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Findok · Richtlinien

AH-4120

0. Einführung

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0106-IV/8/2007gilt ab 19.12.2007

Inhaltsverzeichnis der AH-4120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2007 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die Verordnung schafft einen wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in bestimmten Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. 0.2. Änderungsübersicht Mit Dezember 2007 wurde die Arbeitsrichtlinie neu gestaltet. 0.3. Rechtsgrundlagen (1) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 [ABIEG L135] des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. (2) Verordnung (EG) Nr. 3017/95 [ABIEG L314] der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. 0.4. Begriffsbestimmungen (1) Einfuhr Der Begriff "Einfuhr" ist für Zwecke der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Teil der Arbeitsrichtlinie als "Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr" zu verstehen. (2) Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegt oder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 AußHG 2005 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. 1. Ausfuhr Siehe Spezialbestimmungen für den wirtschaftlichen Passiven Veredelungsverkehr. 2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften Der wirtschaftliche passive Veredelungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur ist kein Zollverfahren, sondern ein Verfahren zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Mit diesem Verfahren zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verbunden sind die Zuteilung von Sondermengen für solche Veredelungserzeugnisse, die auf die normalen Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhr im so genannten "Vollgeschäft" nicht angerechnet werden. 2.1. Umfang der Maßnahme Wiedereinfuhr nach Veredelung. 2.2. Verfahren bei der Einfuhr (1) Arbeitsrichtlinie ZK-1450 Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1450, Passive Veredelung, Punkt 5, Wirtschaftlicher Passiver Veredelungsverkehr für Textil- und Bekleidungserzeugnisse, insbesonders Punkt 5.3. Vorherige Bewilligung. (2) nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse Für die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie AH-5110 erforderlich. (3) Ursprungswaren der Gemeinschaft Die Europäische Gemeinschaft hat neben dem zollrechtlich passiven Veredelungsverkehr im Bereich Textil- und Bekleidungserzeugnisse (Abkommen oder autonome Regelungen) einen wirtschaftlichen Passiven Veredelungsverkehr für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft gegenüber bestimmten Drittländern eingerichtet. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c: "(2) Die Person nach Absatz 1[Anm: d.s. natürliche od. juristische Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind], die das Verfahren beantragt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: c) Die Waren, die sie zu Veredelungsvorgängen vorübergehend ausgeführt, müssen sich im freien Verkehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags befinden und Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und ihrer Durchführungsverordnungen sein. Abweichungen ..." (4) Ursprungswaren der Türkei Auf Grund des Beschlusses Nr. 1/1999 des Assoziationsrates EG Türkei wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 die Türkei in das Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 [ABL. EG L135] - wirtschaftliche passive Veredelung für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse - einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung. 2.3. Dokumente und Genehmigungen (1) Vorherige Bewilligung Für die Inanspruchnahme des Verfahrens des wirtschaftlichen Passiven Veredelungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse ist eine vorherige Bewilligung erforderlich. Zuständig zur Erteilung der vorherigen Bewilligung und der Festsetzung der Fristen darin ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Allfällige Fristverlängerungen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten. (2) Ursprungsnachweise Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-5110. (3) Sonstige Dokumente Allfällige sonstige Dokumente und Bewilligungen nach zollrechtlichen Bestimmungen zB für einen zollrechtlich passiven Veredelungsverkehr. Siehe die Arbeitsrichtlinie ZK-1450. 2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Nur wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr Liegt eine gültige Vorherige Bewilligung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für einen wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vor, die eine Einfuhrbewilligung für bestimmte Textil- und Bekleidungswaren außerhalb eines so genannten "Vollgeschäfts" zulässt, so kann die Einfuhr der darin genannten Waren und Warenmengen auch dann erfolgen, wenn kein zollrechtlich passiver Veredelungsverkehr gleichzeitig erfolgt. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann anwendbar, wenn vom Inhaber der Vorherige Bewilligung für einen wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr alle Nachweise vorgelegt werden, die beweisen, dass ein Vorgang stattgefunden hat, der in der Art des abgewickelten Vorgangs einem zollrechtlich passiven Veredelungsverkehr entsprechen würde. (2) Passiver Veredelungsverkehr mit Textil-Quotenwaren Im Zusammenhang mit der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr von Textilien wurde zur Vermeidung einer doppelten Abschreibung im Falle der Durchführung von zollrechtlichen passiven Veredelungsverkehren folgende Regelung getroffen: A) Normale Vorgangsweise Textilquotenwaren Werden Gemeinschaftswaren, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Gemeinschaftshöchstmengen unterlagen, in einen zollrechtlich passiven Veredelungsverkehr und nach den erfolgten Veredelungsvorgängen wieder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind die für die Ware geltenden handelspolitischen Maßnahmen neuerlich (also ein zweites Mal) anzuwenden (bewirkt z.B. neuerliche Abschreibung von Einfuhrgenehmigungen). Zur Vermeidung dieser Doppelabschreibungen wird nunmehr probeweise die nachfolgende Ausnahmeregelung getroffen. B) Ausnahmeregelung Unter der Voraussetzung, dass eine gültige Bewilligung eines zollrechtlich passiven Veredelungsverkehrs vorliegt (Maßnahmen zur Nämlichkeitsfesthaltung daher getroffen wurden) und keine Änderung im Ursprung der Waren durch die Veredelungsvorgänge erfolgt und keine Änderung in der Textilkategorie der Textilwaren durch die Veredelungsvorgänge erfolgt können Waren bei der vorübergehenden Ausfuhr auf der zugrunde liegenden und gültigen außenhandelsrechtlichen Bewilligung wiederangeschrieben werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der außenhandelsrechtlichen Genehmigung ist eine Wiedereinfuhr der Waren weder bei noch offenen Mengen auf der außenhandelsrechtlichen Genehmigung noch bei aufrechter Gültigkeit der Bewilligung des zollrechtlich passiven Veredelungsverkehrs möglich. C) Ersatzeinfuhrgenehmigung Für Waren, bei denen die Voraussetzung "gleiche Textilkategorie" nicht gegeben ist, können Einfuhrgenehmigungen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt werden. 3. Durchfuhr !Derzeit keine Beschränkung! 4. Innergemeinschaftliche Verbringung !Derzeit keine Beschränkung! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung !Derzeit keine Beschränkung! 5.2. Förderung !Derzeit keine Beschränkung! 6. Beschlagnahme und Verwertung 6.1. Beschlagnahme Werden zur Einfuhr angemeldet, sind die erforderlichen Genehmigungen/Bewilligungen vorzulegen. Fehlen die notwendigen Dokumente, so können die Waren nicht überlassen werden und nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter oder vierter Anstrich ZK sind die erforderlichen Maßnahmen für solche Fälle zu treffen: Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Waren ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind die Waren, nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist jeweils die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. Bei Gefahr im Verzug sind die Güter, nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen; dabei ist §26 Absatz 3 und 4 anzuwenden. Sicherung des Verfalls/Beweissicherung nach dem FinStrG Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, nach § 89 Absatz 1 FinStrG anzuordnen, wenn dies zu Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstands bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach §23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Anmerkung: Eine Verfallsstrafe ist nur bei vorsätzlicher Begehung eines Finanzvergehens nach § 39 AußHG vorgesehen, richtet sich der Verdacht nur auf fahrlässige Tatbegehung, ist eine Beschlagnahme nach § 89 FinStrG nur zur Beweissicherung möglich. Sofern es zu keinem Verfall und damit einem Eigentumserwerb durch den Bund kommt, wird der Beteiligte entweder die fehlenden Abfertigungsunterlagen (Lizenzen) etc. nachbringen, sodass damit das Abfertigungshindernis wegfällt oder es kommt im Wege des § 58 in Verbindung mit § 51 ZollR-DG es zu einer Verwertung oder Vernichtung der Waren. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Waren erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO (nur auf Nichtgemeinschaftswaren anwendbar) und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Waren können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden oder müssen vernichtet / zerstört werden. 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen sind die Strafbestimmungen des § 39 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesonders die Ausführungen in AH-1130 Abschnitt 2. 8. Anhänge Derzeit nicht vorhanden.

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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0106-IV/8/2007
Stammnummer
31917
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
19.12.2007 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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