Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0885-L/06
Wert eines Wohnrechtes bei vier gleichzeitig Berechtigten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0885-L/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. Oktober 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z.
1 GrEStG festgesetzt mit 2.188,04 €.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17.2.2004 übertrugen die
Ehegatten WuM ihrem Enkelkind, dem Berufungswerber, je zur Hälfte die im
Vertrag näher beschriebene Liegenschaft mit der Anschrift H und Herr
Wilhelm Mittermayr alleine die Liegenschaft mit der Anschrift L. Als
Entgelt für die Übertragung haben sich die Übergeber jeweils die
Gewährung des lebenslänglichen, unentgeltlichen und
ausschließlichen Fruchtgenussrechtes im Sinne der
§§ 509 ff ABGB ausbedungen, wobei zusätzlich
vereinbart wurde, dass die Betriebskosten und die laufenden sonstigen Abgaben
der Liegenschaft in L. vom Übergeber getragen werden, jene der Liegenschaft
in H. vom Übernehmer (bzw. werden diese den Übergebern ersetzt). Der
Wert des Fruchtgenussrechtes wurde im Vertrag mit pauschal 12.000,00 €
jährlich bewertet. Weiters haben sich die Übergeber dasselbe
Recht für WM. (geb. 8.5.1954) und dessen Ehegattin EM (geb. 21.10.1952),
ausbedungen (hier ist anzumerken, dass WM. am 8.4.2004 verstorben ist).
Für den Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit haben
sich die Übergeber die ordentliche Pflege und Betreuung ausbedungen (auch
für WM. und EM), außerdem die Bezahlung eines ortsüblichen
Begräbnisses, die Schaffung einer Grabanlage, insoweit diese Kosten nicht
durch Versicherungsleistungen oder aus dem Nachlass gedeckt sind.
Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die
Grunderwerbsteuer wie folgt fest:
|
Erwerb von Wilhelm Mittermayr sen.: Gegenleistung
insgesamt
|
105.614,83 €
|
(Fruchtgenussrecht zugunsten des Übergebers
|
31.164,74 €
|
Fruchtgenussrecht zugunsten Frau Eva Mittermayr
|
47.096,63 €
|
Pflegeleistungen für den Übergeber
|
13.695,44 €
|
Pflegeleistungen für Frau Eva Mittermayr
|
13.658,02 €)
|
|
|
Erwerb von Maria Mittermayr: Gegenleistung
insgesamt
|
97.725,38 €
|
(Fruchtgenussrecht zugunsten der Übergeberin
|
47.096,63 €
|
Pflegeleistungen für Übergeberin
|
11.921,84 €
|
Pflegeleistungen für Frau Eva Mittermayr
|
13.658,02 €)
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Es sei davon auszugehen, dass die Bewertung des
Fruchtgenussrechtes und der Pflegeleistungen überhöht seien, mit den
vorgeschriebenen Beträgen werden jedenfalls die Werte der übernommenen
Liegenschaften bei weitem übertroffen. Die Werte seien auf ein angemessenes
Maß herabzusetzen.
Die Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass
der Wert des Fruchtgenussrechtes im Übergabsvertrag in dieser Höhe
angegeben worden sei und eine Stellungnahme hinsichtlich des Wertes dieses
Rechtes nicht gemacht wurde.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird wiederum der
Ansatz niedrigerer Werte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
gestellt. In einer weiteren Eingabe brachte der Berufungswerber Folgendes
vor: Zwischen den Vertragsparteien habe Einigkeit dahingehend bestanden,
dass insbesondere auf der Liegenschaft L, den Übergebern ein
lebenslängliches Wohnrecht, verbunden mit einem Veräußerungs-
und Belastungsverbot eingeräumt wird. Bezüglich der Liegenschaft in H.
habe Uneinigkeit bestanden und daher sei der Parteiwille vertraglich nicht klar
festgehalten worden. Insbesondere habe keine Notwendigkeit bestanden, den
Übergebern ein Wohnrecht und ein Veräußerungs- und
Belastungsverbot einzuräumen. Bezüglich der
vertragsbeitretenden Parteien (Anmerkung: Sohn und Schwiegertochter der
Übergeber) habe grundsätzlich Einigkeit bestanden, dass diesen
betreffend die Liegenschaft in L. ebenfalls ein Wohnrecht und ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt werde. Es war aber
nicht die Begründung eines neuen Rechtes, sondern der Bestand einer bereits
immer bestehenden Situation aufgrund des familienrechtlich bedingten Wohnrechtes
des Herrn WM. Mit der Einräumung der Rechte wurde sohin nur ein bestehender
Zustand dokumentiert und keineswegs ein neu begründeter Schenkungsakt
festgelegt. Nach der Abgabenfestsetzung habe daher eine entsprechende
Klarstellung herbeigeführt werden müssen und sei ein entsprechender
Nachtrag zum Übergabsvertrag erfolgt (Anmerkung: Dieser Nachtrag bzw. die
Vertragsänderung ist nicht aktenkundig).
In einer weiteren Eingabe brachte der Vertreter des
Berufungswerbers den Antrag gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG ein; Herr WM. ist am 8.4.2004
verstorben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gegenleistung im Sinn des Grunderwerbsteuergesetzes sind alle
denkbaren Leistungen, die der Erwerber dafür aufwenden muss, um in den
Besitz des Kaufgegenstandes zu gelangen, so unter anderem dem Verkäufer
vorbehaltene Nutzungen oder Rechte zugunsten Dritter, die sich der Erwerber
über Auftrag des Veräußerers einzuräumen
verpflichtet.
§ 16 BewG lautet: Abs. 1: Der Wert von Renten,
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom Ableben einer oder mehrerer
Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der
Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen,
der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten
abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden. Abs. 2: (hier nicht
maßgeblich) Abs. 3: Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder
Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des
nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall der
Berechtigung oder Verpflichtung auf dem Tod des Berechtigten oder
Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf
Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente oder Nutzung, Leistung oder Last
zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
Das Gebühren- und Verkehrsteuerrecht knüpft an
Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs an; dies hat auch zur Folge, dass
auch bei Erfassung mehrerer Rechtsvorgänge zwischen mehreren Beteiligten
jeder Rechtsvorgang für sich auf die abgabenrechtlichen Folgen zu
beurteilen ist. Haben also - wie im vorliegenden Übergabsvertrag - in einem
Fall zwei Miteigentümer, im anderen Fall ein Miteigentümer
Liegenschaften übertragen, ist jeder Vorgang in Bezug auf jeden der
Beteiligten zu beurteilen. Was den Wert der Rechte betrifft, ist dieser
auf die beiden übertragenen Liegenschaften aufzuteilen, wobei für die
Liegenschaft in L. ein Monatswert von 500,00 € angesetzt wird,
für die Liegenschaft in H. ein Wert von 400,00 €.
Diesbezüglich wird dem Berufungsbegehren Rechnung getragen. Als Wert eines
derartigen Rechtes, also von Nutzungen und Leistungen, sind die üblichen
Mittelpreise des Verbraucherortes anzusetzen (§ 17 Abs. 2 BewG). Dieser
Wert ist nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln, das heißt, dass
der Geldbetrag anzusetzen ist, den der Leistungsempfänger aufwenden
müsste, um sich die Leistung am Verbraucherort zu beschaffen.
Ortsübliche Mietpreise sind diesbezüglich durchaus eine geeignete
Grundlage.
Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass der
Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes laut Punkt III. des Vertrages für vier
berechtigte Personen zu ermitteln ist. Die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
ordnen zwar an, dass diese Werte nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu berechnen sind, dies ist im gegenständlichen Fall
(mangels technischer Mittel) nicht möglich. Daher sind sie im Wege der
Schätzung zu ermitteln (§ 184 BAO). Dabei steht die Wahl der
Schätzungsmethode grundsätzlich frei, jedoch ist jene Methode
heranzuziehen, die zur Erreichung des Zieles, nämlich den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten
erscheint.
Die Werte werden daher auf die Art und Weise berechnet,
dass der (von jedem Beteiligten einzeln nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen berechnete höchste) Kapitalwert des Rechtes (als Ganzes)
als Basis herangezogen wird und der auf jeden Beteiligten entfallende Anteil am
Gesamtwert des Rechtes nach dem Verhältnis der Barwertfaktoren (in
Prozenten) aufgeteilt wird (der auf WM. entfallende Anteil wird im Sinne des
§ 16 Abs. 3 BewG nicht angesetzt). Die für den Fall der
Notwendigkeit vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die Kosten
für Begräbnis, soweit sie im Nachlass nicht Deckung finden, sind als
aufschiebend bedingte Leistungen nicht anzusetzen (§ 6 BewG).
Daraus ergibt sich nachstehende Steuerberechnung:
|
1. Übergabe der Liegenschaft in Linz (Kapitalwert des
Fruchtgenussrechtes:
|
94.193,25 €)
|
davon entfällt auf Wilhelm Mittermayr
|
16.314,27 €
|
auf Maria Mittermayr
|
12.367,57 €
|
auf Eva Mittermayr
|
32.656,79 €
|
Gegenleistung:
|
61.338,63 €
|
davon 2 % GrESt =
|
1.226,77 €
|
2. Übergabe der Liegenschaft Kirchschlag (Kapitalwert
des Fruchtgenussrechtes:
|
75.354,60 €)
|
davon entfällt auf Wilhelm Mittermayr
|
13.043,88 €
|
auf Maria Mittermayr
|
8.894,06 €
|
auf Eva Mittermayr
|
26.125,44 €
|
Gegenleistung:
|
48.063,38 €
|
davon 2 % GrESt =
|
961,27 €
Linz, am
13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0885-L/06
- Stammnummer
- 31925
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF