Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2426-W/07
Hält sich die Tochter des Bw. ständig im Ausland auf?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2426-W/07vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M. D., W, gegen den Bescheid vom 16.
Jänner 2006 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 23. Dezember
2005 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter S,
geb. 1995 ab Dezember 2005.
Laut rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes
Hernals vom 30. Jänner 1998 hat er für S das alleinige Obsorgerecht
und ist S seit 19. August 2003 mit einem Hauptwohnsitz unter derselben Adresse
wie der Bw. gemeldet. Sowohl der Bw. als auch S besitzen die
österreichische Staatsbürgerschaft.
Das Finanzamt wies den Antrag 23. Dezember 2005 mit
Bescheid vom 16. Jänner 2006 mit der Begründung ab, dass sich das Kind
laut Aktenlage nicht ständig im Bundesgebiet aufhalte.
Am 10. Februar 2006, also innerhalb der Rechtsmittelfrist,
brachte der Bw. einen weiteren Antrag (Beih1) ein, mit der er Familienbeihilfe
bereits ab Oktober 2003 beanspruchte. Dieser wurde vom Finanzamt als Berufung
gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2006 gewertet.
Das Finanzamt erließ am 23. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf die
Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG wie folgt ab:
"...Laut den
vorgelegten Nachweisen besucht Ihre Tochter
S seit dem Schuljahr 2001/02 die Schule in
Ägypten. Das Schuljahr dauert dort laut Ihren eigenen Angaben drei Monate,
die restliche Zeit verbringt S in
Österreich.
Da kein glaubhafter
Nachweis über den ständigen Aufenthalt Ihrer Tochter
S in Österreich vorgelegt wurde, ist
anzunehmen, dass sich Ihre Tochter nicht im Bundesgebiet
aufhält..."
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 29. Juni 2006 hat der Bw. mit seiner Tochter im
Finanzamt vorgesprochen. Hierüber wurde ein Aktenvermerk angefertigt. Der
Bw. habe erklärt, seine Tochter lebe in seinem gemeinsamen Haushalt und
fahre nur zur Ablegung von Prüfungen für drei Monate nach
Ägypten; sie sei in der Ägyptischen Privatschule untergebracht. Sie
eigne sich ihr Schulwissen selbst sowie mit Unterstützung ihres Vaters an,
um die Prüfung in Ägypten abzulegen. Sie wolle keine gleichwertige
arabische Schule in Wien besuchen. Da der Bw. den Willen seiner Tochter, die
Schule in Ägypten zu besuchen, unterstütze, erfolge kein Schulbesuch
einer arabischen Schule in Wien. Die Tochter selbst habe keine Angaben gemacht,
da sie nur Englisch und nicht Deutsch spreche.
Im Akt liegen weiters folgende Schriftstücke:
Niederschrift beim AMS vom 3. Februar 2006: Hierin bringt
der Bw. vor, dass seine Tochter S drei Monate pro Jahr im Ausland studiert, weil
sie Ärztin werden möchte. Diese drei Monate (aufgeteilt auf zwei Mal
im Jahr) wohne sie in Ägypten in der Schule. Die restliche Zeit des Jahres
sei sie bei ihm wohnhaft und besuche eine Schule.
Weiters liegen Inskriptionsbestätigungen der
Unterrichtsverwaltung El Omrania Nil - Privatschule vom 21. Juni 2006 vor, in
denen bestätigt wird, dass S für die Jahre 2002/2003, 2003/2004,
2004/2005, 2005/2006 als ordentliche Schülerin inskribiert hat.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 richtete der
unabhängige Finanzsenat folgendes Schreiben an den Bw.:
"Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG gilt ein Kind noch als haushaltszugehörig, wenn
es sich nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
In Ihrem
Berufungsfall ist nun strittig, ob Ihre Tochter
S tatsächlich nur drei Monate
(aufgeteilt auf zwei Mal im Jahr) in Ägypten eine Privatschule besucht
hat.
In einer beim
Arbeitsmarktservice am 3. Februar 2006 aufgenommenen Niederschrift gaben Sie
dies an. S hätte dort Prüfungen
ablegt und wohne auch während dieser drei Monate dort. Die restliche Zeit
des Jahres sei sie bei Ihnen wohnhaft und besuche eine Schule.
Bei einer
Vorsprache beim Finanzamt am 29. Juni 2007 erklärten Sie, dass sich
S das Schulwissen selbst sowie mit Ihrer
Unterstützung aneigne, um die Prüfung in Ägypten abzulegen.
Abweichend zur Niederschrift beim AMS erklärten Sie jedoch, dass
S
keine
gleichwertige arabische Schule in Wien
besuchen wolle.
Bitte um
Bekanntgabe, welche Ihrer Aussagen nun tatsächlich den Gegebenheiten
entspricht. Falls S auch in
Österreich eine Schule besucht, wird um Vorlage einer Schulbestätigung
gebeten.
Im Akt liegen zwei
Inskriptionsbestätigungen der ägyptischen Privatschule betreffend das
Jahr 2005/2006 auf. Die von einem allgemeinen Dolmetscher übersetzte und
mit Datum
23. November
2005
unterfertigte Übersetzung der
Inskriptionsbestätigung lautet:
"Hiermit wird
bestätigt, dass die Schülerin
S...
für das Jahr
2005/2006 als
außerordentliche
Schülerin
inskribiert
hat."
Die zweite
Inskriptionsbestätigung, unterfertigt vom selben Dolmetscher, datiert mit
21. Juni 2006
und lautet wie folgt:
"Hiermit wird
bestätigt, dass die Schülerin
S...
für das sechste
Jahr für das Jahr 2005/2006 als
ordentliche
Schülerin inskribiert
hat
.
Warum gibt es
für dasselbe Schuljahr (2005/2006) zwei unterschiedliche
Inskriptionsbestätigungen mit unterschiedlichem Datum?
Dass
S tatsächlich in Ägypten eine
Privatschule besucht, steht außer Streit. Es erscheint dem
unabhängigen Finanzsenat jedoch unglaubwürdig, dass sich ein
12-jähriges Mädchen ihr Schulwissen selbst bzw. mit Hilfe des Vaters
aneignet. Dies umsomehr, wenn man die aufgelisteten Fächer des
Abschlussergebnisses für das Jahr 2006 betrachtet (Arabische Kalligraphie,
Computer, Kunst, Wissenschaften und Gesundheitslehre, Rechnen und Geometrie
etc.).
In den
Inskriptionsbestätigungen wird bestätigt, dass
S an der ägyptischen Privatschule
inskribiert war; mangels entgegenstehender Angaben geht die
Berufungsbehörde davon aus, dass sie die Schule auch ganzjährig
besucht hat. Hierfür spricht auch folgender Umstand:
Im Akt liegt die
Ablichtung einer Auslandsüberweisung über einen Betrag von €
1.500,-- auf. Als Verwendungszweck wird "Schule
SD." angegeben. Aufgrund der Höhe des
Betrages ist anzunehmen, dass es sich hierbei um das Schulgeld für den
ganzjährigen Schulbesuch gehandelt hat. Sollte diese Annahme nicht
zutreffen, werden Sie ersucht, dem unabhängigen Finanzsenat geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen geschlossen werden kann, dass sich
S tatsächlich ständig in
Österreich aufhält (zB Reisepass mit Einreise- und
Ausreisestempeln)."
Am 10. Oktober 2007 überreichte der Bw.
persönlich einen Leistungsnachweis der WGKK für S für den
Zeitraum 2005 - 2007:
Danach war S im Jahr 2005 im 1. Quartal einmal in
Behandlung und im 4. Quartal zweimal. Im Jahr 2006 war sie im 1., 2. und 4.
Quartal bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin und im 3. Quartal bei einem
Zahnarzt in Behandlung. Für das Jahr 2007 legte der Bw. die
Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, nach der S am 2.
Juli d.J. dessen ärztliche Hilfe in Anspruch nahm.
Weiters legte der Bw. einen bereits abgelaufenen Reisepass
vor, in dem zum damaligen Zeitpunkt auch S eingetragen war. Die Tochter
betreffende Ein- und Ausreisestempel sind daraus nicht ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs sei festgehalten, dass der angefochtene Bescheid,
der über die Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2005
abspricht, am 16. Jänner 2006 ergangen ist. Somit konnte von der
Berufungsbehörde nur beurteilt werden, ob für den Monat Dezember 2005
Familienbeihilfe zusteht.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 167 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103) ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Hält sich daher ein Kind zu Studienzwecken im Ausland
auf, und verbringt es nur die Schulferien in Österreich, liegt nach der
Judikatur sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland (sh. VwGH 27.4.2005,
2002/14/0050 mwN). Der Berufungsfall unterscheidet sich von dem diesen Judikaten
zugrunde liegenden Sachverhalt allerdings dadurch, dass der Bw. behauptet, seine
Tochter lebe im gemeinsamen Haushalt und fahre nur zur Ablegung von
Prüfungen für drei Monate nach Ägypten; sie wohne dann in der
Schule.
Es ist nun tatsächlich eher wahrscheinlich, dass bei
einem Aufenthalt von jährlich bloß drei Monaten im Ausland noch von
einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist.
Im Berufungsfall nimmt es aber der unabhängige
Finanzsenat als erwiesen an, dass die Angaben des Bw. hinsichtlich eines
bloß dreimonatigen Auslandsaufenthalts unzutreffend sind.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Annahme
gründet sich auf folgende Umstände:
Zunächst ist auf die Widersprüche in den Aussagen
des Bw. zu verweisen. In der Niederschrift beim AMS vom 3. Februar 2006 hat er
noch vorgebracht, seine Tochter besuche (auch) in Österreich eine Schule;
bei einer Vorsprache im Finanzamt am 29. Juni 2007 war jedoch von einem
Schulbesuch in Österreich keine Rede mehr.
Dass die Tochter tatsächlich in Österreich keine
Schule besucht hat, kann aufgrund des Ermittlungsverfahrens der ersten Instanz
sowie auch schon deshalb unbedenklich als erwiesen angenommen werden, da der Bw.
trotz Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine Schulbestätigung
vorgelegt hat.
Weiters liegt das ägyptische Abschlusszeugnis der
Tochter für das Jahr 2006 vor. Die Benotung erfolgt nach einem
Punkteschema; die Tochter hat in folgenden Gegenständen Prüfungen
abgelegt:
Arabische Sprache, Rechnen und Geometrie, Wissenschaften
und Gesundheitslehre, Soziale Studien, Englische Sprache, Religion, Arabische
Kalligraphie, Wartung und Sanierung, Englische Sprache (Niveau), Computer,
Freiwillige Gegenstände, Kunst, Musik und Leibesübung.
Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Bw. die
Kenntnisse all dieser Gegenstände seiner Tochter in Heimunterricht
vermittelt hat, und dass die Tochter in nur drei Monaten pro Jahr alle
Prüfungen hierüber abgelegt haben soll.
Weiters hat der Bw. trotz Aufforderung durch die
Berufungsbehörde auch keinen Reisepass vorgelegt, aus dem sich die
Aufenthaltsdauer der Tochter in Österreich und Ägypten nachvollziehen
lässt. Auch aus den Bestätigungen der Wr. Gebietskrankenkasse ist
bloß ersichtlich, dass die Tochter des Bw. nur im ersten und vierten
Quartal 2005, im ersten zweiten und vierten Quartal 2006 sowie im dritten
Quartal 2007 ärztliche Leistungen in Anspruch genommen hat. Diese wenigen
Behandlungen lassen keine Schlüsse zu, in welchem zeitlichen Umfang sich
die Tochter tatsächlich im Inland aufgehalten hat, wobei hinzuzufügen
ist, dass aus zwei im Akt liegenden Bestätigungen das Datum 22.12.2005 und
2.7.2007 ersichtlich ist, also ein Datum, das auch auf einen bloß
ferienbedingten Inlandsaufenthalt schließen lässt.
Somit kann von einem ganzjährigen Schulbesuch der
Tochter ausgegangen werden, wofür auch die für ägyptische
Verhältnisse nicht unbeträchtliche Höhe des Schulgeldes spricht.
Weiters verfügt die Tochter ganz offensichtlich über so gut wie keine
Deutschkenntnisse, was bei einem Inlandsaufenthalt von jeweils neun Monaten pro
Jahr im höchsten Grade unwahrscheinlich ist.
Zuletzt sei festgehalten, dass denjenigen, der
ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, die überdies ihre Wurzel im
Ausland haben, erhöhte Nachweispflicht für die Richtigkeit seines
Vorbringens trifft. Ein solcher Nachweis ist dem Bw. in keiner Weise
gelungen.
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2426-W/07
- Stammnummer
- 31972
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF