen 180 und 180a handelt es sich um
Waldrandflächen. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 20. Juni 2007 wurden
Bohrproben entnommen, die der Sohn der Berufungswerber selbst auswählen
konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass einzelne Nassstellen direkt am Waldrand
auftreten, die aber sowohl bei der Durchschnittsbildung der Wertzahlen als auch
im Waldabschlag berücksichtigt worden sind. Die in der Klassenfläche
190 vom Sohn der Berufungswerber ausgewählte Probe entsprach ebenfalls dem
in der Schätzungskarte ausgewiesenen Durchschnitt.
Zusammenfassung
Da sich aus den angeführten
Gründen bei den Schätzungsergebnissen (Klassen und Wertzahlen) keine
Änderungen ergeben, konnte eine Abänderung der Schätzungskarte
unterbleiben. Das Schätzungsbuch war nur insoweit zu berichtigen, als der
Abschlag für Wind durch einen Abschlag für Frostgefährdung zu
ersetzen war. Zum besseren Verständnis werden die Beschreibungen der
maßgeblichen Bundes- und Landesmusterstücken, ein
Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und
Grünlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Da die im angefochtenen Bescheid
erfolgten Feststellungen betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung
unverändert geblieben sind, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Beilagen:
Auszug aus dem Schätzungsbuch
Abkürzungsverzeichnis für
Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung
Abkürzungsverzeichnis
für bodenkundliche Profilbeschreibungen
Ackerschätzungs- und
Grünlandschätzungsrahmen
Beschreibungen von fünf Bundes-
und zwei Landesmusterstücken
Linz, am 10.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BundesmusterstückeLandesmusterstückeFrostabschlagWindabschlagKlimadatenKlimamessstelleKlassenflächeSonderfläche
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-L/05
- Stammnummer
- 31973
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF