Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0060-Z1W/07
Erlass von Einfuhrabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0060-Z1W/07vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Robert
Langer-Hansel, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Universitätsstrasse 6/2,vom
5. Juni 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
21. Mai 2007, Zl. 100/33115/2003-32, betreffend Erstattung/Erlass der
Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003, Zl. 100/33115/2003-8
teilte das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK)
entstandene Zollschuld in der Höhe von € 2.311,11 an Zoll, sowie
€ 26.104,64 an Tabaksteuer mit und schrieb diese zur Entrichtung vor.
Zusätzlich setzte das Zollamt Wien mit dem genannten Bescheid eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Höhe von €
4.501,01 fest.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 beantragte die Bf. die
Erstattung vorgenannter Abgaben gemäß Art. 236 ZK.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2007 entschied das Zollamt
Wien abweisend über vorstehenden Antrag gemäß Art. 236
ZK.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
die Bf. ein, dass der verfahrensgegenständliche Nachforderungsbescheid vom
15. Oktober 2003 mit der Hauptschuld, welche am 17. März 2003 durch
dieselbe Behörde festgesetzt wurde korreliere.
Dieser Hauptbescheid vom 17. März 2003 sei erfolgreich
mit Berufung bekämpft worden und die Berufungsinstanz habe diesen Bescheid
mit Erkenntnis vom 20. November 2006 als rechtswidrig aufgehoben und damit
begründet, dass keine Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden sei.
Die zur Vorschreibung gebrachten Abgaben seien daher
gesetzlich nicht geschuldet und entgegen den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 ZK
in Folge des Vorliegens eines Irrtums der Zolbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung neben der
erfolgten Korrektur eines Schreibfehlers als unbegründet ab.
In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde
wendet sich die Bf. gegen die Feststellung der Behörde, die Ware sei der
zollamtlichen Überwachung entzogen und bringt für ihren Standpunkt
vor, dass den Geschäftsführer wie im Strafverfahren festgestellt, kein
wie immer geartetes Verschulden treffe. Es handle sich dabei keineswegs um eine
Erfolgshaftung.
Die Ware sei auf Grund einer falschen Information eines
Zollorganes einem unrichtigen Zolltarif untergeordnet worden. Deshalb seien die
Voraussetzungen der Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK gegeben und
der auf die Richtigkeit der Behördenerklärung vertrauende
Staatsbürger sei zu schützen.
Daher wurde Stattgabe der Beschwerde und Erlass der
Eingangsabgaben beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 4 Z 13 Zollkodex (ZK) sind unter dem
Begriff der "zollamtlichen Überwachung" allgemeine Maßnahmen der
Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der
sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften zu gewährleisten, zu verstehen.
Nach Art. 4 Z 14 ZK bedeutet der Begriff der "zollamtlichen
Prüfung" besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung
des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren,
Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen,
Prüfung von Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke,
Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger
Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von
behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des
Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem
geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.
Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung,
wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist,
und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie
ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager
verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder
zerstört werden (Art. 37 Abs. 2 ZK).
Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK lautet:
"Art. 203 (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird."
Entsteht gemäß
§ 108 ZollR-DGaußer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuldnach den Artikeln 202 bis 205 oder 210
oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80)
angefallen wäre.
In den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen
wurde von der Bf., die Warenbeschaffenheit weder in Form der Warennummer
angegeben noch wurden von ihr wenigstens solche Angaben gemacht, welche die
Zollbehörde in die Lage versetzten, die Ware der richtigen Warennummer
zuzuordnen. Die Angaben in den Feldern 31 und 33 der Anmeldungen entsprachen
weder der handelsüblichen Bezeichnung noch der Warennummer, beides war
unrichtig. Diese Angaben waren somit ungeeignet, die Waren als jene zu
identifizieren, die sie zolltariflich tatsächlich gewesen sind. Auch aus
den, den Warenanmeldungen beigefügten Unterlagen, waren die für eine
Identifizierung entscheidungswesentlichen Merkmale nicht erkennbar. Da von der
Bf. nicht der Warenbegriff "Allgemein verarbeiteter Tabak" oder "Rauchtabak"
angegeben wurde, sondern ausdrücklich Tabakabfälle erklärt
wurden, die in eine andere Tarifnummer einzureihen sind, konnten die gestellten
Waren nicht unter die genannte Anmeldung subsumiert werden.
Die Zollschuld nach Art.201 Abs.1 Buchst. a entsteht nach
der Entscheidung des EuGH vom 1 .Februar 2001, C-66/99, erst mit
vollendeter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, also mit
Überlassung.
Mit Art.73 Abs.2 ZK, wonach die Überlassung für
alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird
unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren die Gegenstand der Anmeldung sind,
und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen überlassen
werden können. Im gegenständlichen Fall waren die gestellten Waren
nicht mit den in den Zollanmeldungen angeführten Waren ident. Die
Zollanmeldungen gingen somit ins Leere. Für die gestellten Waren wurden
keine Zollanmeldungen abgegeben. Es konnte für diese Waren daher keine
Überlassung im zollrechtlichen Sinn stattfinden
Demnach konnte im gegenständlichen Fall gegenüber
der Bf. infolge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen
Wasserpfeifentabaks in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld
gemäß Art.201 ZK entstehen.
Nach der Rechtslage vor Änderung des Zollkodex im
Jahre 2005 entsteht im Falle, dass sofort nach Gestellung eine inhaltlich
falsche Zollanmeldung abgegeben wurde, für die nicht angemeldeten und im
zollrechtlichen Sinn auch nicht überlassenen Waren, nach Verlassen des
Amtsplatzes, die Zollschuld wegen des Entziehens diese Waren aus der
zollamtlichen Überwachung gemäß Art.203 ZK.( Witte Kommentar zum
Zollkodex 3.Auflage zu Art.46 Rz 2, zu Art 203 Rz 7,Berufungsentscheidung des
UFS vom 17 .Dezember 2005 , GZ.ZRV/0074-Z3K). Nach Änderung des Zollkodex
2005 entsteht in diesem Falle die Zollschuld- vorbehaltlich des Art.865 a ZK-DVO
- bereits gemäß Art.202 ZK.(Witte Zollkodex, Kommentar 4.Auflage zu
Art.202 Rz3, EuGH, Urteil vom 3 .März 2005,C-195/03).
Die Zollschuld ist daher im vorliegenden Fall
gemäß Art 203 ZK entstanden.
Auf die zu Zl. ZRV/0303-Z2L/03 ergangene
Berufungsentscheidung an den Bf. darf in diesem Zusammenhang verwiesen
werden
Art. 236 Abs. 1 ZK lautet:
"Art. 236 (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit
erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht
gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2
buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt,
wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht
geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten
zurückzuführen ist."
Das Zollamt vertritt die Auffassung, die dem Beschwerdefall
zu Grunde liegende (rechtskräftige) Eingangsabgabenvorschreibung selbst
unrichtigerweise auf den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 201 ZK
gestützt zu haben. Richtig sei vielmehr, dass die Zollschuld nach Art. 203
ZK entstanden sei. Daraus ergebe sich aber für den Beschwerdefall, dass die
der Bf. vorgeschriebenen Eingangsabgaben iSd Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich
geschuldet gewesen seien, weswegen eine Erstattung nach dieser Bestimmung nicht
erfolgen darf.
In seinem Urteil vom 20. Oktober 2005,
Rs. C-247/04 ("Transport Maatschappij
Traffic BV"), hat der EuGH ausgeführt, dass Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
dann iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet sind, wenn eine Zollschuld unter den
in Titel VII Kapitel 2 ZK ("Entstehen der Zollschuld") festgelegten
Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des
Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den
Vorschriften des Titels II ZK ("Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben sowie für sonstige im Warenverkehr vorgesehene
Maßnahmen") bestimmt werden konnte. Titel VII Kapitel 2 ZK wird aus den
Bestimmungen des Art. 201 bis 216 ZK gebildet. Nach dem genannten Urteil bleibt
der Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben iSd Art. 236 ZK gesetzlich
geschuldet, auch wenn er nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt
wurde.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass der
gegenständliche Abgabenbetrag iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war,
und zwar unabhängig davon, ob er dem Abgabenschuldner richtigerweise auf
der Grundlage des Art. 203 ZK oder fälschlicherweise auf jener des Art.
201 ZK mitgeteilt wurde.
Auch die zur Vorschreibung gebrachte Abgabenerhöhung
besteht in Folge des Entstehens einer Zollschuld nach Art 203 ZK in der
vorgeschriebenen Höhe zu Recht.
Damit erweist sich aber eine der beiden Voraussetzungen des
Art. 236 ZK, nämlich dass der Abgabenbetrag nicht gesetzlich geschuldet
war, als nicht gegeben.
Die Bestimmung des Art 220 Abs. 2 Buchstabe b über die
Abstandnahme von der buchmäßigen Erfassung, wonach der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
vernünftiger Weise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat, ist im vorliegenden Fall einer Zollschuld gemäß Art.
203 ZK nicht anwendbar.
Unabhängig davon könnte eine Abstandnahme von der
buchmäßigen Erfassung gemäß der vorgenannten
Gesetzesbestimmung schon deswegen nicht erfolgen, da vom Anmelder die
Warenbeschaffenheit weder in Form der Warennummer angegeben, noch wenigstens
solche Angaben gemacht wurden, welche die Zollbehörde in die Lage
versetzten, die Ware der richtigen Warennummer zuzuordnen. Die oben genannte
Voraussetzung der Einhaltung aller Vorschriften über die Zollanmeldung ist
daher nicht gegeben.
Der Antrag auf das Absehen von einer Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt.
(Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weiß, Slg 1993, I-2219). Es
erübrigt sich daher hier auf die Gutgläubigkeit und den Irrtum der
Zollbehörden, welcher in der bekämpften Berufungsentscheidung
ausführlich erläutert wurde, näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
gesetzlich geschuldeter AbgabenbetragEntziehung aus der zollamtlichen ÜberwachungMitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 201 ZK
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z1W/07
- Stammnummer
- 31831
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF