Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0307-F/07
Berücksichtigung von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten im Rahmen einer berufsbedingten "Doppelten Haushaltsführung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0307-F/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Bernd Feldkircher, Wirtschaftskammer, und Mag.
Isabella Gerstgrasser, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn über die Berufung des Bw., D., T.-Weg 24, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Dietmar Schorn,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 nach
der am 4. Dezember 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
|
34.798,27 €
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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42.398,01 €
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Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-6.832,96 €
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Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-243,00 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
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35.322,05 €
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Sonderausgaben
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|
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung,
Genussscheine
und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
-483,99 €
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Steuerberatungskosten
|
-39,79 €
|
Einkommen
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34.798,27 €
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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10.021,67 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00 €
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Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden
SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
|
391,10 €
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Einkommensteuer
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10.067,77 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-13.298,60 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-3.230,83 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der
in den Streitjahren nichtselbständig erwerbstätig war, machte in
seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 unter
anderem durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen in
Höhe von insgesamt 11.628,83 € (rechnerisch richtig:
11.628,61 €) als Werbungskosten geltend, die sich wie folgt
zusammensetzen:
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Familienheimfahrten
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2.598,00 €
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Miete und
Betriebskosten
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3.419,40 €
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GIS-Gebühren
(6x34,36 €)
|
206,16 €
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15.12.2005
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Jura
Kaffeemaschine
|
840,00 €
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22.08.2005
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Sessel und Tisch
(Kika)
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499,00 €
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19.12.2005
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Bügelstation
(Media-Markt)
|
218,00 €
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22.06.2005
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Kochtopfset Fissler
(Kika)
|
499,00 €
|
22.06.2005
|
Geschirr
(Kika)
|
119,15 €
|
22.06.2005
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Besteck
(Kika)
|
179,90 €
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02.11.2005
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Wohnzimmergarnitur
(J.O.S.S. Möbelboutique)
|
3.050,00 €
|
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|
11.628,61 €
Mit Vorhalten des Finanzamtes
Feldkirch wurde der Bw. ersucht, den Grund für die doppelte
Haushaltsführung bekannt zu geben und sämtliche Kosten
belegmäßig nachzuweisen.
In der Vorhaltsbeantwortung gab der Bw. bekannt, er sei
beruflich nach B. versetzt worden, wo er sich einen neuen Lebensmittelpunkt
aufbauen müsse. Seine Gattin könne erst in ca. zwei Jahren nachkommen,
weshalb er zu einer doppelten Haushaltsführung gezwungen sei. Zwar beziehe
seine Gattin eine Pension, diese sei jedoch lediglich befristet gewährt
worden. Im Mai 2007 werde ein neues Gutachten erstellt, erst dann sei ihr ein
Nachzug möglich. Zurzeit führe der Bw. daher eine sogenannte
Wochenendbeziehung.
Mit Bescheid vom
3. Mai 2007 wurden aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
Werbungskosten in Höhe von 4.180,85 € berücksichtigt, die
sich wie folgt zusammensetzen:
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Miete und
Betriebskosten
|
3.419,40 €
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Jura Kaffeemaschine
|
42,00 €
|
(AK:
840,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA)
|
Sessel und Tisch
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24,95 €
|
(AK:
499,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA)
|
Bügelstation
|
218,00 €
|
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Kochtopfset Fissler
|
24,95 €
|
(AK:
499,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA)
|
Geschirr
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119,15 €
|
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Besteck
|
179,90 €
|
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Wohnzimmergarnitur
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152,50 €
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(AK:
3.050,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA)
|
|
4.180,85 €
|
In der Begründung wurde
ausgeführt, sofern den Aufwendungen für den Zweitwohnsitz wie
gegenständlich grundsätzlich Werbungskostencharakter zukäme,
könnten die Kosten für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 lediglich im
Wege der AfA berücksichtigt werden. Werde ein Wirtschaftsgut erst in der
zweiten Jahreshälfte beruflich genutzt, seien gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 für dieses Jahr nur 50% der
Jahresabschreibung absetzbar.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 wurde der Bescheid
vom 3. Mai 2007 insofern berichtigt, als nunmehr auch die beantragten
Familienheimfahrten in Höhe von 2.598,00 € als Werbungskosten
anerkannt wurden.
In der fristgerecht erhobenen Berufung, die sich gegen den
berichtigten Bescheid richtet, wurde sinngemäß eingewandt, der
angefochtene Bescheid weiche ohne ausreichende Begründung und insbesondere
ohne dem Bw. in Entsprechung des § 161 BAO Ergebnisse eines
allfälligen Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, von der Steuererklärung
ab. Auch sei die Bescheidbegründung unzureichend und unrichtig.
Bemängelt werde insbesondere, dass die Kosten für die erforderlichen
Einrichtungsgegenstände lediglich im Wege der AfA berücksichtigt
worden seien. Würden aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung
Hotelkosten geltend gemacht, würden diese Kosten bei Berücksichtigung
einer Höchstgrenze zur Gänze im Entstehungsjahr und zwar ohne
Zugrundelegung einer AfA anerkannt. Logischerweise sei jedoch davon auszugehen,
dass eine Hotelrechnung sowohl anteilige Betriebskosten als auch Kosten der
Benutzung der notwendigen Einrichtung des Hotelzimmers sowie anteilige Kosten
der Hotelinfrastruktur beinhalte. Für den Bw. sei daher völlig
unverständlich, dass bei einer Mietwohnung zwar der Mietaufwand und die
Betriebskosten zur Gänze berücksichtigt würden, nicht aber die
Kosten der erforderlichen Einrichtungsgegenstände, obwohl auch
diesbezüglich die selben Höchstgrenzen wie bei einer Hotelbenutzung
zum Tragen kämen. Nach Rechtsauffassung des Bw. dürften daher
Anschaffungskosten von erforderlichen Einrichtungsgegen-ständen
insbesondere bis zur Erreichung des zulässigen Höchstbetrages nicht
nur gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 im Wege
der AfA abzugsfähig sein, sondern müssten ebenso wie Hotelrechnungen
bereits im Anschaffungsjahr zur Gänze berücksichtigt werden. Zur
Unterstützung der dargelegten Rechtsmeinung werde ein Auszug aus dem
Kontextmenü "Hilfe" des "LohnSteuer-Experten 2006" beigelegt und darauf
hingewiesen, dass der Bw. bereits seit Jahren mit den im H.E. Verlag W.
erscheinenden Programmen der Steuerkanzlei M. arbeite und dass die Berechnungen
immer auf den Cent genau stimmten. Beantragt werde somit eine
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2005. Bei
Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat werde weiters
beantragt, der gesamte Berufungssenat möge in mündlicher Verhandlung
über die Berufung entscheiden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
zum Nachteil des Bw. abgeändert. In der gesondert ergangenen
Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lägen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor (beispielsweise bei einem Alleinstehenden oder einem
Steuerpflichtigen, dessen (Ehe)Partner am Wohnort nicht mehr als
2.200,00 € verdiene), so könnten die Kosten für eine
beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am
Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Im Allgemeinen werde für einen verheirateten Arbeitnehmer ein
Zeitraum von zwei Jahren als angemessen angesehen.
Bei Einrichtungsgegenständen handle es sich um
Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen
sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstrecke. In einem solchen Fall seien die Anschaffungskosten
gleichmäßig verteilt auf die gesamte Nutzungsdauer abzusetzen
(Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
bemesse sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Werde ein
Wirtschaftsgut erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, seien
gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 für dieses Jahr
nur 50% der Jahresabschreibung absetzbar. Lägen die Anschaffungskosten von
einzelnen Wirtschaftsgütern nicht über 400,00 €, so
könnten diese zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Dem
Begehren des Bw. auf gänzliche Berücksichtigung der Kosten der
Einrichtungsgegenstände im Anschaffungsjahr könnte daher nicht Folge
gegeben werden.
Der angefochtene Bescheid sei deshalb abzuändern
gewesen, weil im Berichtigungsbescheid Kosten für Familienheimfahrten in
Höhe von 2.598,00 € berücksichtigt worden seien. Kosten
für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz stellten
jedoch nur insoweit Werbungskosten dar, als das höchstzulässige
Pendlerpauschale (dieses betrage im Jahr 2005 2.421,00 €) nicht
überstiegen werde. Seien die Aufwendungen höher, so sei der
übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zuzurechnen.
Am 11. Juni 2007 wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Das Vorbringen
im Vorlageantrag entspricht jenem im Berufungsschriftsatz vom
31. Mai 2007, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen wird.
In der am 4. Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde nochmals die im Berufungsschriftsatz dargelegte
Rechtmeinung erläutert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die dem Bw. durch eine beruflich
veranlasste vorübergehende doppelte Haushaltsführung erwachsenen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände zur Gänze im
Anschaffungsjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden können oder
lediglich im Wege der AfA.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988
sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann
ist gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf
ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses
Betrages.
Gemäß
§ 13 erster Satz EStG 1988
können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren
Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten
für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige
Wirtschaftsgüter).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. bis
einschließlich Dezember 2004 in I nichtselbständig tätig
war und dort auch seinen Wohnsitz hatte. Im Jänner 2005 wurde der Bw. vom
Dienstgeber nach B. versetzt, wo er im Streitjahr eine Wohnung in B., R.-Gasse
11a, mietete. Die Gattin des Bw., die bis einschließlich Oktober 2004
in I nichtselbständig tätig war, ist seit November 2004
Pensionsbezieherin. Der Familienwohnsitz in I wurde im Streitjahr beibehalten,
weil der Gattin des Bw. die Pension vorerst lediglich befristet gewährt
wurde.
Ist der Ehegatte am Familienwohnsitz nicht
berufstätig, dann können bei einem Wechsel des
Beschäftigungsortes die Mehrbelastungen aus der doppelten
Haushaltsführung am Beschäftigungsort geltend gemacht werden, solange
die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist (vorübergehende
doppelte Haushaltsführung). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache auch im
Bereich der privaten Lebensführung haben. Ist jedoch von vorneherein keine
Verlegung des Familienwohnsitzes geplant, sind durch eine doppelte
Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen von Beginn an nicht als
Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz
352).
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Rechtsmeinung
der Abgabenbehörde erster Instanz, dass unter den gegebenen Umständen
das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste
vorübergehende doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach zu bejahen
ist. Denn zumindest im Streitjahr war der Gattin des Bw. infolge der
Ungewissheit, ob die Pensionierung von Dauer sein wird, ein Umzug nach B. und
damit dem Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zuzumuten.
Bezüglich des Streitpunktes, welche der seitens des
Bw. auf Grund des berufsbedingten Doppelwohnsitzes erklärten Aufwendungen
in welchem Ausmaß als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist
folgendes auszuführen: Wie eine telefonische Rückfrage der
Sacharbeiterin beim Bw. ergab (siehe dazu den Aktenvermerk vom
18. Oktober 2007) beinhalten die seitens des Bw. erklärten
Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 11.628,83 € (rechnerisch
richtig: 11.628,61 €) auch GIS-Gebühren in Höhe von
206,16 € (6 mal eine Vorschreibung von 34,36 € für
je zwei Monate ergibt jährliche Kosten von 206,16 €). Da bei
Bestehen zweier Wohnungen GIS-Gebühren doppelt anfallen, können diese
Kosten zweifellos zur Gänze steuerlich berücksichtigt werden.
Seitens des Bw. wurden weiters die Anschaffungskosten von
Wirtschaftsgütern für den Haushalt am Beschäftigungsort
(Kaffeemaschine, Bügelstation, Sessel und Tisch, Wohnzimmergarnitur,
Geschirr, Besteck und Kochtopfset) geltend gemacht und auch
belegmäßig nachgewiesen. Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 EStG 1988 iVm § 7 leg.cit. können solche
Aufwendungen, sofern die Kosten der Anschaffung den in § 13
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht zur Gänze im
Anschaffungsjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden, sondern
lediglich im Wege der AfA (vgl. auch VwGH 7.9.1993, 93/14/0081). Das Vorbringen
des Bw., Hotelkosten würden ebenso wie Miet- und Betriebskosten zur
Gänze bis zur Erreichung einer Höchstgrenze von 2.200,00 €
als Werbungskosten abzugsfähig sein, weshalb dieser Grundsatz auch für
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände gelten müsste, zumal
auch diesfalls der Höchstbetrag zum Tragen komme, vermag aus folgenden
Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen handelt es sich bei
Einrichtungsgegenständen um Wirtschaftsgüter, die für den
Pflichtigen einen bestimmten Kapitalwert haben, der allerdings im Allgemeinen
einem durch die Nutzung bedingten Wertverzehr unterliegt. Den Kosten für
die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers bzw. der Nutzung einer Wohnung steht aber
kein dem Nutzenden zugehöriger Vermögensgegenstand gegenüber. Zum
anderen ist der angeführte Höchstbetrag nur insofern von Relevanz, als
lediglich die Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung oder eines Hotelzimmers
steuerlich berücksichtigt werden dürfen bzw. dass bezüglich der
Einrichtungsgegenstände die Grenzen des gewöhnlichen Haushaltsbedarfs
nicht insoweit verlassen werden dürfen, als diesen bereits
Repräsentationscharakter iSd § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 zukommt. Soweit der Bw. zur Unterstützung seiner
Rechtsmeinung auf den beigelegten Auszug aus dem Kontextmenü "Hilfe" des
"LohnSteuer-Experten 2006" verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dieser
Rechtstext, der im Übrigen wörtlich Rz 349 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 entspricht, nur die (unbestrittene)
Abzugsfähigkeit der erforderlichen Einrichtungsgegenstände
festschreibt. Dass die betreffenden Anschaffungskosten aber zur Gänze im
Streitjahr zu berücksichtigen wären, ergibt sich daraus nicht.
Als zutreffend angesehen wird
seitens des Unabhängigen Finanzsenates überdies sowohl die seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz der Berechnung der AfA zugrunde gelegte
Nutzungsdauer als auch ihre Feststellungen zur Frage, ob für die
angeschafften Wirtschaftsgüter eine Ganzjahres-AfA oder lediglich eine
Halbjahres-Afa anzusetzen ist. Eine Ausnahme bildet nur das laut Rechnungsdatum
am 22.06.2005 angeschaffte Kochtopfset Fissler. Diesfalls vertritt die nunmehr
entscheidende Behörde die Ansicht, dass dieses Kochtopfset unmittelbar nach
Erwerb und damit mehr als sechs Monate im Streitjahr genutzt wurde, weshalb eine
Ganzjahres-AfA anzusetzen ist. Die für den Haushalt am
Beschäftigungsort angeschafften abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind
daher im folgenden Ausmaß als Werbungskosten zu
berücksichtigen:
|
Jura Kaffeemaschine
|
42,00 €
|
AK:
840,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA
|
Sessel und Tisch
|
24,95 €
|
AK:
499,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA
|
Bügelstation
|
218,00 €
|
geringwertiges
Wirtschaftsgut
|
Kochtopfset Fissler
|
49,90 €
|
AK:
499,00 €; ND: 10 Jahre; Ganzjahres-AfA
|
Geschirr
|
119,15 €
|
geringwertiges
Wirtschaftsgut
|
Besteck
|
179,90 €
|
geringwertiges
Wirtschaftsgut
|
Wohnzimmergarnitur
|
152,50 €
|
AK:
3.050,00 €; ND: 10 Jahre; Halbjahres-AfA
|
|
786,40 €
|
Der Bw. hat weiters auch
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 2.598,00 €
geltend gemacht. Auf Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates
übermittelte der Bw. ein Fahrtenbuch, laut dem im Streitjahr 37
Familienheimfahrten unternommen wurden (Jänner: 3; Februar: 4; März:
3; April: 5; Mai: 3; Juni: 2; Juli: 4; August: 2; September: 1; Oktober: 3;
November: 3; Dezember: 4). Laut Fahrtenbuch beträgt die Entfernung zwischen
dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz und dem Familienwohnsitz 220 km, wodurch
sich bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes (bis zum 27.10.2005: 0,356
€/km, ab 28.10.2005: 0,376 €/km) ein Kostenaufwand in Höhe von
5.857,28 € ergibt. Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Entscheidung zutreffend ausführte, stellen Kosten für Fahrten zwischen
dem Wohnsitz am Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 jedoch nur
insofern Werbungskosten dar, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale nicht übersteigen. Da dieses im maßgeblichen
Zeitraum 2.421,00 € betrug, werden Aufwendungen für
Familienheimfahrten auch nur in diesem Ausmaß steuerlich
berücksichtigt.
Insgesamt werden daher auf
Grund der im Streitjahr als beruflich veranlasst eingestuften doppelten
Haushaltsführung Mehraufwendungen in Höhe von 6.832,96 € als
Werbungskosten anerkannt, die sich folgendermaßen zusammensetzen:
|
Miete und
Betriebskosten
|
3.419,40 €
|
GIS-Gebühren
|
206,16 €
|
Einrichtungsgegenstände
|
786,40 €
|
Familienheimfahrten
|
2.421,00 €
|
|
6.832,96 €
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0307-F/07
- Stammnummer
- 31852
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF