Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0248-G/02
Sicherheitszuschläge bei unvollständigen Einnahmenaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-G/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unvollständige Einnahmenaufzeichnungen berechtigen zur Verhängung von Sicherheitszuschlägen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 vom 11. Juli 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer beim Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung wurden bisher nicht erklärte
Betriebseinnahmen festgestellt.
Konkret handelt es sich hier um
die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit
der
Rechnung des Bw. an N vom 20. Juli 1999 in Höhe von 100.000 S (+ 20%
USt), welche in den Jahren 1999 und 2000 in Raten (1999: 96.000 S brutto,
2000: 24.000 S brutto) bezahlt wurde;
der
Rechnung des Bw. an O vom 18. September 1999 in Höhe von 3.000 S (+
20% USt), welche im Jahr 1999 bezahlt wurde, und
dem
Kilometergeld / Dezember 2000 in Höhe von 2.000 S (+ 20% USt), welches
von W im Jahr 2000 ausbezahlt wurde.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde außerdem festgestellt, dass der Bw den
Rechnungsbetrag aus seiner Rechnung an K vom 15. Februar 1999 in Höhe
von 30.000 S (+ 20% USt) bereits im Jahr 1999 umsatz- und ertragsteuerlich
erfasst hatte, obwohl diesbezüglich noch gar kein Zahlungseingang erfolgt
war.
Das Finanzamt hat auf Grund der
bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen in den Jahren 1999 und 2000
jeweils einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20.000 S (+ 20% USt)
verhängt (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 6. Juli 2001, Tz 13).
Dagegen wendet sich der Bw.
(vgl. Berufung vom 20. September 2001 und Vorlageantrag vom 19. November 2001):
Die Nichterfassung der Zahlung
von N beruhe offenbar auf einem Versehen. Statt dieser Zahlung sei der
Rechnungsbetrag betreffend K als Umsatz bzw. Betriebseinnahme erfasst worden,
obwohl es diesbezüglich noch gar keinen Zahlungseingang gebe. Der Fehler
sei wohl auf ein Missverständnis zwischen Bw. und steuerlichem Vertreter
zurückzuführen. Der Bw vermerke die Zahlungseingänge auf den
Rechnungen, und offensichtlich sei beim Buchen der falsche Beleg erfasst worden.
Wäre im vorliegenden Fall nur die Zahlung von N nicht erfasst worden,
würde der Bw. den Sicherheitszuschlägen nicht entgegentreten. Auf
Grund der geschilderten Verwechslung lediglich zweier Belege - bei einer
Unzahl von Belegen insgesamt - könne jedoch die
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen des Bw insgesamt nicht in Frage
gestellt werden. In diesem Zusammenhang werde auch noch darauf hingewiesen, dass
in den Bescheiden der Finanzverwaltung unzählige Unrichtigkeiten
passierten, welche auch nicht sanktioniert würden. Die Verhängung von
Sicherheitszuschlägen sei daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184
Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu den Elementen einer
Schätzung gehört nach herrschender Rechtsauffassung auch die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages. Diese Schätzungsmethode geht von dem nahe
liegenden und im Allgemeinen auch tatsachengerechten Gedanken aus, dass dann,
wenn nachgewiesenermaßen einzelne Komponenten des Buchungsstoffes nicht
bzw. verkürzt in das Rechenwerk aufgenommen wurden, auch weitere derartige
Komponenten nicht verbucht wurden. Mit Hilfe der Methode des
Sicherheitszuschlages soll also kein anderes Ergebnis erreicht werden als das,
welches der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahe kommt. Seine Höhe
hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den
festgestellten Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises
(die naturgemäß im Einzelnen nicht exakt feststellbar sind) zu
richten (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 184 Tz 18 sowie Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates werden die berufungsgegenständlichen
Sicherheitszuschläge den o.a. Kriterien aber sehr wohl gerecht:
Was zunächst die Frage
nach der Berechtigung der Abgabenbehörde zur Verhängung von
Sicherheitszuschlägen dem Grunde nach anlangt, so steht diese wegen der
bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen / N (aber auch O und W)
unzweifelhaft fest. Nicht bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang, dass der
Bw. im Jahr 1999 einen Zahlungseingang betreffend K zu Unrecht erfasst hat,
besteht doch überhaupt kein nachvollziehbarer (namens-, betrags- oder
zeitraummäßiger) Zusammenhang zwischen diesem unrichtigerweise
verbuchten Zahlungseingang und den o.a. nicht erfassten Zahlungseingängen.
Es sind die vom Finanzamt
verhängten Sicherheitszuschläge aber auch der Höhe nach
unbedenklich. Betrachtet man nämlich das Verhältnis: Umsatz laut
Betriebsprüfung (1999: 155.500 S netto, 2000: 173.779,33 netto) zu bisher
fehlenden Einnahmen laut Betriebsprüfung (1999: 83.000 S netto, 2000:
22.000 netto) und zieht man auch noch die Häufigkeit des Fehlens von
Einnahmen in den einzelnen Jahren in Betracht (1999 und 2000 je 2 Mal), so
erscheinen Sicherheitszuschläge im Ausmaß von 20.000 S (+ 20% USt)
pro Jahr als durchaus angemessen - und keineswegs überhöht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
am 10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-G/02
- Stammnummer
- 3189
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF