Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0147-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung wegen überhöhter privater Aufwendungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0147-W/05vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PB,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. November 2005 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Mistelbach an der Zaya vom 31. Oktober 2005,
SN 018/2005/00207-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
erhoben wurde, dass der Verdacht bestehe, dass der Bf. "als Abgabepflichtiger
...... eine Abgabenverkürzung an USt 2003 in Höhe von
€ 11.334,00 bewirkt" habe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Mistelbach an der Zaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 018/2005/00207-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen
durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen (BP-Bericht vom
22. Juni 2005) für die Jahre 2001-2003, eine Abgabenverkürzung an
USt 2001 in Höhe von € 158,35
USt 2002 in Höhe von € 998,53
USt 2003 in Höhe von € 11.334,00
ESt 2002 in Höhe von € 7.704,51
ESt 2003 in Höhe von € 30.983,29
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
(1) FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Im Zuge der Betriebsprüfung stattgefundenen
Gespräche zwischen Hr. F, dessen Vorgesetzten und mir, wurde niemals der
Vorwurf von vorsätzlich hinterzogenen ABGABEN erhoben oder festgestellt.
Zu TZ 1. gemachte Angaben, kann ich nur bemerken:
Was hätte ich sonst mit dem Darlehen gemacht, wenn
nicht vollständig in die Renovierung meines Hauses zu investieren und damit
zugleich auch ein ansehnliches Büro und einen Lagerraum zu schaffen um
nicht für eventuelle Kundengespräche in einer "Hütte" zu hausen.
Ich bin jahrelang über meine Mess-Ausrüstung im Vorraum "gestiegen"
und zwar solange, bis es für mich und meine Familie nicht mehr zumutbar
war. Daher habe ich ein Darlehen beantragt, um damit diese Missstände zu
beheben. Dieses als betriebliche Verwendung zu verbuchen finde ich richtig und
fair, da ich auch ein anderes Darlehen dafür aufgenommen, dass ich
ebenfalls in die Schaffung von Büro und Lagerraum verwendet habe und dieses
nicht als betriebliche Verwendung verbucht wurde.
Zu TZ 10.
Wenn Sie die schon einige Male besprochenen
Visa-Abrechnungen durchsehen, dann muss man kein Betriebsprüfer sein um zu
erkennen, dass hier Positionen angeführt sind, mit denen ich in keinem
Haushalt privat etwas bewerkstelligen könnte. Was sollte ich mit Werbung,
Werkzeug usw. Für mich ist eine VISA-Rechnung eine Rechnung, da mein Name,
Adresse, Einkaufstag und Firma auf dieser Rechnung vermerkt ist. Für einen
Großteil der Visa-Abrechnungen konnte ich auch Belege vorweisen, die
restlichen Kassenbons waren nicht mehr nachvollziehbar, da die Beträge zu
klein waren - nur Kassenbons ohne Namen -, Firmen bereits geschlossen oder beim
Einkauf nicht mitgenommen wurden, da ja sowieso ein Visa-Beleg zugeschickt
wurde. Glauben Sie wirklich, dass ich vorsätzlich dem FA einen
Schraubenzieher, 1 Karton Druckerpapier oder 1 Rolle Isolierband "unterjubeln"
wollte? Glauben Sie, dass vorsätzlich diese Kosten zu meinen Gunsten
verbucht habe? Dass alle in TZ 10 angeführten Punkte auch betrieblich
verwendet wurden und niemals vorsätzlich auch nur ein Kassenbeleg verlegt
wurde, können Sie mir glauben.
Zu TZ 11. Wie kommt es dazu?
Möglicherweise durch eine sehr hohe Steigerung der
Dienstleistungsaufträge, durch die Mitarbeit bei diesen Leistungen und
damit verbundenen Zeitdruck und Stress für die Erledigung der restlichen
erforderlichen Tätigkeiten wie Buchungen, Lagerbetreuung,
Instandhaltungsarbeiten der Messgeräte nach Arbeitsende kann es schon
vorkommen, dass von über 500 Buchungen, 6 davon doppelt verbucht wurden.
Ich weiß es nicht genau, wie es dazu kam - aber eines (weiß) gewiss
- es wurde von mir weder vorsätzlich noch bewusst gemacht. Es waren die
gleiche Belege - ohne jeglichen Versuch irgendetwas daran zu manipulieren oder
zu korrigieren.
Ich glaube, dass auch so manchen obersten Chef eine
fehlerhafte, oder nicht gemachte Verbuchung vorzuwerfen ist, war oder noch
kommt. Aber auch ihn wurde geglaubt ohne Vorsatz gehandelt zu haben und sogar
bei der Prüfung durch seine eigenen Untergeben von ihnen bestätigt.
Zu TZ 13.
Wenn ich als Beispiel die D-Box betrachte, dann habe ich
mit Hr. F darüber gesprochen, dass ich einen DOKU-Kanal abboniert habe, wo
einige Male in der Woche Berichte über Meßmethoden von diversen
Einsätzen wie Reliktortungen und archäologischen Messungen gesendet
werden, die auch ich als Dienstleistung anbiete und mit deren Hilfe ich einen
Großteil meines Umsatzes erziele. Möglicherweise haben andere
Unternehmer teure Abo's von Fachzeitschriften und Buchserien. Ich habe einmal
diesen Betrag investiert und kann damit jahrelang Infos erhalten. Als
Infomaterial stelle ich nun eigene DVO-Videos her, wo ich meine Methoden
vorstelle, um Interessenten über unsere Arbeitsweise zu informieren. Dazu
brauche ich einen PC-fähigen Fernseher mit Interfaceanschluss. Bei den
Reisen war ich für ein Angebot über archäologische Messungen in
Schottland, für die Vorführung von Bodenradar -Systeme der Fa. M in
Schweden. Da ich über 60.000 km pro Jahr für meine Tätigkeiten
unterwegs bin und in Gebiete unterwegs war, die mir vollständig unbekannt
sind (z.B. für das Bundeskriminalamt Zürich/Schweiz - Leichensuche,
für die BIG - Bundesimmobilien GmbH - Luftschutzstollen) benötige ich
dringendst ein Navigationssystem, da jeder zuviel gefahrene km vom Auftraggeber
nicht vergütet wird. Ohne die Rechtsberatung Dr. G könnte ich diese
Tätigkeit nicht ausüben.
Anmerkung:
Es ist mir so mancher Fehler bei der Verbuchung durch
Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, Stress, auch möglicherweise durch
Dummheit passiert - aber niemand - auch Sie nicht Fr. S kann mir vorwerfen -
VORSÄTZLICH gehandelt zu haben. Um dies auch glaubhaft zu machen, werde ich
alle mir zur Verfügung stehenden Mittel bei Bedarf ausschöpfen. Ich
bin selbstverständlich dazu bereit und verpflichtet, auch nun unter den
größten Anstrengungen und Entbehrungen - alle Nachzahlungen der BP
mit Hilfe von Zahlungserleichterungen zu begleichen, aber ich kann es nur dann
schaffen, wenn keine neuen Belastungen wie eine Finanzstrafe, egal in welcher
Höhe dazukommt.
meine finanzielle Belastbarkeit ist ausgeschöpft
- weiters würde es bei einem Eintrag im
Finanzstrafregister zu Einkommenseinbußen bei Auftragsvergaben kommen - es
liegt die Zukunft von 2 Familien in Ihrer Hand. Ich kann immer wieder nur
anführen, dass ich niemals vorsätzlich oder absichtlich irgendwelche,
egal in welcher Höhe, Abgaben von mir hinterzogen wurden. Im Gegenteil, es
wurden Positionen verbucht, bei denen ein Vorsteuerabzug berechtigt gewesen
wäre und dieser aus Unwissenheit nicht durchgeführt wurde. Ich ersuche
sie höflichst die Situation zu überdenken und die Einleitung eines
Strafverfahrens (§ 83/1) einzustellen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH
19. 2. 1997, 96/13/0094).
Mit Bericht vom 22. Juni 2005 wurde beim Bf. eine
Betriebsprüfung über die Jahre 2001 - 2003 abgeschlossen.
Dabei wurde unter TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes festgestellt, dass die
betriebliche Verwendung des 1998 aufgenommen Darlehens nicht zur Gänze
nachgewiesen werden konnte, so dass Zinsen als Privatanteil auszuscheiden waren.
Nach TZ 10 wurden im Jahr 2002 und 2003 Rechnungen mit Visa bezahlt, wobei
diese Rechnungen nicht aufbewahrt, sondern lediglich die Visaabrechnungen
vorgelegt wurden. Ein Teil von Rechnungen konnte nachgebracht, ein Teil
glaubhaft gemacht werden. Der Rest war mangels Nachweis und die darauf
entfallenden Vorsteuerbeträge auszuscheiden. Laut TZ 11 wurden durch
die Buchung von Rechnungen und Visaabrechnungen Rechnungen doppelt gebucht.
Schließlich wurde unter TZ 13 festgehalten, dass private
Aufwendungen, davon erhebliche im Jahre 2003, als Betriebsausgaben geltend
gemacht wurden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch ist der Bf. bereits seit Jahren unternehmerisch tätig
und ist daher davon auszugehen, dass ihm diese seine steuerlichen
Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt waren und er es ernstlich für möglich gehalten
hat und sich damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe
obgenannten Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere die im Jahre
2003 im beträchtlichen Ausmaß als Betriebsausgaben geltend gemachten
privaten Aufwendungen - eine Abgabenhinterziehung begangen worden sein
könnte.
Die Behauptungen des Bf. zur subjektiven Tatseite, es sei
ihm so mancher Fehler bei der Verbuchung durch Unwissenheit,
Leichtgläubigkeit, Stress, auch möglicherweise durch Dummheit
passiert, aber niemand könne ihm vorwerfen, dass er vorsätzlich
gehandelt habe, sind ohne nähere Überprüfung nicht geeignet, den
Tatverdacht zu entkräften, doch werden im Rahmen dieses
Untersuchungsverfahrens die vom Bf. in seiner Stellungnahme vorgebrachten
Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein und wird in diesem
Verfahren ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in
subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes
beizutragen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der
dargelegten Erwägungen und des bisherigen Ermittlungsstandes gibt es aber
keinen Anlass, von der durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffene
Beurteilung abzuweichen. Jedenfalls wäre von einer Verfahrenseinleitung
auch nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt.
Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe die ihm zur Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 FinStrG in
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen bzw. zu verantworten, bleibt dem
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es erst im
Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht
entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen des Bf. substanziell auseinander zu
setzen, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen,
und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen.
Nach Einschätzung der Rechtsmittelbehörde werden nicht alle vom Bf.
vorgebrachten Argumente verworfen werden können.
Insgesamt war das Beschwerdevorbringen jedoch nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht a priori zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt , ob die im Spruch festgestellten Abgaben jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind jedoch dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten.
Zur teilweisen Stattgabe betreffend USt 2003 wird
ausgeführt, dass hinsichtlich des unter TZ 10 des
Betriebsprüfungsberichtes angeschuldigten Verdachtsgrundes diese
Feststellungen bereits im Zuge der durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung mit Prüfungszeitraum 02/2003-02/2004
getroffen wurdenund der festzusetzende Abgabenbetrag in Höhe von
€ 7.226,35 im Bescheid vom 30. April 2004 zur Vorschreibung
gelangte. Die bereits am 29. März 2004 eingereichte
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 wurde, ohne Berücksichtigung
der im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung erhobenen Feststellung, am
15. Juli 2004 gebucht, wodurch der mit dem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 12/2003 in Höhe von
€ 7.226,35 festgesetzte Nachforderungsbetrag eliminiert und als
sonstige Gutschrift festgesetzt wurde. Laut Aktenlage wurde der Bf. hiefür
bereits am 5. Oktober 2004 wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu einer Geldstrafe von € 700,00 rechtskräftig bestraft.
Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die angelastete USt 2003
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0147-W/05
- Stammnummer
- 31824
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF