Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2023-W/05
Fehlende UID-Nummer des leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2023-W/05vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist in einer Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht ausgewiesen, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994 und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,W-Gasse, vertreten durch Dr.
Wilhelm Kryda, Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37, vom
7. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk vom 17. März 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für
den Zeitraum Jänner 2004 bis August 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist der
Computerhandel und die Computerreinigung.
Im Zuge einer den Zeitraum Jänner bis August 2004
umfassenden USO-Prüfung wurde Vorsteuer in Höhe von
€ 5.657,95 als nicht abzugsfähig behandelt, da die Rechnungen der
Fa. A-GmbH keine UID-Nummer aufwiesen und die von S.K. ausgestellte Rechnung
über die Mitbenützung des Büros explizit keine Vorsteuer
enthalte, jedoch laut Kassabericht mit 20% Vorsteuer gebucht worden sei.
Das Finanzamt erließ einen der
Prüfungsfeststellung Rechnung tragenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für den Zeitraum Jänner bis August 2004.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der
steuerliche Vertreter der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus den
Rechnungen der Fa. A-GmbH in Höhe von € 5.307,95 und führte
begründend aus, für die Fa. A-GmbH bestehe eine gültige
UID-Nummer.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde unter
Hinweis auf § 11 Abs. 1 UStG 1994 angemerkt, dass eine Rechnung ua die dem
Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu
enthalten habe. Fehle diese in einer Rechnung, dann stehe dem
Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Außerdem wurde darauf
hingewiesen, dass trotz Aufforderung und angemessener Frist keine berichtigten
Rechnungen vorgelegt worden seien.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die UID-Nummer der Fa. A-GmbH
bekannt gegeben und angemerkt, der Rechnungsadressat sei derzeit nicht
erreichbar, weshalb eine Rechnungsberichtigung nur von der Bw. vorgenommen
werden könne.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde das Finanzamt ersucht, Kopien der strittigen Rechnungen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
In Erledigung dieses Ersuchens wurden die im Folgenden
aufgelisteten Rechnungen übermittelt:
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Lieferant/Leistender
Unternehmer
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Nettobetrag
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Umsatzsteuer
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Rechnung
04/02 vom 28.1.2004
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A-GmbH
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1.809,00
€
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361,80
€
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Rechnung
04/05 vom 25.2.2004
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A-GmbH
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4.689,00
€
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937,80
€
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Rechnung
04/07 vom 29.3.2004
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A-GmbH
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4.959,00
€
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991,80
€
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Rechnung
04/10 vom 29.4.2004
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A-GmbH
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1.680,00
€
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302,40
€
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Rechnung
04/14 vom 29.6.2004
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A-GmbH
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4.853,35
€
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970,67
€
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Rechnung
04/15 vom 28.7.2004
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A-GmbH
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5.968,80
€
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1.193,76
€
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Rechnung
04/18 vom 27.8.2004
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A-GmbH
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4.260,60
€
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852,12
€
In weiterer Folge wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw.
mitgeteilt, dass im Zuge der vor Ort durchgeführten Erhebungen die Rechnung
04/10 vom 29.4.2004 vorgelegt worden sei, die den gleichen Mangel aufweise wie
die übrigen Rechnungen der Fa. A-GmbH und die im Zuge der
Umsatzsteuernachschau noch nicht berücksichtigt worden sei, weshalb der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-8/2004 dahingehend abzuändern sei als
die Vorsteuer von € 1.677,02 um € 302,40 zu reduzieren sei.
Die in Wahrung des Parteiengehörs gesetzte Frist zur
Stellungnahme verstrich ungenützt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Bw. machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 5.307,95 auf Grund von Rechnungen der Fa. A-GmbH geltend. Die
Rechnungen enthielten nicht die UID-Nummer des leistenden Unternehmers.
Eine Berichtigung der Rechnungen war im Zeitpunkt der
Erlassung der Berufungsvorentscheidung am 15.9.2005 noch nicht erfolgt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der
Behörde vorliegenden Rechnungskopien, die Angaben des steuerlichen
Vertreters und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die
Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist aus, ist er
verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die
Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den
anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass
für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt;
6. den auf
des Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag;
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu
enthalten:
- das
Ausstellungsdatum;
- eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit
der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt,
für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die streitgegenständlichen Rechnungen erfüllen
das zuletzt genannte Merkmal nicht: sie weisen nicht die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auf. Dies wird
indirekt auch vom steuerlichen Vertreter der Bw. zugestanden, wenn in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag ersucht wird, eine Rechnungsberichtigung zu
genehmigen.
Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den
Anforderungen des § 11 UStG 1994 und wird sie in der Folge berichtigt, dann
ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungs-
(Veranlagungs)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung der mangelhaften
Rechnungen erfolgt (Ruppe, UStG³, § 12 Tz 59).
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war der
Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnungen der Fa. A-GmbH wegen des Fehlens der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers vom Finanzamt zu
Recht versagt worden und war daher der angefochtene Bescheid
abzuändern
Ergänzend wird angemerkt: Die Bindung des
Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ist nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 25.1.2005, 99/14/0304)
nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung von
ordnungsgemäßen Rechnungen dringen kann und auch nach der erstmaligen
Ausstellung einer Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung der
Rechnung möglich ist. In Anbetracht dieser vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen Rechtsansicht sind die vom österreichischen Gesetzgeber
geforderten, über die in Art. 22 Abs 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
hinausgehenden Bedingungen, die grundsätzlich darauf abzielen, einen
Vorsteuerbetrug hintanzuhalten, nicht geeignet, die Neutralität der
Mehrwertsteuer in Frage zu stellen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2023-W/05
- Stammnummer
- 31845
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF