Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3345-W/07
Kosten für einen Grabstein als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3345-W/07vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom
12. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 11. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (OZ 5 ff./2005) wurde am 11.
Dezember 2006 erstellt und weist zwei bezugsauszahlende Stellen auf. Die NOE.
Gebietskrankenkasse zahlte an den Berufungswerber (= Bw.) steuerpflichtige
Bezüge (KZ 245) in Höhe von € 699,22 aus, die Fa. S. Ges.
mbH. solche von € 18.317,80. Unter Abzug des Pauschbetrages für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 ergaben sich Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 18.885,02; dieser
Betrag entspricht auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Unter Abzug des
Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 ergab sich
in weiterer Folge ein steuerpflichtiges Einkommen von € 18.825,02. Die
festgesetzte Einkommensteuer errechnet sich mit € 236,24; dieser Betrag war
auch die Abgabennachforderung für 2005.
Zur
Begründung des Bescheides wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass die dem
Bw. zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
trotz Erinnerung bis dato nicht beim Finanzamt eingegangen sei. Deshalb sei die
Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
und Meldungen durchgeführt worden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht
berücksichtigt werden können.
B)
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 (OZ 9 ff./2005), beim Finanzamt
eingelangt am 18. Jänner 2007, übersandte der Bw. seinen
Einkommensteuerbescheid für 2005 und erhob dagegen
Berufung.
C)
Am 23. Jänner 2007 erstellte das Finanzamt einen
Mängelbehebungsbescheid (OZ 16/2005), wonach folgende Punkte
eingefordert wurden:
a) eine
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde; b)
eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden; c)
eine Begründung.
Eine
Beantwortung dieses Bescheides bis zum 1. März 2007 wurde erbeten.
D)
Am 20. Februar 2007 langte beim Finanzamt die
Erklärung des Bw. zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 (OZ 1 ff./2005) ein. Darin gab der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle
bekannt und erklärte unter der Rubrik "Werbungskosten" Arbeitsmittel (KZ
719) in Höhe von € 564,00 (Internet). Als außergewöhnliche
Belastung machte der Bw. Krankheitskosten (KZ 730) in Höhe von €
301,00 und Begräbniskosten (KZ 731) in Höhe von € 4.500,00
geltend.
E)
Mit Ergänzungsersuchen vom 1. März 2007 (OZ 18/2005) wurde der Bw.
ersucht folgende Nachweise zu erbringen: - Beleg und
Verlassenschaftsabhandlung bezüglich der beantragten
Begräbniskosten; - zu den Werbungskosten (Internet): In welchem
Zusammenhang stehe das Internet mit der beruflichen Tätigkeit des Bw.?
Welche Tätigkeit übe der Bw. aus?
F)
Am 12. März 2007 gab der Bw. das Original des Ergänzungsersuchens mit
handschriftlicher Ergänzung beim Finanzamt ab. Der Bw. vermerkte
handschriftlich, dass er die Internetkosten nicht beantrage, die Belege und die
Verlassenschaftsabhandlung könne nicht (bei-)gebracht werden, weil sie sich
in Albanien befänden. Die Begräbniskosten beträfen einen
Grabstein für seine Mutter und seinen Vater.
G)
Am 20. März 2007 wurde die
Berufungsvorentscheidung (OZ 22
ff./2005) erstellt und der Einkommensteuerbescheid abgeändert. In dieser
Berufungsvorentscheidung wurden die mit der Steuererklärung geltend
gemachten Krankheitskosten in Höhe von € 301,00 anerkannt. Diese
Krankheitskosten überstiegen aber nicht den gemäß
§ 34 Abs.
4 EStG 1988 vorgeschriebenen Selbstbehalt (im Fall des Bw. € 2.199,29),
sodass sich die Abgabengutschrift auf € 0,00 belief.
Ferner wurde
die Berufungsvorentscheidung damit begründet, dass die beantragten
Begräbniskosten steuerlich nicht abzugsfähig seien.
H)
Mit Schreiben vom 26. April 2007 (OZ 25/2005) stellte der Bw. den als Einspruch
bezeichneten Vorlageantrag und brachte
darin vor, dass er noch Belege bezüglich der Begräbniskosten
nachbringen könne. Da diese Belege aber aus Albanien kämen,
müssten die Belege erst übersetzt werden.
I)
Mit Ergänzungsersuchen vom 2. August 2007 (OZ 26/2005), hinterlegt am 7.
August 2007 (OZ 27/2005), wurde der Bw. ersucht, die Belege betreffend
Begräbniskosten und die Verlassenschaftsabhandlung ins Deutsche
übersetzt vorzulegen. Falls die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten
Frist (10. September 2007) vorgelegt würden, könnten die
Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Dieses
Schreiben wurde vom Postamt am 28. August 2007 als nicht behobenes
Schriftstück an das Finanzamt retourniert.
J)
Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom 24. September 2007 (OZ 29/2005)
wurde der Bw. nochmals ersucht, bis 25. Oktober 2007 die Belege betreffend die
Begräbniskosten und die Verlassenschaftsabhandlung in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen. Ohne Vorlage dieser Belege könne der Berufung
nicht stattgegeben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung von € 4.500,00 als Begräbniskosten für die Eltern
des Bw. (Grabstein).
I)
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass vom Bw. keinerlei in
deutscher Sprache beglaubigten Unterlagen über die
Verlassenschaftsabhandlungen nach dem Tod seiner Eltern vorgelegt wurden. Auch
die Höhe der für den Grabstein verausgabten Beträge ist nicht
beglaubigt übersetzt vorgelegt worden.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch
die Kosten für das dem Gebrauch des Ortes, dem Stande und dem Vermögen
des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Diese Begräbniskosten sind
eine bevorrechtete Verbindlichkeit des Nachlasses und daher in erster Linie aus
dem vorhandenen (verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten
Nachlassvermögens zu bestreiten. Sie werden vom Gesetz so behandelt, als ob
sie vom Erblasser selbst zu tragen wären (vgl. Dittrich-Tades, ABGB,
I. Bd., 36. Aufl., E 1 und E 1a zu § 549). Zu den Begräbniskosten
gehört auch der Erwerb einer Grabstelle (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, I. Bd.,
36. Aufl., E 9 zu § 549).
Im Fall des Bw.
wurden keine beglaubigten, ins Deutsche übersetzten Belege vorgelegt, die
die Beurteilung der Frage, wer als Erbe für die Tragung der
Begräbniskosten, also auch der Grabstelle, verpflichtet war und ob diese
Kosten in den Nachlässen der Eltern des Bw. gedeckt waren. Auch kann
aufgrund der fehlenden Nachweise nicht beurteilt werden, in welchem Jahr die
Grabstelle vom Bw. bezahlt worden ist.
Damit ist aber
das Schicksal der Berufung entschieden, denn aufgrund der fehlenden Unterlagen
kann das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht
bejaht werden.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3345-W/07
- Stammnummer
- 31921
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF