Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0875-W/06
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-W/06vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 24. Oktober 2005 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Taxi- und Einzelunternehmer. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung (BP) über die Jahre 2002 bis 2004 wurden
Buchführungsmängel betreffend die Nichtaufbewahrung von
Grundaufzeichnungen und zahlreiche Doppel- und Mehrfachlosungen festgestellt.
Aufgrund dieser Mängel nahm die BP eine griffweise Zuschätzung zu
Umsatz und Gewinn in Höhe von € 12.000,-, € 11.000,-
und € 8.500,- vor.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass laut Auskunft der BP zu Beginn des Prüfungsverfahrens die Unterlagen
vollständig vorhanden wären und sich daher keine hohe
Abgabennachforderung ergeben könne. Bei Betrachtung des
Nachforderungsbetrages sei dieser jedoch nicht als geringfügig anzusehen.
Im Zuge der BP sei die Losung in Höhe von € 74,50 bzw.
€ 80,- als Lieblingszahl besprochen und vom Bw. dahingehend
begründet worden, dass der Bw. einen ständigen (Dauer)Kunden
hätte, der den ganzen Tag mit dem Bw. unterwegs gewesen wäre. Die
Losung von € 74,50 sei jedoch in den letzten 3 Jahren nur 6-mal
vorgekommen. Die Losung in Höhe von € 80,- würde den
ehemaligen Fahrgast Prof.X betreffen, dies könnte die Schwester des HerrnXY
Fr. Dr.Y bestätigen. Die BP hätte den Argumenten des Bw. keinen
Glauben geschenkt und den Bw. in die Enge zu treiben versucht.
Der Bw. würde ein 16 Jahre altes Auto fahren und
mit Dezember 2005 in Pension gehen bzw. nicht mehr weiterarbeiten wollen. Der
Bw. wäre bereits 61 Jahre alt, krank und daher nicht mehr so
leistungsfähig.
Es wäre zudem nicht richtig, dass der Bw. die
Grundlosungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt hätte. Die Losungen wären
in ein gebundenes Buch täglich eingetragen worden und nachträgliche
Korrekturen nicht möglich gewesen. Die Angaben würden auch mit dem
Kassabuch übereinstimmen.
Die BP hätte den Kilometerertrag bemängelt, der
Bw. würde jedoch ohne Funk fahren und nicht den nächsten Standplatz
anfahren, sondern müsste sich die Fahrgäste suchen.
Die griffweise Zuschätzung wäre daher nicht
berechtigt bzw./und auf die Lebenssituation des Bw. nicht eingegangen worden.
Die herangezogenen Kilometererträge seien nicht erreichbar bzw.
Umsatzerlöse ohne Funk jenseits von € 20.000,- Jahresumsatz
illusorisch und hätte der Bw. leider nur eine einzige Stammkundin.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
Die BP hätte weder die Aussage, dass die Angaben
schlüssig wären getätigt, noch dass die Unterlagen
vollständig vorhanden seien. Zu Prüfungsbeginn hätte der Bw., wie
in der Niederschrift vom 12. September 2005 festgehalten, festgestellt, dass die
Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt worden wären.
Der Bw. hätte angegeben, dass die täglichen
Einnahmen im Fahrzeug auf Schmierzettel oder Tageszeitung aufgeschrieben und zum
Monatsende in einer Summe in ein Losungsheft eingetragen und die vorhandenen
Aufzeichnungen weggeworfen worden wären.
Der Bw. wäre von der BP darauf hingewiesen worden,
dass es sich dabei um Grundaufzeichnungen gehandelt hätte, welche
aufzubewahren gewesen wären. Im Zuge der Schlussbesprechung (vom
12. September 2005) wäre dies wiederholt besprochen worden und
hätte der Bw. während der BP geführte Aufzeichnungen zum Nachweis
vorgelegt. Weiters wären die Doppel- und Mehrfachlosungen besprochen
worden, dass nicht nur Beträge von € 74,5 und € 80,-
festgestellt worden wären, sondern sich folgende Auflistung ergeben
hätte.
Zum Jahr
2002:
-
15 mal wurde eine Tageslosung in Höhe von € 80,--
erklärt
-
10 mal wurde eine Tageslosung in Höhe von € 76,--
erklärt
-
je 8-mal die Beträge € 67,-, 68,-, 73,-, 77,-, 78,- und
81,-
-
je 7-mal die Beträge € 71,-, und 74,-
-
je 6-mal die Beträge € 72,-, 75,- und 79,-
-
je 5-mal die Beträge € 70,- und 82,-
-
je 4-mal die Beträge € 59,-, 62,-, 66,- und 87,-
-
je 3-mal die Beträge € 52,-, 68,80, 69,80, 74,50, 86,-, 88,-, 90,-,
91,- und 92,-
-
je 2-mal die Beträge € 51,-, 56,-, 60,-, 64,50, 69,-, 69,50, 70,80,
72,10, 72,40, 73,40, 82,50, 83,-, 84,-, 89,20, 96,- und 100,-
Zum
Jahr 2003:
-
je 5 mal die Beträge € 68,-, 72,- und 80,60
-
je 4-mal die Beträge € 66,70, 69,40, 79,20, 81,-, 81,60 und
83,80
-
je 3 mal die Beträge € 67,-, 67,30, 67,50, 68,80, 73,20, 73,60, 73,80,
75,40, 76,-, 78,80,20, 82,10, 82,40, 82,50, 85,60, 90,-, 92,20 und
93,60
- je 2 mal die
Beträge € 53,-, 56,-, 62,-, 64,-, 66,40, 66,50, 67,20, 68,40, 70,-,
70,40, 70,50, 70,80, 71,-, 71,20, 72,10, 72,50, 75,60, 76,60, 76,90, 77,-,
77,40, 77,80, 78,40, 80,-, 80,10, 81,10, 82,-, 82,60, 83,-, 83,20, 83,90, 84,-,
85,40, 86,- 89,50, 91,20, 92,-, 92,40 und 96,-
Zum
Jahr 2004:
-
je 6-mal die Beträge € 77,- und 80,-
-
5 mal den Betrag € 77,80
-
je 4-mal die Beträge € 52,20, 68,40, 72,-, 76,10 und
81,10
-
je 3 mal die Beträge € 61,-, 62,-, 66,-, 67,-, 69,-, 69,80, 70,80,
71,10, 72,20, 77,20, 77,60, 78,80, 80,20 und 92,-
-
je 2 mal die Beträge € 65,20, 66,20, 66,70, 68,20, 68,80, 70,- 70,40,
71,-, 72,40, 72,50, 73,-, 73,40, 74,-, 75,50, 75,60, 77,40, 77,50, 78,40, 78,50,
80,50, 81,40, 81,90, 82,10, 82,20, 82,30, 83,40, 84,80, 86,70, 87,60, 87,80,
89,70, 89,80, 89,90, 90,- und 91,-
Die Losung in Höhe von € 74,50 wäre
z.B. besonders hervorgetreten, da sie innerhalb von mehreren Tagen (7.8., 8.8.
und 13.8.2002) öfters angefallen wäre, ebenso die Tageslosung
€ 68,80 (11.9., 12.9., 29.7.2002). Die Tageslosung von
€ 80,00 wäre im Jahre 2002 fünfzehnmal angefallen und vom
Bw. begründet worden, dass es sich dabei um einen Stammkunden mit einem
vorher vereinbarten Fixpreis gehandelt hätte. Weiters wären noch
gehäuft (achtmal) die Tageslosungen € 67, 68, 73, 77, 78 und 81
festgestellt worden. Laut Bw. würde es jedoch nur eine Stammkundin
geben.
Bei der von der BP durchgeführten Umsatzkalkulation
ausschließlich auf Basis der Unterlagen bzw. Angaben des Bw. wären
Differenzen festgestellt und weiters die Kilometerleistungen den vorgelegten
Unterlagen der jährlichen Überprüfung gem. § 57a KFG
entnommen worden.
Die BP hätte in der Folge den Privatanteil des Bw. von
3 auf 10% erhöht, obwohl der Bw. keinerlei Aufzeichnungen bezüglich
seiner Privatfahrten vorlegen hätte können. Der von der BP zum Ansatz
gebrachte Kilometerertrag in Höhe von 1,20 würde zudem an der unteren
Grenze liegen und wären auch die Angaben des Bw. berücksichtigt worden
wie 40% Leerfahrten und Fahren ohne Funk.
Die festgestellten Doppel- und Mehrfachlosungen in derart
großer Anzahl würden jedenfalls vermuten lassen, dass diese Zahlen
erfunden und die Grundaufzeichnungen vernichtet worden wären. Die
Kalkulation der BP wäre wie folgt erstellt worden:
|
Kalkulation
|
2002
|
2003
|
2004
|
Taxi
KZTX -
Kilometerleistung
|
30.000
|
24.500
|
25.000
|
Private
KM 10%
|
3.000
|
2.750
|
2.500
|
Betrieblich
gefahrene Kilometer
|
27.000
|
24.750
|
22.500
|
Kilometerertrag
lt. Tarif
|
1,2
|
1,2
|
1,2
|
Einnahmen
lt. BP
|
32.400
|
19.700
|
27.000
|
Einnahmen
lt. Erklärung
|
20.135
|
18.998
|
18.415
|
Kalkulationsdifferenz
lt. BP
|
12.265
|
10.702
|
8.585
|
Erlöszurechnung
(netto)
|
11.150,09
|
9.729,36
|
7.804,59
|
Umsatzzurechnung
gerundet
|
11.150,09
|
9.729,36
|
7.804,59
In der Ergänzung zur Berufung führte der Bw aus,
dass erst im Zuge der Schlussbesprechung Beträge ins Spiel gebracht worden
wären, die mit einem alleinfahrenden Taxiunternehmer nicht in Einklang zu
bringen seien. Der Bw. stünde vor der Pensionierung und wäre aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähig.
Die Einnahmen wären sämtlich auf einem
Schmierzettel notiert und täglich eingetragen worden und würden dem
Losungsbuch keine Seiten fehlen. Die Mehrfachlosungen wären vom Bw. in
Hinblick auf einen Stammgast aufgeklärt worden. Eine 2 bis 3malige Losung
wäre bei den gegebenen Möglichkeiten nach Ansicht des Bw. nicht zu
beanstanden. Zudem wäre ein Privatanteil von 10 statt 3% berechnet worden
und lt. Bw. ein Km-Ertrag von 1,20 nur an einzelnen Tagen erzielbar. Die
Leerfahrten würden an manchen Tagen sogar bis zu 70% betragen.
Mehrfachlosungen würden der Erfahrung nach jedenfalls anfallen, da
gewohnheitsmäßig dieselben Standplätze und Fahrgäste bzw.
Fahrten angefahren worden wären. Die BP würde den Erfahrungen des
täglichen Lebens widersprechen, da das heutige Taxigewerbe völlig
ruiniert sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere
dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines
Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu
ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies
kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Die Anwendung einer Zuschätzung gehört zu den
Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des
Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen
bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit eine Zuschätzung
vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Bw. sowohl die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis. Die
Feststellung der BP, dass die Grundlosungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt worden
wären sei unrichtig. Die Losungen wären täglich in ein gebundenes
Buch eingetragen worden und nachträgliche Korrekturen daher nicht
möglich gewesen, auch würden keine Seiten fehlen.
Der Bw. stehe vor der Pensionierung und sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähig. Der Bw. fahre
zudem ohne Funk und wäre die Erzielung des Kilometerertrages von 1,20 nur
an einzelnen Tagen erreichbar. Auch würden die Leerfahrten an manchen Tagen
bis zu 70 % betragen und die festgestellten Mehrfachlosungen der Erfahrung nach
gewohnheitsmäßig auf Grund derselben Standplätze und
Fahrgäste anfallen.
Die von der BP festgestellten formellen Mängel wurden
somit vom Bw. sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach in Abrede
gestellt und auch verfahrensmäßige Mängel der BP eingewendet und
wäre die Höhe der Nachforderung als nicht geringfügig zu
bezeichnen.
Ad Zulässigkeit der Zuschätzung)
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass
der Bw. zu Beginn der BP bekannt gegeben hat, dass die Einnahmen auf
Schmierzetteln oder Zeitung aufgeschrieben und am Ende des Monates in das
Losungsheft eingetragen worden wären. Danach seien diese Aufzeichnungen
vernichtet worden. Mit dem Wegwurf dieser Aufzeichnungen liegt unstrittig ein
formeller Mangel vor, der nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der
Bücher in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Fehlens der Grundaufzeichnungen
konnte somit nicht überprüft werden, ob sämtliche Erlöse
erfasst wurden. Die BP führte daher Verprobungen durch, welche
Kalkulationsdifferenzen und gehäufte Mehrfachlosungen ergab.
Allein auf Grund des Fehlens bzw. der Vernichtung von
Grundaufzeichnungen konnte somit nicht überprüft werden, ob
sämtliche Erlöse erfasst wurden. Dieser formelle Mangel in Verbindung
mit der Feststellung von Kalkulationsdifferenzen ist unter Verweis auf die
nachfolgenden Ausführungen jedenfalls geeignet die sachliche Richtigkeit
der geführten Bücher in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die
dargestellten Mängel lag somit - entgegen der von der Bw. vertretenen
Auffassung - die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor. Die
Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung von Grundaufzeichnungen lässt zudem nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich
auf höhere Leistungen bzw. Erträge schließen.
Ad Schätzungsergebnis)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe einer
Zuschätzung eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
(griffweise) Zuschätzung in Betracht kommen. Zuschätzungen können
sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen,
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen
vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit
der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es eines Nachweises,
dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich
nicht übereinstimmen, nicht. Liegt keine formal ordnungsmäßige
Buchführung vor, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz
von mehr als 10% (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 24.11.1993, 92/15/0091).
Es steht dem Abgabepflichtigen allerdings offen, die sachliche Richtigkeit
seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken.
Der Bw. wendet ein, dass ein Kilometerertrag von 1,20 nur
an einzelnen Tagen erzielbar wäre und auch Leerfahrten bis zu 70% betragen
hätten. Die Mehrfachlosungen wären nicht ungewöhnlich und
würden der Erfahrung entsprechen.
Dazu ist auszuführen, dass eine durchgeführte
Umsatzkalkulation auf Basis der Unterlagen und Aufzeichnungen des Bw.
Differenzen ergeben hat, wobei der ermittelte Kilometerertrag von 1,20 an der
unteren Grenze liegt, auch unter Berücksichtigung von 40% Leerfahrten.
Zudem wurde der Privatanteil der Fahrten von 3% lt. Bw. auf rund 10%
erhöht. Die festgestellten Abweichungen wurden von der BP auf Basis der
statistischen Erfahrungswerte der Taxibranche (durchschnittliche Taxifahrt lt.
Wiener Taxiinnung ca. 5 Km) ermittelt und sämtliche Angaben des Bw. zu
Prüfungsbeginn bezüglich Leerfahrtenanteil von rund 40%,
ausschließlich Stadtfahrten und dem Fahren ohne Funk bei der Kalkulation
berücksichtigt.
Der Bw. konnte die Differenzen nicht aufklären,
sondern wurde lediglich der Kilometerertragswert von 1,20 als unrealistisch
bezeichnet. Der Kilometerertrag der BP wurde somit auf Basis der Angaben des Bw.
- kein Funk, Leerfahrten von ca. 40%, ausschließlich durchgeführte
Stadtfahrten im Tagesverlauf zwischen 10.00 bis 20.00 Uhr - mit einen
durchschnittlichen Kilometerertrag von zumindest 1,20 ermittelt und darauf
basierend Kalkulationsdifferenzen festgestellt. Im vorliegenden Fall wurden
jedoch weiters auch Differenzen der Jahreskilometerleistungen festgestellt. So
betrugen die Jahreskilometer lt. Aufzeichnungen des Bw. 24.078 Km, 21.081 Km und
20.144 Km für die Streitjahre 2002 bis 2004, die tatsächlich
gefahrenen Kilometer lt. Kilometerstandsaufzeichnungen der
Kfz-Überprüfungen gem. § 57a KFG wurden von der BP dagegen im
Ausmaß von rund 30.000 Km, 27.500 Km und 25.000 Km ermittelt. Die
Aufzeichnungen des Bw. sind somit jedenfalls als nicht korrekt bzw. mangelhaft
zu beurteilen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es
somit als nicht unrichtig zu beurteilen, das auf Grund der nicht aufbewahrten
Aufzeichnungen und festgestellten Ungereimtheiten bezüglich jährlich
gefahrene Kilometer und Kalkulationsdifferenzen als auch Mehrfachlosungen eine
Zuschätzung für sämtliche Prüfungsjahre vorgenommen wurde.
Im Hinblick auf festgestellten Jahreskilometerleistungen stellt der
Unabhängige Finanzsenat jedoch fest, dass die Berechnung der
Jahreskilometer lt. Kfz-Gutachten von der BP bei genauer Betrachtung zu hoch
ermittelt wurde. Eine Durchrechnung der Jahreskilometerleistungen lt.
Kfz-Gutachten für die Jahre 2002 bis 2004 ergibt auf Basis der
Kfz-Überprüfungen (jeweils Ende Juni bzw. Anfang Juli eines Jahres)
tatsächliche Jahreskilometerleistungen von 27.438 Km, 24.768 Km und 21.798
Km für die Streitjahre 2002 bis 2004.
Die Kilometerstände lt.
Kfz-Überprüfungen gem. § 57a KFG wurden in folgender Höhe
festgestellt:
25.6.2001: 275.594
Km
3.7.2002: 303.958
Km
1.7.2003: 330.468
Km
8.7.2004: 353.500
Km
28.7.2005: 374.072
Km
Den Einwendungen des Bw. ist somit insoweit Rechnung zu
tragen, dass die Zuschätzung von € 12.000,-, € 10.000,- und
€ 8.500,- für den Zeitraum 2002 bis 2004 in Hinblick auf die
Jahreskilometerleistungen für die Jahre 2002 bis 2004 zu hoch ermittelt
wurde. Die Zuschätzung auf Basis der Jahreskilometerleistungen lt.
Kfz-Gutachten im Ausmaß von 27.438 Km, 24.768 Km und 21.798 Km (rund
27.400 Km, 24.700 Km und 21.700 Km) beträgt somit € 8.500,-, €
7.000,- und € 4.500,- für die Streitjahre 2002 bis 2004 und lautet wie
folgt:
|
Kalkulation
|
2002
|
2003
|
2004
|
Jährl.
Kilometerleistung gerundet
|
27.400
|
24.700
|
21.700
|
Private
KM 10%
|
2.740
|
2.470
|
2.170
|
Betrieblich
gefahrene Kilometer
|
24.660
|
22.230
|
19.530
|
Kilometerertrag
lt. Tarif
|
1,2
|
1,2
|
1,2
|
Einnahmen
lt. BP brutto
|
29.592
|
26.676
|
23.436
|
Einnahmen
lt. Erklärung brutto
|
20.135
|
18.998
|
18.415
|
Kalkulationsdifferenz
lt. BP brutto
|
9.457
|
7.678
|
5.021
|
Erlöszurechnung
(netto)
|
8.597,27
|
6.980
|
4.564,55
|
Erlöszurechnung
(netto) gerundet
|
8.500,00
|
7.000,00
|
4.500,00
|
Umsatzzurechnung
gerundet
|
8.500,00
|
7.000,00
|
4.500,00
Im Hinblick auf diese weggeworfenen Grundaufzeichnungen
betreffend die Einnahmen, der nicht aufgeklärten Differenzen im Zuge der
Kalkulation und Jahreskilometerleistungen sowie Ungereimtheiten bezüglich
Mehrfachlosungen im Prüfungszeitraum ist somit eine Zuschätzung zu den
Umsätzen in Höhe von € 8.500,-, € 7.000,- und € 4.500,-
für die Jahre 2002 bis 2004 vorzunehmen und der Höhe nach als nicht
unrichtig bzw./und als wahrscheinlich zu beurteilen, die auf Grund der
festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken. Dazu ist
weiters auszuführen, dass es im Wesen jeder Schätzung liegt, dass die
auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich
erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Die der Schätzung
innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten Anlass zur
Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen
ihn ausschlagen sollte.
Betreffend die Einwendung des Bw., dass Mehrfachlosungen
auf Grund langjähriger und gewohnheitsmäßiger Erfahrungswerte,
Standplätze und Fahrgäste nicht zu beanstanden seien, wird
ausgeführt, dass die Heranziehung von statistischen Werten zumindest
Indizcharakter hat und das gehäufte Anfallen von gleichen Beträgen
innerhalb weniger Tage zumindest als nicht realistisch zu beurteilen ist.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-W/06
- Stammnummer
- 31945
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF