Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0538-G/05
Bindung des ESt - Bescheides an F - Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-G/05vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 25. November 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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211.440,00 S
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Einkommensteuer
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29.340,00 S
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15.365,94 €
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2.132,22 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2002 wurde dem
Berufungswerber (Bw.) gegenüber die Einkommensteuer (ESt) für das Jahr
2001 mit 585,38 € festgesetzt. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung geschätzt werden mussten.
Am 27. Dezember 2002 langten eine Berufung und eine
Steuererklärung für 2001 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt übernahm die Einkünfte
erklärungsgemäß und ergänzte die Bemessungsgrundlage der
ESt um die laut Feststellungsbescheid vom 8. März 2004 zu StNr: xxx/yyyy -
es handelt sich dabei um eine stattgebende Berufungsvorentscheidung (BVE) - gem.
§ 188 festgestellten anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für
den Bw. in Höhe von 7.648,45 € bzw. 105.245,00 ATS. Mit BVE vom 9.
März 2004, zugestellt am 11. März, wurde die ESt für 2001
mit einem Betrag von 2.132,22 € neu festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11. April neuerlich das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, der bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb dazu gerechnete Betrag von 7.648,74 €
sei dem Bw. von seinem Bruder geborgt worden, den müsse er wieder
zurückzahlen. Es sei daher dieser Betrag nicht zu den Einkünften zu
zählen.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe richtigerweise als
Vorlageantrag und legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(in der Folge kurz BAO) werden die Einkünfte (Gewinn oder Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten) einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an den Einkünften
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus
Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens
mehrere Personen
beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise
zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (VwGH 21.10.1987, 86/14/0133;
28.2.1995, 95/14/0021; BFH BStBl 1992 II, S. 4).
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte
Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte
liegen zum Beispiel bei einer OHG, KG,
OEG, KEG, GesbR vor (siehe Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 2 zu § 188).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Firma FSOEG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, an denen mehrere Personen
(Gesellschafter) - darunter auch der Bw. - beteiligt waren.
Es liegt hier ein klassischer Anwendungsfall des zitierten
§ 188 Abs. 1 BAO vor, wonach dann, wenn an Einkünften aus
Gewerbebetrieb mehrere Personen beteiligt sind, diese Einkünfte in
steuerlicher Hinsicht in einem Feststellungsverfahren bescheidmäßig
festzustellen sind.
Dies passierte auch, indem die Einkünfte der FSOEG im
Rahmen eines vom Finanzamt durchgeführten Feststellungsverfahrens
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden,
im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 8.3.2004.
Gegenstand der Feststellung ist laut § 188 Abs. 3 BAO
auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Der Spruch des Bescheides über die einheitliche und
gesonderte Feststellung hat neben dem Bescheidadressaten zu enthalten:
Art der Einkünfte,
Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte,
Feststellungszeitraum und
Namen der Beteiligten und Höhe ihrer Anteile.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist.
Es besteht sohin eine Bindung im Einkommensteuerverfahren
an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 192 u. die
dort zit. Verweise auf VwGH 13.3.1997, 96/15/0102; 28.5.1998,
96/15/0083).
In weiterer Folge bestimmt auch § 252 Abs. 1 BAO, dass
dann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO
stellen Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide dar (VwGH
15.12.1994, 94/15/0164).
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene
Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid
vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 252; VwGH 4.7.1995, 91/14/0199,
0200; 28.5.1997, 94/13/0273).
Im gegenständlichen Fall ist in
sachverhaltsmäßiger Sicht festzuhalten, dass das Finanzamt
zunächst einen EST - Bescheid für das Jahr 2001 erlassen hat, in dem
die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Im Zuge des
Berufungsverfahrens legte der Bw. eine ESt - Erklärung vor. Zwischenzeitig
erging auch ein Feststellungsbescheid betreffend eine OEG, an der der Bw.
beteiligt war. Das Finanzamt hatte damit in der BVE betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 sowohl die eingebrachte
Steuererklärung des Bw. zu berücksichtigen als auch den im
angesprochenen Feststellungsbescheid festgesetzten Anteil, der auf den Bw.
entfällt.
Diese Feststellung war bescheidmäßig erfolgt und
an S.F. ergangen. Der Anteil des Berufungswerbers an den Einkünften der OEG
ist mit 7.648,45 € bzw. 105.245,00 S festgestellt worden. Gegen diesen
Bescheid wurde - auch von anderen Gesellschaftern - kein weiteres Rechtsmittel
eingebracht, er erwuchs daher in Rechtskraft.
Im gegen die BVE eingebrachten Vorlageantrag ist das
Berufungsbegehren allein gegen die Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer
gerichtet. Es wird eingewendet, dass der Anteil aus den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu hoch angesetzt sei.
Da es sich aber bei dem ESt - Bescheid um einen gem. §
192 BAO abgeleiteten Bescheid handelt, der von einem Grundlagenbescheid - hier
vom Feststellungsbescheid betreffend die FSOEG - abhängig ist, kann auf
Grund der bestehenden Bindungswirkung der ESt - Bescheid nicht wirksam mit
Einwendungen, die den Grundlagenbescheid betreffen, bekämpft werden.
Durch den gestellten Vorlageantrag schied die BVE aus dem
Rechtsbestand aus, es galt wieder der ursprünglich mit Berufung
angefochtene "Schätzungsbescheid". Der UFS geht in seiner
Berufungsentscheidung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ebenso wie das
Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung und vom
rechtskräftigen Feststellungsbescheid aus, sodass wie im Spruch ersichtlich
zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-G/05
- Stammnummer
- 31851
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF