Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0046-W/07
Devolutionsantrag - Einstellung des Verfahrens
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0046-W/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag der S.GmbH in Liqu, Adr., vertreten durch
Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10,
vom 9. August 2007 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
wegen Nichterlassung einer Entscheidung durch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gesellschaftsteuer, Erfnr.,
entschieden:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Eingabe vom 9. August 2007, eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 14. August 2007, beantragte die
S.GmbH in Liqu unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 11. November 2006, RV/1308-W/07, mit
welcher der Gesellschaftsteuerbescheid vom 2. November 2005, Erfnr. ,
betreffend den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten anlässlich der
Gründung der Antragstellerin unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben wurde, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung in der zurückverwiesenen
Gesellschaftsteuersache auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 wurde dem
zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages
beim Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden und gegebenenfalls eine
Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit der Antragstellerin am 5. November 2007 zugestelltem
Gesellschaftsteuerbescheid vom 31. Oktober 2007 hat das FAG in der säumigen
Gesellschaftsteuersache nunmehr entschieden.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Entsprechend § 311 Abs 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt
gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, auf Grund des Abs. 2 leg.cit., den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen.
Gemäß Abs 4 leg.cit. bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung
geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung
nicht nachkommt (§ 311 Abs 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz, BAO-Kommentar3, §
311 Rz 29).
Da das FAG nunmehr fristgerecht entschieden hat, war das
Devolutionsverfahren einzustellen.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0046-W/07
- Stammnummer
- 31834
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF