Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1108-W/03
Schätzung wegen ungeklärter Herkunft von Einlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1108-W/03vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., Adresse1, vertreten durch B,
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Adresse2, vom 1. Februar 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 17.
und 18. Dezember 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1996 und 1997, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
1996 und 1997, sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 und 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH . (im folgenden Bw.) wurde im Jahr 1990
gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des
Baugewerbes sowie die Beratung bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben.
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. waren bis 12. März
1997 C und D (je zur Hälfte beteiligt), ab diesem Zeitpunkt war C
alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer.
Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 1992
bis 1995 wurden die Bemessungsgrundlagen wegen einer mangelhaften Buchhaltung
teilweise im Schätzungswege ermittelt. Die daraus resultierenden Bescheide
erwuchsen in Rechtskraft.
Bei einer neuerlichen Betriebsprüfung betreffend die
Jahre 1996 und 1997 traf die Betriebsprüfung unter Tz. 18 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 4. Dezember 2001 die Feststellung, dass die
Gesellschafter C und D in den Jahren 1996 und 1997 wiederholt Gelder in die
geprüfte Gesellschaft eingelegt hätten
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1996
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1997
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C
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ATS 2.490.548,02
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ATS 1.557.900,-
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D
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ATS 1.746.315,56
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Befragt nach der Herkunft der
eingelegten Mittel, habe die Bw. im Betriebsprüfungsverfahren zunächst
angegeben, es handle sich um Geld der Familie C. aus dem Iran. Dieses sei von
Piloten im Zuge von Linienflügen nach Österreich gebracht
worden.
Im Zuge der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2001 sei dann
vom steuerlichen Vertreter vorgebracht worden, es handle sich um Mittel, die in
den Vorjahren aus der geprüften Gesellschaft entnommen und nun von den
Gesellschaftern wieder zurückgezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 gab C an, dass er die
eingelegten Gelder zwischen 1992 und 1995 aus der Bw. entnommen habe und
für Gesellschaftereinlagen bei anderen Unternehmen verwendet habe. Es habe
auch Gelder seiner Familie gegeben, bei den eingezahlten Beträgen habe es
sich aber ausschließlich um tatsächliche Rückzahlungen aufgrund
der Entnahmen aus den Vorjahren gehandelt. Darüber hinaus habe er seit 1991
einige ATS 100.000,- im Jahr verdient. Weiters komme auch noch die
Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile bei der Fa. E- Bauträger
GmbH im Jahre 1995 mit einem Erlös von ATS 500.00,- dazu.
Mit Schreiben vom 11. Dezember übermittelte C zwei
Kopien von eidesstattlichen Erklärungen seiner Mutter und seiner Tante,
worin diese bestätigen, Beträge in Höhe von USD 827.500,- und
215.000,- zur Verfügung gestellt zu haben. In diesem Schreiben wurde
angekündigt, die Originalurkunden samt einer Bestätigung der
österreichischen Botschaft nachzureichen. Aufgrund eines Unfalles sei die
Mutter derzeit nicht in der Lage gewesen, die Botschaft aufzusuchen.
Vom Steuerberater wurden am 11. Dezember 2001 Ablichtungen
der beiden Verrechnungskonten des Jahres 1995 sowie eine Faxnachricht von D
übermittelt, in der dieser angibt, dass es sich bei dem im Jänner 1996
eingezahlten Betrag um eine Schuldenrückzahlung an die Bw. gehandelt habe.
Im Jahr 1995 habe er große Beträge aus der Bw. entnommen und sie im
Jänner 1996 zurückbezahlt. Seiner Erinnerung nach sei dieses Geld in
der Zwischenzeit in Sparbüchern veranlagt gewesen.
Die Betriebsprüfung führte dazu aus, dass die
Finanzierung der Einlagen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten
ausgeschlossen erscheine. Beträge aus der Veräußerung der
Beteiligung an der Fa. E- Bauträger GmbH seien nicht zur Verfügung
gestanden. Die Anschaffung der Beteiligung an der Fa. E- Bauträger GmbH sei
am Gesellschafterverrechnungskonto verbucht und durch laufende Entnahmen
finanziert worden.
Die in den Vorjahren (bis inklusive 1995) entnommenen
Beträge seien lt. C für die Gesellschaftereinlagen anderer Unternehmen
verwendet worden. Da ein Rückfluss dieser Gelder aus den Bilanzen dieser
anderen Unternehmen nicht erkennbar sei, könnten die eingelegten Gelder
nicht aus den 1995 getätigten Entnahmen stammen.
Hinsichtlich der Einlagen von D wurde ausgeführt, dass
seine Angaben bezüglich der Veranlagung der Gelder auf Sparbüchern
nicht konkretisiert worden seien, etwa durch die Vorlage der Sparbücher.
Auch seien die Entnahmen im Jahr 1995 durch die Vorlage einer Kopie des
Gesellschafterverrechnungskontos nicht in der gesamten Höhe
nachvollziehbar; ein wesentlicher Teil der im Jahr 1995 entstanden Forderung
entfalle auf eine Umbuchung vom 2.8.1995 in Höhe von S 1,000.000,-. Diese
Buchung sei mit dem Buchungstext "Verk. Ant.E" getätigt worden, der
Kaufpreis für diese Transaktion habe jedoch nur S 500.000,-
betragen.
Die Aussagekraft der Buchhaltung 1995 sei aber ohnehin sehr
gering, weil infolge der materiellen Mängel die Besteuerungsgrundlagen
für das Jahr 1995 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden
mussten und die Buchhaltung zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung nur
fragmentarisch existiert habe.
Hinsichtlich der Gewährung von Darlehen durch
Familienangehörige wurde auch auf die strengen Anforderungen der
Anerkennung von Rechtsverhältnissen bei einander nahestehenden Personen
verwiesen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung habe die Herkunft der
Mittel für die Einlagen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
können, weshalb die Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen gewesen wären. Dabei gehe die Betriebsprüfung davon aus,
dass es sich bei den zugeführten Beträgen um buchhalterisch nicht
erfasste und der Besteuerung vorenthaltene Erlöse der geprüften
Gesellschaft handle, die den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen
zugeflossen seien und dann in die Bw. eingelegt wurden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 und 1997 neue Sachbescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 und 1997. Weiters wurde die
Bw. zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen. Dadurch kam es zu
folgenden Nachforderungen (NF) aufgrund von Feststellungen der
Betriebsprüfung (Beträge in ATS):
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Umsatzsteuer
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Körperschaftsteuer
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Kapitalertragsteuer
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1996
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NF aufgrund UST-Erklärungen, keine NF aufgrund
BP
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340.220,-
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1.301.520,-
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1997
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keine NF
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519.300,-
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und beantragte die ersatzlose Aufhebung aller Bescheide. Zur Begründung
wurde, teils nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages, folgendes
ausgeführt:
Die Tatsachen, die zu den nachträglichen
Feststellungen seitens der Finanzbehörde geführt hätten, seien
der Behörde schon vor der erstmaligen Bescheiderlassung bekannt gewesen. Es
wäre Aufgabe der Behörde gewesen, schon damals die entsprechenden
Erhebungen vorzunehmen. Trotz Kenntnis der Sachlage oder eigener Verantwortung
für Nichtkenntnis Bescheide zu erlassen und nach Rechtskraft diese wieder
aufzunehmen, entspreche nicht der Rechtsordnung.
Die Annahme von verdeckten Ausschüttungen sei falsch
und vom vorliegenden Sachverhalt in keiner Weise gedeckt. Beide Gesellschafter
hätten sich im Vorjahr/in den Vorjahren Beträge zu ihren Gunsten
auszahlen lassen und diese im Prüfungszeitraum zurückgezahlt. Dies sei
ein extrem üblicher Sachverhalt und es sei völlig unklar, wie man aus
einer Einzahlung in die Gesellschaft eine verdeckte Ausschüttung
konstruieren könne.
Während der Prüfung sei C signalisiert worden,
dass, wenn Bestätigungen der finanzierenden Verwandten vorgelegt
würden, keine verdeckte Ausschüttung zugerechnet würde. Die
finanzierende Mutter sei aber damals mehr als sechs Wochen im Spital gelegen,
die finanzierende Tante mehrere Wochen auf Urlaub, sodass beide nicht, wie von
der Betriebsprüfung gewünscht in der gesetzten Frist vor der
österreichischen Botschaft im Iran Aussagen über die Leihe an den Sohn
bzw. Neffen tätigen hätten können. Es sei aber im Verfahren
bereits klar gemacht worden, dass die hohen Geldmittel aus dem Iran
ausschließlich bar überbracht worden seien. Dies deshalb, weil es im
entsprechenden Zeitraum keine Bankverbindung zwischen dem Iran und
Österreich gegeben habe. Als Kuriere seien - ebenfalls extrem
(fremd)üblich - Kapitäne der Fluggesellschaft Austrian Airlines
verwendet worden. Dieses Vorbringen werde durch die übereinstimmende
Aussage der Beteiligten gestützt. Unterlagen für den Geldfluss im
Sinne einer Überweisung gebe es infolge der Barzahlung nicht.
Hinsichtlich des Gesellschafters D wurde vorgebracht, dass
der Umstand, dass sechs Jahre später nicht mehr die genauen Sparbuchnummern
eruiert werden konnten, allgemein nachvollziehbar sei, insbesonders auch
deshalb, da dies Zahlungen im Privatbereich gewesen seien und dort keine
gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehe.
Dass nicht einmal die Vorlage des Buchhaltungskontos
genüge, um Einzahlungen nachzuweisen, sei nicht zu vermuten gewesen. Es
würden daher im fortgesetzten Verfahren die Belege des Jahres 1995
vorzulegen sein. Der Abgabepflichtige sei zwar zur Mitwirkung im
Abgabenverfahren verpflichtet, die Sachverhaltsermittlung habe jedoch von Amts
wegen zu erfolgen. Die Behörde gehe zu Unrecht von einer Umkehrung der
Beweislast aus, wenn sie ohne entsprechendes Vorhalteverfahren und ohne Kenntnis
des Steuerpflichtigen von falschen Sachverhalten ausgehe, die leicht
aufzuklären seien. Soweit sie vermeine, dass das von den Gesellschaftern
ausgeborgte Geld für die Rückzahlung nicht mehr zur Verfügung
gestanden sei, so sei diesbezüglich ausschließlich die Behörde
beweispflichtig.
Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme
vom 23. August 2002 zur Berufung u.a. zu den tatsächlichen
Vermögensverhältnissen des C aus, dieser habe am Beginn des Jahres
1996 Steuerschulden in Höhe von S 41.967 gehabt; diese Steuerschulden seien
im Zeitraum der nicht geklärten Vermögenszuwendungen an die Bw. auf S
525.001,-im Dezember 1997 gestiegen. Im Dezember 2000 sei noch nicht einmal die
im Dezember 1993 fällige Einkommensteuer 1992 in Höhe von S 43.086
vollständig entrichtet worden. Diesbezügliche
Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes seien erfolglos geblieben.
Die Stellungnahme wurde der Bw. am 20. Dezember 2002
übermittelt. Eine Gegenäußerung durch die Bw. unterblieb aber in
weiterer Folge.
Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde
II. Instanz ergingen mehrere umfangreiche Vorhalte an die Vertreter der Bw., die
mit Ausnahme eines Mängelbehebungsauftrages zur Berufung betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, allesamt
unbeantwortet blieben. Ein zur Besprechung der Sach- und Rechtslage angesetzter
Erörterungstermin mit der Bw. und dem Finanzamt wurde von der Bw. unter
Hinweis auf eine Erkrankung von C nicht wahrgenommen.
Im Rahmen dieser umfangreichen Vorhalte wurden der Bw.
insbesonders folgende Umstände vorgehalten:
Die
Bw. hat seit ihrer Gründung mit Ausnahme des Gewinnes im Jahr 1995 nur
Verluste die insgesamt bis Ende 1997 zu einem Totalverlust von S 15.577.503
führen, erklärt. Der erklärte Totalverlust betrage somit etwa das
31-fache des Stammkapitals der Bw. Der durchschnittlich erklärte
Jahresverlust betrage außerdem S 2.225.357,57. Ungewöhnlich sei,
dass die Gesellschafter trotz der bis 1997 erklärten nachhaltigen
Verlustsituation den Betrieb der Bw. fortgeführt und nicht eingestellt
hätten. Ungewöhnlich erscheine weiters, dass die Bw.
Grundstücksumsätze in Millionenhöhe tätige und trotz des
hohen Risikos für das eingesetzte Kapital laut ihren Erklärungen im
Prüfungszeitraum weiterhin keine Gewinne erwirtschaftet haben solle. Dies
widerspreche der gewinnorientierten Denkweise eines sorgfältigen Kaufmannes
und steht daher mit der Erfahrung des alltäglichen Lebens im Widerspruch.
Ungewöhnlich erscheine auch, dass von der Bw. trotz bilanzieller
Überschuldung mit einem negatives Eigenkapital per 31.12.1995 in Höhe
von S 8.731.420,46 (siehe Anlage 4 des Vorhaltes vom 8. April 2005)
keine insolvenzrechtlichen Maßnahmen (Konkurs, Ausgleich) getroffen wurden
und der Betrieb der Bw. auch im Prüfungszeitraum von den Gesellschaftern
durch Einzahlungen in Millionenhöhe aufrecht erhalten wurde um bis Ende
1997 die Überschuldung auf ein negatives Eigenkapital von
S 15.146.688,05 per 31.12.1997 (siehe Anlage 5 des Vorhaltes vom
8. April 2005) weiter zu erhöhen. Im Hinblick auf die bereits zum
31.12.1995 gegebene Überschuldung der Bw. erscheine auch die Behauptung
ungewöhnlich und unglaubwürdig, dass die von den Gesellschaftern im
Prüfungszeitraum eingelegten Gelder aus Entnahmen vor dem
Prüfungszeitraum stammen sollen. Ebenso ungewöhnlich und
unglaubwürdig ist auch die Behauptung der Bw., dass von den Gesellschaftern
Millionenbeträge zur Verbringung aus dem Iran nach Österreich
irgendwelchen Flugkapitänen der Austria Airlines anvertraut worden sein
sollen, nur um diese dann in eine nachhaltig verlustbringende Gesellschaft
einzulegen. Beweise für ihre ungewöhnlichen Behauptungen habe die Bw.
jedenfalls bislang nicht vorlegt, ebenso wenig wie sie dafür Zeugen namhaft
gemacht hat. Aufgrund der aufgezeigten Ungewöhnlichkeiten, ergeben sich
daher auch begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der
Jahresabschlüsse und der Buchhaltung der Bw.
Den
der Bw. mit Vorhalt vom 14. April 2005 übermittelten
Firmenbuchauszügen sei zu entnehmen, dass der Gesellschafter der Bw. C im
Prüfungszeitraum gleichzeitig an der F. Bau- und Immobilienvertung GmbH
sowie an der G. Planungs- und Bauträger GmbH beteiligt gewesen sei. Bei der
F. Bau- und Immobilien GmbH sei mit Eintragung vom 11. Juni 1996 die
Stammeinlage von C von S 260.000 auf S 1.260.000, d. h. um
S 1.000.000 erhöht worden. Ebenso sei bei der G. Planungs- und
Bauträger GmbH am 14. März 1998 die Stammeinlage von C von
S 250.000 auf S 2.250.000, d. h. um S 2.000.000 erhöht
worden.
Aufgrund der
oben dargestellten Sachlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erwiesen, dass die im Rahmen der Bw. erzielten Schwarzgewinne wesentlich
höher gewesen seien, als die vom Betriebsprüfer bei der Bw.
festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse. Hiefür spreche
überdies auch der Umstand, dass im Jahr 1997 die
Grundstückserlöse unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
lagen (siehe Anlage 3 des Vorhaltes vom 14. April 2005). Es sei also mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass im Prüfungszeitraum
neben den vom Betriebsprüfer zugeschätzten Schwarzgewinnen von der Bw.
weitere Schwarzgewinne erzielt wurden, die im Betriebsvermögen der Bw.
keinen Niederschlag gefunden hätten und mit welchen unter anderem die
Anteilserhöhungen bei der F. Bau- und Immobilien GmbH und bei der G.
Planungs- und Bauträger GmbH finanziert worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach Abs. 3 der Bestimmung hat
eine Schätzung u.a. auch zu erfolgen, wenn die geführten Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen,
die geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das
Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls
die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184
Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem
ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom
Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Ob ein
Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben
anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende
Sachfrage (vgl. VwGH 29. Jänner 2004, 2001/15/0022;
29. Jänner 2003, 97/13/0056; 27. Februar 2002,
97/13/0201; 22. Februar 2000, 95/14/0077, u. a.).
Ist demnach von einem ungeklärten
Vermögenszuwachs auszugehen, ist die Zurechnung in jenem
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Vermögensvermehrung
eingetreten ist.
Liegen ungewöhnliche
Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder
stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens im Widerspruch, so besteht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. VwGH 19.5.1992,
91/14/0089, ÖStZB 1992, 900) für diesen erhöhte
Mitwirkungspflicht.
Die Bw. hat über die Herkunft der in den Jahren 1996
und 1997 erfolgten Einlagen in die Bw. nicht nur eine, sondern mehrere
verschiedene, sich teilweise widersprechende Erklärungen gegeben.
Zunächst wurde hinsichtlich der Einlagen durch C vorgebracht, diese Gelder
stammten von Verwandten aus dem Iran. Für die in diesem Zusammenhang
geschilderten Umstände, wie Herkunft der Mittel von Verwandten aus dem Iran
und Verbringung von großen Dollarbeträgen in bar durch Piloten der
AUA, wurden von der Bw. nur Kopien von Bestätigungen der Verwandten aus dem
Iran vorgelegt. Trotz Aufforderung durch den Vorhalt vom 8. April 2005 wurden
weder konkrete Zeugen benannt, noch erfolgte die von der Bw zunächst
angekündigte Vorlage weiterer Unterlagen (Bestätigungen).
In weiterer Folge wurde vorgebracht, die Gelder stammten
aus in den Vorjahren bei der Bw. getätigten Entnahmen. Diese
Erklärung, die von der Bw. als die naheliegenste bezeichnet wurde, wurde
aber erst dann vorgebracht wurde, als die erste Erklärung der
Betriebsprüfung nicht ausreichte und sie steht überdies mit der ersten
Erklärung im Widerspruch.
Wie die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme
ausführt, sind die Entnahmen im Jahr 1995 aus dem
Gesellschafterverrechnungskonto nicht in der gesamten Höhe nachvollziehbar.
Ein wesentlicher Teil der im Jahr 1995 entstanden Forderung entfällt auf
eine Umbuchung vom 2.8.1995 in Höhe von S 1,000.000,-. Diese Buchung ist
mit dem Buchungstext "Verk. Ant.E " getätigt worden, der Kaufpreis für
diese Transaktion betrug jedoch nur S 500.000,- betragen. Die Bw. ist
diesen Ausführungen nicht entgegengetreten und hat auch nicht, wie
angekündigt diesbezügliche Belege vorgelegt. Es erscheint daher
unwahrscheinlich, dass C aus diesen Entnahmen die Mittel für die Einlagen
noch zur Verfügung standen. Dies auch deshalb, da er zu dieser Zeit nach
den auch diesbezüglich unwidersprochen Angaben der Betriebsprüfung
nicht einmal die Mittel zu Bezahlung seiner Abgabenschulden aufbringen
konnte.
Das Vorbringen der Bw. hinsichtlich der Einlage des
Gesellschafters D , das eingelegte Geld sei zunächst bei der Bw. entnommen,
zwischenzeitig auf Sparbücher des Gesellschafters veranlagt worden, und
dann wieder bei der Bw. eingelegt worden ergibt weder wirtschaftlich irgendeinen
Sinn und erscheint im Zusammenhang mit dem behaupteten Unvermögen
irgendeinen Nachweis dafür erbringen zu können, als reine
Schutzbehauptung.
Mit ihren ungewöhnlichen und unbewiesenen
Berufungsausführungen ist die Bw. ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht
jedenfalls nicht nachgekommen.
Demgegenüber erscheint es dem UFS wahrscheinlicher,
dass die eingelegten Gelder aus nicht erklärten Erlösen der Bw.
herrühren. Der Umstand, dass der Betrieb der Bw. von den Gesellschaftern,
trotz ihrer bis 1997 nachhaltig erklärten Verlustsituation,
fortgeführt wurde, spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass
die Aufrechterhaltung des Betriebes für die Gesellschafter dennoch lukrativ
gewesen sein muss, weil Erlöse erzielt wurden die im Betriebsvermögen
der Bw. keinen Niederschlag gefunden haben. Im Hinblick auf die Höhe der im
Prüfungszeitraum erklärten Grundstücksumsätze
(1996:S 15.777.000, 1997: S 7.830.000) ist auch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese nicht erklärten Erlöse
aus diesem Bereich stammen. Kein vernünftig denkender sorgfältiger
Kaufmann würde nachhaltig Kapital in Millionenhöhe in einen Betrieb
investieren, bloß um Verluste abzudecken. Dafür dass die eingelegten
Gelder aus nicht erklärten Erlösen der Jahre 1996 und 1997 stammen
spricht auch der Umstand, dass im Jahr 1997 die Grundstückserlöse
unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten lagen (siehe Anlage 3 zum
Vorhalt vom 14. April 2005). Es ist daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Prüfungszeitraum von der Bw.
nicht erklärte Erlöse zumindest im Umfang der getätigten Einlagen
erzielt wurden, die im Betriebsvermögen der Bw. keinen Niederschlag
gefunden haben. Im Hinblick darauf, dass diese Erlöse aus
Grundstücksumsätzen stammen werden sie umsatzsteuerlich als unecht
befreite Umsätze behandelt.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
zulässig, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192).
Den Bescheiden der Jahre 1996 bis 1997 ist zu entnehmen,
dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte und der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen ist.
Der Bp. Bericht vom 14.Dezember 2001 verweist gem. Tz. 29
auf die in den Tz. 18-20 (Umsatzsteuer) bzw. Tz. 24-26 (Körperschaftsteuer)
dargestellten Wiederaufnahmsgründe.
Die dort getroffenen Feststellungen betreffend nicht
erklärte Erlöse und verdeckte Ausschüttungen (siehe dazu die
damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Berufungsentscheidung)
stellen neue Tatsachen dar, die in der Folge zur Vornahme von Umsatz- bzw.
Gewinnhinzurechnungen führten. Somit lag für den gesamten
Prüfungszeitraum ein Wiederaufnahmsgrund gem. § 303 Abs. 4 BAO
für neu hervorgekommene Tatsachen vor.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Umsatzsteuer 1996 und 1997
Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der nicht
erklärten Umsätze unecht befreite Umsätze ergeben sich daraus
hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer keine Auswirkungen. Der Gesamtbetrag
der Umsätze erhöht sich aber dementsprechend.
Körperschaftsteuer 1996 und 1997
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das
Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen
verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren
Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Die
Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei durch
Fremdvergleich ermittelt, wobei entscheidend ist, ob die Gesellschaft den
Vorteil einem Fremden (Nichtgesellschafter) ebenfalls gewährt
hätte.
Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne
festgestellt, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, so ist gemäß Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, Zl. 81/13/0072, davon
auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen im
Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen sind.
Im Hinblick auf die am Beginn der Entscheidungsgründe
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werden der Bw. die nicht erklärten
Erlöse, die an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden, wieder
hinzugerechnet.
Haftung für Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988
wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z.
1 lit. a leg. cit. auch für verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988
ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Aufgrund des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung
an die Gesellschafter, wurde die Bw. daher zu Recht für die
Kapitalertragsteuer zur Haftung herangezogen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1108-W/03
- Stammnummer
- 31890
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF