Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0197-W/07
Antrag auf Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit, Bf. hat 230 kg
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0197-W/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs. 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannrten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm in Verbindung mit einem nach dieses Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll (siehe VwGH 19.7.2000, 98/13/0123).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen S.M., (Bf.) vertreten durch Dr. Thomas Krankl, RA,
1080 Wien, Lerchenfelderstr. 120/2/28, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 14. November 2007, SN 1, betreffend Aufschub des Vollzuges
einer Ersatzfreiheitsstrafe
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2007 hat das Finanzamt
Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom
30. Oktober 2007 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Strafvollzug nur
so lange aufzuschieben sei, als ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender
Vollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines
sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften
nicht durchführbar sei.
Dieser Zustand sei nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ausreichend deutlich und einer Beurteilung
zugänglich darzustellen. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 5.
September 2007 liege die Haftfähigkeit des Bf. vor. Es werde in dem Antrag
kein konkretisierendes Vorbringen erstattet, aus welchem eine über die
amtsärztlich festgestellten Krankheiten hinausgehende Beeinträchtigung
ersichtlich wäre, noch seien bisher die Behauptung der Haftunfähigkeit
untermauernde Befunde vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. Dezember 2007, in welcher vorgebracht wird, dass aus
dem amtsärztlichen Befund ersichtlich sei, dass der Bf. bei einer
Größe von 180 cm ein Gewicht von 230 kg aufweise. Der Amtsarzt habe
dazu eine nicht bekannte Bemerkung mit "BMI 71" samt 4 Rufzeichen angeführt
und Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Zuckerkrankheit
attestiert.
Es sei nicht von einem Gutachten
auszugehen, da keine Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen erfolgt sei. Es sei auch bisher keine Abklärung
erfolgt, ob die tägliche Körperpflege in einem gerichtlichen
Gefangenenhaus für den Bf. überhaupt möglich sei.
Der Bf. sei gesundheitlich nicht
in der Lage eine Haftstrafe zu verbüßen, der Strafvollzug möge
daher wegen Vollzugsuntauglichkeit aufgeschoben werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 176 Abs. 1 FinStrG ist ein dem
Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder
Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder
geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange
aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.
Gemäß
§ 175 Abs. 1 FinStrG sind die
Freiheitsstrafen in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den
Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt
ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe
und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz
nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die
Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt,
sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 152 Abs.1 FinStrG steht gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird, das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Die am 10. Dezember 2007 eingelangte Berufung war daher als
Beschwerde zu werten.
Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass §
176 Abs. 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein
Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannten Gesetzesstelle
einzuräumen, so muss von ihm in Verbindung mit einem nach dieser
Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen
Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen,
dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei
ihm nicht durchführbar sein soll (VwGH 19.7.2000, 98/13/0123).
Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom 4. Februar 2004
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen
und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 10.500,00 verhängt. Für den
Nichteinbringungsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Tagen
festgesetzt. Nach Ratenzahlungsanboten erschien der Bf. am 8. August 2007 in der
Strafsachenstelle des Finanzamtes 8/16/17 und erklärte, dass er nicht in
der Lage sei Raten zu bezahlen und sich auch nicht für haftfähig
erachte. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto betrug an diesem Tag €
11.086,77, die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe haftete demnach
über drei Jahre nach dem Schuldspruch weiterhin zur Gänze aus.
Am selben Tag wurde durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ein Ansuchen an das Polizeikommissariat Josefstadt um
Klärung der Frage der Haftfähigkeit des Bf. gestellt.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Ärztegesetz sind
Amtsärzte die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich
tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als
Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß
§ 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.
Die Finanzstrafbehörde hat sich somit im Rahmen der
Amtshilfe der Gesundheitsbehörde bedient, um das Vorbringen des Bf.
überprüfen zu lassen. Nach dem amtsärztlichen Befund und
Gutachten vom 5. September 2007 ist der Bf. 180 cm groß und wiegt 230 kg,
das ergibt einen BMI von 71.
Zur Erläuterung der laut Beschwerdeschrift nicht
bekannten Anmerkung wird ergänzt: BMI = Body- Mass- Index =
Körpergewicht in kg durch Körpergröße in m² . Der
empfohlene Höchstwert liegt bei einem Alter von unter 35 Jahren (der Bf.
ist Geburtsjahrgang 1975) bei 25, was die vier Rufzeichen zur exorbitanten
Abweichung von der Norm erklärt.
Laut Gutachten leidet der Bf. zudem unter Bluthochdruck,
Fettstoffwechselstörung und Zuckerkrankheit. Bei einer Herzkatheder -
Untersuchung im März 2007seien keine wesentlichen Veränderungen der
Herzkranzgefässe festgestellt worden. Nach den Feststellungen des
Amtsarztes sind die Krankheiten mit einer medikamentösen Therapie zufrieden
stellend eingestellt. Dem Bf. wird Haftfähigkeit attestiert, wobei für
den Strafvollzug ein Hinweis auf eine benötigte Hilfe bei der
Körperpflege und eine entsprechende Größe einer Nasseinheit
angebracht ist.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Anhalteordnung
dürfen Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder
offensichtlich ist, nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
Abs. 5 An Menschen, die schwer krank oder schwanger
sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert,
nicht vollstreckt werden.
Abs.5a Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder
anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete
Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen
Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein
fachärztliches Gutachten einzuholen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Anhalteordnung ist die
notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge durch Amtsärzte oder
sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, dass erforderlichenfalls ohne
unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für
minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch
Sanitäter Bedacht genommen werden.
Abs. 2 Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits
festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen,
wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener
Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der
Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren
Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu
beobachten, sodass eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann;
lässt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit
besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung
einzuholen.
Die
österreichische Rechtsordnung sieht demnach grundsätzlich eine
Überprüfung der Hafttauglichkeit durch Amtsärzte vor, ein
fundiertes Vorbringen, warum eine nicht ausreichende Qualifikation des
Amtsarztes gegeben sein könnte, liegt nicht vor und weitere dem Amtsarzt
bisher nicht zugängliche Befunde oder Gutachten wurden ebenfalls nicht
eingebracht.
Es wird daher keine Veranlassung für die Beiziehung
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen gesehen.
Die Abklärung der Frage, wer dem Bf. im Rahmen des
Strafvollzuges dann tatsächlich bei der Körperpflege behilflich sein
wird, ist nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde sondern des
Vollzugsgerichtes. Im Rahmen dieses Verfahrens war lediglich zu prüfen, ob
im Zeitpunkt der Erlassung des Vorführungsbefehles zu Recht von einer
Hafttauglichkeit auszugehen ist. Etwaige plötzliche Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes sind im Sinne der oben zitierten Bestimmungen der
Anhalteordnung in der Strafvollzugsanstalt durch den dortigen Amtsarzt
aufzunehmen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 176 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0197-W/07
- Stammnummer
- 31965
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF